…da nach Meinung des ungarischen Trägers nunmehr Österreich aG der Bestimmungen der VO 1408/71 zuständig wäre. Im speziellen Fall ist gemäß der VO 1408/71 "Kapitel 8 Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen" anzuwenden. Art 77 lautet: "Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern…
…in Österreich noch in Ungarn ausgeübt wurden (Drittstaaten), fällt das Besteuerungsrecht nach der 183-Tage-Regel an den Ansässigkeitsstaat, also an Ungarn. Da der Bw. in den Drittstaaten länger als 183 Tage tätig war und in diesen Tätigkeitsstaaten sich auch kein bezugszahlender Arbeitgeber und keine…
…Einkunftsteile Österreich zustünde. Auch für die übrigen Auslandstätigkeiten stünde das Besteuerungsrecht Österreich zu, da sich der Berufungswerber laut den Tätigkeitstabellen in keinem der Tätigkeitsstaaten (Slowenien, Tschechien, Ungarn, Kroatien, Italien) an mehr als 183 Tagen im Jahr aufgehalten hat und die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und diesen…
…Einkunftsteile Österreich zustünde. Auch für die übrigen Auslandstätigkeiten stünde das Besteuerungsrecht Österreich zu, da sich der Berufungswerber laut den Tätigkeitstabellen in keinem der Tätigkeitsstaaten (Slowenien, Tschechien, Ungarn, Kroatien, Italien) an mehr als 183 Tagen im Jahr aufgehalten hat und die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und diesen…
…883/2004 und die Durchführungsverordnung (Nr.) EG 987/2009 anzuwenden ist. Der konkrete Sachverhalt sieht folgendermaßen aus: - Der Wohnort des Kindes befindet sich in Ungarn. - Der Beschäftigungsstaat des Vaters ist Österreich. - Der Beschäftigungsstaat der Mutter ist die Schweiz. Es liegt somit ein Drei-Staaten-Prinzip…
…0026) hat für dieses Jahr Lohnbezüge von einer deutschen Arbeitgeberin und in diesem Zusammenhang berufliche Einsätze in Deutschland, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Rumänien, Spanien, Pakistan, Sambia und in den Philippinen offen gelegt. Mit den vorgenannten Tätigkeitsstaaten haben im streitgegenständlichen Zeitraum aus österreichischer Sicht mit Ausnahme von…
…für die Tätigkeitsstaaten Griechenland, Kroatien, Ungarn, Rumänien, Spanien und die Philippinen Feststellungen in die eine oder andere Richtung zu treffen sein, würde damit das Besteuerungsrecht an den entsprechenden Bezugsteilen wegen Unanwendbarkeit der Monteurklausel aufgrund des Arbeitsortprinzips dem jeweils betroffenen Tätigkeitsstaat zukommen, und Österreich müsste solche…
…Tätigkeitsstaates (also des Quellenstaates Österreich) halten soll, besteht die Disposition der Bf. – auf deren Schutzwürdigkeit sie sich beruft – offenbar in der Unterlassung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung von der ungarischen Finanzverwaltung die zu Unrecht erhobene Steuer auf den österreichischen Arbeitslohn von ihrem Ansässigkeitsstaat zurückzufordern und…
…Halbsatz und Abs. 2 DBA-Ungarn zusteht. In dem Ausmaß aber als der Bw. bei der Berufsausübung im Inland tätig geworden ist, steht Österreich als Tätigkeitsstaat das anteilige Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zu. Art 15 Abs. 1 2. Halbsatz DBA-Ungarn normiert das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates…
…MU gewollt und geplant ist, zeigt beispielsweise die ausdrückliche Sonderregelung im DBA-Deutschland und Türkei. Nach der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DBA-Ungarn kommt im gegenständlichen Fall Ungarn die Rechtsposition des Ansässigkeitsstaates und Österreich jene des Tätigkeitsstaates zu…
…der Wirtschaftskammer Österreich". Die Wirtschaftskammer werbe selbst auf ihrer Internetseite www.wifi.eu dafür, dass dieses Institut nicht nur in Österreich, sondern auch in Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien und Bulgarien tätig sei. Das Institut sei nach der eigenen Aussage eine "Plattform und Wissensvermittler auf…
…11 € der Besteuerung in Österreich unterworfen. Über Ergänzungsersuchen legte die Bf Rechnungen ihres Arbeitgebers über die Weiterverrechnung der auf ihre Entsendung entfallenden anteiligen Lohnkosten des Jahres 2011 an die slowakische Konzerngesellschaft sowie ihre in der Slowakei eingereichte Steuererklärung und eine Bestätigung des tschechischen Finanzamtes…
…Ansässigkeits- zum jeweiligen Tätigkeitstaat (Österreich und Deutschland "). Der Aufteilungschlüssel von 45: 55 % lt. Beschwerdevorentscheidung wurde daher – den Ausführungen des Bfs. folgend und im Übrigen auch von der Abgabenbehörde in der Stellungnahme v.27.03.2014 gefordert - auf 91,38 % für Österreich und zu 8,62…
…Österreich ansässigen Bf. hinsichtlich seiner Einkünfte aus der in Indien und Israel ausgeübten Tätigkeit davon abhängig, dass der "wirtschaftliche Arbeitgeber" nicht in Indien und Israel ansässig ist. Wurden die Vergütungen demgegenüber von einem in den Tätigkeitsstaaten Indien und Israel ansässigen Arbeitgeber getragen, behalten die Tätigkeitsstaaten…
…Bf genutzte Wohnung geschlossen hat, vorgelegt. Strittig ist, -) ob der Sachverhalt unter Art 15 Abs 2 DBA Österreich-Slowakei fällt und -) ob der Sachbezug für den Berufswohnsitz unter rechtlichen Aspekten von dritter Seite gewährt wurde. Anlässlich einer telefonischen Rücksprache vom 15. Dezember 2020 teilte die…
…Absetzbeträge nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes zu berücksichtigen, sondern erst nach der Ermittlung der Einkommensteuer auf das übrige und in Österreich steuerpflichtige Einkommen abzuziehen." Betreffend den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 führte die Bw in ihrer Berufung aus, sie beantrage eine Festsetzung mit Null…
…eingesetzt, und zwar überwiegend in Ländern außerhalb Deutschlands. Da er seinen Wohnsitz in Österreich innehatte, war er aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweiligen Tätigkeitsstaaten mit jenen Einkommensteilen, die auf die Tätigkeiten außerhalb Deutschlands entfielen, in Österreich (unbeschränkt…
…könne, wenn der Steuerpflichtige ggf. in mehreren Mitgliedstaaten, zB in Österreich und in Italien, exakt gleich lang tätig gewesen sei. h.) Dazu gilt es festzuhalten, dass die in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Tätigkeitstage dem tatsächlichen Sachverhalt nach Ansicht des Senates offenbar nur unzulänglich Rechnung tragen…
…könne, wenn der Steuerpflichtige ggf. in mehreren Mitgliedstaaten, zB in Österreich und in Italien, exakt gleich lang tätig gewesen sei. h.) Dazu gilt es festzuhalten, dass die in der vorstehenden Tabelle enthaltenen Tätigkeitstage dem tatsächlichen Sachverhalt nach Ansicht des Senates offenbar nur unzulänglich Rechnung tragen…
…Tätigkeitsstaaten verbracht wurden. Insbesondere wurden die Weihnachtsfeiertage im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich verbracht, was einen weiteren gewichtigen inländischen Anknüpfungspunkt dargestellt. Schließlich ist im Zusammenhang mit den im In-, bzw. Ausland verbrachten Zeiten festzuhalten, dass sich der Bf. in den Veranlagungsjahren 2011,2012,2013 und…