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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0635-L/06

Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn die neuen Tatsachen bei richtiger rechtlicher Würdigung zu keinem geänderten Spruch führen; Absetzung für Abnutzung bei Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten bei freiwilliger Krankenversicherung; Steuerpflicht einer deutschen staatlichen Rente; Vorläufigkeit aufgrund mit Rechtsmittel angefochtener Rechtsfrage

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0635-L/06vom 14.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dieser Ansicht ist beizupflichten, da das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 24. August 2000 (DBA Deutschland, BGBl. III, 2002/182) in seinem Art. 18 Abs. 2 vorsieht, dass Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat (Österreich) ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats (Deutschland) erhält, nur in diesem anderen Staat (Deutschland) besteuert werden dürfen. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland dürfen Einkünfte (staatliche deutsche Pension) von einer in Österreich ansässigen Person (Berufungswerber), die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind (Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland), in Österreich gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen der Person einbezogen werden (Progressionseinkünfte). Dementsprechend war auch diesem Berufungspunkt stattzugeben. d) Pensionistenabsetzbetrag Beim angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 zugerechnet. Da der Berufungswerber aber seit 2004 kein bestehendes Dienstverhältnis mehr unterhält, sondern nur noch eine inländische und eine deutsche Pension bezieht, war der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als an Stelle des Verkehrs- und des Arbeitnehmerabsetzbetrages der Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen war. e) Vorläufigkeit des Bescheides Nach § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Aus welchen Gründen, das Finanzamt der Ansicht war, dass die Einkommensteuerpflicht 2005 (und auch 2006) oder deren Umfang des Berufungswerbers zum Zeitpunkt des Erlassens des angefochtenen Einkommensteuerbescheides (20. November 2006; 2006: 4. Juli 2008) bleibt offen, da das Finanzamt die Vorläufigkeit des Bescheides in keiner Weise begründet hat. Auch der Akteninhalt gibt keinen Hinweis auf eine Ungewissheit im Tatsachenbereich. Nur vermutet werden kann, dass auch hier die gleiche Überlegung, wie sie in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2008 dargelegt wurde, nämlich dass, da das Rechtsmittel (wohl gemeint die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre beginnend mit 2002) betreffend die Nutzungsdauer noch nicht in Bearbeitung sei, die Festsetzung der Einkommensteuer mittels vorläufigem Bescheid erfolge, Hintergrund dafür war, den Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig zu erlassen. Die Ungewissheit, welche sich aus einer (mit Rechtsmittel bekämpften) Rechtsfrage ergibt, berechtigt jedoch nicht dazu einen Bescheid vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO zu erlassen (siehe Ritz, aaO., Tz 1 und das dort zitierte Erkenntnis VwGH 28.10.1993, 93/14/0123). Da kein Hinweis auf Ungewissheiten im Tatsachenbereich hinsichtlich des Bestehens und den Umfang der Einkommensteuerpflicht des Berufungswerbers vorliegt, war der Einkommensteuerbescheid 2005 insofern abzuändern, als dieser endgültig erlassen wird. D) Vorläufige Einkommensteuerbescheide 2006 und 2008 Entsprechend der unter C) dargelegten Gründe (2006 - C)a), C)b), C)c), C)d), C)e); 2008 - C)a), C)e)) wird auch den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2008 stattgegeben, sowie der Einkommensteuerbescheid 2006 hinsichtlich des Pensionistenabsetzbetrages abgeändert und werden weiter die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2008 endgültig erlassen. Beilage: 3 Berechnungsblätter Linz, am 14. Oktober 2010

Normen und Schlagworte

WiederaufnahmeAmtsVerfahrenrechtlicheWürdigungrichtignotwendiggewillkürtBetriebsvermögenNützlichkeitZusammenhangVerwendungGutachtenNachweisDoppelbesteuerungsabkommenProgressionsvorbehaltKrankenversicherungfreiwilligWerbungskostenRechtsfragevorläufig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0635-L/06
Stammnummer
49737
Gültig
14.10.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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