Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0854-W/07
Nachsicht bei behaupteter unbilliger Ungleichbehandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-W/07vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WV, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 9. Jänner 2007
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 1. Dezember 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 236 BAO die Nachsicht
der aushaftenden Abgaben in Höhe von € 92.031,69 wegen sachlich
bedingter Unbilligkeit.
Das IS sei ein gemeinnütziger Verein. Er habe in den
Jahren 1991 bis 1997 Geldzuwendungen für Auftragsforschung
(Gutachtenerstellung) erhalten. Die Geldbeträge seien auf das Bankkonto des
Vereins geflossen. Die Finanzverwaltung habe aber diese Geldbeträge dem Bw.
persönlich als (angeblichem) wirtschaftlichem Nutznießer der Gelder
steuerlich zugerechnet und nicht dem Verein als nominellem Geldempfänger
und dem Bw. die antragsgegenständlichen Abgaben (Einkommensteuer)
vorgeschrieben.
Gänzlich konträr habe die Finanzverwaltung im
Falle G entschieden. Auch NE sei ein gemeinnütziger Verein. Auch er habe
Geldzuwendungen erhalten und zwar von der V. Auch diese Geldzuwendungen seien
auf ein Bankkonto des Vereins geflossen, seien aber für die A des H
verwendet worden. H sei somit wirtschaftlicher Nutznießer dieser Gelder.
Die Finanzverwaltung habe aber im Falle G entschieden, dass Geldzuwendungen
stets dem gemeinnützigen Verein als nominellen Geldempfänger und nicht
dem wirtschaftlichen Nutznießer dieser Gelder steuerlich zuzurechnen
seien, sodass dem wirtschaftlichen Nutznießer keine Abgaben vorzuschreiben
seien.
Durch diese Entscheidung der Finanzverwaltung sei der Bw.
unsachlich diskriminiert worden, da ihm als (angeblichem) wirtschaftlichem
Nutznießer von Vereinsgeldern im Widerspruch zur finanzbehördlichen
Entscheidung im Falle H sehr wohl Abgaben vorgeschrieben worden seien. Das sei
sicherlich ein vom Gesetzgeber bei Anwendung des Gesetzes und bei gleicher
unveränderter Rechtslage offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis;
insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Bw. die Bekämpfung dieser
gleichheitswidrigen Abgabenfestsetzung und damit gleichheitswidrigen
Schlechterstellung gegenüber G im Festsetzungsverfahren unverschuldet nicht
möglich gewesen sei, weil der G-Fall etliche Jahre nach seinem
Steuerfall anders als in seinem Fall entschieden worden sei, ohne dass in der
Zwischenzeit eine Änderung der Rechtslage eingetreten
wäre.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
9. Jänner 2007 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Bw. im Wesentlichen vor, dass alle Ausführungen in der
Bescheidbegründung, die gegen eine persönlich (subjektiv) bedingte
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprächen, ins Leere gingen, weil eine
persönlich bedingte Unbilligkeit gar nicht geltend gemacht worden
sei.
Es werde behauptet, dass beide Fälle miteinander nicht
vergleichbar seien, ohne jedoch die Unterschiede zwischen beiden Fällen
bekannt zu geben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. im Wesentlichen ergänzend aus, dass seine
Verurteilung als Straftäter entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes die
sachliche Unbilligkeit keineswegs ausschließe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Die vom Bw. vorgebrachte sachliche Unbilligkeit wäre
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten -
Verwaltungsübung führt nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.1994, 91/14/0129) ebensowenig zu einer
unbilligen Härte des Einzelfalles wie die vom Bw. als unbillige
Ungleichbehandlung empfundene Änderung der Praxis der Abgabenbehörden
(VwGH 18.2.1991, 91/15/0008), welche alle in Frage kommenden
Abgabepflichtigen in gleicher Weise betrifft, und sich solcherart lediglich als
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage darstellt. Eine Unbilligkeit des
Einzelfalles ist darin nicht gelegen.
Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des
§ 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit -
unabhängig von der bei einer allfälligen Ermessensübung zu
berücksichtigenden Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - nicht
gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
sachliche UnbilligkeitVerwaltungsübungunbillige UngleichbehandlungPraxis der AbgabenbehördenUnbilligkeit des EinzelfallesSteuerhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0854-W/07
- Stammnummer
- 27769
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF