Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0471-W/06
Anteilige Besteuerung des Arbeitslohnes eines Fernfahrers
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0471-W/06vom 06.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei international tätigen Berufskraftfahrern kommt es häufig zu grenzüberschreitenden Sachverhalten, die eine Besteuerung unter Anwendung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens erfordern. Fernfahrer werden DBA-rechtlich in dem Staat tätig, wo sie das Kraftfahrzeug lenken, be- oder entladen oder abstellen. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- oder Fortbewegungsort des Fahrzeuges.
Der Bw. hat seinen ständigen Wohnsitz in Ungarn, sodass Ungarn als Ansässigkeitsstaat gem. Art 15 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Ungarn das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. In dem Ausmaß aber als der bei einem österreichischen Transportunternehmen beschäftigte Bw. im Inland physisch tätig wird, steht Österreich als Tätigkeitsstaat das anteilige Besteuerungsrecht am Arbeitlohn zu.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A , geb. X, B, vom 25. Juli 2005
und 15. Mai 2006 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis
2005 (Arbeitnehmerveranlagungen) des Finanzamtes Baden Mödling vom 22. Juni
2005 und vom 19. April 2006 entschieden:
Spruch:
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 sowie die
Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2000 bis 2004 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (in der Folge Bw. genannt) ist seit dem
Jahr 2000 bei einem Transportunternehmen mit Sitz im südlichen
Niederösterreich als Fernkraftfahrer beschäftigt. Der Bw. ist
griechischer Staatsbürger und hat seinen Familienwohnsitz gemeinsam mit
seiner Ehefrau und seinen drei unmündigen Kindern in Ungarn. In
Österreich hat er keinen Wohnsitz, war aber an einer vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellten Schlafstelle von Jänner 2000 bis August 2006
amtlich gemeldet.
Aus dem Vorbringen des Bw. geht
Folgendes hervor: "Während seiner Touren ins Ausland schlafe er im Lkw und
nach Beendigung einer Tour fahre er für die arbeitsfreien Tage zu seiner
Familie nach Ungarn. Er habe für Österreich eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit seiner Familie könne er schon deshalb nicht in
Österreich wohnen, weil er keine Chance habe, eine leistbare Wohnung zu
bekommen. Seine Ehegattin sei wegen der kleinen Kinder nicht berufstätig
und habe deshalb kein Einkommen."
Der Ablauf des Geschehens war
daher so, dass er zum Arbeitsantritt mit seinem Pkw von seinem ungarischen
Familienwohnsitz zur österreichischen Arbeitsstätte fuhr und dort den
am Firmengelände abgestellten LKW übernahm. In der Folge führte
er Transporte im internationalen Fernverkehr durch. Die Touren waren auf die
Dauer von ein oder zwei Arbeitswochen angelegt. Während der Arbeitstage
schlief er in der Schlafkabine des Lkw. Nach Rückkehr zum Arbeitgeber,
wurde der Lkw wieder am Firmengelände abgestellt und der Bw. kehrte zu
seiner Familien nach Ungarn zurück.
In der Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2000 bis 2005 machte der Bw. Webungskosten wegen
Familienheimfahrten sowie Abzug einer außergewöhnlichen Belastung
ohne Selbstbehalt zur Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für
die haushaltszugehörigen Kinder bis April 2004 (entsprechend den
Ausführungen in LStR 2002 Rz 866) geltend. Im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens begehrt er in der Berufungsergänzung vom 15.5.2006
weiters die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Wenn das Finanzamt
von seiner beschränkten Steuerpflicht ausgehe, dann optiere er
gemäß § 1 Abs. 4 EStG in die unbeschränkte
Steuerpflicht.
Weil die mit Vorhalt ohne
Zustellnachweis (27.4.2005) verlangte Wohnsitzbestätigung für
Ehegattin und Kinder in deutscher Übersetzung nicht vorgelegt wurde, wurden
vom Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2004 vom
20.6.2005 nur die Familienheimfahrten, nicht aber die
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Dagegen erhob der Bw. mit
Schriftsatz vom 20.07.2005 form- und fristgerecht Berufung und begehrte eine
erklärungsgemäße Veranlagung. Die außergewöhnliche
Belastung für die Unterhaltsleistungen gegenüber seinen Kindern sei zu
Unrecht nicht anerkannt worden. Einen Vorhalt zur Vorlage von Beweismittel habe
er überhaupt nicht erhalten. Er werde die Unterlagen, die das Finanzamt
benötige gerne übermitteln und ersuche den Bescheid zu berichtigen.
Sonst möge das Rechtsmittel an die nächste Instanz vorgelegt
werden.
Mit weiteren Vorhalt vom
25.8.2005 verlangte das Finanzamt nun die Vorlage der Geburtsurkunde und eine
Familienstandsbescheinigung betreffend die Kinder sowie die Erklärung,
warum die Familie nicht nach Österreich übersiedelt sei und ob er eine
Aufenthaltsbewilligung für seine Familie beantragt habe.
Mit Eingabe vom 28.11.2005
legte der Bw. die geforderten behördlichen Geburts-, Familienstands- und
Wohnsitzbestätigungen für seine Familienangehörigen in
beglaubigter deutscher Übersetzung vor und nahm zu den Vorhaltsfragen
Stellung.
In der Berufungsvorentscheidung
betreffend die Einkommensteuer für 2000 bis 2004 vom 14.12.2005 gab das
Finanzamt der Berufung des Bw. keine Folge und änderte die angefochtenen
Bescheide zu Lasten des Bw. ab, indem auch die Familienheimfahrten nicht mehr in
Abzug gebracht wurden. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt,
dass der Bw. in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen
gewöhnlichen Aufenthalt habe und somit beschränkt Steuerpflichtig sei.
Da bei ihm kein Wohnsitz am Arbeitsort vorliege, seien die Voraussetzungen
für Familienheimfahrten nicht erfüllt. Für beschränkt
Steuerpflichtige schließe das EStG den Abzug einer
außergewöhnlichen Belastung ausdrücklich aus.
Die Berufungsvorentscheidungen
wurden vom Bw. mit Schriftsatz vom 27.12.2005 fristgerecht und rechtswirksam
bekämpft. Wegen der gleichen Streitpunkte wurde auch der
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 19.4.2006 mit Berufung vom 15.5.2006
form- und fristgerecht angefochten sowie ergänzend die Anerkennung eines
Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) einschließlich der Jahre 2000 bis
2004 sowie die Option in die unbeschränkte Steuerpflicht geltend gemacht.
Vom Finanzamt wurden die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 mit Vorlagebericht vom
22.2.2006 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 ohne Erlassung einer BVE
mit Vorlagebericht vom 29.5.2006 dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Anwendung des Art. 15 DBA-Ungarn
Bei international tätigen
Berufskraftfahrern kommt es häufig zu grenzüberschreitenden
Steuersachverhalten, die eine Besteuerung unter Anwendung des entsprechenden
Doppelbesteuerungsabkommens erfordern. Das trifft - wie im gegenständlichen
Fall stets dann zu, wenn der Steuerpflichtige in einem Staat ansässig und
in einem anderen beruflich tätig ist.
Der Art. 15 DBA-Ungarn ist mit
Art 15 OECD-Musterabkommen im Wesentlichen identisch, sodass die Auslegungen und
Kommentierungen zum OECD-Musterabkommen anwendbar sind.
Art. 15 Abs. 1 DBA-Ungarn lautet:
"Vorbehaltlich der Artikel 16,
17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden
(Besteuerungsrecht des so genannten
Ansässigkeitsstaates oder Wohnsitzstaates), es sei denn, die Arbeit
wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt
(Tätigkeitsstaat). Wird die Arbeit
dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im
anderen Staat besteuert werden
(Besteuerungsrecht des
Tätigkeitsstaates)."
Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn weist
mit der so genannten 183-Tage-Klausel das Besteuerungsrecht wieder an den
Ansässigkeitsstaat zurück, wenn sich der Steuerpflichtige im anderen
Staat nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres aufgehalten hat und sich
der bezugszahlende Arbeitgeber oder die bezugszahlende Betriebsstätte sich
nicht im diesem Tätigkeitsstaat befinden.
Art. 15 Abs. 3 DBA-Ungarn
enthält eine Sonderregelung für das Bordpersonal der internationalen
Seeschifffahrt und des internationalen Flugverkehr. Diese Vereinfachungsregel
ist auf Berufskraftfahrer im internationalen Straßenverkehr nicht
übertragbar, weil diesbezüglich keine planwidrige Regelungslücke
vorliegt. Dass die Ausklammerung des internationalen Kraftfahrzeugverkehrs aus
der Vereinfachungsregelung im Art 15 Abs. 3 DBA-Ungarn und OECD-MU gewollt und
geplant ist, zeigt beispielsweise die ausdrückliche Sonderregelung im
DBA-Deutschland und Türkei.
Nach der Regelung des Art. 4
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DBA-Ungarn kommt im gegenständlichen Fall Ungarn
die Rechtsposition des Ansässigkeitsstaates und Österreich jene des
Tätigkeitsstaates zu.
Ein Arbeitnehmer übt seine
berufliche Tätigkeit dort aus, wo er sich persönlich aufhält.
Maßgebend ist der Ort an dem der Steuerpflichtige physisch tätig
wird. Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in
oder bei ihrem Fahrzeug auf. Sie werden an dem Ort tätig, wo sie das
Kraftfahrzeug lenken, be- oder entladen oder abstellen. Das Fahrzeug ist ihre
regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des
Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- oder
Fortbewegungsort des Fahrzeuges.
Daraus folgt, dass bei
international tätigen Berufskraftfahrern entsprechend dem Regelsystem des
Art. 15 OECD-Musterabkommens, zu prüfen ist, welchem Staat überhaupt
ein Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht und wie der Gesamtlohn auf die
steuerberechtigten Staaten aufzuteilen ist.
Der Bw. hat seinen
ständigen Wohnsitz in Ungarn, sodass Ungarn als Ansässigkeitsstaat das
Besteuerungsrecht am Arbeitlohn gemäß Art 15 Abs. 1, 1. Halbsatz und
Abs. 2 DBA-Ungarn zusteht. In dem Ausmaß aber als der Bw. bei der
Berufsausübung im Inland tätig geworden ist, steht Österreich als
Tätigkeitsstaat das anteilige Besteuerungsrecht am Arbeitslohn des Bw. zu.
Art 15 Abs. 1 2. Halbsatz DBA-Ungarn normiert das Besteuerungsrecht des
Tätigkeitsstaates als Ausnahme vom Besteuerungsrecht des
Ansässigkeitsstaates. Für jenen Anteil am Arbeitlohn der auf
Tätigkeiten entfällt, die weder in Österreich noch in Ungarn
ausgeübt wurden (Drittstaaten), fällt das Besteuerungsrecht nach der
183-Tage-Regel entweder an den Ansässigkeitsstaat, also an Ungarn oder an
den Drittstaat, falls er in einem solchen länger als 183 Tage tätig
war (zu Punkt 1 vgl. Holthaus, IStR, Verlag Beck, 1/2006, 16, Besteuerung
international tätiger Berufskraftfahrer - aktuelle Praxisprobleme bei der
Umsetzung der DBA-rechtlichen Vorgaben; deutsches BMF, Erlass, GZ IV B - S 1300
- 367/06 vom 14.9.2006, Punkt 7, Steuerliche Behandlung des Arbeitslohnes nach
den DBA - Besonderheiten bei Berufskraftfahrern).
1.1.
Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteiles des Arbeitslohnes.
Im erstinstanzlichen
Abgabenverfahren wurde die Arbeitnehmerveranlagung ohne Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen des DBA-Ungarn vorgenommen und damit ein wesentlicher
Teil des Verfahrens außer Acht gelassen.
Das Finanzamt hat notwendige
Ermittlungen unterlassen und zu Unrecht den gesamten Arbeitslohn besteuert. In
Österreich ist nämlich nur jener Lohnanteil steuerpflichtig, der auf
die in Österreich tatsächlich verbrachten Arbeitstage entfällt.
Der in Ungarn steuerpflichtige Anteil am Arbeitslohn ist gemäß
Art. 22 Abs. 1 DBA-Ungarn in Österreich steuerbefreit
(sog. Freistellungsmethode).
Für eine
rechtmäßige Besteuerung ist es daher unerlässlich zu erforschen,
wie viele Arbeitstage der Bw. in den jeweiligen Kalenderjahren tatsächlich
geleistet hat und wie viele Tage er hiervon in Österreich tatsächlich
gearbeitet hat. Die Ermittlung der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage und
der jeweiligen Tätigkeitsorte (Staaten) hat vor allem auf Grundlage von
Fahrtenbüchern oder ähnlichen Grundaufzeichnungen zu erfolgen.
Auf Basis dieser Ermittlungen
ist der in Österreich steuerpflichtige Arbeitslohn zu berechnen und ein
entsprechend korrigierter Lohnzettel zu erstellen.
2.
Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht
Gemäß
§ 1 Abs.
2 EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hat die
natürliche Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Sinne des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 BAO ist sie gemäß
§ 1 Abs.
3 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig.
Einen Wohnsitz hat jemand dort,
wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter Wohnung sind
eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen, die den
Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sind, sodass sie ihm ein
entsprechendes Heim bieten können.
Keine Wohnung sind
Mannschaftsunterkünfte oder Schlafstellen am Arbeitsort, Jagdhütten
und Bootshäuser sowie nicht ortsfeste Unterkünfte z.B. Campingmobil,
Wohnwagen (vgl. Doralt,
EStG9, § 1 Tz 10
m.w.H.). Ebenso ist die Schlafkabine im Lkw keine Wohnung. Zu Recht wurde daher
angenommen, dass der Bw. im Inland über keinen Wohnsitz
verfügt.
Zweifelhaft und einer sehr
genauen Prüfung bedarf aber die Beurteilung, ob der Bw. auf Grund
gewöhnlichen Aufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Den gewöhnlichen
Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch
stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate
dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten
sechs Monate.
Der gewöhnliche Aufenthalt
setzt eine längere, jedoch nicht ständige Anwesenheit voraus;
erforderlich ist eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum
Aufenthaltsort (VwGH, E. 31.3.1992, 87/14/0096). Den Gegensatz zum
gewöhnlichen Aufenthalt stellt der vorübergehende Aufenthalt dar, der
keine unbeschränkte begründet, es sei den, er dauert länger als
sechs Monate. Es kann auch ein Aufenthalt in einem Land begründet werden,
ohne dass ein Aufenthalt an einem bestimmten Ort desselben begründet wird
(Fuchs in Hofstätter-Reichel, EStG 1988 zu § 1 TZ 11).
Ausländische
Donauschiffer, die sich auf einem österreichischen Donauschiff verdingen,
fahren i.d.R. durch längere Zeit, oft mehrere Jahre lang, auf diesen
Schiffen. Diese ausländischen Donauschiffer werden zu einem
überwiegenden Teil auf Fahrtstrecken eingesetzt, die in Österreich
gelegen sind. Sie werden auf Grund gewöhnlichen Aufenthaltes
gemäß
§ 26 Abs. 2 BAO als unbeschränkt steuerpflichtig
behandelt.
Gastarbeiter mit
Arbeitserlaubnis oder Dienstvertrag von mehr als 6 Monaten, haben ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und sind somit unbeschränkt
steuerpflichtig (VwGH, 13.12.1982, 1603/80; LStR 2002, Rz 4).
Durch einen Inlandsaufenthalt
von mehr als sechs Monate wird jedenfalls die unbeschränkte Steuerpflicht
begründet, wobei sich die Sechsmonatsfrist auch über mehrere
Veranlagungszeiträume erstrecken kann. Kurzfristige Auslandsaufenthalte
hemmen den sechsmonatigen Fristenlauf, wenn die Umstände darauf
schließen lassen, dass die Person nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes
wiederum in das Inland zurückkehrt. Dies ist beispielsweise bei Urlauben,
Familienheimfahrten, Geschäftsreisen oder sonstigen kurzfristigen
Auslandstätigkeiten der Fall (LStR 2002, RZ 5).
Andererseits haben Grenzpendler
aus dem Ausland, die täglich nach Hause zurückkehren hingegen keinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Da sie sich an den Arbeitstagen nicht
ganztägig im Inland aufhalten fehlt es an dem erforderlichen Maß an
sachlicher und räumlicher Beziehung zum Inland (Doralt,
EStG9, § 1 Tz 21
m.H. auf die Jud. des VwGH).
Zu beurteilen ist, ob durch die
Beschäftigungsbewilligung und das unbefristete Dienstverhältnis des
Bw. bei dem inländischen Transportunternehmen und den bei der
Berufsausübung immer wiederkehrenden Aufenthalten im Inland seit dem Jahr
2000 ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde.
Im angefochtenen Bescheid wurde
diese Rechtsfrage ohne hinreichende Kenntnis der tatsächlichen Sachlage
entschieden. Maßgebend für die Entscheidung ist nämlich die
Feststellung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Bw. sich bei seiner
Tätigkeit in Österreich aufgehalten hat. Zu ermitteln ist
insbesondere, in welchem Umfang er sich ganztägig im Inland aufgehalten hat
(vergleichbar den Donauschiffern). Ein Indiz für ganztägige
Inlandsaufenthalte bei seiner Berufsausübung könnte die amtliche
Anmeldung an einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle
sein.
Ist der Bw. hingegen nur in
einem geringen Umfang seiner Jahrestätigkeit in Österreich gewesen und
sollte es sich hierbei vor allem um keine ganztägigen Aufenthalte gehandelt
haben (z.B. Arbeitsantritte und Beendigung der Auslandstouren im Inland sowie
Durchfahrten), spricht dies hingegen für die beschränkte Steuerpflicht
des Bw. - vergleichbar den täglich ins Ausland zurückkehrenden
Grenzpendlern.
Das Finanzamt hat diese
Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung die Erlassung eines anders
lautenden Bescheides als möglich zu erachten ist. Zusätzlich zu den in
Punkt 1 genannten Ermittlungen, ist vom Finanzamt zu erforschen, wie oft sich
der Bw. in den Jahren 2000 bis 2005 ganztägig im Inland aufgehalten hat.
3.
Aufhebung gemäß
§ 289 BAO und
Ermessensbegründung
Gemäß
§ 260 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenat über Berufungen gegen Bescheide der
Finanzämter zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die
Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem
Referenten, außer die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird
beantragt oder vom Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS
sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO),
unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4
UFSG).
Ist die Berufung weder
zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu
erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat
(§ 289 Abs. 1 BAO).
Außer in den Fällen
des § 289 Abs. 1 hat der Unabhängige Finanzsenat immer in der Sache
selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
Zweck der
Kassationsmöglichkeit des § 289 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es würde die Intention des
Gesetzgebers über das zweitinstanzliche Verfahren unterlaufen, wenn es
wegen des Unterbleibens grundlegender Ermittlungen in erster Instanz zu einer
Verlagerung eines wesentlichen Teiles des Verfahrens vor die
Berufungsbehörde käme. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die
Berufungsbehörde, statt Wahrnehmung ihrer umfassenden Kontrollbefugnis,
jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt
ermittelt, weil damit der Rechtschutz faktisch verkürzt wird.
Die Ermittlung der Anzahl und
des Ortes der tatsächlichen Arbeitstage für die Jahre 2000 bis 2005
sowie eine entsprechende Berichtigung der Lohnzettel unter Wahrung des
Parteiengehörs und die Ermittlung der ganztägigen Aufenthaltstage im
Inland stellen umfangreiche und grundlegende Erhebungen bei den
gegenständlichen Veranlagungen dar. Es ist ein wesentlicher Bestandteil des
erstinstanzlichen Abgabenverfahrens derartige Sachverhalte abzuklären,
wobei auch zu entscheiden, in welchem Umfang die Erforschung der matieriellen
Wahrheit zu betreiben ist. Es ist Sache des Finanzamtes zu beurteilen, ob die
Angaben des Bw. oder des Arbeitgebers ausreichen oder ob andere Beweisaufnahmen,
etwas auf Grundlage der Fahrtenbuch- oder Reiseaufzeichnungen erforderlich sind.
Anderenfalls würde sich das Verfahren ins Gegenteil verkehren und die
Abgabenbehörde erster Instanz über das Parteiengehör die
Ermittlungstätigkeit der Rechtsmittelbehörde lenken und
kontrollieren.
Die Bescheide waren daher
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufzuheben, weil der UFS von diesen
umfangreichen Ermittlungen zu entlasten war, und die Vornahme dieser tragenden
Teile des erstinstanzlichen Abgabenverfahrens durch den UFS der Funktion des
Rechtsmittelverfahrens zuwidergelaufen wäre.
4.
Familienheimfahrten
Werbungskosten, die nicht direkt dem in Österreich
oder Ungarn steuerpflichtigen Einkommensteil zuordenbar sind, sind anteilig nach
dem oben angeführten Aufteilungsschlüssel des Arbeitslohnes zu
berücksichtigen.
Anzumerken ist, dass das BMF im
2. LStR-Wartungserlass vom 27.11.2006 seine Rechtsansicht geändert hat und
nunmehr in RZ 354 der LStR 2002 die Auffassung vertritt, dass für die
Anerkennung von Familienheimfahrten es nicht entscheidend ist, ob die
Wohnmöglichkeit am Arbeitsort einen Wohnsitz i.S.d. § 26 Abs. 1 BAO
vermittelt; auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle
oder ein angemietetes Hotelzimmer rechtfertige steuerlich anzuerkennende
Familienheimfahrten.
5.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Zu dem strittigen Anspruch auf
den Alleinverdienerabsetzbetrag ist nach Vorlage des Rechtsmittels an den UFS
ebenfalls eine Vollzugsregelung des BMF mit Erlass vom 1.12.2006,
BMF-010221/0626-IV/4/2006, Protokoll Außensteuerrecht und Internationales
Steuerrecht 2006, Fallbeispiel: "AVAB für in Ungarn lebende Ehegattin"
erfolgt. Der UFS hat in den richtungsweisenden Entscheidungen, RV/1792-W/05 vom
2.2.2006 betreffend Option in die unbeschränkte Steuerpflicht für
beschränkt steuerpflichtige Drittstaatsangehörige und RV/1190-W/06 vom
5.9.2006 betreffend AVAB bei Familienwohnsitz in einem anderen
EU-Mitgliedstaat zu diesem Thema bereits judiziert.
Wien, am 6.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FernfahrerKraftfahrerBerufskraftfahrerAnsässigkeitsstaatTätigkeitsstaatArbeitslohnDBA-UngarnOECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0471-W/06
- Stammnummer
- 27094
- Gültig
- 06.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF