Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0565-W/06
Inwieweit unterliegt der Lohn eines ungarischen Fernfahrers der österreichischen Steuerpflicht?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-W/06vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der in Ungarn ansässige Bw. ist als Fernfahrer bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt. Als Berufskraftfahrer wird er jeweils in dem Staat tätig, in dem er sich während des Lenkens, Be- oder Entladens sowie Abstellens des Lkw aufhält. Sein Arbeitlohn unterliegt daher nur insoweit der inländischen Steuerpflicht, als er auf die in Österreich verbrachten Arbeitstage entfällt. Für jenen Anteil am Arbeitslohn, der auf Tätigkeiten entfällt, die weder in Österreich noch in Ungarn ausgeübt wurden (Drittstaaten), fällt das Besteuerungsrecht nach der 183-Tage-Regel an den Ansässigkeitsstaat Ungarn.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., B. beschäftigt, vom
24. Oktober 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004
des Finanzamtes Baden Mödling vom 28. September 2005
entschieden:
Spruch:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F. kurz Bw. genannt) ist seit dem
Jahr 2003 bei der Firma C., B etabliert, als Berufskraftfahrer im
internationalen Fernverkehr beschäftigt. Der Bw. ist deutscher
Staatsbürger und hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin D., X.
geboren und deren Tochter, E., X.x. geboren, den Familienwohnsitz in Ungarn, F..
Sei wohnen in einem vom Bw. im Mai 2004 gekauften Haus. Die Lebensgefährtin
ist als Krankenschwester in Ungarn berufstätig und verdient monatlich rund
60.000,-- Forint.
Von seiner in Deutschland lebenden Ehegattin lebt der Bw.
seit 2002 dauernd getrennt.
In Österreich hat er keinen Wohnsitz und ist auch an
keiner sonstigen Unterkunft amtlich gemeldet. Der Bw. verbringt die
arbeitsfreien Tage in der Regel mit seiner Lebensgefährtin am gemeinsamen
Wohnsitz in Ungarn. Zum Arbeitsbeginn fährt er mit seinem Pkw zur
österreichischen Arbeitsstätte und übernimmt den dort am
Firmengelände abgestellten LKW. In der Folge führt er Transporte im
internationalen Fernverkehr durch. Die Touren sind meist auf die Dauer von zwei
Arbeitswochen angelegt. Während der Arbeitstage schläft er in der
Schlafkabine des Lkw. Nach Rückkehr zum Arbeitgeber, wird der Lkw am
Firmengelände in B, abgestellt und der Bw. fährt wieder zu seiner
Lebensgefährtin und deren Kind nach Ungarn zurück.
In der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 macht der Bw.
Webungskosten wegen Familienheimfahrten mit dem gesetzlich beschränkten
Höchstbetrag geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 28.9.2005 wurden vom
Finanzamt mit der Begründung keine Familienheimfahrten berücksichtigt,
dass der Bw. seit drei Jahren von seiner Gattin getrennt lebe und einem
Alleinstehenden keine Familienheimfahrten zustehen.
Dagegen erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 24.10.2005 form-
und fristgerecht Berufung. In der Berufungsbegründung zeigte er auf, dass
ein Irrtum der Behörde in der Sachverhaltsbeurteilung vorliege. Es treffe
zwar zu, dass er von seiner Ehegattin in Deutschland dauernd getrennt lebe. Er
wohne aber mittlerweile in Ungarn in einer Lebensgemeinschaft mit Frau und Kind.
Weil er dem im gemeinsamen Haushalt lebende Kind seiner Lebensgefährtin
auch Unterhalt leiste, beantrage er zu Berücksichtigung dieser
Unterhaltslasten den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für
den Zeitraum Jänner bis April 2004 im Ausmaß von € 200
entsprechend den Ausführungen in den LStR 2002, RZ 866.
Als Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes und der
Lebenspartnerschaft reichte er das Formular E401 "Familienstandsbescheinigung
für die Gewährung von Familienleistungen" mit Bestätigungsvermerk
des ungarischen Einwohnermeldeamtes ein. Darin wurde die Tochter der
Lebensgefährtin als Stiefkind des Bw. bezeichnet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.2.2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Bw. habe in Österreich
weder ein Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt und sei daher
beschränkt steuerpflichtig. Familienheimfahrten würden nach Ansicht
des Finanzamtes dann vorliegen, wenn der Bw. am Tätigkeitsort in
Österreich eine Wohnung habe. Dies sei aber nicht der Fall, weil er
ständig unterwegs sei und dabei im Lkw nächtige. Weiters sehe das
Einkommensteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige nicht die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung vor, weshalb
schon aus diesem Grunde die Unterhaltsleistungen für das im gemeinsamen
Haushalt lebende Kind in Österreich zu keiner Minderung der
Steuerbemessungsgrundlage führe.
Mit als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 3.3.2006
bekämpfte der Bw. binnen offener Frist diese Berufungsvorentscheidung. Er
begründet das Rechtsmittel stichwortartig mit -Familienheimfahrten /
Pendlerpauschale - und führt den, für eine aus seiner Sicht
rechtmäßige Entscheidung, relevanten Sachverhalt nochmals an.
Mit Vorlagebericht vom 17.3.2006 legte das Finanzamt die
Berufung dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Vom UFS wurden ergänzende Ermittlungen
durchgeführt. Vom Arbeitgeber des Bw. wurde mittels schriftlicher
Zeugeneinvernahme eine Aufstellung über die Anzahl der Arbeitstage und dem
Ort der Arbeitsverrichtung eingeholt. Der Geschäftsführer des
Transportunternehmens gab bekannt, dass der Bw. im Jahr 2004 an 285 Tagen
gearbeitet habe. Auf Grund seiner Tätigkeit als Fernfahrer sei er davon127
Tage in Österreich und 158 Tage im Ausland tätig gewesen. In den 285
Arbeitstagen nicht enthalten sind 29 bezahlte Urlaubstage, die der Bw. 2004
konsumiert hat. Eine genaue Auflistung, wann der Bw. Urlaub hatte, war der
Zeugenaussage angeschlossen.
Dem Finanzamt und dem Bw. wurde mit Schriftsatz vom
21.9.2006 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und
Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Den Parteien wurde in dem
Schreiben auch die vom angefochtenen Bescheid abweichende Rechtsansicht des UFS
auf Grundlage des Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der
Republik Österreich und Ungarn (DBA-Ungarn) mitgeteilt. Die
Parteien haben sich hierzu nicht geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Beschränkte
Steuerpflicht
Gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988 sind
beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98
aufgezählten Einkünfte.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen der
beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen nur die folgenden
Einkünfte:
Z. 4. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die im Inland oder auf
österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden
ist.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat
unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).
Unter Wohnung sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte
Räume zu verstehen, die den Verhältnissen des Steuerpflichtigen
angemessen sind, sodass sie ihm ein entsprechendes Heim bieten können.
Keine Wohnung sind Mannschaftsunterkünfte oder
Schlafstellen am Arbeitsort, Jagdhütten und Bootshäuser sowie nicht
ortsfeste Unterkünfte z.B. Campingmobil, Wohnwagen (vgl. Doralt,
EStG9, § 1 Tz 10
m.w.H.).
Ebenso ist die Schlafkabine im Lkw keine Wohnung des Bw.
Der Bw. verfügt über keinen Wohnsitz im Inland.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem
Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die
unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn der
Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert.
Der gewöhnliche Aufenthalt setzt eine längere,
jedoch nicht ständige Anwesenheit voraus; erforderlich ist eine gewisse
sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort (VwGH, E. 31.3.1992,
87/14/0096).
Zu beurteilen ist, ob durch das Dienstverhältnis bei
dem inländischen Transportunternehmen und den bei der Berufsausübung
wechselnden Aufenthalten im Inland (im Jahr 2004: an 127 von 285 Arbeitstagen)
ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG
begründet wurde.
Gastarbeiter mit Arbeitserlaubnis oder Dienstvertrag von
mehr als 6 Monaten sind unbeschränkt steuerpflichtig (VwGH, E 13.12.1982,
1603/80; LStR 2002, Rz 4). Grenzpendler aus dem Ausland, die täglich nach
Hause zurückkehren haben hingegen keinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland. Es fehlt an dem erforderlichen Maß an sachlicher und
räumlicher Beziehung zum Inland (Doralt,
EStG9, § 1 Tz 21
m.H. auf die Jud. des VwGH).
Der Bw. ist seit September 2003 in Österreich
berufstätig. Im Jahr 2004 war er 127 Tage im Inland tätig. Nach dem
vorliegenden Sachverhalt umfasst die Inlandstätigkeit vor allem die
Übernahme und das Zurückstellen des Lkw am Firmengelände im
Zusammenhang mit dem Reiseanfang und Ende der Touren, sowie Durchfahrten,
Zustellungen und Be- und Entladungen im Inland.
