Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0643-W/03
Nichtvorliegen einer persönlichen Unbilligkeit beim Erben, wenn die Abgabenschulden des Erblassers im Nachlass gedeckt sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0643-W/03vom 17.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat am
25. September 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.
Wolfgang Halm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
22. Bezirk in Wien betreffend Abgabennachsicht nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
29. Jänner 2002 ersuchte der steuerliche Vertreter des
minderjährigen Bw., Erbe nach Herrn B., um Nachsicht des am Abgabenkonto
derzeit bestehenden Rückstandes.
Wie sich aus dem beiliegenden
eidesstättigen Vermögensverzeichnis ergebe, seien an Aktivwerten
Ersparnisse sowie einige Sachwerte vorhanden.
Der mj. Sohn des Verstorbenen,
der Bw., habe zwar noch seine Mutter, jedoch habe diese nur ein Einkommen von
S 17.000,00, um damit ihren eigenen und den Lebensunterhalt des Sohnes zu
decken.
Herr B sei durch einen
tragischen Unfall plötzlich verstorben und sei im Zeitpunkt seines Ablebens
erst 39 Jahre gewesen.
Dazu komme noch, dass Herr B.
sein Unternehmen erst wenige Jahre vor seinem Tod eröffnet habe und daher
noch nicht über entsprechende Barmittel habe verfügen
können.
Es werde um Nachsicht des
aushaftenden Abgabenbetrages ersucht. Dies deswegen, damit der Halbwaise Bw.
für seine zukünftige Ausbildung einen finanziellen Rückhalt habe.
Seine Mutter, deren Einkommen nur mit Mühe den Lebensunterhalt für
sich und den Bw. decke, könne mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit für solche Kosten nicht aufkommen.
Wäre Herr B. nicht so
früh und unerwartet durch einen Unfall getötet worden, hätte er
die entsprechenden Kosten übernehmen können.
Mit Bescheid vom
20. März 2003 wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und
führte zur Begründung aus, dass im Verlassenschaftsverfahren die
Aktiven die Passiva überstiegen hätten, sodass sich ein Nachlass von
€ 8.900,00 ergeben habe. Außerdem hätten nicht alle
Gläubiger ihre Forderungen nachgelassen, sodass bei der Gewährung
einer Nachsicht eine Bevorzugung dieser gegeben gewesen wäre. Weiters sei
dem mj. Erben (Bw.) bereits ein Mündelgeld gerichtlich zugewiesen
worden.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, dass alleine die
Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lasse, dass offensichtlich
ein Ermessensmissbrauch vorliege, denn es sei wohl klar, dass der Reinnachlass
von € 8.900,00 die Abgabenschuld des verstorbenen Vaters des Bw. von
rd. 30.000,00 nicht decken könne.
Dazu komme noch, dass der Bw.
erst in ca. 15 - 20 Jahren über ein eigenes Einkommen
verfügen werde, wenn man die Annahme treffe, dass er auch ein
Universitätsstudium absolviere.
Bedenke man weiters, dass im
Falle der Gewährung einer Stundung etwa 6% Zinsen pro Jahr anfielen, so
würde nach dem Zeitraum von 20 Jahren die Abgabenschuld
höchstwahrscheinlich auf ca. € 70.000,00 angestiegen
sein.
Es liege wohl auf der Hand,
dass eine unbillige Härte vorliege und es sei außer Zweifel stehend,
dass die Finanzbehörde einen Ermessensmissbrauch bei ihrer Entscheidung zu
verantworten habe. Mit keinem Wort gehe die Finanzbehörde darauf ein, dass
der Bw. im Alter von 6 Jahren seinen Vater durch einen Verkehrsunfall verloren
habe und naturgemäß aufgrund seines Lebensalters keine Einkünfte
habe.
Wie oben dargelegt, wäre
er nach Abschluss seiner Ausbildung mit einem Schuldenbetrag von rd.
€ 70.000,00 belastet, was wohl eindeutig den Schluss zulasse, dass die
Geltendmachung der Abgabenschuld eine unbillige Härte darstellen
würde.
Die Durchführung einer
mündlichen Senatsverhandlung werde beantragt.
Mit Eingabe vom
19. September 2003, im unabhabhängigen Finanzsenat am
24. September 2003 eingelangt, ersuchte der Vertreter des Bw. um
Verlegung der mit 25. September 2003 anberaumten mündlichen
Senatsverhandlung zu verlegen.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der steuerliche Vertreter zwar in die vom UFS
beigeschafften Gerichtsakten Einsicht genommen, jedoch das Ergebnis nicht mit
der Mutter des mj. Bw. habe besprechen können, sodass eine Vorbereitung auf
die Berufungsverhandlung bis zum genannten Termin nicht möglich
erscheine.
Wie sich aus dem
eidesstättigen Vermögensbekenntnis des Notars ergebe, seien dem Bw.
zwar Aktiven zugeflossen, wobei in den Aktiven auch ein Finanzierungsbeitrag an
die Bauvereinigung F. zugeflossen sei, somit ein nicht liquiditätswirksamer
Betrag, weshalb auch zu klären wäre, inwieweit eine Realisierung habe
vorgenommen werden können, denn wenn dies nicht der Fall wäre,
wäre von der Liquidität her ein Negativum gegeben. Dies deswegen, da
die Verteilungsmasse gemäß Seite 5 des Vermögensbekenntnisses
S 63.105,48 ausgemacht habe und dann, wenn das ausgewiesene Aktivum keine
liquiden Mittel darstellen sollten, für den Minderjährigen eine
Negativbelastung entstünde. Dies trotz der bedingten Erbserklärung.
Auch sei zu berücksichtigen, dass das Einkommen der Mutter des
Minderjährigen nur durchschnittlich sei, sodass diese keine
Kapitalbeträge ansparen könne, um eine optimale Ausbildung des Sohnes
finanzieren zu können.
Die ererbten Aktivmittel
könnten dem Minderjährigen in seinem weiteren Leben die
Möglichkeit geben, eine spezifische Ausbildung (Auslandsaufenthalte
für den Erwerb von Sprachkenntnissen etc.) zu erwerben, um am Arbeitsmarkt
entsprechend günstigere Chancen zu haben. Vorsorglich werde die Beschaffung
des Dienstnehmerveranlagungsaktes der Mutter des Bw. sowie die Beschaffung des
Pensionsaktes betreffend die Waisenpension des Mj. beantragt zum Beweis für
seine geringe Einkommenssituation beantragt, da mit größter
Wahrscheinlichkeit diese Pension lediglich rd. € 240,00 pro Monat
ausmache, sodass vor allem bei fortgeschrittenem Alter des Mj. die Waisenpension
und die Familienbeihilfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine
Lebensbedürfnisse nicht decken könne und berücksichtigt werden
müsse, dass auch seine Mutter nur in geringem Ausmaß Zuschüsse
gewähren könne.
Es lägen daher alle
Gründe für die Gewährung einer Abgabennachsicht vor und werde der
Antrag insoferne ausgedehnt, als der aktuelle Saldo zum Stichtag der
Bescheiderlassung bzw. Erlassung der Berufungsentscheidung nachgesehen werden
möge, d.h. auch inklusive allfälliger Stundungszinsen oder sonstiger
Belastungen.
Da die Eingabe am Tag vor der
mündlichen Berufungsverhandlung einlangte, übermittelte der
unabhängige Finanzsenat dem steuerlichen Vertreter am
24. September 2003 ein Fax worin ausgeführt wurde, dass im
Hinblick darauf, der steuerliche Vertreter bereits seit 27. August 2003 von
der für den 25. September 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung
Kenntnis hatte und somit ausreichend Zeit zur Klärung der für die
Nachsicht relevanten Umstände gehabt hätte, könne dem Ansuchen um
Verschiebung der mündlichen Senatsverhandlung (die u.a. auch der
Erörterung des Sachverhaltes diene) schon aus zeitlichen Gründen
(Verständigung der Beisitzer) nicht näher getreten
werden.
Im Übrigen sei bereits von
der namentlich genannten Sachbearbeiterin der S-AG tel. bestätigt worden,
dass die Genossenschaftswohnung gekündigt worden sei.
Die Höhe der
Einkünfte der Mutter sowie des Nachsichtswerbers seien
aktenkundig.
Zudem sei es Sache des
Nachsichtswerbers (hier der gesetzlichen Vertreterin), einwandfrei und unter
Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen der Umstände darzutun, auf die
die Nachsicht gestützt werden könne.
Es stehe daher der ebenfalls
zeitgerecht zur mündlichen Verhandlung geladenen gesetzlichen Vertreterin
frei, in der Verhandlung zweckentsprechende Vorbringen zu
tätigen.
Weder die Mutter des Bw. als
dessen gesetzliche Vertreterin, noch der steuerliche Vertreter erschienen zur
mündlichen Verhandlung.
Der
Senat hat erwogen:
Der Berufungssenat vertrat mit
folgender Begründung die Ansicht, dass dem Ansuchen um Verlegung der
mündlichen Verhandlung nicht nachzukommen sei:
1.) Der gesetzlichen
Vertreterin des Bw. muss der gesamte Sachverhalt, der seit der Einantwortung
unverändert ist, bekannt sein.
2.) Mangelnder
Informationsaustausch zwischen Bw. (hier: gesetzlichen Vertreterin des Bw.) und
dem steuerlichen Vertreter ist kein Grund zur Aufschiebung der mündlichen
Verhandlung, zumal diese auch zur Klärung des Sachverhaltes
dient.
Zur Berufung betreffend
Nachsicht wurde festgestellt:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben (vgl. z.B. VwGH 4. 10.1985, 82/17/0021, und die dort zit.
Vorentscheidungen). Somit liegt Unbilligkeit nur vor, wenn sie in den
Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit
des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für
die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (vgl.
dazu Stoll, BAO, Handbuch, 586, sowie die dort angeführten
Erkenntnisse).
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (vgl z.B. VwGH 3. 10.1988, 87/15/0103).
Unbilligkeit kann
"persönlich" oder sachlich" bedingt sein. Persönliche Unbilligkeit
liegt vor, wenn die Einhebung der Abgabe die Existenzgrundlage des
Nachsichtswerbers gefährden würde. Sachliche Unbilligkeit ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes aus anderen als
aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt.
Wird ein Erbe durch Abgaben,
die letztlich auf die Aktivitäten des Erblassers zurückzuführen
sind, derart belastet, dass diese das im Erbweg erworbene Vermögen
übersteigen, so kann dies unter Umständen die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung begründen, gleichgültig, ob sich der Erbe vor Antritt
seiner Erbschaft über deren rechtliche und steuerliche Auswirkungen im
Detail informiert hat oder nicht VwGH vom 3.1.1990, 89/13/0010).
Im gegenständlichen Fall
hat der Bw. eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Die Aktiven betrugen
S 657.378,01 (€ 47.773,52), die Passiven (inklusive der
Finanzamtsschulden in Höhe von S 384.115,50 (€ 27.914,76))
S 534.907,52 (€ 38.873,25). Abzüglich der Massekosten und
Gebühren laut Endausweis verblieb ein Erbbetrag in Höhe von
S 63.105,48 (€ 4.586,05). Dieser Betrag wurde auf ein
Mündelgeldkonto überwiesen und der übrige Nachlass von der Mutter
übernommen, welche sich verpflichtete, die gesamten Passiven und
Massekosten aus den Realisaten unter vollkommener Klag- und Schadloshaltung des
Minderjährigen zu bezahlen. Die Passiven finden daher in den der Mutter des
Bw. übertragenen Aktiven jedenfalls Deckung. Mit Beschluss des
Verlassenschaftsgerichtes vom 7. März 2001 wurde der Mutter des
Bw. aufgetragen die erbl. Motorräder nicht unter dem Schätzwert
zu veräußern. Weiters wurde, wie im Sachverhalt dargelegt, die
Genossenschaftswohnung bereits aufgekündigt, was sich auch aus dem
Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 7. Dezember 2001 ergibt,
mit dem die Mutter des Bw. abhandlungsbehördlich ermächtigt wird,
über den Finanzierungsbeitrag der Genossenschaftsanteil für die erbl.
Wohnung zu verfügen.
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass der Finanzierungsbeitrag jedenfalls einen liquiditätswirksamen Betrag
darstellt.
Abgesehen davon, dass ein
bedingt erbserklärter Erbe nur bis zum Werte der ihm zugekommenen
Verlassenschaft haftet, waren im vorliegenden Fall die im Erbweg
übernommenen Steuerschulden zusammen mit den übrigen
Verbindlichkeiten, in den Aktiven des Nachlasses bei weitem durch liquide Mittel
gedeckt. Daher führte der Übergang der Steuerschulden - anders etwa
als im Falle, in dem die Steuerschulden das im Erbweg erworbene Vermögen
übersteigen (vgl. neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 3. 10.1990,
89/13/0010) - nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil
für den Bw (VwGH vom 31.7.1996, 94/13/0009).
Im Übrigen darf
gemäß Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom
18. Februar 2002 über das Mündelgeld nur mit gerichtlicher
Genehmigung verfügt werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich
auch, dass die Behauptung, dass der Abgabenbetrag aus dem Reinnachlass (Aktiva
abzgl. Passiva vor Abzug der Massekosten) in der Höhe von
€ 8.900,00 zu entrichten sei unrichtig ist, zumal die
Finanzamtsschulden bereits in den Passiven Berücksichtigung
finden.
Wie sich aus dem
Nachsichtsansuchen ergibt, wurde dieses eingebracht um dem Bw. einen
finanziellen Rückhalt für seine Ausbildung zu schaffen.
Mit diesem Vorbringen kann
allerdings keine Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 Abs. 1 BAO aufgezeigt werden, da es nicht Aufgabe
des Abgabengläubigers ist, einen finanziellen Rückhalt für eine
Ausbildung zu schaffen und damit das wirtschaftliche Fortkommen des Bw. durch
einen Verzicht auf fällige Abgaben zu fördern (vgl. VwGH vom
11.12.1996, 94/13/0047).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. Oktober 2003
Der
Vorsitzende:
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Nachsichtbedingte ErbserklärungErbwegErbschaftunverhältnismäßiger Nachteilfinanzieller RückhaltAusbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0643-W/03
- Stammnummer
- 6385
- Gültig
- 17.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF