Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100662/2025
Vorrangige Zuständigkeit zur Auszahlung der Familienbeihilfe der Schweiz - beide Elternteile sind erwerbstätig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100662/2025vom 30.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Oktober 2024 betreffend Familienbeihilfe 03.2023-10.2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt erließ (am 17. Oktober 2024) folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom 01.08.2023, eingebracht am 04.08.2023, wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum
(Nachname wie Bf.) ***Vorname*** … . ***Monatsang.***.2002 März 2023 - Okt. 2024
Begründung
Die Kindesmutter von ***Vorname*** lebt und arbeitet in der Schweiz, Sie arbeiten in Österreich.
Wenn das Kind in keinem der Beschäftigungsstaaten lebt, dann ist der Staat mit der höheren Leistung vorrangig zuständig. Ihr Antrag auf die Familienbeihilfe in Österreich war abzuweisen, da Schweiz die höheren Leistungen hat.
Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Meine Tochter ***Vorname*** geb. … .***Monatsang.***.2002 lebt mit mir seit dem Jahr 2011 zusammen.
Die leibliche Mutter hat uns verlassen lebt nicht unter einer gemeinsamen Adresse mit ***Vorname***.
Dadurch trage ich die meisten Unterhaltskosten für meine Tochter.
Von der leiblichen Mutter bekommt Sie keine Unterstützung.
Meines Wissens nach ist derjenige Elternteil auf österreichische Familienbeihilfe berechtigt der die meisten Unterhaltskosten trägt und bei dem das Kind hauptwohnsitzmäßig untergebracht ist.
Als Nachweis für meine Behauptungen füge ich bei:
gerichtliche Einigung über die Obsorge Berechtigung für mich
E401 Bestätigung, dass meine Tochter und ich unter der gemeinsamen Adresse leben
Übersetzung unserer Wohnsitzkarten ***Vorname*** und ich.
Auf Grund oben erwähnten ersuche ich Sie mir die österreichische Familienbeihilfe zu gewähren.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich und der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter in der Schweiz liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (Nr.) EG 987/2009 anzuwenden ist.
Der konkrete Sachverhalt sieht folgendermaßen aus:
- Der Wohnort des Kindes befindet sich in Ungarn.
- Der Beschäftigungsstaat des Vaters ist Österreich.
- Der Beschäftigungsstaat der Mutter ist die Schweiz.
Es liegt somit ein Drei-Staaten-Prinzip vor. Dieses wird folgendermaßen gelöst:
Auch wenn die Kindesmutter nicht in dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt ist sie für die Beurteilung der Familienbeihilfe heranzuziehen. Da die Kindesmutter in der Schweiz arbeitet und die Schweiz die höheren Familienleistungen vorsieht ist die Schweiz alleine zuständig für die Auszahlung der Familienleistungen. In Österreich besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Der hierfür herangezogene Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit i der Verordnung (Nr.) EG 883/2004 besagt folgendes:
"Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt"
Des weiteren ist der Artikel 58 der Durchführungsverordnung EG 987/2009 heranzuziehen um zu ermitteln wie die Leistungen ermittelt werden. Dieser besagt:
"Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Grundverordnung keine Bestimmung der Rangfolge, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Im Falle der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus. Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet."
Der Bf. brachte den Vorlageantrag ein wie folgt:
Ich habe nach meiner Tochter (geb. am: … .***Monatsang.***.2002), mit der ich unter derselben Adresse in Ungarn zusammen wohne, einen Antrag auf Familienbeihilfe mit allen vorgeschriebenen Unterlagen zusammen zugeschickt.
Es wurden öfters um Ergänzungen vom Finanzamt gebeten, diese habe ich zuerst am 05.09.2024 beantwortet danach kam noch einmal ein Ergänzungsbrief, den ich am 14.10.2024 erneut beantwortet habe.
Nach all dieser Geschehnisse kam ein Abweisungsbescheid mit Datum 17.10.2024 (ist beigefügt).
Daraufhin habe ich dem Finanzamt zuerst eine Beschwerde zugeschickt.
Diese Beschwerde wurde auch abgewiesen (ist auch beigefügt).
Die Abweisung wurde dadurch begründet, dass in diesen Fall ein Drei-Staaten-Prinzip vorliege.
Es wurde mir vorgeschlagen, dass die Familienbeihilfe aus der Schweiz von meiner geschiedenen Frau beantragt werden solle.
Ich bin nicht bereit diese Entscheidung vom Finanzamt zu akzeptieren.
Begründung:
- wir sind von meiner Frau laut Gerichtsbeschluss am TT. April 2011 geschieden worden.
- meine geschiedene Frau wohnt nicht unter derselben Adresse mit mir und unserer Tochter ***Vorname***.
- sie lebt und arbeitet seit 3-4 Jahren in der Schweiz.
- wir halten ab und zu Kontakt, sie interessiert sich wie es ***Vorname*** geht.
- ich arbeite in Österreich, bezahle Sozialversicherung und Steuer dem Österreichischen Staat.
- da ***Vorname*** mit mir zusammen in dem gleichen Haushalt wohnt nehme ich mit Recht an, dass ich die meisten Kosten der Kindererziehung nach meiner Tochter trage (ich glaube, dass ich nicht alle Kosten aufzählen müsste).
Auf Grund oben erwähnten bin ich fest darüber überzeugt, dass ich auf die österreichische Familienbeihilfe berechtigt bin.
Ich ersuche das hohe Bundesfinanzgericht, um Überprüfung des Abweisungsbescheides des Finanzamtes und mir den zustehenden Familienbeihilfe zu gewähren.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Kindesvater ist in Österreich erwerbstätig und lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Die getrennt lebende Kindesmutter ist in der Schweiz erwerbstätig. Die Schweiz hat eine höhere Familienbeihilfe als Österreich. In der Schweiz wurde kein Antrag eingebracht.
Aufgrund des Drei-Staaten-Prinzips besteht in Österreich kein Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe und wurde der Antrag abgewiesen.
Beweismittel:
siehe Unterlagen
Stellungnahme:
Wohnt das Kind in keinem der Beschäftigungsstaaten, ist der Tätigkeitsstaat mit den höheren Leistungen vorrangig zuständig. Der Wohnortstaat des Kindes ist nachrangig zuständig (Ausgleichszahlung).
Der zweite Tätigkeitsstaat ist nicht für die Zahlung von Familienleistungen zuständig, weder vorrangig, noch nachrangig. Die Erstattungsregelung (die Hälfte der vom vorrangigen Staat gezahlten Leistung, max. die Höhe der eigenen Leistung) zwischen den beiden Tätigkeitsstaaten stellt keine Zuständigkeit dar. Die Eltern haben keinen Anspruch auf Leistungen im Erstattungsstaat. Es handelt sich um eine bloße behördeninterne Kostentragungsregelung.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht richtete ein Schreiben an das Finanzamt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass in der Schweiz Anspruch auf Familienzulagen hat, wer ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7'560 erzielt (Internetabfragen).
Im Hinblick auf den Umstand, dass im Familienbeihilfensystem FABIAN nur festgehalten ist:
"Die Mutter ist seit 1.1.2021 in der CH erwerbstätig." wurde das Finanzamt um die Ermittlung der Höhe des diesbezüglichen Einkommens der Kindesmutter ersucht.
In Beantwortung dieses Schreibens wurde seitens der Schweizer Finanzverwaltung das Einkommen der Mutter von ***Vorname*** betreffend die Jahre 2021 bis 2024 mitgeteilt, dieses überstieg in allen Jahren den oben angeführten Betrag in Höhe von CHF 7.560,00 um ein Vielfaches (vom Finanzamt übermittelter Ausdruck aus dem Familienbeihilfensystem FABIAN).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. und seine Tochter ***Vorname*** sind ungarische Staatsangehörige (Antrag, Familienstandsbescheinigung).
Am 19. April 2011 vereinbarten der Bf. als Kläger und die Kindesmutter von ***Vorname*** als Beklagte, dass ihr aus der Ehe am … 1996 geborenes Kind mit dem Vornamen M… in die Erziehung und Obsorge der beklagten Mutter, während ihr aus der Ehe am … . ***Monat*** 2002 geborenes Kind mit dem Vornamen ***Vorname*** in die Erziehung und Obsorge des Kläger, des Vaters, kommen … .
Danach fasste das Gericht den folgenden Beschluss:
Das Gericht stimmt der Vereinbarung der Parteien mit dem obigen Inhalt bezüglich der Rechtsfolgen der Ehescheidung aufgrund § 148. Abs. (2) der Zivilprozessordnung zu (Protokoll vom 19.04.2011).
Die Mutter von ***Vorname*** ist seit 01.01.2021 in der Schweiz erwerbstätig (Ausdruck aus dem Familienbeihilfensystem FABIAN).
Die Mutter von ***Vorname*** erzielte in den Jahren 2021 bis 2024 aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Einkommen, welches den Betrag, ab dem jemand in der Schweiz Anspruch auf Familienzulagen hat, und zwar CHF 7.560,00, in allen Jahren diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigt (Ausdruck aus dem Familienbeihilfensystem FABIAN).
Seit März 2022 ist der Bf. in Österreich nichtselbständig, im Rahmen einer Vollbeschäftigung, tätig (Abgabeninformationssystemabfragen).
Der Bf. und ***Vorname*** leben in einem gemeinsamen Haushalt in ***Ungar.Ort***, Ungarn (Familienstandsbescheinigung).
In der Schweiz beträgt (nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)) der Mindestansatz nach FamZG (Internetabfragen) pro Monat aktuell:
- Kinderzulage (KiZu) CHF 215
- Kinder in Ausbildung im Alter von 15 bis 25 Jahren (Ausbildungszulagen) CHF 268
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher genannter Höhe für jedes Kind zu.
§ 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 letzter Satz auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten (§ 53 Abs. 1 FLAG 1967).
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1; im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten auszugsweise:
"Artikel 1
Definitionen
Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
…
o) "Durchführungsverordnung" die in Artikel 89 genannte Verordnung;
p) "Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
q) "zuständiger Träger":
i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist,
oder
ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,
oder
iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger,
oder
iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
r) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;
s) "zuständiger Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
…
z) "Familienleistungen" alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I."
"Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
…"
"Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
…
j) Familienleistungen."
"Artikel 4
Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates."
"Artikel 7
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat"
"Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
…
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats."
"Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."
"Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist."
"Artikel 68a
Gewährung von Leistungen
Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt."
"Artikel 76
Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über:
a) alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;
b) alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verordnung berühren können.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.
(3) Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
…"
"Artikel 84
Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern.
(3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats Forderungen gleicher Art einräumen.
(4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch die Durchführungsverordnung und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 987/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 4
Format und Verfahren des Datenaustauschs
(1) Die Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest.
(2) Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch entweder unmittelbar oder mittelbar über die Zugangsstellen in einem gemeinsamen sicheren Rahmen, in dem die Vertraulichkeit und der Schutz der ausgetauschten Daten gewährleistet werden kann.
(3) Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel. Die Verwaltungskommission legt die praktischen Modalitäten für die Übermittlung von Informationen, Dokumenten oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel fest."
"Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Abs. 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern."
"Artikel 73
Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge
(1) Bei der Anwendung von Artikel 6 der Durchführungsverordnung erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Ermittlung des für die Zahlung der Leistungen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt diese dem als zuständig ermittelten Träger.
Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.
Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.
(2) Der Träger, der von einer juristischen und/oder natürlichen Person vorläufig Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechenden Beträge erst dann der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, wenn er bei dem als zuständig ermittelten Träger angefragt hat, welche Summen diesem nach Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zustehen.
Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften gestellt werden muss, überweist der Träger, der Beiträge vorläufig erhalten hat, diese dem als zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische und/oder natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten rückwirkend als an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt.
Übersteigt der Betrag der vorläufig gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische und/oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die Beiträge vorläufig erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die betreffende juristische und/oder natürliche Person."
Nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG, AS 2008, 131) gelten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Bestimmungen des FamZG.
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
a. der erwerbstätigen Person;
b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. (Art. 7 FamZG)
Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten (Art. 8 FamZG).
Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 FamZG).
Rechtliche Beurteilung:
Die VO (EG) Nr. 883/2004 ist im Verhältnis mit der Schweiz seit 1. April 2012 anzuwenden (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 4 Rz 4).
Nach Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 883/2004 normiert dazu, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt.
Jede andere Person, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 Buchstaben a bis d der VO (EG) Nr. 883/2004 fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e der VO (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
Eine Person hat nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Aus Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergibt sich zum einen, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch für Familienangehörige erheben kann, die in einem anderen als dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat wohnen, und zum anderen, dass die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, nicht nur den Personen zuerkannt ist, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, sondern auch allen "beteiligten Personen", die berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben, zu denen die Eltern des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Trapkowski, Rn. 38).
Die Kindesmutter war nach den oben angeführten Feststellungen im maßgeblichen Zeitraum in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und erzielte aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Einkommen, welches den Betrag, ab dem jemand in der Schweiz Anspruch auf Familienzulagen hat, und zwar CHF 7.560,00, in allen Jahren um ein Vielfaches übersteigt.
Der in Österreich wohnhafte Bf. war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich nichtselbständig, im Rahmen einer Vollbeschäftigung, tätig.
Nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewähren.
Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 bezweckt, einen doppelten Ausgleich dieser Lasten durch ungerechtfertigte Überzahlung zugunsten der Familie des Arbeitnehmers zu verhindern. Diese Bestimmung ist demnach so auszulegen, dass durch sie die Zahlung paralleler Sozialleistungen aufgrund ein und derselben Situation für denselben Zeitraum verhindert wird. Bei der Vermeidung der Kumulierung von Familienleistungen nach der VO kommt es nicht darauf an, ob der andere Elternteil infolge eigener Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls in den persönlichen Anwendungsbereich der VO fällt oder ob der andere Elternteil lediglich in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, ohne berufstätig zu sein, und allein aufgrund seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates hat. Beide Kumulierungen sind gleichermaßen durch Art 68 der VO zu verhindern (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 53 Rz 297 mit Verweis auf EuGH 4.7.1985, Rs C-104/84, Kromhout, Rn 14 bis 16).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 883/2004 besteht vorrangig im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, nachrangig im Rentenstaat und erst an dritter Stelle im Wohnsitzstaat.
Auf Grund der Beschäftigung der Kindesmutter in der Schweiz und der höheren Schweizer Familienleistung (Bescheid, Beschwerdevorlage) besteht für den Beschwerdezeitraum somit ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen in der Schweiz.
Der Wohnsitzstaat Österreich ist nachrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig, sodass im Inland allenfalls ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die Familienleistungen in Österreich höher sind als in der Schweiz - was jedoch nicht der Fall ist.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer von den Elternteilen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, da es der zuständigen nationalen Behörde obliegt, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs. C-378/14, Trapkowski, Rn. 40).
Gleichwohl sind alle anderen formellen und materiellen Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bestimmt sind, zu erfüllen, da zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf diese Leistungen zu unterscheiden ist (vgl. EuGH 25.4.2024, Rs. C-36/23, Familienkasse Sachsen, Rn. 51, 52 u. 54).
Daher hat der Bf. lediglich den gegenüber der Schweiz nachrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ob von der Kindesmutter in der Schweiz ein Antrag gestellt wurde, ist nicht entscheidungswesentlich, da es nur auf den bestehenden vorrangigen Schweizer Anspruch ankommt.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des EuGH, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegt und daher eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 30. April 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100662/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100662.2025
- Stammnummer
- 148286
- Gültig
- 30.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF