Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0306-S/02
Berufung gegen die vorläufig gem. § 200 BAO erlassenen Umsatz - und Einkommensteuerbescheide 1999
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-S/02vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B, in W, vertreten durch Rudolf
Wallner, 5600 St. Johann, Sportplatzweg 1, vom 3. August 2000 gegen
die Bescheide des Finanzamtes St. Johann im Pongau je vom 30. Juni 2000
betreffend die gemäß
§ 200 BAO vorläufige Festsetzung der
Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden
je vom 30. Juni 2000 wurden gegenüber der Berufungswerberin (Bw) B die
Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für 1999 gem. § 200 BAO
vorläufig festgesetzt. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar
noch ungewiss, aber wahrscheinlich sei. Die Veranlagung erfolge unter
Zugrundelegung der mit der Bw bzw. mit ihrem Vertreter aufgenommenen
Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des
Vorhalteverfahrens.
Die gegen die
gem. § 200 BAO ergangenen Bescheide durch den Vertreter der Bw mit
Schriftsatz vom 3. August 2000 erhobene Berufung richtet sich gegen die
vorläufige Festsetzung. In der Begründung wird ausgeführt,
dass sich im Jahr 1999 durch die vorzeitige, mittels Rechtsstreites erwirkte
Kündigung des Mieters betreffend das Geschäftslokal, ein Verlust
ergeben habe. Die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen sei nach
Überprüfung lt. § 2 Abs. 1 Z1-6 Liebhabereiverordnung auf jeden
Fall gegeben. Das Lokal sei renoviert um marktgerechte Leistungen zu
bieten und um marktgerechte Preise erzielen zu können. Der Verlust sei auf
unvorhersehbare Mindereinnahmen (siehe Erklärung oben)
zurückzuführen. Laut Punkt 12.6. (gemeint wohl 12.5.) des
Liebhabereierlasses spreche die Verfehlung der Prognose durch unvorhersehbare
Mindereinnahmen gegen die Annahme von Liebhaberei. Die Vorschaurechnung
zeige deutlich, dass bei ständiger Vermietung des Lokales positive
Ergebnisse erwirtschaftet werden würden. Derzeit werde das Lokal für 2
Monate vermietet, die Bemühungen der Bw einen Nachmieter zu finden, seien
bereits voll im Gange. Es werde daher der Antrag gestellt die Bescheide 1999
endgültig zu veranlagen.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes St. Johann/Pg mit Berufungsvorentscheidung vom 9.
September 2000 als unbegründet abgewiesen. Darin führt das
Finanzamt im Wesentlichen aus, dass vorläufige Bescheid dann erlassen
werden dürften, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant seien. Für die Frage ob Liebhaberei vorliege sei die
Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre Bedeutsam
(vergleiche VwGH vom 20.11.96, Zl. 89/13/0259 u. VwGH vom 18.12.1996, Zl.
94/15/0152).
Am Jahresende
1998 habe die Mieterin des Geschäftslokales den Mietvertrag gekündigt
und sei vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausgezogen; bis dato sei bis auf
eine vorübergehende kurzfristige Vermietung von 2 Monaten kein neuer Mieter
gefunden worden. Derzeit sei jedenfalls nicht absehbar, wann und zu welchen
Konditionen das Lokal wieder vermietet werden könne. Der in der
Zukunft liegende Sachverhalt (neuer Mieter - welche Miethöhe)
beeinflusse sehr wohl die Frage, ob die Vermietung eine Voluptuartätigkeit
darstelle oder nicht.
Daraufhin
stellte die Bw durch ihren Vertreter nach mehreren
Fristverlängerungsansuchen mit Schriftsatz vom 30 November 2000 den Antrag
die Berufung gegen den Umsatz - und Einkommensteuerbescheid 1999 der
Abgabenbehörde II Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Eine weitere
Begründung enthielt dieser Antrag nicht und wurde auch nicht
nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die
Abgabenbehörde Abgaben vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen
des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Im
gegenständlichen Fall ist strittig ob die Erlassung des Umsatzsteuer - und
Einkommensteuerbescheides 1999 im Bezug auf eine Vermietungstätigkeit, die
aufgrund der Verluste die Frage der Liebhaberei aufwirft, zu Recht
vorläufig ergangen ist.
Vorläufige
Bescheide dürfen vor allem dann erlassen werden, wenn vorübergehende
Hindernisse in Form von Ungewissheiten im Tatsachenbereich der zweifelsfreien
Klärung der Abgabepflicht oder deren Höhe entgegenstehen. Die Frage,
ob eine Betätigung auf Grund des Ausmaßes und der Entwicklung der
erwirtschafteten Verluste eine Einkunftsquelle darstellt oder ob allenfalls von
Liebhaberei auszugehen ist, stellt eine derartige Ungewissheit im
Tatsachenbereich dar. Die Erlassung vorläufiger Bescheide ist daher
zu Klärung ob Liebhaberei vorliegt zulässig (siehe dazu die vom
Finanzamt zitierten Erk. des VwGH).
Im vorliegenden
Fall wurde seitens der Bw eine Vorschaurechnung beginnend mit dem Jahr 1999
eingereicht, wonach sich bereits nach einigen Jahren (ab dem Jahr 2004) Gewinne
ergeben würden. Diese Vorschaurechnung entspricht jedoch schon ab dem Jahr
1999 hinsichtlich der Einnahmen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, die
sich aus dem für die Jahre 1999 -2002 eingereichten Abgabenerklärungen
(laut den beigelegten Einnahme - und Ausgaberechnungen) ergeben. In den
vorliegenden Veranlagungsjahren konnte ein Geschäftslokal ab dem Jahr 1999
(mit Ausnahme von zwei Monaten im Jahr 2000) bis zum Jahr 2002 nicht mehr
vermietet werden. In diesen Jahren wurden daher erhebliche nicht prognostizierte
Verluste erzielt. Zudem blieb die in der BVE gestellte Frage des Finanzamtes
wann und zu welchen Konditionen das Lokal wieder vermietet werden könne, im
Vorlageantrag unbeantwortet. Die Tatsächlichen Verluste weichen daher
erheblich von den prognostizierten Verlusten ab. Es besteht daher Ungewissheit
darüber, ob in der Zukunft in einem angemessenen Zeitraum Gewinne erzielt
werden können. Da auch die Fragen wann und zu welchen Konditionen das Lokal
wieder vermietet werden kann (eine Vermietung fand immerhin über vier Jahre
hindurch - mit Ausnahme von zwei Monaten - nicht statt) offen geblieben sind,
ist die Erlassung von vorläufigen Bescheiden zu Recht erfolgt.
Die von der Bw
in der Berufung vorgebrachten Argumente wonach Liebhaberei nicht vorliegen
könne, da die Absicht bestehe einen Gesamtüberschuss zu erzielen, das
Lokal renoviert wurde um marktgerechte Leistungen zu bieten bzw. die
Vorschaurechnung zeige, dass positive Ergebnisse erzielbar seien, sind im
Verfahren betreffend die Vorläufigkeit der Bescheide ohne Relevanz. Es ist
daher auch ohne Relevanz, wenn die Bw im Sinne der Liebhabereiverordnung die
unvorhergesehen Mindereinnahmen als Unwägbarkeit ansieht, sodass auch die
Verfehlung der Prognose gegen die Annahme von Liebhaberei spreche, da im
gegenständlichen Verfahren nicht darüber abzusprechen ist ob
Liebhaberei vorliegt oder nicht. Die Prüfung der Annahme einer Liebhaberei
wird daher im Einkommensteuerverfahren anhand der in der Liebhabereiverordnung
festgelegten Kriterienprüfung zu erfolgen haben.
Augrund der
Ungewissheiten im Tatsachenbereich kommt der Berufung keine Berechtigung zu und
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
1. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-S/02
- Stammnummer
- 14396
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF