Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4488-W/02
Nachsicht, persönliche Unbilligkeit, sachliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4488-W/02vom 27.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade durch die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet wäre. Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners derart schlecht ist, dass auch die Gewährung der Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändern würde.
Eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO muss in den Besonderheiten des Einzelfalles gelegen sein. Die sich aus einer Gesetzesänderung ergebenden Unterschiede in der steuerlichen Belastung, je nach dem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten in gleichen Lagen, somit allgemein ein und stellen somit keine "Unbilligkeiten des Einzelfalles" dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk, betreffend Nachsicht, vom
16. April 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
27. Mai 1998 beantragte der Bw. 75% des zum 6. Mai 1998
aushaftenden Rückstandes in der Höhe von S 5,647.766,00
(€ 410.439,16) somit S 4,236.000,00 (€ 307.842,13)
gemäß
§ 236 BAO nachzusehen.
Hinsichtlich einer sachlich
bedingten Unbilligkeit führt der Bw. darin aus, dass diese im
Jahr 1989 eingetreten sei. Durch die Änderung der steuerlichen
Behandlung der Börsensensale, die bis 1988 selbstständig im Sinne des
§ 22 EStG gewesen seien, seien diese plötzlich zu
Gewerbetreibenden geworden und damit der Gewerbesteuer unterlegen.
Bis zur Abschaffung der
Gewerbesteuer im Jahre 1992 sei es für die Jahre 1989 bis 1991 zur
nachträglichen Verrechnung von Gewerbesteuer in der Höhe von
S 2,0 Mio., 3,6 Mio. und S 503.000,00 gekommen. Abgesehen
davon, dass der Bw. der Auffassung sei, dass die Gewerbesteuer für 1991 zu
Unrecht erhoben worden sei, da es sich zweifellos um einen Betriebsaufgabegewinn
und um keinen gewerbesteuerlichen Vorgang handele dürfte, hätte es das
Phänomen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit sich gebracht, dass die
Zahlungen für die Gewerbesteuer erst 1992 (S 730.000,00), 1995
(S 1,9 Mio) und 1996 (S 2,620.000,00) entrichtet worden seien. Da
die Gewerbesteuer eine Betriebsteuer ist und daher gegen positive Einkünfte
verrechenbar, sei diese Wirkung der Betriebssteuer in den Verlustjahren 1991,
1995 und 1996 völlig ins Leere gegangen. Aus der Sicht des Bw. wäre es
richtig gewesen, im Jahr der Betriebsaufgabe, bei der regelmäßig eine
Durchbrechung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolge, den gesamten Betrag von
S 6,250.000,00 rückzustellen.
In diesem Zusammenhang sei der
Hinweis gestattet, dass durch die vollständige Entrichtung der
S 6,250.000,00 Gewerbesteuer für noch dazu die besten Jahre als
Börsensensal, ein wohl nennenswerter Beitrag für die Steuermoral des
Bw. gewesen sei.
Eine noch größere
sachliche Unbilligkeit für den Bw. sei durch die Aufrollung der
Veranlagungen der C. Gesellschaft für die Jahre 1988 bis 1990 durch die
Betriebsprüfung entstanden. Hier seien Erstjahresverluste auf die
Folgeperioden verteilt worden. Dies hätte die steuerliche Vertreterin der
C.-Gruppe deshalb zu keinen Rechtsmitteln veranlasst, weil im Regelfall von der
gleichmäßigen Besteuerung der Gesellschafter auch in den
Folgeperioden auszugehen gewesen sei. Im Falle des Bw. hätte diese
Maßnahme allerdings zu einer eklatanten Ungerechtigkeit geführt, da
er über Verlustvorträge verfüge, die bei vernünftiger
Betrachtung der Lebenserwartung bei der Einkunftshöhe eines Pensionisten
nie mehr verbraucht werden könnten. Da die
C. durch offensichtliche
Unregelmäßigkeiten in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei und die
Ausschüttungen in der geplanten Form nicht stattfinden bzw. das Kapital,
das als Zubrot für den Lebensabend als Vorsorge gedacht gewesen, nicht mehr
vorhanden sei, würde dies, zusammen mit den nunmehr evidenten steuerlichen
Konsequenzen eine unbillige Härte darstellen. Auf Grund des bisherigen
Wohlverhaltens des Bw. und der bisherigen Veranlagung des Betriebsfinanzamtes
hätte der Bw. darauf vertrauen können, dass die steuerlichen
Ergebnisse in der ursprünglichen veranlagten Form weiter bestehen. Da die
bisherige Veranlagungspolitik der Behörde keine Verdachtsmomente ergeben
hätte, dass Ergebnisverteilungskorrekturen in derartiger Höhe
vorzunehmen seien, hätte schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nie
die Möglichkeit bestanden, dass durch Ergebnisaufrollungen derartig
existenzgefährdende Situationen entstehen könnten.
Das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit sei darin zu erblicken, dass der Bw. und seine
Frau über ein jährliches Einkommen von rd. S 500.000,00
verfüge und er gerechnet hätte, mit den Ausschüttungen bzw.
Kapitalrückzahlungen aus seinen Beteiligungen den Lebensunterhalt
verbessern zu können. Statt des erhofften Zusatzeinkommens sei aber eine
gigantische Steuerschuld von S 5,647.766,00 entstanden, die eine nicht
verkraftbare Größe für das vorhandene Standardeinkommen bedeute.
Die Ersparnisse seien für die Zahlung der Gewerbesteuer 1989 bis 1991 in
der Höhe von S 6,250.000,00 verbraucht worden. Das dagegen
angestrebte Verwaltungsgerichtshofverfahren hätte nicht den
gewünschten Erfolg gebracht.
Ein weiterer Billigkeitsgrund
sei die Gefährdung des notwendigen Unterhaltes für die Gattin des Bw.
, für den er aufkomme müsse.
Wie bereits im Ratenansuchen vom
18. Mai 1998 dargelegt, sei der Bw. 100% schwer Kriegsversehrter und
hätte aus verschiedensten Ursachen Operationen über sich ergehen
lassen müssen.
Da der Bw. darauf vertrauen
hätte können, dass die behördlichen Entscheidungen über die
Abgabenvorschreibungen der Jahre 1998 bis 1990 bestehen blieben, sowie auch die
Jahre 1989 bis 1991 als Börsensensal nicht von der Gewerbesteuer betroffen
seien, die Rückflüsse und Entnahmemöglichkeiten seiner
Beteiligungen von insgesamt S 24,0 Mio. flüssig würden, ohne
dass Steuervorschreibungen von über S 5,0 Mio. gegenzuverrechnen
wären, träfe ihn auch nicht die geringste Form der
Fahrlässigkeit, warum er über den vorgeschriebenen Betrag nicht mehr
verfügen könne.
Das nunmehr geforderte Geld
hätte der Bw. selbst nie eingenommen, da der überwiegende Teil gegen
die Gewerbesteuernachzahlung kompensiert worden sei. Der Bw. beantrage daher,
die Forderung in der Höhe von S 4,236.000,00 aus
Billigkeitsgründen zu erlassen und für den verbleibenden Restbetrag,
wie am 18. Mai 1998 beantragt, die Ratenzahlung in der Höhe von
S 50.000,00 pro Monat, beginnend mit 25. Mai 1998 beibehalten zu
dürfen.
Mit Bescheid vom
16. April 2002 wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Festsetzung der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, nämlich die
Einkommensteuer 1987 bis 1989, 1993 und 1994, auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen erfolgt sei. Weil die Anwendung des Gesetzes zu keinem vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis geführt hätte, läge
keine sachlich bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor.
Zur behaupteten
Existenzgefährdung sei festzuhalten, dass zur Tilgung des
Abgabenrückstandes monatliche Teilzahlungen in der Höhe von
€ 3.270,28 (S 45.000,00) geleistet worden seien. Diese
Ratenzahlungsverpflichtung sei für den Bw. keinesfalls
existenzgefährdend gewesen, weil ihm - wie in den
Zahlungserleichterungsansuchen mehrmals ausgeführt - infolge
"à conto Ausschüttungen" auf Grund von Beteiligungen laufend
Geldmittel in Höhe der Raten zugeflossen seien und ihm zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes laufend Pensionsbezüge und Bundespflegegeld zu
Verfügung stehen würden. In der Einhebung der rechtskräftig
vorgeschriebenen Abgaben könne daher keine persönlich bedingte
Unbilligkeit erblickt werden.
Der Bw. brachte dagegen mit
Eingabe vom 17. Mai 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründend führt der Bw. darin aus, dass zu seiner
Existenzgefährdung ein ganz wesentlicher Faktor hinzugetreten sei. Durch
Malversation des Geschäftsführers der C. Gesellschaften, bei denen die
"Akontoausschüttungen" stattgefunden hätten, seien diese Not leidend
geworden. Da daher keine Geldrückflüsse mehr stattfinden würden,
sehe sich der Bw. außer stande mit einer Jahresnettopension von
S 234.452,00 Monatsraten in der Höhe von S 45.000,00 leisten zu
können.
Weiters wage der Bw. zu
bezweifeln, dass die Festsetzung der Steuern, die zum Rückstand
geführt hätten, wirklich sachlich ausschließlich im Sinne der
Anwendung des Gesetzes entstanden sei. Ein nahezu im Verfassungsrang stehendes
Grundprinzip sei das Leistungsfähigkeitsprinzip. Selbst wenn der Bw. wolle,
könne er im Moment nichts leisten.
Des Weiteren könne es nicht
im Sinne des Gesetzgebers sein, dass Verlustvorträge eines nahezu
80-jährigen Steuerpflichtigen die laufenden Einkünfte bis zu seinem
120. Lebensjahr abdecken, da die Finanzgesetzgebung auch die Blickrichtung an
ein Lebenseinkommen gerichtet haben sollte.
Da die ursprünglich
gestellte Nachsicht längst nicht mehr in der ursprünglichen Höhe
gewährt werden müsse, schlage Bw. folgenden Kompromiss vor:
Da auf dem Abgabenkonto ein
Guthaben von € 91.004,79 vorhanden sei und es auf Grund der
Veranlagung für 2001 zu einer weiteren Gutschrift in der Höhe von
€ 14.764,21 komme, stünde ein Guthaben in der Höhe von
€ 105.769,00 zur Verfügung. Saldiere man dieses Guthaben mit den
ausgesetzten Rückständen von € 339.063,32 sei festzustellen,
dass der Bw. breits nahezu ein Viertel des ausgesetzten Betrages getilgt
hätte. Ohne entscheiden zu wollen, ob die Aussetzung schließlich zu
Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, weil der Ausgang der Rechtsmittel noch
ungewiss sei, würden per Saldo ausgesetzte Schulden von
€ 233.294,32 verbleiben.
Der Bw. meine nun, kein
unverschämtes Begehren dahingehend zu richten, diesen verbleibenden Betrag
gemäß
§ 236 BAO nachzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Der Wortlaut dieser Rechtsnorm
bestimmt eindeutig, dass Nachsichtsmaßnahmen - abgesehen vom
Formalerfordernis einer entsprechenden Antragstellung sowie der eingetretenen
Fälligkeit der nachsichtsbezogenen Abgaben - nur bei Erfüllung des
Tatbestandes der Unbilligkeit für den Fall der Abgabeneinhebung in
Erwägung gezogen werden können. Die Frage der Beurteilung der
Unbilligkeit ist sohin keine Ermessensfrage. Erst die Bejahung der
Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmales kann in weiterer Folge zu einer
Ermessensentscheidung führen. Liegt der Tatbestand der Unbilligkeit nicht
vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für eine Nachsicht. Das
darauf gerichtete Ansuchen ist diesfalls, ohne dass es zu einer
Ermessensentscheidung durch die Abgabenbehörde kommen darf, aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Im Wesentlichen vermeint der Bw.
das Vorliegen einer sachlich bedingten Unbilligkeit damit zu begründen,
dass durch die Änderung der steuerlichen Behandlung der Börsensensale
im Jahre 1989, die bis 1988 selbstständig im Sinne des
§ 22 EStG gewesen seien, diese plötzlich zu
Gewerbetreibenden geworden und somit der Gewerbesteuer unterlegen seien. Bis zur
Abschaffung der Gewerbesteuer im Jahre 1992 sei es zur nachträglichen
Verrechnung der Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991 in der Höhe
von S 2,0 Mio., 3,6 Mio. und S 503.000,00 gekommen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dazu ausgesprochen hat, dass die sich aus
einer Gesetzesänderung ergebende Unterschiede in der Besteuerung von
Fällen je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach der
Änderung verwirkt wurden, zwar subjektive Härten darstellen
können, aber in allen gleichen Lagen und damit allgemein eintreten. Eine
sich auf Grund einer Gesetzesänderung ergebende Belastung tritt allgemein
ein und führt ebenso wenig wie eine Änderung der Rechtsprechung zu
atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung im Einzelfall.
Der Bw. gründet somit sein
Nachsichtsbegehren nicht auf einen besonderen Umstand, der bei ihm die Einhebung
der nachsichtsbezogenen Abgaben unbillig erscheinen lässt. Im
gegenständlichen Fall liegt vielmehr eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vor, von der alle Steuerpflichtigen betroffen sind, die einen solchen
Steuertatbestand verwirklichen. § 236 BAO bietet jedoch keine
Handhabe dafür, einer dem Gesetz entspringender Unbilligkeit im Wege einer
Nachsicht abzuhelfen bzw. auszugleichen, selbst wenn ein offensichtliches
Versehen des Gesetzgebers vorliegt, weil eine derartige Maßname, die nicht
auf den Besonderheiten des einzelnen Falles beruht, zu einer Verletzung des
Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen
würde.
Wenn seitens des Bw. eingewendet
wird, dass die Gewerbesteuer 1991 zu Unrecht erhoben worden sei, da diese seiner
Meinung nach dem Betriebsaufgabegewinn zuzurechnen und in Höhe von S
6,250.000,00 rückzustellen gewesen wäre und es das System der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit sich gebracht habe, dass mangels
verrechenbarerer positiver Einkünfte in den Folgejahren die bezahlten
Gewerbesteuern steuerlich völlig ins Leere gingen, so macht er damit
Umstände geltend, welche die Abgabenfestsetzung und nicht die
Abgabeneinhebung betreffen. Eine Abgabennachsicht kann nicht dazu dienen im
Abgabenfestsetzungsverfahren unterlassene bzw. nichtberücksichtigte
Einwendungen nachzuholen.
Ebenso rechtfertigt das
Argument, dass es durch die Malversation des Geschäftsführers der C.
Gesellschaften diese in Zahlungsschwierigkeiten geraten seien, daher die
Ausschüttungen in der geplanten Form nicht stattgefinden hätten
können bzw. das Kapital, das als Zubrot für den Lebensabend als
Vorsorge gedacht gewesen sei, nicht mehr vorhanden sei, nicht die Gewährung
einer Nachsicht. Muss doch jeder Abgabepflichtige, der sich wirtschaftlich
betätigt, mit Nachteilen, Verlusten und Vermögenseinbußen,
insbesondere mit solchen Verlusten, die im Rahmen des gewöhnlichen
Unternehmerwagnisses liegen, rechnen. Gerade derartige Verlustbeteiligungen, im
Rahmen derer den Anlegern hohe Renditen in Aussicht gestellt werden, sind von
vornherein mit einem hohen Risiko behaftet und Verluste daraus sind als eine
Auswirkung des allgemeinen Unternehmerrisikos anzusehen ebenso wie der Umstand,
dass die C. durch offensichtlich malversive Handlungen der
Geschäftsführung in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Derartige
Folgen geschäftlichen Handels stellen daher keine Unbilligkeit des
Einzelfalles dar. Auch die Auswirkungen einer Betriebsprüfung bei der C.
für die Jahre 1988 bis 1990, im Rahmen derer Erstjahresverluste auf die
Folgeperioden verteilt wurden, was für den Bw nachteilige steuerliche
Folgen hatte, da er nunmehr über Verlustvorträge verfüge, die bei
vernünftiger Betrachtung der Lebenserwartung bei der Einkunftshöhe
eines Pensionisten nie mehr verbraucht werden können, stellen eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden Abgabepflichtigen in der
Situation des Bw gleich trifft und sind daher nicht als anormale, vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte, Belastungswirkung anzusehen. Nur dann, wenn es
zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt, kann angenommen
werden, dass die Einhebung der Abgaben nach der Lage des Falles unbillig sei.
Dies hat aber der Bw. weder behauptet noch bewiesen.
Seitens des Bw. wird das
Vorliegen einer Unbilligkeit auch darin gesehen wird, dass er auf Grund seines
bisherigen Wohlverhaltens und auf Grund der bisherigen Veranlagungen des
Betriebsfinanzamtes auf den weiteren Rechtsbestand der Steuerfestsetzungen
vertrauen hätte dürfen. Die nachträglichen
Ergebnisverteilungkorrekturen würden daher eine Verletzung von Treu und
Glauben darstellen. Auch diesem Argument kann deswegen nicht gefolgt werden,
weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der gute Glaube des
Abgabenschuldners an die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von
Steuerbescheiden für sich allein eine Unbilligkeit der Einhebung von
Abgabenschuldigkeiten nicht zu rechtfertigen vermag. Auch wurde seitens des Bw
argumentativ nicht aufgezeigt, worin im gegenständlichen Fall eine
sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles zu sehen ist. Gerade im Rahmen von
Verlustbeteiligungsmodellen ist doch die steuerliche Anerkennung und Behandlung
daraus resultierender Verluste von vornherein oft nicht rechtlich sicher und
eindeutig einzuschätzen und zu prognostizieren. Als versierten
Wirtschaftsfachmann war dies dem Bw. sicher auch bewußt. Zudem waren von
diesen nachträglichen steuerlichen Änderungen sämtliche Anleger
in gleicher Art und Weise betroffen.
Da der vom Bw. geschilderte
Sachverhalt keine Besonderheit des Einzelfalles in der Entrichtung der
nachsichtsbezogenen Abgaben aufzeigt, liegt kein sachlicher
Unbilligkeitstatbestand vor.
Laut der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 Abs. 1 BAO vorliegen, wenn die Einhebung von Abgaben
die Existenz des Begünstigungswerbers gefährdet (VwGH
23. September 1988, 85/17/0121, 3. Oktober 1988,
87/15/0005). Eine solche Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung ist jedoch nicht
zu unterstellen, wenn sich in Anbetracht der Höhe der Verschuldung an der
Existenzgefährdung des Begünstigungswerbers durch eine
Nachsichtsmaßnahme nichts ändern würde. Vielmehr muss die
wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einhebung der nachsichtsbezogenen
Abgabenschuld, im vorliegenden Fall durch die Einhebung von
€ 233.294,32, gefährdet sein.
Eine solche Gefährdung
liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weil die Gewährung
der beantragten Nachsicht bei dem vom Bw. mit Bekanntgabe seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. November 2002 selbst
angegebenem Ausmaß der Verschuldung in der Höhe von rd.
€ 1,600.000,00 nicht den geringsten Sanierungseffekt herbeiführen
würde, somit an der Verschuldung und der dadurch bedingten
Existenzgefährdung auch nichts ändern könnte.
Wenn der Bw. auf sein Alter und
seinen schlechten Gesundheitszustand und die damit verbunden Aufwendungen
hinweist und vermeint, damit eine Unbilligkeit der Einhebung der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten darzulegen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Alter und
der Gesundheitszustand eines Nachsichtswerbers für sich allein noch keine
Unbilligkeit der Einhebung zur Folge hat.
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung, nämlich das
Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung nicht gegeben ist, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 27. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Treu und GlaubenGesetzesänderungExistenzgefährdungpersönliche Unbilligkeitfinanzielle SituationUnbilligkeit des Einzelfalles
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4488-W/02
- Stammnummer
- 2917
- Gültig
- 27.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF