Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1261-W/07
Bei Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes liegt keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1261-W/07vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 28. Februar 2007
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 stellte der
Berufungswerber (Bw.) den Antrag, einen Abgabenbetrag in Höhe von
€ 69.511,91 gemäß
§ 236 BAO nachzusehen.
Der Bw. schulde diesen steuerlichen Nachforderungsbetrag an
Umsatz- und Einkommensteuer aus den Jahren 1999 bis 2002, zu dem es gekommen
sei, da der Bw. unter Zuhilfenahme dritter Personen als Werbematerialverteiler
selbständig tätig gewesen sei, wobei die Einnahmen weit hinter seinen
Annahmen zurückgeblieben seien und diese gerade zur Abdeckung der
anfallenden Kosten ausgereicht hätten.
Wegen des steuerlichen Nachforderungsbetrages sei der Bw.
am 3. Februar 2006 vom Spruchsenat beim Finanzamt 1/23 zu einer
Geldstrafe von € 28.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit
zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Tagen verurteilt worden. Als mildernd sei
dem Bw. sein Geständnis, seine bisherige auch finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und seine geschäftliche Unerfahrenheit zu Gute gehalten
worden, als erschwerend sei kein Umstand angefallen.
Der Bw. sei für zwei Kinder sorgepflichtig und
verdiene als Verkäufer in dem in der N-Straße etablierten
Naturkostladen monatlich € 700,00 netto. Er besitze weder Ersparnisse
noch ein Vermögen. Er sei gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Er
leide an diastolisch betonter Hypertonie mit Neigung zu krisenhaften
RR-Entgleisungen und tachykarden Anfällen, die ihn zum Ertragen von
physisch und psychisch belastenden Situationen unfähig mache, sowie an
extrem überhöhten Gamma-GT, sowie Cholesterin- und Triglycerinwerten,
die ihn zum Hochrisikopatienten machen würden.
Der Bw. werde aus gesundheitlichen Gründen
voraussichtlich niemals die Möglichkeit haben, ein höheres als das
derzeitige Einkommen zu erzielen. Es stehe daher außer jedem Zweifel, dass
der Bw. niemals in der Lage sein werde, den steuerlichen Nachforderungsbetrag
oder die Geldstrafe zu bezahlen. Da er praktisch nur das Existenzminimum
für sich und seine Familie verdiene und seine Einkommenssituation aufgrund
seiner beeinträchtigten Gesundheit nicht verbessern könne, seien
Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos.
Die Voraussetzungen einer amtswegigen Löschung der
Abgabenschuldigkeit des Bw. gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO lägen
sohin vor.
Darüber hinaus sei die Einhebung der Abgabenschuld
nach der Lage des Falles unbillig, so dass auch die Nachsichtsvoraussetzungen
des § 236 Abs. 1 BAO gegeben seien.
Persönliche Unbilligkeit liege vor, weil dem Bw. die
Bezahlung der steuerlichen Nachforderung wirtschaftlich unmöglich sei und
behördliche Einbringungsmaßnahmen, die im Hinblick darauf erkennbar
ohne jede Erfolgsaussicht seien, sich wegen des schwer beeinträchtigten
Gesundheitszustandes des Bw., der keinerlei psychischer Belastung ausgesetzt
werden dürfe, letztlich nur als Quälerei des schwerkranken Bw.
darstellen würden und seine ohnedies bereits schwer geschädigte
Gesundheit völlig unnütz noch weiter gefährden oder gar
verschlechtern würden.
Sachliche Unbilligkeit liege vor, weil sich der Bw. durch
sein steuerunehrliches Verhalten nicht im Mindesten bereichert habe, zumal die
gegenständliche Abgabennachforderung nur auf seine wirtschaftliche
Ungeschicklichkeit und Fehleinschätzung gegebener Erwerbsmöglichkeiten
zurückzuführen sei, so dass ein wirtschaftlicher Vorteil des Bw., der
durch die Einbringung der steuerlichen Nachforderung ausgeglichen werden
müsste, nicht bestehe.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte zur Begründung nach
Zitierung des § 236 BAO im Wesentlichen aus, dass eine
Abgabennachsicht zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen
Lage des Bw. oder gar zu dessen Sanierung führen würde.
Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einzelfalles sei nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vorliege, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten
Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt würden.
Eine Aussetzung der Einbringung gemäß
§ 231 Abs. 1 BAO bzw. eine Abschreibung (Löschung)
gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO sei eine amtswegige Maßnahme des
Finanzamtes, die ergriffen werde, wenn die Behörde zur Annahme gelange,
dass zur Zeit die Einbringungsmaßnahmen erfolglos seien, jedoch zu einem
späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen könnten.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass im Nachsichtsantrag wesentlich auf den schwer
beeinträchtigten Gesundheitszustand des Bw. (diastolisch betonte Hypertonie
mit Neigung zu krisenhaften RR-Entgleisungen und tachykarden Anfällen, die
ihn zum Ertragen von psychisch und physisch belasteten Situationen unfähig
mache, extrem überhöhte Gamma-GT, sowie Cholesterin- und
Triglycerinwerte, die den Bw. zum Hochrisikopatienten machen würden) und
die zu dessen Nachweis vorgelegte Atteste gestützt worden sei.
Die Behörde erster Instanz habe in ihrer
Bescheidbegründung den Gesundheitszustand des Bw. und dessen Zusammenhang
mit der von § 236 BAO normierten Einhebungsunbilligkeit mit
Stillschweigen übergangen und auch über den Beweisantrag auf Einholung
eines fachärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Bw.
nicht entschieden. Die geltend gemachten Verfahrensmängel seien relevant,
weil die Behörde erster Instanz zu einer anderen, für den Bw.
günstigeren Sachentscheidung hätte gelangen können, zumal eine
Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Bw. in die behördlichen
Erwägungen diese zur Annahme des Vorliegens einer Einhebungsunbilligkeit
hätte führen müssen.
Da der Bw. für zwei Kinder sorgepflichtig sei und auf
Grund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes niemals mehr die
Möglichkeit haben werde, ein höheres als sein derzeitiges Einkommen
von € 700,00 monatlich zu verdienen, wäre die Einhebung nach der
Lage des Falles rechtlich sehr wohl unbillig, was die Behörde erster
Instanz verkannt habe.
Auf Grund des Gesundheitszustandes des Bw. und dessen
praktischer Vollinvalidität in Verbindung mit den äußerst
eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten des Abgabepflichtigen stehe es
außer Zweifel, dass dieser niemals in der Lage sein werde, die
verfahrensgegenständliche Abgabenschuld zu bezahlen. Da das nicht
steigerbare Einkommen des Bw., auch ohne Berücksichtigung seiner
derzeitigen Sorgepflichten, jedenfalls unter dem Existenzminimum liege, bzw.
liegen würde, und daher gemäß
§§ 8 Abs. 2, 29
Abs. 1 Z 5, 53 AbgEO iVm. § 291a Abs. 1 EO und
§ 293 Abs. 1 lit.a ASVG auf unabsehbare Zeit unpfändbar sei,
seien auch Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos und es
könne auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden, dass sie zu einem
späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen würden. Die
Voraussetzungen des § 235 BAO lägen daher vor.
Es werde daher der Antrag gestellt, die beantragte
Nachsicht zu gewähren, allenfalls die angeregte Abschreibung der
verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld durch Löschung zu
verfügen, bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die
Abgabenrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an
die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Der Bw. begründet sein Nachsichtsansuchen im
Wesentlichen mit seinem schlechten Gesundheitszustand sowie mit seinem geringen
Einkommen.
Grundsätzlich kommen als Unbilligkeitsgründe
(§ 236 BAO) für die Einbringung von Steuerrückständen nur
Umstände in Betracht, die die Einhebung betreffen. Krankheit oder andere
persönliche Schicksale können mit der Einbringung einer Abgabenschuld
aber nur insoweit erfolgreich in Zusammenhang gebracht werden, als die
Entrichtung der Abgabenschuld durch sie erschwert wird. Eine solche Belastung
ist regelmäßig nur bei schlechter wirtschaftlicher Lage des
Nachsichtswerbers anzunehmen, die maßgeblich durch Krankheit oder andere
persönliche Schicksale mitverursacht ist (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285; VwGH
4.4.1989, 88/14/0245).
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die schlechte
wirtschaftliche Lage des Bw. durch seine Krankheiten zumindest mitverursacht
wird.
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass eine
Nachsicht auf die Abgabeneinhebung abstellt, denn dem Wortlaut des
§ 236 BAO zufolge ist die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung
tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine
Nachsichtsgewährung. § 236 BAO hat somit zur Voraussetzung, dass
eine Einhebung der Abgabenschuldigkeiten prinzipiell möglich wäre.
Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033) dargetan,
dass bei Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes eine Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO nicht vorliegt.
Der Bw. hat nun selbst dargetan, dass sein Einkommen unter
dem Existenzminimum liegt und er auch sonst über keinerlei Vermögen
verfügt. Diesem Umstand hat das Finanzamt dahingehend Rechnung getragen,
dass ein Betrag in Höhe von € 68.594,78, bestehend aus den
aushaftenden Umsatzsteuernachforderungen der Jahre 1999 bis 2002, der
Einkommensteuernachforderungen 2000 und 2001 - und den Nebengebühren,
gemäß
§ 231 Abs. 1 BAO von der Einbringung ausgesetzt
hat.
Da es infolge der vom Bw. zum Ausdruck gebrachten
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bzw. der verfügten
Maßnahme gemäß
§ 231 BAO zu keinerlei Auswirkungen
der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage kommen kann,
liegt im Hinblick auf die obigen Ausführungen keine Unbilligkeit (weder
persönliche noch sachliche) im Sinne des § 236 BAO vor.
Bei dieser Sachlage sind Ausführungen zum Vorbringen
des Bw. bezüglich der sachlichen Unbilligkeit entbehrlich.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass der
angefochtene Bescheid ausschließlich die Nachsicht gemäß
§ 236 BAO zum Gegenstand hatte. Im Übrigen besteht auf eine
Löschung von Abgabenschuldigkeiten nach § 235 BAO kein
Rechtsanspruch (vgl. Ritz2, BAO-Kommentar, Tz 2 zu
§ 235).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1261-W/07
- Stammnummer
- 29148
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF