Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0540-G/02
Liebhaberei bei Vermietung von drei Eigentumswohnungen – vorläufige Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-G/02vom 29.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Lässt die vorgelegte Prognoserechnung nicht eindeutig erkennen, ob die Liebhabereivermutung widerlegt ist und ist die Klärung dieser Ungewissheiten für die Abgabenerhebung nicht nur von geringem Gewicht, können die Abgabenbescheide aus Zweckmäßigkeitsgründen nur vorläufig erlassen werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer
für das Jahr 1999 (vorläufig erlassen gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
29. November 1998 beantragte der Bw. gemäß
§ 8 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/33
idF BGBl. II 1997/358 (im Folgenden: LVO), die Anwendbarkeit der
sich daraus ergebenden neuen Rechtslage auf alle nicht rechtskräftig
veranlagten Jahre für die Vermietung dreier im Jahr 1997 gekaufter
Eigentumswohnungen in R.
Da der Bw. aus dieser
Vermietung in der Abgabenerklärung 1999 Überschüsse der
Werbungskosten über die Einnahmen erklärte, übermittelte er
über Ersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz am
3. November 2000 eine Prognoserechnung, in welcher er von einem
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Jahr 2017 in
Höhe von 7.392,00 S ausging. Die Mieteinnahmen stiegen in dieser
Prognoserechnung von 118.995,00 S im Jahr 2000 auf 308.900,00 S
im Jahr 2032, während sich die nicht weiter verrechenbaren Werbungskosten
in diesem Zeitraum lediglich von 12.133,00 S auf 27.413,00 S
erhöhten. Dabei setzte der Bw. gleich bleibend in sämtlichen Jahren
eine kalkulatorische Instandhaltung für künftige Reparaturen in
Höhe von 3 % der laufenden Mieteinnahmen an.
Das Finanzamt erließ
daraufhin Umsatz- und Einkommensteuerbescheide, in denen es vorläufig von
einer Einkunftsquelleneigenschaft dieser Vermietungstätigkeit
ausging.
Dagegen wandte der steuerliche
Vertreter in der Berufung ein, dass die Abgabenbehörde bei der Erlassung
vorläufiger Bescheide eine Ermessensentscheidung ausübe. Da es den
vorliegenden Bescheiden an einer Begründung für die Ausübung des
Ermessens fehle, müssten sie endgültig erlassen werden.
Den Vorhalt im Rahmen des
Berufungsverfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz, in dem er um
Aufklärung einiger offener Fragen in Bezug auf die Prognoserechnung und die
vorgelegte Überschussermittlung des Jahres 2000, wie zB die
Übernahme der Hausverwaltung, die Höhe der Mietererträge und
weiter verrechneter Betriebskosten und dgl., gebeten wurde, ließ er
zunächst unbeantwortet.
Das Finanzamt wies daher in
der abweisenden Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass das Vorliegen einer
Einkunftsquelle auf Grund der knappen Kalkulation zwar möglich, aber noch
ungewiss wäre. Diese Ungewissheit wäre durch die Nichtbeantwortung der
Fragen verstärkt worden.
Gleichzeitig mit der Stellung
des Vorlageantrags führte der Bw. erläuternd aus, dass als
Werbungskosten in der Prognoserechnung 6,00 S/m² und Monat (incl.
Verwaltung 3,50 S) indexiert mit 1,5 % sowie eine kalkulatorische
Instandhaltung für künftige Reparaturen in Höhe von 3% der lfd.
Mieteinnahmen berechnet wurden. Insgesamt ergab dies für das Jahr 2000 den
Betrag von 12.133,00 S. Für die Instandhaltungen werde weiters laufend
über die Betriebskostenvorschreibung eine Rücklage dotiert. Die
"Verrechnung in den Mietenpool" betrug im Jahr 1999 1.953,14 S und im
Jahr 2000 19.524,17 S. Diese Beträge wurden ebenfalls als
Werbungskosten abgesetzt.
Der tatsächlich erzielte
Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von
74.099,63 S im Jahr 2000 war bereits um 4.300,00 S höher als
in der Prognoserechnung angenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der im vorliegenden Fall anzuwendenden LVO wird
Liebhaberei bei einer Betätigung angenommen, wenn Verluste entstehen
aus
der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besondern Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eigenen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind,
oder
aus
der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
Unbestritten
ist im vorliegenden Fall, dass der Bw. mit der Vermietung der Eigentumswohnungen
eine Tätigkeit betreibt, die unter die Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO fällt. Diese Annahme
kann jedoch nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO dann
ausgeschlossen sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in
einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erwarten lässt. Bei Betätigungen iSd § 1
Abs. 2 Z 3 LVO gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens
23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Der Bw. legte über Aufforderung der
Abgabenbehörde erster Instanz eine Prognoserechnung vor, in der er neben
der AfA und Zinsaufwendungen lediglich nicht weiterverrechenbare Werbungskosten
in Höhe von 6,00 S/m² inkl. Verwaltung 3,50 S sowie gleich
bleibend in allen Jahren eine kalkulatorische Instandhaltung i.H.v. 3 % der
laufenden Mieteinnahmen ansetzte. Die Mieteinnahmen stiegen in dieser
Prognoserechnung von 118.995,00 S im Jahr 2000 auf 308.900,00 S
im Jahr 2032, während sich die nicht weiter verrechenbaren Werbungskosten
in diesem Zeitraum lediglich von 12.133,00 S auf 27.413,00 S
erhöhten.
Damit sollte erstmals im Jahr
2017 ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in
Höhe von 7.392,00 S erzielt werden.
Unter Zugrundelegung dieser
Prognoserechnung anerkannte das Finanzamt vorläufig die
Einkunftsquelleneigenschaft dieser Betätigung an. Strittig ist im
vorliegenden Fall somit lediglich, ob die Abgabenbescheide vorläufig
erlassen werden konnten oder nicht.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist. Bescheide dürfen
nur dann vorläufig erlassen werden, wenn vorübergehende Hindernisse in
Form von Ungewissheiten im Tatsachenbereich der zweifelsfreien Klärung der
Abgabepflicht oder deren Höhe entgegenstehen (VwGH 17.9.1996,
95/14/0052).
Die Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit erfordert grundsätzlich
eine periodenübergreifende Betrachtung. Nur dadurch ist es möglich,
einer Tätigkeit ungeachtet eines in einem Kalenderjahr erwirtschafteten
Verlustes ein wirtschaftlich positives Gesamtergebnis zu unterstellen und damit
das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu bejahen. Regelmäßig kann
nämlich erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden, ob eine
Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im
steuerlichen Sinn zu werten ist (Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar, § 2, Tz 14.2).
Erstellt nun jemand, wie im vorliegenden Fall, eine Prognoserechnung, in der er
erst nach zwanzig Jahren durch eine sehr knappe Kalkulation von einem
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe
von etwas mehr als 7.000,00 S ausgeht und ist bereits im ersten Jahr der
ganzjährigen Vermietung der Eigentumswohnungen der Überschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen um 4.300,00 S höher als
prognostiziert, so kann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse innerhalb
dieses kurzen Zeitraums noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die Annahme
des § 1 Abs. 2 LVO durch diese Prognoserechnung
widerlegt ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die oben
angeführte prognostizierte Entwicklung der Einnahmen und Werbungskosten und
auch die Tatsache, dass er die Instandhaltungsarbeiten immer mit dem gleichen
Prozentsatz unabhängig vom Alter des Gebäudes ansetzt, obwohl nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens Instandhaltungsaufwendungen mit
zunehmenden Alter der Gebäude in einem größeren Ausmaß
anfallen.
Wenn der steuerliche Vertreter in seiner Berufung
einwendet, die Steuerbescheide müssten deswegen endgültig erlassen
werden, weil das Finanzamt das Ermessen bei der vorläufigen
Steuerfestsetzung nicht begründet hätte, ist dem zwar insoweit
zuzustimmen, dass Ermessensentscheidungen auch eine Begründung der
Ermessensausübung enthalten müssen. Eine Relevanz dieses
Begründungsmangels vermag der Bw. nach Ansicht des Referenten mit seiner
Berufung jedoch nicht aufzuzeigen. Ermessensentscheidungen sind gemäß
§ 20 BAO nämlich nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige
Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der
Partei" und unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Aufl., Tz. 7 zu § 20).
Die Abgabenbehörde erster
Instanz konnte, wie vorhin angeführt, auf Grund der sehr knappen
Prognoserechnung in Verbindung mit dem spät erwarteten
Gesamtüberschuss der Einnahmen sowie dem bereits im ersten Jahr höher
als prognostiziert erzielten Überschuss der Werbungskosten den Umfang der
Abgabenpflicht im Zeitpunkt der Erlassung der streitgegenständlichen
Bescheide noch nicht mit Gewissheit ermitteln. Die Klärung dieser
Ungewissheiten ist jedoch wegen der Höhe der geltend gemachten Verluste
für die Abgabenerhebung nicht nur von geringem Gewicht. Somit ergibt sich
aus den vom Bw. selbst vorgelegten Unterlagen, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz die Bescheide aus Zweckmäßigkeitsgründen nur
vorläufig erlassen konnte (vgl. VwGH 26.6.2002,
2000/13/0202).
Bei ihrer Entscheidung ging
sie davon aus, dass die Einkunftsquelleneigenschaft dieser Tätigkeit
wahrscheinlicher ist als die Annahme steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei.
Durch die noch nicht endgültige rechtliche Beurteilung der Tätigkeit
ist eine Endgültigerklärung in später ergehenden Steuerbescheiden
für das Berufungsjahr jedoch keineswegs ausgeschlossen (VwGH 15.9.1999,
94/13/0055). Mit der vorläufigen Anerkennung der Verluste wurde somit nach
Ansicht des Referenten auch den nach § 20 BAO zu
berücksichtigenden Billigkeitsgründen in ausreichendem Maß
Rechnung getragen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
29. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Widerlegung der Liebhabereivermutung ungewissvorläufige BescheiderlassungUnterlassung der Begründung einer Ermessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-G/02
- Stammnummer
- 6762
- Gültig
- 29.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF