Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0057-F/06
Unbilligkeit der Einhebung einer Rechtsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-F/06vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., U. 27, vom 17. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 14. September 2005
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 8. August 2005 ersuchte der
Berufungswerber (Bw.) um Nachsicht eines offenen Betrages an Gebühren in
Höhe von 58,50 €. Begründet wurde dieses Ersuchen
sinngemäß Folgendermaßen:
Die Einhebung dieser Gebühr sei unbillig. Dem Bw.
stünden als Arbeitslosenbezieher monatlich lediglich 583,00 € zur
Verfügung, da 141,65 € seines Bezuges für den Unterhalt
seiner Kinder gepfändet würden. Leicht veräußerbares
Privatvermögen sei nicht vorhanden.
Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
14. September 2005 wurde das Nachsichtsansuchen mit der Begründung
abgewiesen, eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles sei
eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vorliege, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten
Abgabenpflichtigen in gleicher Weise treffe. Nur wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintreffe, könnte die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig
sein.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 wurde gegen
diesen Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung erhoben. In der Begründung
verwies der Bw. nochmals auf seine Notlage und dass die Entrichtung der
gegenständlichen Gebühr seine Existenz gefährden
würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2006
wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, die vom
Bw. behauptete Existenzgefährdung könne nicht festgestellt werden, da
dem Bw. erst am 17. November 2005 vom Finanzamt Bregenz ein
Steuerguthaben in Höhe von 1.853,81 € ausbezahlt worden sei.
Damit hätte der offene Betrag an Gebühren in Höhe von
58,50 € abgedeckt werden können. Das Verhalten des Bw. lasse
vielmehr auf einen mangelnden Willen zur Begleichung der Steuerschuld
schließen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 beantragte der Bw.
die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Unter Bezug auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
wurde ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, diese Entscheidung sei
subjektiv und enthalte "Halb-Wahrheiten". Es sei nicht korrekt, dass
ihm ein Steuerguthaben in Höhe von 1.853,81 € ausbezahlt worden
sei. Er beziehe nunmehr Notstandshilfe und lediglich ein geringfügiges
Einkommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 236 BAO setzt Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben. Die Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine
persönliche Unbilligkeit ist etwa dann gegeben, wenn die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Hingegen ist eine sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen, wenn
im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt
(siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 9ff zu § 236).
Der Bw. sieht die Unbilligkeit der Einhebung einer
Rechtsgebühr in Höhe von 58,50 € darin begründet, dass
er derzeit lediglich Notstandshilfe bezieht und über kein leicht
veräußerbares Privatvermögen verfügt. Sein Vorbringen ist
somit auf das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ausgerichtet. Dass
die Einhebung auch sachlich unbillig ist, wurde vom Bw. weder behauptet noch
entsprechend dargelegt. Da die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer amtswegigen
Ermittlungspflicht lediglich die vom Nachsichtswerber geltend gemachten
Gründe zu untersuchen haben, erübrigt sich somit die Prüfung
einer sachlichen Unbilligkeit.
Werden die Angaben des Bw. über seine finanzielle
Situation als zutreffend erachtet, ist die gegenständliche
Rechtsgebühr zumindest derzeit mangels pfändbarer Einkünfte sowie
verwertbaren Vermögens uneinbringlich. Die rechtskräftige Festsetzung
einer Gebühr hat aber lediglich im Falle ihrer erfolgreichen Einbringung
eine Auswirkung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Bw.. Der
Verwaltungsgerichtshof hat folglich wiederholt ausgeführt (z.B. VwGH
22.9.2000, 95/15/0090; VwGH 9.7.1997, 95/13/0243; VwGH 18.5.1995, 95/15/0053;
VwGH 30.8.1995, VwGH 94/16/0125), dass Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO
die Einbringlichkeit der Abgabenschulden voraussetzt. Somit ist das Vorbringen
des Bw. nicht geeignet, das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung zu bejahen.
Nach den Ausführungen des Finanzamtes Feldkirch in der
Berufungsvorentscheidung hat der Bw. seine finanzielle Situation zudem
unvollständig dargestellt. So habe der Bw. verabsäumt anzugeben, dass
ihm am 17. November 2005 vom Finanzamt Bregenz ein Steuerguthaben in
Höhe von 1.853,81 € ausbezahlt worden sei. Vom Bw. wird diese
Auszahlung allerdings bestritten.
Erhebungen des unabhängigen Finanzsenates haben
Folgendes ergeben:
Die mit Bescheiden des Finanzamts Bregenz vom
16. November 2005 bzw. vom 18. Jänner 2006
gegenüber dem Bw. erfolgten Festsetzungen der Einkommensteuer 2004 sowie
der Umsatzsteuer 2004 führten zu Gutschriften auf dessen Abgabenkonto mit
der St.Nr. xx. Sich daraus ergebende Guthaben wurden an den Bw. ausbezahlt
bzw. auf Antrag des Bw. auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabenpflichtigen
umgebucht. So sind am 17. Mai 2005 1.853,81 € auf das
Girokonto des Bw. bei der R.-Bank L. (Konto-Nr. xxxx) und am 20.
Jänner 2006 525,74 € auf das Girokonto des Bw. bei der
S.-Bank (Konto-Nr. yyyy) überwiesen worden. Am
20. Jänner 2006 wurde zudem auf Antrag des Bw. ein Guthaben in
Höhe von 1.806,21 € auf das beim Finanzamt Bregenz geführte
Abgabenkonto St.Nr. yy (Abgabenpflichtige: E.G.) umgebucht. Zwar hätte
das Finanzamt Bregenz gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO
diese Guthaben zur Tilgung der gegenständlichen Rechtsgebühr verwenden
müssen; auch wenn aber eine solche Überrechnung mangels Kenntnis des
Finanzamtes Bregenz von dieser Schuld nicht erfolgt ist, war dem Bw. zuzumuten,
von sich aus mit den überwiesenen bzw. umgebuchten Beträgen die im
Verhältnis dazu geringfügige Rechtsgebühr abzudecken. Das
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung für den
vorliegenden Berufungsfall ist somit auch deshalb zu verneinen, weil der Bw.
seiner Verpflichtung, sämtliche vorhandenen Mittel zur Abgabenentrichtung
einzusetzen (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225; VwGH 14.1.1991, 90/15/0060) nicht
nachgekommen ist. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung eine Ermessensübung im Sinne des § 236 BAO nicht
stattzufinden hat. Gegenständliche Berufung war vielmehr wegen
Nichtvorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des
§ 236 BAO schon aus Rechtsgründen spruchgemäß
abzuweisen.
Feldkirch,
am 18. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-F/06
- Stammnummer
- 24091
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF