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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100456/2022

Festsetzung von Erbschaftssteuer für den Erwerb einer Kunstsammlung von Todes wegen; Höhe des gemeinen Werts

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100456/2022vom 05.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte der vorläufigen Abgabenfestsetzung "im Rahmen der Ermessensausübung" bereits eine niedrigere Bewertung des erworbenen Vermögens zugrunde legen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 200 Abs 1 BAO der Abgabenbehörde nur insoweit einen Ermessensspielraum einräumt, als sie frei entscheiden kann, ob sie sofort einen vorläufigen Bescheid erlässt oder aber ob sie mit der Bescheiderlassung formlos bis zur Beseitigung der Ungewissheiten zuwartet (vgl VwGH 5.3.2009, 2007/16/0142, mwN). Hingegen ist der Abgabenbehörde bei Vollziehung des § 10 BewG 1955, der in seinem Abs 1 den gemeinen Wert als grundsätzlichen Bewertungsmaßstab normiert und in den Abs 2 und 3 Bestimmungen über die Ermittlung eines solchen gemeinen Wertes enthält, keineswegs ein freies Ermessen eingeräumt; vielmehr handelt es sich bei dem im § 10 BewG 1955 näher geregelten gemeinen Wert um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung die Behörde nicht mit Fragen des Ermessens zu tun hat (VwGH 24.3.1994, 94/16/0032). Bereits aus diesem Grund geht auch der in der Beschwerde erfolgte Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bewertung einen Widerspruch zu dem im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zu erkennen vermeint, ist diesem Vorbringen nämlich entgegenzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben von Vorneherein nur dort Auswirkungen zu zeitigen vermag, wo das Gesetz der Verwaltung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl VwGH 30.1.2014, 2011/15/0111; Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 [2025] § 114 Rz 7 mwH). Soweit der Beschwerdeführer das Unterlassen von Ermittlungshandlungen iZm den von ihm behaupteten Wertminderungen bemängelt, ist auf die obigen Ausführungen unter Punkt 3.1 zu verweisen. Im Lichte der dort erfolgten Ausführungen erweisen sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe für die behauptete Wertminderung als für die abgabenrechtliche Beurteilung nicht relevant. Wenn der Beschwerdeführer schließlich einen dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmangel moniert, ist dazu abschließend wie folgt auszuführen: Gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO hat ein Bescheid ua eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der VwGH in seiner Rsp bestimmte Mindestanforderungen an die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides herausgearbeitet hat (vgl zB VwGH 24.6.2003, 2002/14/0134). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass bloße Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen (zu den Grenzen der zulässigen Sanierung von Begründungsmängeln siehe VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119) - im Rechtsmittelverfahren saniert werden können und für sich das Bundesfinanzgericht nicht zu einem Vorgehen nach § 278 Abs 1 BAO (Kassation) berechtigen (vgl VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; vgl weiters zB auch VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, mwH). 3.3. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu der Frage, ob der einem Wirtschaftsgut anhaftende Verdacht auf das Vorliegen von NS-Raubgut die Höhe des gemeinen Werts iSd § 10 BewG 1955 dieses Wirtschaftsgutes zu beeinflussen vermag, liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Da diese Frage nicht nur in Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer, sondern beispielsweise auch für die einkommensteuerliche Behandlung eines Tausches nach § 6 Z 14 EStG 1988 von Bedeutung ist, liegt insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 5. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100456/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100456.2022
Stammnummer
150768
Gültig
05.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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