Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1162-W/03
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1162-W/03vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
MEMO Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Krems an der Donau betreffend Abgabennachsicht
gemäß § 236 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag gem. § 236 BAO
vom 18. Februar 2003, ergänzt durch das Schreiben vom
4. April 2003, beantragte die Bw. die Nachsicht eines Teilbetrages in
der Höhe von € 21.985,05 des auf ihren Abgabenkonto ausgewiesenen
Rückstandes.
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass nach dem Konkurs der Fa.L. Mitte der 90er-Jahre beide
Ehegatten ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Während der Gatte die
Möglichkeit gehabt hätte als selbständiger Handelsvertreter noch
ca. 2 Jahre für die Nachfolgefirma tätig zu sein, habe die Bw. keinen
Job mehr gefunden. 1998 sei in der Folge der Plan gefasst worden im Objekt R.
einen Kulturverein ins Leben zu rufen und einen Gastgewerbebetrieb zu
eröffnen. Der Kulturverein sei gegründet worden und die Bw. habe das
im Eigentum ihres Ehemannes stehende Lokal adaptiert und eine Art Weinstube (mit
warmen Speisen) eröffnet. Das Investitionsvolumen sei deutlich mehr als
S 1 Million, finanziert über ein Investitionskonto bei der
A-Bank, gewesen.
Nachdem die für den
Kulturverein geplanten Förderungen nicht wie geplant geflossen wären,
ein Theaterbetrieb daher nicht aufgenommen werden konnte, seien die
Geschäftserfolge der Weinstube keine positiven gewesen. Es habe daher die
Suche nach einem Pächter bzw. Käufer begonnen. Dieser sei in Form der
S.-OEG, welche sowohl pachten, als auch kaufen wollte, gefunden worden. Da eine
Finanzierung des Kaufpreises nicht sofort möglich gewesen sei, sei man
übereingekommen, vorerst nur zu pachten und später unter teilweiser
Anrechnung des Pachtbetrages zu kaufen. Diese Verhandlungen hätten im Jahre
2000 stattgefunden, die S.-OEG habe längst den Betrieb der Weinstube
aufgenommen gehabt und versprochen, bis auf weiteres S 20.000,00 monatlich
auf ein Treuhandkonto bei einem Notar einzuzahlen bis die entsprechenden
Verträge unterschriftsreif vorbereitet wären. Die S.-OEG sei jedoch
noch vor Unterfertigung eines Vertrages insolvent geworden, später habe
sich herausgestellt, dass auch keine Treuhandzahlungen bei einem Notar erfolgt
seien. In der Folge sei es der Bw. nicht mehr gelungen einen Nachfolger oder
einen Käufer zu finden. Die Bankverbindlichkeiten in einem Ausmaß von
mehr als € 100.000,00 bei der A-Bank würden nach wie vor
bestehen.
Das finanzielle Überleben
in den letzten Jahren sei der Familie nur durch ein Privatdarlehen des Herrn A.
möglich gewesen, welches es ermöglicht habe in den letzten Jahren
sämtliche Bankverbindlichkeiten so zu bedienen, dass die verschiedenen
Banken stillgehalten hätten.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2003
wurde das gegenständliche Nachsichtsansuchen von der Abgabenbehörde I.
Instanz insbesondere mit der Begründung abgewiesen, dass bei bestehenden
Verbindlichkeiten bei Banken und Privatpersonen in Höhe von über
€ 400.000,00 die Einhebung eines Abgabenrückstandes in Höhe von
€ 21.985,05 keinen unverhältnismäßigen
Vermögensnachteil darstellen würde, sodass die persönliche
Unbilligkeit zu verneinen sei.
Gegen diesen Bescheid vom 5.
Juni 2003 wurde fristgerecht am 20. Juni 2003, ergänzt durch die
aufgetragene Mängelbehebung vom 30. Juni 2003, Berufung erhoben.
In der Begründung der
Berufung wird ausgeführt, dass die Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
im Ausmaß von rund € 400.000,00 im Nachsichtsansuchen insofern
missverständlich gewesen sei, als damit die familiären finanziellen
Verhältnisse aufgezeigt worden seien. Diese Verbindlichkeiten würden
großteils den Ehegatten der Abgabepflichtigen betreffen. Die Schulden der
Bw. würden aus den Investitionen im Gastlokal Objekt R. resultieren und
rund € 100.000,00 betragen, welche bei einem (geplanten) Verkauf des
Lokales einbringlich sein sollten.
Die Einhebung des
gegenständlichen Abgabenrückstandes von rund € 22.000,00 stelle
demnach sehr wohl einen unverhältnismäßigen
Vermögensnachteil im Sinne der Richtlinien über die Abgabeneinhebung
(RAE) dar, sodass eine persönliche Unbilligkeit zu bejahen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Abs. 2:
Abs. 1 findet auch auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist
des § 238 BAO zulässig.
Die
Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO kann
entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine persönliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus, dass die Abgabeneinbringung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den
Steuergegenstand ergeben, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgabe und dem im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteil vorliegt. Eine persönliche
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn gerade durch die Einhebung der
Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet
oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so
insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die
deutlichste Form der Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese
muss gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend
mitverursacht sein.
Eine Unbilligkeit ist dann
nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht
ist, dass auf die Gewährung der beantragten Nachsicht an der
Existenzgefährdung nichts ändern würde (vergleiche VwGH vom 22.
September 2000, Zl. 95/15/0090 und die dort zitierte Judikatur).
Im gegenständlichen ergab
eine Feststellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. vom
10. April 2003 durch die Abgabenbehörde I. Instanz, dass diese als Hausfrau
derzeit kein Einkommen bezieht und unterhaltspflichtig für ein
13-jähriges Kind ist. Sie ist zur Hälfte Eigentümerin eines
Wohnhauses, welches laut Grundbuchsabfrage mit Grundbuchspfandrechten von Banken
und des Herrn A. in Höhe von insgesamt € 477.824,65 belastet ist.
Außer der Wohnungseinrichtung, welche bereits im Jahre 2001 vom
Bezirksgericht Krems für Bankverbindlichkeiten gepfändet wurde,
besitzt die Bw. kein weiteres Vermögen.
Aufgrund der dargestellten
wirtschaftlichen Situation der Bw. ist mangels laufender Einkünfte und der
Überbelastung des vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens
von einer Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes auszugehen. Mangels
tatsächlicher Möglichkeit einer Abgabeneinbringung liegt daher eine
persönliche Unbilligkeit in Form einer Existenzgefährdung oder in Form
eines unverhältnismäßigen Vermögensnachteiles durch eine
drohende Abgabeneinhebung im gegenständlichen Fall nicht vor. Daran
können auch die Einwendungen in der Berufung dahingehend nichts
ändern, dass die Schulden in Höhe von rund € 400.000,00
überwiegend dem Gatten der Bw. zuzurechnen wären und die
Verbindlichkeiten der Bw. nur ca. € 100.000,00 betragen würden. Diesen
Ausführungen widerspricht eindeutig der oben wiedergegebene
Grundbuchsstand. Im Übrigen würde sich auch bei einem Schuldenstand
von lediglich € 100.000,00 an der Beurteilung des gegenständlichen
Falles hinsichtlich des Nichtvorliegens einer persönlichen Unbilligkeit
nichts ändern.
Außer der Darstellung der
Ursachen für die schwierige finanzielle Situation der Bw. wurden weder im
Antrag auf Abgabennachsicht noch in der gegenständlichen Berufung
Gründe vorgebracht, welche auf eine persönliche Unbilligkeit des
Einzelfalles durch die Abgabeneinhebung schließen lassen könnten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Sache des Nachsichtswerbers einwandfrei unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht
gestützt werden kann.
Das Vorliegen einer sachlichen
Unbilligkeit des Einzelfalles wurde von der Bw. in keiner Lage des Verfahrens
behauptet und war daher auch nicht näher zu überprüfen.
Da mangels Vorliegen einer
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung die gegenständliche Berufung aus
Rechtsgründen abzuweisen war, blieb für eine Ermessensentscheidung
kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1162-W/03
- Stammnummer
- 5309
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF