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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100677/2023

Firmenwert und Gruppenbesteuerung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100677/2023vom 01.04.2026Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es ist für das Bundesfinanzgericht undenkbar, dass bei der Bildung eines weltweiten Joint-Ventures zwischen zwei weltweit agierenden Konzernen, die sich bereits im Jahr 2006 auf dieses Joint-Venture geeinigt hatten, die Verrechnungspreisthematik nicht be- bzw verhandelt wird. Insofern muss sowohl ***XY*** als auch ***AB*** bereits vor dem Erwerb der Gesellschaft durch die österreichische Zwischenholding zum 1.4.2007 bewusst gewesen sein, dass sich die Funktion des Beteiligungsunternehmens grundlegend ändern wird und somit einen massiven Einfluss auf den Wert dieses Unternehmens haben wird. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass bereits im Oktober 2007 das Thema "Funktionsabschmelzung ***Tochter-GmbH***", das als "Meilenstein" bezeichnet wird, bereits diskutiert wurde (siehe E-Mailverkehr). Mangels Verfügbarkeit von Unterlagen, welche die Grundlage für eine nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführende Unternehmensbewertung sein könnten, kann ein fremdüblicher Kaufpreis nur im Schätzungswege ermittelt werden. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Dass eine Schätzung mit Ungewissheiten und Ungenauigkeiten behaftet ist, bewirkt noch keine Unzulässigkeit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung, sondern es muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit ihr verbundene Ungewissheit - soweit das Schätzungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist - grundsätzlich hinnehmen (VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0073). Eine solche Schätzung hat die belangte Behörde im Zuge der Außenprüfung vorgenommen. Diese Schätzung ist der Beschwerdeführerin auch bekannt. Dabei hat die belangte Behörde das in der Bilanz der ***Tochter-GmbH*** ausgewiesene Eigenkapital in Höhe von 54,4 Mio Euro (Wert zum 31.12.2007) als Basis herangezogen und um den Verkehrswertgedanken (zum 1.4.2007) mitzuberücksichtigen, dieses Eigenkapital verdoppelt und ist so zu einem Verkehrswert von 114,8 Mio Euro gekommen. Einer indirekten Überprüfung ist dieser Schätzwert insofern zugänglich, als die Beschwerdeführerin selbst ihre Beteiligung an der ***Tochter-GmbH*** zum 31.12.2008 mit (nur mehr) 102,8 Mio Euro bezifferte, zumal eine Teilwertabschreibung auf diesen Wert vorgenommen wurde. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin während der Außenprüfung auch eine Berechnung vorgelegt, die für den Zeitraum ab 2010 ff von "Earnings after Taxes" in Höhe von 1.500.000 € ausging und hat so unter Heranziehung eines WACC von 11, 5% im Rahmen eines "Impaisment-Tests" unter Berücksichtigung eines einmaligen "Compensation amount" im Jahr 2009 in Höhe von knapp 90 Millionen Euro einen "present value" in Höhe von 102,8 Millionen Euro ermittelt. Das WACC-Verfahren zeichnet sich durch sine einfache Anwendbarkeit aus und ist deshalb in der Praxis beliebt (Aschauer/Purtscher, Einführung in die Unternehmensbewertung2, 122). Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin diesen "Impairment-Test" zum 31.12.2008 vorgenommen hatte, die Risikofreistellung aber bereits zum 1.1.2008 erfolgte, kann dieser Wert auch für den 31.12.2007/1.1.2008 herangezogen werden. Gem § 6 Z 2 lit a EStG 1988 sind Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens - wie beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften - beim Betriebsvermögensvergleich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen; der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer (auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz) gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen der Teilwertabschreibung gegeben seien und somit in jenem bestimmten Wirtschaftsjahr Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien (VwGH 3.2.2022, Ra 2020/15/0118). Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 6 Anm 38; VwGH 22.04.2009, 2006/15/0213; 06.07.2006, 2006/15/0186). Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens entspricht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 15. 6. 1983, 1419/78). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (VwGH 17. 4. 2008, 2005/15/0073). Sofern der - von der Beschwerdeführerin ermittelte - Teilwert den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts der von der belangten Behörde ermittelte Wert durchaus nachvollziehbar. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass unmittelbar nach dem Erwerb der Beteiligung ein Verfall der Margen eingesetzt hätte, ist mit einem Sicherheitspolster von ca 12 Mio Euro für den Zeitraum April bis Dezember 2007 abgebildet. Die Bewertung der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde und auf Basis des EBIT 2007 in Höhe von € 59,8 Mio bei einem Kaufpreis von € 504 Mio ein Multiple von (höchstens) 8,44 ermittelt und darauf hinweist, dass die ***AB*** höher bewertet wurde, kann eine wissenschaftliche Unternehmensbewertung nicht ersetzen. Insbesondere die schon absehbare Umstellung des Verrechnungspreissystems und der Konzentration (Reduktion) ausschließlich auf den Inlandsmarkt, die dazu führte, dass die ***Tochter-GmbH*** nur mehr einen Bruchteil ihrer ursprünglichen Umsätze erzielen konnte, wird mit dieser Multiple-Bewertung nicht abgedeckt. Die Feststellung, dass ***Tochter-GmbH*** nur noch für den österreichischen Markt zuständig war, ergibt sich schon daraus, dass jede Landesgesellschaft für "ihr" Land zuständig sein sollte. Aus dem Jahresabschluss der Beschwerdeführerin zum 31.12.2007 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - außer den Geschäftsführern - keine Mitarbeiter während des Geschäftsjahres hatte. Hingegen sind im Jahresabschluss zum 31.12.2008 insgesamt 28 Mitarbeiter angeführt. Die ***Tochter-GmbH*** hatte - laut Jahresabschluss - im Jahr 2007 insgesamt 519 Mitarbeiter. Aus dem Lagebericht ergibt sich, dass die ***Tochter-GmbH*** ein Teil der Subregion "Central East" war. Im Jahresabschluss 2008 sind nur noch 466 Mitarbeiter angeführt. Mit Schreiben vom 17.4.2008 (eingelangt beim Finanzamt am 24.4.2008, hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie per 1.4.2008 Personal übernommen habe, zumal die Tochtergesellschaft, die ***Tochter-GmbH***, bis Ende März 2008 neben der eigenen operativen Tätigkeit auch Unterstützungs- und Lenkungsfunktionen für andere Gesellschaften in der Subregion Central East Europe ausgeübt hatte. Da das ***Bf1-Mutter-B.V.*** Business Model eine Standardisierung der Vertriebsstrukturen vorsehe, sollen die Landesgesellschaften nur noch den heimischen Markt bedienen. Im Ergebnis kam es dadurch zu einer weiteren Funktionsabschmelzung. Damit ist auch erklärlich, warum die Jahresergebnisse der ***Tochter-GmbH*** der Jahre 2007 und 2008 noch relativ gut waren, später jedoch drastisch zurückgingen. FREMDÜBLICHKEIT Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie -) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, -) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und -) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl zB Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 67). Zu den nahen Angehörigen zählt auch ein Alleingesellschafter einer GmbH oder eine dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nahestehende Person. Vereinbarungen zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden, unterliegen auch dem Fremdvergleich (VwGH 29. 4. 2010, 2005/15/0057). Die darlehensgewährende ***Bf1-Schwester-B.V.*** ist eine Tochtergesellschaft der Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin (somit eine Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin). Die Angehörigenjudikatur ist daher anwendbar. Diese Kriterien zur Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0096; VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0162, je mwN). Diese Kriterien sind (im Rahmen der Beweiswürdigung) auch im Falle von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0096; VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0162, mwN), weil auch in solchen Fällen typischerweise der Wegfall der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze zu besorgen ist (vgl. VwGH 19.3.2024, Ra 2022/15/0089, mwN) und damit steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen; es muss der Vollzug des Vertragsverhältnisses so erfolgen, wie es unter Fremden üblich ist (vgl Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 67 mwN; VwGH 4. 8. 2010, 2007/13/0102; VwGH 20. 5. 2010, 2006/15/0238). Fremdunüblichkeit liegt vor, wenn klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen fehlen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0067; BFG 15.4.2015, RV/3100176/2014). Die Vereinbarung (Intra-group loan facility letter) enthielt zwar einen spätest möglichen Rückzahlungstermin; allerdings hat man sich nicht daran gehalten, was angesichts der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin auch der darlehensgewährenden Gesellschaft bekannt gewesen sein musste. Insofern liegt kein fremdübliches Verhalten vor. Es liegt ein "Intra-group loan facility letter" (Individualdarlehensvertrag) aus dem Jahr 2007 vor. Diese zweiseitige Vereinbarung ist auch unterschrieben. Es ist zwar nicht ersichtlich, wann die Vereinbarung aufgesetzt wurde, zumal auf der ersten Seite lediglich "Dated: 2007" steht. Allerdings hat für die Beschwerdeführerin einer ihrer Geschäftsführer den Vertrag am 17.4.2007 in München unterschrieben. Laut Firmenbuch hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 entweder zwei oder drei Geschäftsführer, wobei jeder Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen vertritt. Eine zweite Unterschrift eines weiteren Geschäftsführers findet sich auf dem vorgelegten Dokument nicht. Die - durchaus leserliche - Unterschrift ist dem Geschäftsführer ***PK1*** zuzuordnen, der (laut Firmenbuch) die Gesellschaft seit 19.4.2007 (gemeinsam mit einer weiteren Person) vertritt. Der (englischsprachige) Vertrag enthält unter anderem folgende "Specific terms of the Loan": "On-demand: Subject to the terms of this letter, the Loan is immediately repayable to us with all accrued interest thereon on our first demand. Interest payments: You agree to pay interest on the Loan to us at a rate of LIBOR plus a margin of one per cent (1 %) per annum […] Repayment: The Loan is repayable in full with all accrued interest theron on 24 October 2007. […]" Einerseits ist unklar, welcher LIBOR-Zinssatz um die Marge von 1 % erhöht wird, zumal es verschiedene LIBOR-Zinssätze gab (zumindest 1-Mont, 3-Monat, 6-Monat, 12-Monat). Andererseits geht aus dieser Vereinbarung auch nicht klar hervor, wie lange das Darlehen laufen sollte. Eine Beurteilung der Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes ist nur dann möglich, wenn klar erkennbar ist, wie hoch der Zinssatz tatsächlich ist. Die Beschwerdeführerin hat die Darlehensvaluta noch am selben Tag, als sie das Geld selbst bekam, weiterüberwiesen. Eine vollständige Rückzahlung zu einem "on demand" Zeitpunkt wäre gar nicht möglich gewesen. Zur Frage, ob auch zwischen Fremden unter denselben Bedingungen eine solche Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, ist zunächst festzuhalten, dass es sich um ein Darlehen in Höhe von 404 Millionen Euro handelt. Sicherheiten wurden für dieses Darlehen weder vereinbart noch bestellt - dies wurde auch nochmals in der mündlichen Verhandlung am 18.2.2026 erörtert. Die einzige Absicherung der ***Bf1-Schwester-B.V.*** bestand darin, dass sie das Darlehen jederzeit - also auch vor dem 24.10.2007 "on demand" fällig stellen konnte. Allerdings musste auch der ***Bf1-Schwester-B.V.*** klar gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin das nötige Kapital für eine sofortige Rückzahlung nicht zur Verfügung hatte, weil sie das Darlehen dazu verwendete, den Kaufpreis für den Erwerb der Tochtergesellschaft zu bezahlen. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass sich die ***Bf1-Schwester-B.V.*** als Finanzierungsgesellschaft darauf verlassen konnte, dass es keine anderen Gläubiger gab. Diese Aussage ist für das Bundesfinanzgericht insofern verständlich, als mit "anderen Gläubigern" etwa externe Banken gemeint sind. Schuldverhältnisse können aber nicht nur vertraglich, sondern auch gesetzlich begründet werden. Insofern kann nicht mit absoluter Gewissheit gesagt werden, ob die ***Bf1-Schwester-B.V.*** stets die einzige Gläubigern ist / war. So sind etwa in der Körperschaftsteuererklärung 2008 bereits "sonstige Rückstellungen" ohne Abfertigungen, Pensionen oder Steuern in Höhe von über 600.000 € enthalten. Die Feststellung, dass in den Jahren 2008 bis 2011 Zinsaufwendungen geltend gemacht wurden, ergibt sich bereits aus den Eintragungen in den Steuererklärungen, die wie folgt aussehen: | | 2007 | 2008 | | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | KZ 9220 | 14.690.443,32 | 23.450.100,09 | | 7.522.325,81 | 3.240.518,66 | 3.637.091,89 | - | davon 80% | 11.752.354,66 | 18.760.080,07 | | 6.017.860,65 | 2.592.414,93 | 2.909.673,51 | Bei einem Gesamtfinanzierungsvolumen von 505 Mio EUR und einem Fremdfinanzierungsanteil von 401 Mio EUR, ergibt dies einen Anteil von ca 80 %. Gruppenbildung: Die Feststellung einer Unternehmensgruppe ab dem Jahr 2008 erfolgte auf Grund des Antrages (Formulare G1 und G4) vom 23.12.2008. In einem der Formulare G4 wurde angegeben, dass die ***Bf1*** seit 1.4.2007 unmittelbar zu 100 % an der ***Tochter-GmbH*** beteiligt ist. Darüber hinaus wurde in den Gruppenfeststellungsbescheid vom 22.1.2009 und den Änderungsbescheid vom 27.11.2009, mit dem die Gruppenzugehörigkeit anderer Gesellschaften per 31.12.2008 wieder beendet wurde, Einsicht genommen. Die Feststellung zur Teilwertabschreibung in Höhe von € 401.664.230 ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Anhang zur Bilanz 2008, die im Firmenbuch hinterlegt ist. Darüber hinaus hat auch die belangte Behörde auf diesen Umstand hingewiesen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2012 jährlich € 16.818.260,-- als Firmenwertabschreibung geltend gemacht hat, ergibt sich einerseits aus dem Bericht über die Außenprüfung vom 29.3.2016 sowie andererseits aus den Eintragungen in der Kennzahl 9297 der Körperschaftsteuererklärung sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde. Ausgehend von einem Beteiligungserwerb in Höhe von € 504.547.800,-- und der Zusammenschau mit § 9 Abs 7 KStG, wonach höchstens 50 % der Anschaffungskosten auf 15 Jahre abgeschrieben werden können, ergibt sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag in Höhe von € 16.818.260,-- (504.547.800 x 50 % = 252.273.900 davon 1/15 = 16.818.260). Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19.7.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards verpflichtet jene Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedsstaates unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationales Rechnungslegungsstandards aufzustellen (Art 4 IAS-VO). "Internationale Rechnungslegungsstandards" bezeichnet unter anderem die "International Accounting Standards" (IAS) und die "International Financial Reporting Standards" (IFRS; vgl Art 2 IAS-VO). In diesem Zusammenhang hält der Geschäftsbericht 2007 der ***XY*** auf Seite 226 (Anhang) fest, dass ***XY*** "den Konzernabschluss im Einklang mit den vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichten International Financial Reporting Standards (IFRS) und deren Interpretationen, wie sie die Europäische Union fordert, sowie gemäß den zusätzlichen Anforderungen nach § 315a(1) Handelsgesetzbuch (HGB)" erstellt. Der deutsche § 315a HGB entspricht dem österreichischen § 245a UGB (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II RLG3 § 245a Rz 2). Zu "Assoziierten Unternehmen" hält der Anhang zum Geschäftsbericht fest: "Assoziierte Unternehmen - Unternehmen, bei denen ***XY*** die Möglichkeit hat, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik auszuüben (im Wesentlichen durch mittel- oder unmittelbare Stimmrechtsanteile von 20% bis 50%) - werden im Konzernabschluss nach der Equity-Methode bilanziert und zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt." Erfüllt eine Beteiligung nicht die Kriterien eines Tochterunternehmens (IAS 27), ist sie etwa gemäß IAS 28 als assoziiertes Unternehmen zu bilanzieren. IAS 28 ist anzuwenden, wenn ein Investor maßgeblichen Einfluss, aber keine Kontrolle oder gemeinschaftliche Führung hat. Das Halten von 20 % oder mehr an den Stimmrechten weist auf einen maßgeblichen Einfluss hin (IAS 28.6). Assoziierte Unternehmen sind in der Konzernbilanz mir der Equity-Methode zu bewerten. Auf Seite 246 des Konzernabschlusses zum Geschäftsjahr 2007 (Anhang) weist die ***XY*** darauf hin, dass sie im April 2007 ihre "Carrier-Aktivitäten" in die "***Bf1-Mutter-B.V.***" eingebracht hat und die Möglichkeit hat, "wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik von ***Bf1-Mutter-B.V.*** auszuüben", wobei der ***Bf1-Mutter-B.V.***-Anteil nach der Equity-Methode zu bilanzieren ist. Korrespondierend dazu findet sich im Geschäftsbericht von ***AB*** für das Jahr 2007 die Aussage, dass im ***AB***-Jahresergebnis die ***Bf1-Mutter-B.V.***-Aktivitäten vollkonsolidiert enthalten sind. Rechtslage § 9 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007 lautet auszugsweise: "§ 9. (1) Abweichend von § 7 können finanziell verbundene Körperschaften (Abs. 2 bis 5) nach Maßgabe des Abs. 8 eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Abs. 6 und Abs. 7) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. (2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein: - unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen, - nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4). Inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder können auch Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft nach Maßgabe des Abs. 3 und 4 sein. […] (7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen: - Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen. - Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen. - Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Zugehörigkeit des Betriebes oder der Teilbetriebe der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt. - Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen. - Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert. - Gehen Beteiligungen, auf die eine Firmenwertabschreibung vorgenommen wurde, umgründungsbedingt unter oder werden sie zur Abfindung der Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft verwendet, sind abgesetzte Fünfzehntelbeträge zum Umgründungsstichtag steuerwirksam nachzuerfassen, soweit der Nacherfassungsbetrag im Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkehrswert der abgeschriebenen Beteiligung Deckung findet. Tritt an die Stelle der firmenwertabgeschriebenen Beteiligung umgründungsbedingt die Beteiligung an einer übernehmenden Körperschaft, hat die Nacherfassung erst dann zu erfolgen, wenn die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft umgründungsbedingt untergeht. […]" § 11 KStG 1988 idF BGBl I 2010/111 lautet (auszugsweise): "Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben § 11. (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988: […] 4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10. Dies gilt nicht in folgenden Fällen: […] - Die Kapitalanteile sind unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden. […]" Rechtliche Beurteilung Gruppenbesteuerung - Firmenwertabschreibung ab 2008 Bei der Firmenwertabschreibung handelt es sich um eine "steuerliche Förderung der Gruppenbildung". Der ermittelte Firmenwert ist steuerlich zwingend auf fünfzehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben; diese Abschreibung mindert das steuerliche Jahresergebnis. Die Firmenwertabschreibung ist völlig unabhängig von einer allfälligen Wertänderung der Beteiligung vorzunehmen. § 9 Abs 7 erster Satz KStG 1988 zielt darauf ab, dass in einer Gruppe der Wertverlust der Beteiligung an einem Gruppenmitglied überhaupt nicht zu Betriebsausgaben führt (VwGH 10.3.2016, 2013/15/0139). Der Ausschluss der Firmenwertabschreibung im Falle eines so genannten Konzernerwerbes soll sicherstellen, dass nicht durch Beteiligungsverschiebungen innerhalb eines bestehenden Konzerns künstlich Firmenwerte generiert werden (vgl. RV 451 BlgNR 22. GP 26; VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0052; VwGH 6.7.2020, Ro 2019/13/0018). Der Begriff der "Anschaffung" in § 9 Abs 7 KStG 1988 ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu verstehen; es kommt daher auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums (§ 24 BAO) an (VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0052). § 9 Abs 7 KStG 1988 sieht zwei Fälle vor, die bewirken, dass eine Firmenwertabschreibung für eine angeschaffte Beteiligung ausgeschlossen ist: einerseits bei einer Anschaffung unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen und andererseits bei einer Anschaffung unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter. Besteht ein Konzernverhältnis zwischen Verkäuferin und Käuferin, greift die Einschränkung der zulässigen Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs. 7 KStG 1988 (VwGH 26.6.2024, Ro 2021/15/0012) - unabhängig davon, ob und wieviele andere verbundene Gesellschaften Teil dieses Konzernverhältnisses sind (VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020). Der gleichzeitige Erwerb aller Konzerngesellschaften würde noch eine fremdbezogene Anschaffung darstellen, weil im Anschaffungszeitpunkt kein die Erwerberin einschließender Konzern im Sinne des § 15 AktG vorläge (vgl. VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020). Ein "schädlicher" Konzernerwerb im Sinne des § 9 Abs 7 KStG 1988 liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung an der inländischen Zielgesellschaft bereits ein Konzernverhältnis zwischen veräußernder und erwerbender Gesellschaft bestand oder Käufer und Verkäufer zu diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar von demselben Gesellschafter beherrscht wurden (VwGH 6.7.2020, Ro 2019/13/0018). Für die Auslegung des Konzernbegriffs in § 9 Abs 7 KStG 1988 ist mangels spezialrechtlicher Definition auf den gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff des § 15 AktG bzw. § 115 GmbHG abzustellen (zB VwGH 31.1.2018, Ro 2016/15/0020; Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Rz 241). § 15 AktG und § 115 GmbHG verwenden gleichlautende Formulierungen. Für die Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) "einheitlichen Leitung" iSd § 15 AktG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mindesterfordernis, dass eine sich "auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik" vorhanden ist. Als Mittel der einheitlichen Leitung kommen vor allem Beteiligungen, die nicht Mehrheitsbeteiligungen zu sein brauchen, personelle Verflechtungen, maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht. Ein Konzern kann auch vorliegen, wenn kein Mutterunternehmen besteht, von dem die einheitliche Leitung ausgeht. Für einen Gleichordnungskonzern ist typisch, dass die Leitung nicht von einem "herrschenden Unternehmen" besorgt wird, sondern von einer anderen Stelle als Konzernspitze, sodass keines der Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen abhängig ist (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0162). In der Literatur wird zudem darauf hingewiesen, dass der Einflussnahme im finanziellen Bereich im beweglichen Beurteilungssystem für den Begriff der einheitlichen Leitung eine "Schlüsselstellung" zukomme (Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 15 Rn 14). Die Absicherung der Einflussnahme durch ein rechtlich verbindliches Weisungsrecht sei nicht erforderlich, es genüge schon eine bloß faktische Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft (P Doralt/Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 15 Rn 8). § 15 Abs 1 AktG (gleichlautend § 115 Abs 1 GmbHG) definiert den Konzern als Zusammenfassung von rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Für das Vorliegen eines Konzerns reicht nach § 15 Abs 2 AktG aber schon ein beherrschender Einfluss: Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen. Die herrschende Meinung geht nun dahin, dass § 15 Abs 1 AktG sowohl den Gleichordnungs- als auch den Unterordnungskonzern erfasst (Vgl Auer in Artmann/Karollus, AktG6 § 15 Rz 4; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 115 Rz 5) und die eigentliche materielle Konzerndefinition enthält, während Abs 2 nur eine Konkretisierung für den Unterordnungskonzern darstellt (vgl Eckert/Schopper/Walcher in Eckert/Schopper, AktG-On § 15 Rn 6). Die einheitliche Leitung wird als zentrales Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs 1 AktG gesehen. Maßgeblich bei der Beurteilung, ob Gesellschaften mit beschränkter Haftung Konzernunternehmen sind, ist, dass eine einheitliche Leitung mehrerer Gesellschaften möglich ist, also "Konzernierbarkeit" vorliegt oder dass zumindest längerfristig mit einem einflusskonformen Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist (OGH 14.09.2011, 6 Ob 139/11a). Milchrahm in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 115 Rz 84 bezeichnet "Gemeinschaftsunternehmen bzw Joint Ventures" als eine Sonderform des Unterordnungskonzerns, weil das abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung mehrerer Unternehmen steht (Mehrmütterschaft), die ihrerseits nicht verbunden sind. Nach Koppensteiner (wbl 2020, 241) sind die § 15 AktG und § 115 GmbHG auch auf Gemeinschaftsunternehmen anwendbar. Er verweist darauf, dass sich Gemeinschaftsunternehmen als Gesellschaften kennzeichnen lassen, deren Anteile von zwei oder mehr "Müttern" gehalten werden, um auf einem bestimmten Gebiet - auf Basis einer Grundvereinbarung - zusammenzuarbeiten, wobei auch ein faktischer Einigungszwang wie bei je hälftiger Beteiligung der Partner genügt. Diregger in Gruber/Harrer, GmbHG2, § 115 Rz 21 weist darauf hin, dass sich gerade aus dem Anwendungsfall des Syndikatsvertrages auch ableiten lässt, dass ein beherrschender Einfluss (§ 15 Abs 2 AktG bzw. § 115 Abs 2 GmbHG) auch durch mehrere, untereinander koordinierte Rechtsträger ausgeübt werden kann. Neben der durch Beteiligungen verliehenen Stimmrechtsmacht kann Abhängigkeit nach § 15 Abs 2 AktG auch noch in anderer Weise durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Unternehmensverträge hergestellt werden (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 115 Rz 12; Kastner/Doralt/Nowotny, GesR5 32; Krejci, ÖZW 1988, 65 ff; Milchrahm in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 115 Rz 66). Ein Abhängigkeitsverhältnis wird schon dann vorliegen, wenn bloß die Möglichkeit besteht, ein anderes Unternehmen einheitlich zu leiten; dass dieses Einflusspotential zur Ausübung einheitlicher Leitung auch tatsächlich genutzt wird, ist zur Begründung von Abhängigkeit nicht erforderlich (Doralt/Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 15 AktG Rz 46). Der beherrschende Gesellschafter muss nicht einmal unmittelbar über die stimmberechtigten Anteile verfügen; der Beteiligungsbesitz kann auf verschiedene, von ihm kontrollierte Rechtsträger verteilt sein oder über eine mehrstufige Beteiligungsstruktur vermittelt werden, wie bei einer mittelbaren Beteiligung (vgl Auer in Artmann/Karollus, AktG6 § 15 Rz 17). Aus den Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2004 (EB RV 686 BlgNR 22. GP, 19) kann der Schluss gezogen werden, dass der Sinn des "Beherrschungstatbestandes" jedenfalls darin liegt, den "Konzerntatbestand" um den Kreis jener Personen zu erweitern, die nicht unter § 15 AktG oder § 115 GmbHG fallen (vgl. Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9, Tz 423 mwN). Der "beherrschende Einfluss" ist so zu verstehen, dass die Möglichkeit zur Leitung der beherrschten Körperschaft genügt. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter eine bestimmte Anteilshöhe erreicht. Es wird also auf die Möglichkeit einer Leitungsebene ankommen, einflusskonformes Verhalten der betroffenen Gesellschaften herbeiführen zu können (vgl Aigner/Kofler/Moshammer/Tumpel, "Konzernklauseln" im Körperschaftsteuerrecht, GES 2015, 186 f). Schließlich betont der VwGH 18.12.1996, 94/15/0162 (mit Hinweis auf Straube, HGB, § 244 Rz 5), dass ein Konzern auch dann vorliegen kann, wenn kein Mutterunternehmen besteht, von dem die einheitliche Leitung ausgeht. In Bezug auf das Aktienrecht wird die Frage der Mehrmütterschaft (zumindest im deutschen Aktienkonzernrecht) bejaht (vgl auch Stengel in Prinz/Kahle, Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, § 22 Rz 22 wonach die widerlegbare Vermutung besteht, dass das Gemeinschaftsunternehmen zu jedem Joint-Venture-Partner in einem Konzernverhältnis steht; Hinweis auf BGH 4.3.1974, II ZR 89/72). Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.10.2009, 2008/15/0049, das zur Frage der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns iSd § 15 AktG erworben wurden, ergangen ist, liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Brüder sind jeweils 100 % Gesellschafter ihrer "Holding"-GmbH. Die beiden "Holding"-GmbHs sind wechselseitig entweder zu 51 % oder zu 49 % (unmittelbar oder mittelbar) an Besitz-, Finanzierungs- und einer Handelsgesellschaft beteiligt. Die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse der Brüder waren auf unterschiedliche Interessen bei der Veranlagung der Gewinne zurückzuführen; ein Bruder hat sich verstärkt dem Ankauf von Grundstücken für den weiteren Geschäftsausbau, der andere Bruder der Expansion der Handelstätigkeit gewidmet; dennoch konnte keiner der Brüder über die von den Besitzgesellschaften gehaltenen Anlagegüter (Immobilien, die für die Handelstätigkeit verwendet wurden) alleine verfügen. Das Höchstgericht kam - unter Verweis auf verschiedene Literaturstellen - zu dem Ergebnis, dass auch mehrere Unternehmen eine Konzernspitze iSd § 15 AktG bilden können, sofern ihre Leitungsmacht hinreichend koordiniert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2018, Ro 2016/15/0020, zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Sachverhaltskonstellation, in der es beiden Gründungsgesellschaftern möglich ist, beherrschenden Einfluss auf die gegründete Gesellschaft auszuüben, der Konzernausschlusstatbestand des § 9 Abs. 7 KStG 1988 erfüllt ist, wenn die Anschaffung der Beteiligung von dem einen oder dem anderen Gesellschafter erfolgt (VwGH 30.6.2020, Ra 2020/15/0012). Ausgehend von den von der Rechtsprechung und der Literaturmeinungen aufgestellten Kriterien für eine einheitliche Leitung (Beteiligungen, die nicht Mehrheitsbeteiligungen zu sein brauchen; personelle Verflechtungen; maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der ***Bf1-Mutter-B.V.*** beherrscht wird; die ***Bf1-Mutter-B.V.*** wurde am 1.4.2007 wiederum von der ***XY***) zu genau 50 % kontrolliert hat (erst nach dem 4.4.2007 verfügte die ***XY*** zwar über die Mehrheit der Aktien, nicht aber über die Mehrheit der Stimmrechte). Insofern ist auch von einer einheitlichen Leitung der ***Bf1-Mutter-B.V.*** auszugehen. Die Verkäuferin (die ***XY-ÖB***) wird mittelbar von der ***XY***) zu 100 % beherrscht (über Tochtergesellschaften in den Niederlanden und in Österreich). Eine beteiligungsmäßige Verflechtung war somit am 1.4.2007 gegeben. Eine personelle Verflechtung ergibt sich schon daraus, dass sowohl auf Seite des Verkäufers (Verkäufer war die ***XY-ÖB***) als auch auf Seiten des Käufers (Käufer war die ***Bf1***) stets dieselben natürlichen Personen handelten (auf Verkäuferseite war dies vor allem ***XY-Prokurist***; auf Käuferseite hat ***XY-Prokurist*** als Vertreter des Alleingesellschafters (***Bf1-Mutter-B.V.***) des Käufers dem Kauf zugestimmt bzw die Beschwerdeführerin angewiesen, diese Beteiligung zu einem - im Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses - noch unbekannten Kaufpreis zu erwerben. Sichergestellt wurde die personelle Verflechtung schließlich auch durch ***AB-Mitarbeiter***, der den Kaufvertrag für die Käuferin unterschrieben hatte und zuvor für die ***Bf1-Mutter-B.V.*** den Gesellschafterbeschluss fasste (gemeinsam mit ***XY-Prokurist***), dass die Beschwerdeführerin die ***Tochter-GmbH*** kaufen solle. Die personelle Verflechtung und Beherrschung im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes bestand trotz des Umstandes, dass ***AB*** nach einem Jahr - also im Jahr 2008 - jene Direktoren, die von ***XY*** nominiert wurden, austauschen konnten. Zur Frage der maßgebenden Finanzierung ist anzumerken, dass sich die ***Bf1-Schwester-B.V.***, eine Tochtergesellschaft der ***Bf1-Mutter-B.V.*** um sämtliche Finanzierungen gekümmert hatte. Somit bestand auch eine Verbindung zu einer Konzernfinanzierungsgesellschaft. Darüber hinaus war bereits im Framework Agreement vom 19.6.2006 festgehalten, dass zwischen ***AB*** , ***XY*** und der ***Bf1-Mutter-B.V.*** eine Vereinbarung über ein Darlehen in Höhe von 1 Mrd Euro abzuschließen ist. Insofern bestand auch ein unmittelbarer maßgebender finanzieller Einfluss von ***XY***. ***AB*** und ***XY*** haben sich zu einer koordinierten Vorgehensweise durch das Framework Agreement entschlossen. Sichergestellt wurde dieses koordinierte Vorgehen durch die Gründung einer niederländischen Holdinggesellschaft (***Bf1-Mutter-B.V.***), an welcher sowohl ***AB*** - wirtschaftlich - als auch ***XY*** zunächst je zur Hälfte beteiligt waren. Die einheitliche Leitung dieser niederländischen Holdinggesellschaft wurde dadurch sichergestellt, dass beide Gesellschafter eine Person ihres Vertrauens bzw eigene Arbeitnehmer als Direktoren entsendet hatten. Dieser Zustand bestand auch noch einige Tage nach dem 1.4.2007, jedenfalls aber am 1.4.2007 und somit in dem Zeitpunkt, in dem eine Tochtergesellschaft der niederländischen Holding, nämlich die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft erwarb, die ausschließlich (mittelbar) von ***XY*** beherrscht wurde. Auch dieser Beteiligungserwerb wurde durch ein koordiniertes Vorgehen, indem der Kaufvertrag - als Vollmachtnehmer - von organschaftlichen Vertretern der niederländischen Holding abgeschlossen wurde, sichergestellt. ***XY*** war über ihre Beteiligung an der niederländischen Holding mit der Beschwerdeführerin gesellschaftsrechtlich und personell verflochten. Hinsichtlich der Finanzierung des Kaufs tritt noch eine weitere Verflechtung hinzu, als die Finanzierung zwar unmittelbar von einer Schwesterngesellschaft der Beschwerdeführerin erfolgte, mittelbar aber von den beiden obersten Konzerngesellschaften (und somit auch von ***XY***]); dieser Umstand wird auch in der Beschwerde zugestanden. ***XY*** war natürlich auch mit der Verkäuferin verflochten bzw hat die Verkäuferin beherrscht, zumal es sich dabei - mittelbar - um eine 100 % Tochtergesellschaft der ***XY*** gehandelt hat. Der Tatbestand des § 9 Abs 7 KStG 1988 ist daher erfüllt. Eine Firmenwertabschreibung steht nicht zu. Zinsen für den Beteiligungserwerb in den Jahren 2008 bis 2010 - Verdeckte Ausschüttung Im Jahr 2008 wurde auf die im Jahr 2007 erworbene Beteiligung an der ***Tochter-GmbH*** um € 401.664.230,00 auf einen neuen Bilanzansatz in Höhe von € 102.883.570,00 abgeschrieben. Die Anschaffung der Beteiligung wurde großteils fremdfinanziert. Zinsen wurden in den Jahren 2008 bis 2011 auf Basis der Kreditsumme von 404 Mio Euro bezahlt. Verdeckte Ausschüttungen sind die Zuwendungen von Vermögensvorteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung, durch eine Körperschaft, an ihre Anteilsinhaber oder gleichzuhaltende Personen, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind und zudem mit Wissen und Wollen der Körperschaft erfolgen. Bei verdeckten Ausschüttungen ist der Zufluss nach Maßgabe des § 19 Abs 1 EStG 1988 anzunehmen (vgl VwGH 25.06.2007, 2007/14/0002). Verdeckte Ausschüttungen fließen daher zu, wenn der Gesellschafter über den Vorteil verfügen kann (VwGH 26.6.14, 2011/15/0028; VwGH 25.9.12, 2008/13/0241; 16.12.86, 86/14/0064). Die Kriterien zur steuerlichen Anerkennung sind auch für Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern von Bedeutung (vgl Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 81). Zur Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung VwGH 17.10.2007, 2006/13/0069 ausgesprochen, dass solche Zinsen nicht zu Betriebsausgaben führen. In dieser Entscheidung hat sich der VwGH auch mit einer schätzungsweisen Zuordnung der Zinsen zur verdeckten Gewinnausschüttung begnügt (vgl Zorn, VwGH: Kein Zinsenabzug bei fremdfinanzierter verdeckter Gewinnausschüttung, RdW 2007, 52). Objektiver Tatbestand Das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung setzt etwa eine Vermögensminderung bei der Körperschaft voraus, die durch erhöhte Aufwendungen der Körperschaft verursacht sein kann. Bei verdeckten Vorteilszuwendungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter ist grundsätzlich von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen. Das entscheidende Merkmal einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ist (VwGH 31.1.2018, Ra 2015/15/0006); dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, wie ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Körperschaft Bedacht nehmender Geschäftsleiter gehandelt hätte. Eine verdeckte Ausschüttung ist auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhabe r eine in der Anteilsinhaberschaft wur zelnde Zuwendung erhalten. Auch beteiligungsmäßige Verfl echtungen begründen ein "Nahestehen" (VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018). Unmittelbare Anteilsinhaberin der Beschwerdeführerin ist die ***Bf1-Mutter-B.V.*** Die Darlehensgeberin, die ***Bf1-Schwester-B.V.*** ist eine Schwesterngesellschaft der Beschwerdeführerin. Eine Teilwertabschreibung hat zur Voraussetzung, dass der Teilwert des Wirtschaftsgutes Beteiligung niedriger ist als die Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. ihr aktueller Buchwert. Es kommt nicht darauf an, welche Teilbeträge zu den Anschaffungskosten der Beteiligung geführt haben (VwGH 28.5.2024, Ra 2022/15/0018). Auch ein gebotener Fremdvergleich lässt von der Sache her einen gewissen Spielraum und nicht schon jede geringfügige Abweichung von einem Richtwert gebietet den Ansatz einer verdeckten Ausschüttung (VwGH 30.5.1989, 88/14/0111). Eine objektive Bereicherung (einer nahestehenden Person) kann vorliegen, wenn der bezahlte Kaufpreis (in Höhe von € 504.547.800) für die ***Tochter-GmbH*** zu hoch (nicht fremdüblich) war. Dies steht sachverhaltsmäßig fest. Die Beschwerdeführerin hat eine Beteiligung von einem nahestehenden Unternehmen erworben. Als fremdüblicher Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von € 114.826.258,22 ermittelt. Der dafür bezahlte Kaufpreis war zu hoch (nicht fremdüblich). In der Differenz liegt eine objektive Bereicherung der Gesellschafterin der Beschwerdeführerin vor. Subjektiver Tatbestand Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, die - im Rahmen der Beweiswürdigung - aus den Umständen erschließbar sein kann (vgl. VwGH 24.7.2007, 2007/14/0013; VwGH 26.4.2017, Ra 2015/13/0049; VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0059). Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (vgl. bspw. VwGH 26.05.1999, 99/13/0039, 0072; VwGH 27.05.1999, 96/15/0018, sowie die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs; VwGH 26.02.2014, 2009/13/0112). Dass eine verdeckte Ausschüttung auch dann vorliegen kann, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person begünstigt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 1.6.2017, Ro 2016/15/0021). Zumeist aus der offenkundigen tatsächlichen Vorteilsgewährung kann auf die Absicht der Vorteilsgewährung geschlossen werden (VwGH 26.2.2013, 2010/15/0027). Die Körperschaft als Steuersubjekt (also die Beschwerdeführerin) muss von der verdeckten Ausschüttung Kenntnis haben und diese beabsichtigen oder in Kauf nehmen (Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner (Hrsg), Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3 (2021), 245 mwN), wobei die Körperschaft durch ihre Organe handelt. Wenn etwa eine Gesellschaft vor Ankauf eines Grundstückes ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen hinsichtlich des angemessenen Kaufpreises eingeholt hat, und sie keine Kenntnis davon erlangt hat, dass das Gutachten, auf Grund dessen in der Folge der Kaufpreis vereinbart wurde, zu überhöhten Werten gekommen ist, spricht dies grundsätzlich gegen das Vorliegen der Absicht auf Vorteilsgewährung (VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0059). Diese Aussage muss auch auf den Kauf einer Beteiligung übertragbar sein; allerdings mit dem sachverhaltsmäßigen Unterschied, dass die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin kein Gutachten eingeholt hat. Vielmehr hat sich die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin gar keine Gedanken über den Kaufpreis oder dessen Finanzierung gemacht. Dies zeigt sich schon daraus, dass der schriftliche Darlehensvertrag erst nach Zuzählung (und Weiterüberweisung) der Darlehenssumme (im Ausland - möglicherweise um eine Kreditvergabegebühr zu vermeiden) unterschrieben wurde. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages wurden einfach die Vorgaben, welche von der ***Bf1-Mutter-B.V.*** gemacht wurden, umgesetzt, sofern man sich nicht ohnedies von den Organen der ***Bf1-Mutter-B.V.*** vertreten ließ (wie etwa beim Abschluss des Kaufvertrages). Insofern ist aber die Kenntnis der tatsächlich handelnden Personen der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Es liegt jedenfalls kein Fall eines "unbewussten" Vermögensentzug bei der Körperschaft vor. Sowohl die Bezahlung des Kaufpreises als auch die Zinszahlungen wurden von der Beschwerdeführerin bewusst geleistet. Zinsen für den Beteiligungserwerb im Jahr 2011 Zinsen für fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe konnten gem § 26c Z 1 KStG 1988 iVm § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 idF StRefG 2005 ab der Veranlagung 2005 (Einführung der Gruppenbesteuerung) selbst dann abgezogen werden, wenn sowohl die laufenden Beteiligungserträge als auch ein zukünftiger Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmt werden konnten. Erst mit dem BBG 2011 wurden jene Fremdfinanzierungszinsen, die in Zusammenhang mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb eines Kapitalanteils iSd § 10 KStG 1988 von konzernzugehörigen Unternehmen oder einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter stehen, vom Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 ausgenommen. Von dieser Einschränkung waren gem § 26c Z 23 lit b KStG 1988 auch Fremdfinanzierungszinsen erfasst, die zwar erst nach dem Inkrafttreten der geänderten Rechtslage, aber aufgrund eines bereits zuvor erfolgten konzerninternen Beteiligungserwerbs angefallen sind (Marchgraber/Plansky in Lang/Rust/Schuch/Staringer, WU-KStG3 (2022) § 11 Rz 38). Der VfGH erachtete die Einschränkung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 als sachlich gerechtfertigt (VwGH 28.2.2018, Ro 2016/15/0009). Die geltend gemachten Zinsen für das Jahr 2011 sind daher schon aus diesem Grund nicht abzugsfähig. Anerkennung der Darlehensvereinbarung Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden (VwGH 26.7.2006, 2004/14/0151). Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich das Unterbleiben einer Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068). Das Fehlen von Sicherheiten wird insbesondere bei wirtschaftlich riskanten Darlehen als fremdunüblich angesehen BFG 17.05.2023, RV/7101521/2021. Die Beschwerdeführerin bzw deren operative Tochtergesellschaft war in einem Hochtechnologiemarkt tätig, wobei sich europäische Anbieter immer mehr der asiatischen Konkurrenz ausgesetzt sahen. Die Verkäuferin (***XY***) wollte aus diesem Markt aussteigen, weil ***XY***-konzernweit genau die Sparte, in welcher die Beschwerdeführerin bzw ihre Tochtergesellschaft tätig war, nur noch Verluste produzierte. Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich das Unterbleiben einer Vereinbarung über Rückzahlung bzw. Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100677/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100677.2023
Stammnummer
151838
Gültig
01.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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