Die sachlich-räumlichen Beziehungen im Inland, die der
Bw. bei seiner Berufsausübung entfaltet, sind mit jener eines täglich
an seinen ausländischen Heimatwohnsitz zurückkehrenden Grenzpendlers
vergleichbar, erreichten jedoch nicht die Intensität, wie sie bei
länger als 6 Monate im Inland ganztägig, tätigen Gastarbeitern
eintritt.
Mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes im Inland, wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend die
unbeschränkte Steuerpflicht des Bw. gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG verneint. Der Bw. ist somit in
Österreich insoweit beschränkt steuerpflichtig als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die er im Inland ausgeübt hat, vorliegen.
'Bei der Beurteilung des Umfanges des Besteuerungsrechtes ist auf die
DBA-Rechtslage Bedacht zu nehmen.
2. Anwendung des Art. 15
DBA-Ungarn
Der Art. 15 DBA-Ungarn ist mit Art 15 OECD-Musterabkommen
im Wesentlichen identisch, sodass die Auslegungen und Kommentierungen zum
OECD-Musterabkommen im gegenständlichen Fall anwendbar sind.
Art. 15 Abs. 1 DBA-Ungarn lautet:
Vorbehaltlich der Artikel 16, 17 und 18 dürfen
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden
(Besteuerungsrecht des so genannten
Ansässigkeitsstaates oder Wohnsitzstaates), es sei denn, die Arbeit
wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt
(Tätigkeitsstaat). Wird die Arbeit
dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im
anderen Staat besteuert werden
(Besteuerungsrecht des
Tätigkeitsstaates).
Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn weist mit der so genannten
183-Tage-Klausel das Besteuerungsrecht wieder an den Ansässigkeitsstaat
zurück, wenn sich der Steuerpflichtige im anderen Staat nicht länger
als 183 Tage des Steuerjahres aufgehalten hat und sich der bezugszahlende
Arbeitgeber oder die bezugszahlende Betriebsstätte sich nicht im diesem
Tätigkeitsstaat befinden.
Art. 15 Abs. 3 DBA-Ungarn enthält eine Sonderregelung
für das Bordpersonal der internationalen Seeschifffahrt und des
internationalen Flugverkehr. Diese Vereinfachungsregel ist auf Berufskraftfahrer
im internationalen Straßenverkehr nicht übertragbar, weil
diesbezüglich keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Das die
Ausklammerung des internationalen Kraftfahrzeugverkehrs aus der
Vereinfachungsregelung im Art 15 Abs. 1 DBA-Ungarn und OECD-MU gewollt und
geplant ist, zeigt beispielsweise die ausdrückliche Sonderregelung im
DBA-Deutschland und Türkei.
Nach der Regelung des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
DBA-Ungarn kommt im gegenständlichen Fall Ungarn die Rechtsposition des
Ansässigkeitsstaates und Österreich jene des Tätigkeitsstaates
zu.
Ein Arbeitnehmer übt seine berufliche Tätigkeit
dort aus, wo er sich persönlich aufhält. Maßgebend ist der Ort
an dem der Steuerpflichtige physisch tätig wird. Berufskraftfahrer halten
sich während der Arbeitsausübung in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Sie
werden an dem Ort tätig, wo sie das Kraftfahrzeug lenken, be- oder entladen
oder abstellen. Das Fahrzeug ist ihre regelmäßige Arbeitsstätte.
Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem
jeweiligen Aufenthalts- oder Fortbewegungsort des Fahrzeuges.
Daraus folgt, dass bei international tätigen
Berufskraftfahrern (wie z.B. Fernfahrern) entsprechend dem Regelsystem des Art.
15 OECD-Musterabkommens, zu prüfen ist, welchem Staat überhaupt ein
Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht und wie der Gesamtlohn auf die
steuerberechtigten Staaten aufzuteilen ist.
Der Bw. hat seinen ständigen Wohnsitz in Ungarn,
sodass Ungarn als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht am Arbeitlohn
gemäß Art 15 Abs. 1, 1. Satz und Abs. 2 DBA-Ungarn zusteht. In dem
Ausmaß aber als der Bw. bei der Berufsausübung im Inland tätig
geworden ist, steht Österreich als Tätigkeitsstaat das anteilige
Besteuerungsrecht am Arbeitslohn des Bw. zu. Art 15 Abs. 1 2. Satz DBA-Ungarn
normiert das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates als Ausnahme vom
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Für jenen Anteil am
Arbeitlohn der auf Tätigkeiten entfällt, die weder in Österreich
noch in Ungarn ausgeübt wurden (Drittstaaten), fällt das
Besteuerungsrecht nach der 183-Tage-Regel an den Ansässigkeitsstaat, also
an Ungarn. Da der Bw. in den Drittstaaten länger als 183 Tage tätig
war und in diesen Tätigkeitsstaaten sich auch kein bezugszahlender
Arbeitgeber und keine bezugszahlende Betriebsstätte befunden hat, darf der
Ansässigkeitsstaat den auf diese Tätigkeiten entfallenden
Gehaltsanteil gemäß Art 15 Abs. 2 DBA-Ungarn besteuern (zu Punkt 2
vgl. Holthaus, IStR, Verlag Beck - München, 1/2006, 16, Besteuerung
international tätiger Berufskraftfahrer - aktuelle Praxisprobleme bei
der Umsetzung der DBA-rechtlichen Vorgaben; deutsches BMF, Erlass, GZ IV B
- S 1300 - 367/06 vom 14.9.2006, Punkt 7, Steuerliche Behandlung des
Arbeitslohnes nach den DBA - Besonderheiten bei Berufskraftfahrern).
2.1. Ermittlung des in
Österreich steuerpflichtigen Anteiles des Arbeitslohnes.
In Österreich ist somit nicht - wie im angefochtene
Bescheid - der gesamte Arbeitlohn, sondern nur jener Anteil steuerpflichtig, der
auf die in Österreich verbrachten Arbeitstage entfällt. In Ungarn ist
der in Österreich steuerpflichtige Anteil am Arbeitslohn gemäß
Art. 22 Abs. 1 DBA-Ungarn steuerbefreit (sog. Freistellungsmethode mit
Progressionsvorbehalt).
Nach Auskunft des Arbeitgebers hat der Bw. im Jahr 2004 285
vertraglich vereinbarte, tatsächliche Arbeitstage geleistet, wovon er an
127 Tagen in Österreich tätig war. Es ergibt sich somit folgende
Aufteilung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit:
|
Staat
|
Arbeitstage
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
Österreich
|
127
|
€ 8.805,60
|
Ungarn
|
158
|
€
10.955,63
|
Gesamt
|
285
|
€
19.761,23
Der angefochtene Bescheid war insoweit abzuändern und
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Betrag von €
8.805,60 als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
3.
Werbungskosten
Werbungskosten, die nicht direkt dem in Österreich
oder Ungarn steuerpflichtigen Einkommensteil zuordenbar sind, sind anteilig nach
dem oben angeführten Aufteilungsschlüssel des Arbeitslohnes zu
berücksichtigen.
Der Bw. begehrt für die Fahrten zwischen dem Sitz
seines Arbeitsgebers (LKW-Abstellplatz) und seinem Familienwohnsitz die
Berücksichtigung von Familienheimfahrten oder eines
Pendlerpauschales.
Der Rechtsansicht des Finanzamtes ist zuzustimmen, dass
eine Schlafkabine in einem LKW oder eine Schlafstelle in einem Raum, den der
Arbeitnehmer mit anderen teile muss keine Wohnung im Sinn der
Abgabenvorschriften sind (vgl. VwGH, E. 22.9.1981, 2287/80; Doralt,
EStG9 zu § 1 RZ
10 und § 16 RZ 115).
Das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG begrenzt die Kosten
der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) mit den höchsten in § 16 Abs. 1
Z. 6 lit. c EStG angeführten Pauschbetrag. Damit steht fest, dass jene
Fahrten, die nicht vom Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort zum
Familienwohnsitz führen, nicht unter den Tatbestand des Abzugsverbotes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG
fallen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Fahrten zwischen mehreren
beruflichen Tätigkeitsorten des Steuerpflichtigen vorliegen (vgl. Zorn in
Hofstätter-Reichel § 20 TZ 6.2.).
Darauf folgt im Umkehrschluss aber, dass Fahrten, die nicht
unter den Begrenzungstatbestand des § 20 Abs. 1 Z.
2 lit. e EStG fallen, auch nicht den Werbungskostenbegriff der
Familienheimfahrten erfüllen. Der Begriff der Familienheimfahrten ist in
den korrespondierenden §§ 16 und 20 EStG identisch auszulegen.
Dem Rechtsbegriff "Wohnsitz (Wohnung) " im
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG kommt derselbe
Norminhalt zu, wie in den §§ 1 Abs. 2 und 16 Abs. 1 Z. 6 EStG.
Familienheimfahrten und somit Werbungskosten wegen
doppelter Haushaltsführung können nur Vorliegen, wenn der
Steuerpflichtige über eine Wohnung am Tätigkeitsort verfügt, also
Fahrten zwischen Wohnsitz am Tätigkeitsort und dem Familienwohnsitz
vorliegen. Dies trifft im gegenständlichen Fall keinesfalls zu. Der Bw.
verfügt am Tätigkeitsort auch nicht über eine Schlafstelle,
weshalb die Berücksichtigung von Familienheimfahrten schon aus diesem
Grunde nicht in Betracht kommt.
Fahrten, die mangels Wohnsitz am Tätigkeitsort keine
Familienheimfahrten sind, können entweder berufliche Fahrten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG, oder nicht absetzbare
Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
gemäß in § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG sein.
Die Fahrten des Bw. erfolgen vom Sitz des
Transportunternehmens (Betriebsstätte) zum Familienwohnsitz des Bw., sodass
zu prüfen ist, ob ihm hierfür zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag
ein Pendlerpauschale zusteht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG gebührt
ein Pendlerpauschale, als Abgeltung der Ausgaben des Arbeitnehmers für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die er im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt.
Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird.
Nach herrschender Meinung liegt keine Arbeitsstätte vor, wenn das Aufsuchen
der Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch berufliche
Obliegenheiten (z.B. Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des
Fahrzeuges, Entgegennahme des Arbeitslohnes) veranlasst ist. Ein angestellter
Vertreter, der stets seine Reisetätigkeit von seiner Wohnung aus antritt
und die Betriebsstätte lediglich zur Abgabe und Entgegennahme von
Unterlagen anfährt, kann für die Fahrtstrecke von der
Betriebsstätte zur Wohnung Fahrtkosten gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG geltend machen.
Bezüglich des Dienstantrittes entspricht aber die
tatsächliche und rechtliche Stellung eines Kraftfahrers nicht der eines
Handelsvertreters. Während die kollektivvertraglichen Bestimmungen beim
Handelsvertreter die Wohnung als Dienstantrittsort vorsehen, bildet beim
Kraftfahrer der LKW-Abstellplatz den Dienstantrittsort. Vor allem hat der
Kraftfahrer auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften vor Antritt der Fahrt
sein Fahrzeug zu überprüfen. Diese Überprüfungshandlungen
sind bereits Ausübung unmittelbarer beruflicher Obliegenheiten. Daher wurde
auch vom VwGH, E 2001/08/0229 vom 26.05.2004 der Kfz-Abstellplatz als
Dienstantrittsort und Arbeitsstätte im Sinne des EStG qualifiziert. Ebenso
hat der BFH (Urteil vom 11.5.2005, VI R 15/04) die Fahrten eines Busfahrers zum
Busdepot auf Grund des nachhaltigen Tätigwerdens an diesem Ort als Fahrten
zur Arbeitsstätte beurteilt.
Die vom Bw. begehrten Kosten für die Fahrten vom
Betriebsgelände seines Arbeitgebers zum Familienwohnsitz sind somit Fahrten
zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und fallen unter die Abgeltungswirkung
des Verkehrsabsetzbetrages (§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG). Ein
Pendlerpauschale steht dem Bw. nicht zu, weil dem gesetzlichen Erfordernis der
überwiegenden Zurücklegung der Fahrstrecke im Lohnzahlungszeitraum
(Kalendermonat) nicht entsprochen wird. Der Bw. erklärt zweiwöchige
oder einwöchige Auslandtouren mit dem Lkw zu fahren und das arbeitsfreie
Wochenende dann am Familienwohnsitz in Ungarn zu verbringen. Damit steht fest,
dass er im Kalendermonat nicht überwiegend, also öfter als zehnmal,
diese Fahrtstrecke zurücklegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
ein Pendlerpauschale sind nicht erfüllt.
4.
Außergewöhnliche Belastung
Gemäß
§ 102 Abs. 2 Z. 3 EStG sind bei der
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger die §§ 34 und 35
über die außergewöhnliche Belastung nicht anwendbar. Es liegt
beim Wohnsitzstaat die Ausgaben für den Unterhalt zu berücksichtigt.
Die Sachverhaltsprüfung und Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Bw.
für die Unterhaltsleistungen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes
der Ehegattin ein Kinderabsetzbetrag bzw. eine außergewöhnliche
Belastung zusteht, erübrigt sich somit.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 22.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-W/06
- Stammnummer
- 26883
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF