…vornherein mit einem hohen Risiko behaftet und Verluste daraus sind als eine Auswirkung des allgemeinen Unternehmerrisikos anzusehen ebenso wie der Umstand, dass die C. durch offensichtlich malversive Handlungen der Geschäftsführung in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Derartige Folgen geschäftlichen Handels stellen daher keine Unbilligkeit des Einzelfalles dar…
…des Einzelfalles wie die vom Bw. als unbillige Ungleichbehandlung empfundene Änderung der Praxis der Abgabenbehörden (VwGH 18.2.1991, 91/15/0008), welche alle in Frage kommenden Abgabepflichtigen in gleicher Weise betrifft, und sich solcherart lediglich als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage darstellt. Eine Unbilligkeit des…
…allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und…
…EuGH Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG, wonach rein kosmetischen Zwecken dienende Leistungen nicht als begünstigte Heilbehandlung im Richtliniensinne zu qualifizieren sind, die allgemeine Rechtslage darstellt. Durch diese werden alle betroffenen Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt. Eine Unbilligkeit des Einzelfalles iSd …
…wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt…
…des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles…
…allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (vgl. dazu Stoll, BAO…
…verwirklicht wurden, können zu subjektiv empfundenen Härten führen; sie treten aber in gleichen Lagen, sohin allgemein, ein und sind deswegen nicht Unbilligkeiten des Einzelfalles (VwGH 25.11.1992, 91/13/0170; VwGH 27.7.1999, 94/14/0010). Rz 1676: Die sich aus Art. 139…
…solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber selbst nicht vorgesehen hat (VwGH 10.5.2010, 2006/17/0289). Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedoch nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm ist, die alle Abgabepflichtigen in ähnlicher…
…allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt, für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte Vorsorge treffen müssen. Ist die Abgabeneinhebung im Einzelfall aber nicht bloße Auswirkung oder Folge des ordnungsgemäßen Vollzuges genereller Abgabennormen, so kann dies…
…erforderlich sei. Ohne diese unrichtige Information hätte er seine Bank jedenfalls zeitgerecht zur Offenlegung seiner Kontodaten ermächtigt. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es…
…allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalles anzusehen ( z.B. VwGH,20 .September 1996,93/17/0007,VwGH,23 .Oktober 2002,2001/16/0341, 30.09.2004,2004/16/0151 Daher kommt dem Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Schenkungssteuer nach der Bestimmung des …
…z.B. VwGH 22.3.1995, 94/13/0264). Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Abgabenforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm ist, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 20.5.2010, 2006/15/0337). Wie bereits…
…von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Hingegen ist eine sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und…
…noch keine tatbestandsmäßige (sachliche) Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO ableiten. Es entspreche vielmehr der ständigen Rechtsprechung, dass eine unrechtmäßige doch rechtskräftig gewordene Abgabenfestsetzung nur dann zu einer Nachsichtsbewilligung führen könnte, wenn (über die rechtswidrige Abgabenvorschreibung hinaus) besondere Umstände des Einzelfalles hinzutreten würden…
…zu einer atypischen Belastungswirkung kommen. Eine derartige sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung einer generellen Rechtsnorm darstellt, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage trifft, oder Geschäftsvorfälle vorliegen, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind…
…der Haftungsschuld) auf Grund sachlicher Unbilligkeit sein (VwGH 14.9.1993, 93/15/0024; VwGH v. 22.9.1992, 92/14/0083; VwGH v. 20.2.1997, 95/15/0130). § 236 BAO eröffnet somit die Möglichkeit, eine in Folge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene…
…die begehrte Nachsicht gestützt werden kann. Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit des Einzelfalles wurde von der Bw. in keiner Lage des Verfahrens behauptet und war daher auch nicht näher zu überprüfen. Da mangels Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung die gegenständliche Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen war…
…sei die Einziehung nach Lage des Falles unbillig (Stoll, BAO, Handbuch, Seite 586, sowie die dort angeführten Erkenntnisse). Die Bestimmungen der §§ 12 UStG und 20 EStG seien allgemeine Rechtslage, die jeden Steuerpflichtigen treffe. Es liege somit keine Unbilligkeit des Einzelfalles vor und dem Ansuchen sei…
…allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und…