Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100677/2023
Firmenwert und Gruppenbesteuerung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100677/2023vom 01.04.2026Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen der Privatautonomie steht es den Organen einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei, zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung zu wählen (Finanzierungsfreiheit). Umfasst ist davon auch die Hingabe von verzinstem oder unverzinstem Fremdkapital durch den Anteilseigner zB in Form von Gesellschafterdarlehen. Eine Umqualifikation in steuerliches Eigenkapital kann nur dann erfolgen, wenn die allgemeinen Tatbestandsmerkmale einer verdeckten Einlage vorliegen (vgl. Ressler/Rohm in Lang/Rust/Schuch/Staringer, WU-KStG3, § 8, Rz. 47)
Ein Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital wird als Indiz dafür gewertet werden können, dass das Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich Eigenkapital ersetzt (vgl Lachmayr/Strimitzer/Vock, KStG, § 8, Rz. 163). Steht hingegen fest, dass der Gesellschaft im Hinblick auf deren Vermögens- und Ertragssituation unbestritten kein fremder Dritter ein Darlehen gewährt hätte, spricht alleine die mangelnde Marktkonformität bereits für verdecktes Eigenkapital (vgl. Ressler/Rohm in Lang/Rust/Schuch/Staringer, WU-KStG3, § 8, Rz. 51).
Es entspricht aber auch der forensischen Erfahrung, dass beim völligen Fehlen von Kreditsicherheiten kein fremder Darlehensgeber zu Geldhingaben in beträchtlicher Höhe bereit ist (vgl. VwGH 14.12.2006, 2006/14/0025; VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208).
Sofern auf Grund der Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vom Fehlen des Fremdkapitalcharakters der strittigen von der abgabepflichtigen Gesellschaft buchmäßig als Verbindlichkeiten behandelten Geldbeträge ausgehen, erübrigten sich die Überlegungen dazu, ob eine Umdeutung von Fremdkapital in (verdecktes) Eigenkapital etwa auch wegen eines Missverhältnisses zwischen dem Eigenkapital und dem auf Dauer benötigten Mittelbedarf oder der branchenüblichen Eigenkapitalquote in Betracht kommt (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179; VwGH 24.9.2007, 2004/15/0166). Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter Zinsen auf ihr Eigenkapital, führt dies nicht zu Betriebsausgaben; es liegt vielmehr eine verdeckte Ausschüttung vor (VwGH 26.7.2006, 2004/14/0151).
Die Darlehensvereinbarung (Intra-group loan facility letter), die auf eine Rahmenvereinbarung verweist, welche die Beschwerdeführerin selbst gar nicht abgeschlossen hatte und zu einer Darlehensgewährung in beträchtlichem Ausmaß ohne jegliches Sicherheiten führte, aber die Darlehensgewährung in der Hoffnung erfolgte, dass die Beschwerdeführerin keine anderen Gläubiger haben werde, ist nicht fremdüblich. Es liegt verdecktes Eigenkapital in Höhe der Darlehenssumme vor.
Insofern war die Beschwerde in diesem Punkt abzuändern.
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2008
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2009
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2010
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2011
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2012
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Einkommen alt
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-4.477.981,56
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-778.324,01
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-290.059,83
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164.416,91
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495.538,84
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Zinsen bislang
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4.690.020,02
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1.504.465,16
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648.103,73
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0,00
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0,00
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Zinsen zustehend
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0,00
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0,00
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0,00
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0,00
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0,00
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Einkommen neu
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212.038,46
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726.141,15
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358.043,90
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164.416,91
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495.538,84
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösAende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 1. April 2026
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Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100677/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100677.2023
- Stammnummer
- 151838
- Gültig
- 01.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF