…2013 (richtig wohl Bescheide 2013) zu dokumentieren. Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 6.4.2016 Mit Eingabe vom 6.4.2016 wurde zu der aus dem anhängigen Rechtsmittelverfahren resultierenden Ungewissheit über die Höhe der Abgabenverpflichtung nachstehendes ausgeführt: "Strittig ist im Wesentlichen der Standpunkt der I Instanz…
…2006, 2004/13/0075) bzw. die Endgültigerklärung anzuregen (vgl. UFS 5.11.2007, RV/0809-G/07). Das BFG ist berechtigt, einen vorläufigen Bescheid im Falle der Beseitigung der Ungewissheit (vgl. § 200 Abs. 2 BAO) für endgültig zu erklären (vgl. VwGH 6.11.2023, Ra…
…im Vorlageantrag unbeantwortet. Die Tatsächlichen Verluste weichen daher erheblich von den prognostizierten Verlusten ab. Es besteht daher Ungewissheit darüber, ob in der Zukunft in einem angemessenen Zeitraum Gewinne erzielt werden können. Da auch die Fragen wann und zu welchen Konditionen das Lokal wieder vermietet werden…
…Vorliegen einer Einkunftsquelle auf Grund der knappen Kalkulation zwar möglich, aber noch ungewiss wäre. Diese Ungewissheit wäre durch die Nichtbeantwortung der Fragen verstärkt worden. Gleichzeitig mit der Stellung des Vorlageantrags führte der Bw. erläuternd aus, dass als Werbungskosten in der Prognoserechnung 6,00 S/m²…
…Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (VwGH 18.6…
…Abs 1 BAO der Abgabenbehörde nur insoweit einen Ermessensspielraum einräumt, als sie frei entscheiden kann, ob sie sofort einen vorläufigen Bescheid erlässt oder aber ob sie mit der Bescheiderlassung formlos bis zur Beseitigung der Ungewissheiten zuwartet (vgl VwGH 5.3.2009, 2007/16/0142, mwN)…
…da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH derjenige, der zur Schätzung Anlass gebe, die mit der Schätzung verbundenen Ungewissheiten hinnehmen müsse. Unter Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Sachverhaltselemente bzw. Feststellungen komme die BP zum Ergebnis, dass die in den betreffenden Rechnungen angeführten Leistungen nicht von den jeweiligen Firmen…
…der Verjährung bei diesem Sachverhalt auszuführen, dass gemäß § 200 Abs. 2 BAO, wenn die Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzten ist. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei … allen übrigen Abgaben, zu denen auch die Umsatzsteuer…
…Band 2, § 200 Punkt 2 Z a und b aus: "Liegen die Voraussetzungen des § 200 Abs 1 BAO (die zeitlich bedingte Ungewissheit) vor, so liegt die Erlassung vorläufiger Bescheide im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde ist dabei aber nicht ihrer Ermittlungspflicht gemäß §115 BAO entbunden…
…BAO vorläufiger ESt-Bescheid 2011 an den nunmehrigen IS (Zustellung an dessen damalige steuerliche Vertretung). Der Grund für die Vorläufigkeit waren Ungewissheiten im Zusammenhang mit der Einkunftsquelleneigenschaft nicht verfahrensgegenständlicher Vermietungstätigkeiten des IS. In den Besteuerungsgrundlagen des ESt-Bescheides 2011 vom 14.Nov.2012 war u…
…Form von Ungewissheiten im Tatsachenbereich der zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder deren Höhe entgegenstehen. Die Frage, ob eine Betätigung auf Grund des Ausmaßes und der Entwicklung der erwirtschafteten Verluste eine Einkunftsquelle darstellt oder ob allenfalls von Liebhaberei auszugehen ist, stellt eine derartige Ungewissheit im Tatsachenbereich…
…durch das BFG und führten dazu aus, dass für die Beurteilung der Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO die Vorhersehbarkeit von wirtschaftlichen Verhältnissen und die Höhe von Aufwendungen irrelevant sei. Das errechnete Ergebnis einer Prognoserechnung stelle keine Ungewissheit dar, welche zur Erlassung vorläufiger Bescheide berechtigen…
…209.974,77) berücksichtigt. Mit den Ausführungen im Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer sein Begehren erweitert auf die „richtige“ Anführung der ihm noch zum Abzug in Folgejahren zur Verfügung stehenden Verlustvorträge in der Bescheidbegründung. Ungewissheiten im Tatsachenbereich hinsichtlich des Bestehen bzw. der Höhe der Abgabepflicht betreffend…
…Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig. Abgabenbescheide dürfen nur vorläufig erlassen werden, wenn eine „zeitlich bedingte“ Ungewissheit über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht. Dauernde Ungewissheiten rechtfertigen keine Vorläufigkeit (siehe Ritz…
…Juni 2012 wurde ausgeführt, dass keine Abgabenschuld bestehen würde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen (Umsatzsteuer)Bescheides seien eine zeitlich bedingte Ungewissheit, eine nicht nur mögliche, sondern wahrscheinliche Abgabenpflicht und Ungewissheiten im Tatsachenbereich. Ein vorläufiger Bescheid dürfe nicht erlassen werden, um sich momentane Ermittlungen…
…ergänzend vor, in den vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheiden sei die Ungewissheit nicht bezeichnet worden. Er verweist auf die Entscheidung des UFS RV/0146-L/05, deren Ausführungen auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden seien. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 200…
…mittlerweile mit VwGH-Erkenntnis vom 29. 9. 2010, Zl. 2007/13/0054 bestätigt. Wenn keine Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 und 2 BAO (mehr) besteht, muss jedenfalls ein endgültiger Bescheid erlassen werden. Die Berufungsentscheidung ergeht endgültig, zumal nunmehr unstrittigerweise kein Vorläufigkeitsgrund iSd § 200 BAO vorliegt.…
…Juli 2008) bleibt offen, da das Finanzamt die Vorläufigkeit des Bescheides in keiner Weise begründet hat. Auch der Akteninhalt gibt keinen Hinweis auf eine Ungewissheit im Tatsachenbereich. Nur vermutet werden kann, dass auch hier die gleiche Überlegung, wie sie in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2008…
…deutlich, dass unbekannt ist, um welche konkreten Sachverhaltselemente es sich überhaupt handelt. Der Hinweis auf offene Rechtsmittelverfahren anderer Jahre ist ebenfalls nicht ausreichend; einerseits ist die Ungewissheit der Lösung einer Rechtsfrage keine Ungewissheit im Tatsachenbereich, andererseits wird nicht einmal konkretisiert, welche Rechtsfragen bzw welche Tatfragen…
…Jahre 1998 bis 2003 würden sich daher spätestens im 3. Jahr der Betriebstätigkeit ausgleichen. Auf Grund dieser sich aus der Vorhaltsbeantwortung ergebenden Ungewissheiten hat der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes die Herausgabe von vorläufigen Bescheiden (betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998) gemäß § 200 BAO für berechtigt gehalten…