Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0016-F/04
Gemeinschaftswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 infolge der Einschränkung der Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0016-F/04vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einschränkung der Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, aber bei ausländischen Betrieben beschäftigt sind, dar, die durchaus geeignet ist, einen bei einem inländischen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen und dieselbe Tätigkeit bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Betrieb auszuüben. Die Einschränkung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG bedeutet daher jedenfalls eine Beschränkung der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn sie einen berechtigten Zweck verfolgt, der mit dem Vertrag vereinbar ist, und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zweckes zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist. Die dem § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zugrunde liegende Absicht, bestimmte Tätigkeiten inländischer Betriebe gegenüber ausländischen zu bevorzugen, ist kein zwingender Grund des Allgemeininteresses und widerstreitet dem im Europäischen Gründungsvertrag ausgedrückten Grundgedanken eines freien Binnenmarktes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Peter Bilger, Prokurist Bernd Feldkircher (Wirtschaftskammer)
und Dr. Klaus Holbach (Arbeiterkammer) im Beisein der Schriftführerin
Veronika Pfefferkorn über die Berufungen des MS, vertreten durch die
Dr. E Igerz & Co Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH,
6850 Dornbirn, Goethestraße 5, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Feldkirch vom 16. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 und vom 13. Jänner 2004 bzw. 12. Februar 2004 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 nach der am 6. Juli 2005 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als Servicetechniker bei einem
deutschen Webmaschinenhersteller an dessen Hauptsitz in L beschäftigt. In
den Streitjahren 1998 bis 2002 war er hauptsächlich auf Montage eingesetzt,
und zwar überwiegend in Ländern außerhalb Deutschlands. Da er
seinen Wohnsitz in Österreich innehatte, war er aufgrund der
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland sowie den jeweiligen Tätigkeitsstaaten mit jenen
Einkommensteilen, die auf die Tätigkeiten außerhalb Deutschlands
entfielen, in Österreich (unbeschränkt) steuerpflichtig. Das Finanzamt
Feldkirch setzte dementsprechend für jene Einkommensteile, die auf die
Montagetätigkeit in Ländern außerhalb Deutschlands entfielen,
Einkommensteuer fest.
Dagegen erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der
Berufung, die seine steuerliche Vertretung wie folgt begründete:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG seien Einkünfte für
eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) steuerfrei, wenn die
Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem
Monat hinausgehe. Jene Einkünfte, welche auf die im Ausland ausgeübte
Montage entfielen, wären daher grundsätzlich steuerfrei. Die
Steuerbefreiung komme allerdings nur zur Anwendung, wenn es sich um einen
Arbeitnehmer eines inländischen Betriebes handle (lit. a). Aufgrund der
Tatsache, dass der Berufungswerber ein Arbeitnehmer eines in Deutschland
ansässigen Betriebes sei, werde dieser von der innerstaatlichen
Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
ausgeschlossen. Der angefochtene Bescheid sei aus folgenden Gründen
rechtswidrig: 1. Der Abgabenpflichtige werde durch den angefochtenen
Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit
aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Die Einschränkung des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988 führe zu dem Ergebnis, dass
die Einkünfte aus der begünstigten Auslandstätigkeit eines in
Österreich ansässigen Steuerpflichtigen, welcher ein
Dienstverhältnis mit einem inländischen Unternehmen habe, nicht
besteuert würden. Gleichzeitig würden die Einkünfte des
Berufungswerbers aus einer begünstigten Auslandstätigkeit, welcher ein
Dienstverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen habe,
in Österreich voll besteuert. Es liege daher eine Ungleichbehandlung von
österreichischen Staatsbürgern bei gleichem Sachverhalt vor. Die
Einschränkung der Begünstigung auf Arbeitnehmer inländischer
Betriebe sei daher verfassungswidrig. Nach ständiger Rechtssprechung des
Verfassungsgerichtshofes widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz, wenn
wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werde.
2. Der angefochtene Bescheid verstoße zudem gegen das
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Die direkten Steuern fielen zwar
in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssten jedoch ihre
Befugnisse in diesem Bereich unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben.
Die Einschränkung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf Arbeitnehmer
inländischer Betriebe verstoße gegen mehrere Grundrechte des
EG-Vertrages. Insbesondere verstoße diese Einschränkung gegen das
Grundrecht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit
und gegen die Wettbewerbsregeln. Durch diese Einschränkung des
Anwendungsbereiches der Steuerbefreiung gem.
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 werde ein in
Österreich ansässiger Dienstnehmer daran gehindert oder davon
abgehalten, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine wirtschaftliche
Tätigkeit auszuüben. Aufgrund der steuerlichen Ungleichbehandlung
eines in Österreich ansässigen Auslandsmonteurs, welcher Dienstnehmer
eines inländischen Betriebes sei, im Vergleich zu einem in Österreich
ansässigen Auslandsmonteur, welcher Dienstnehmer eines ausländischen
Betriebes sei, müsste der Auslandsmonteur vom ausländischen
Dienstgeber ein wesentlich höheres Bruttogehalt erhalten, damit dieser das
gleiche Nettogehalt wie der Auslandsmonteur eines inländischen
Dienstnehmers erhalte. Unter der Annahme, dass der Abgabenpflichtige in
Österreich einem Durchschnittssteuersatz in Höhe von 25 Prozent
unterliege, müsse der Abgabenpflichtige vom ausländischen Dienstnehmer
ein Bruttogehalt beziehen, welches um rund ein Drittel über dem
Bruttogehalt des österreichischen Dienstgebers liege, wie nachfolgendes
Beispiel zeige:
|
Bruttogehalt des österreichischen
Dienstgebers:
|
40.000 €
|
Steuerfreie Bezüge wegen Auslandsmontage:
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-40.000 €
|
Nettobezüge
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40.000 €
|
Bruttogehalt des ausländischen Dienstgebers:
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53.333 €
|
25 % Einkommensteuer
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-13.333 €
|
Nettobezüge
|
40.000 €
|
Bruttogehalt des ausländischen Dienstgebers:
|
40.000 €
|
25 % Einkommensteuer
|
-10.000 €
|
Nettobezüge
|
30.000 €
Der Ausschluss eines
Auslandsmonteurs von der Steuerbefreiung gem.
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, wenn dieser
nicht bei einem inländischen Dienstgeber beschäftigt sei, stelle
aufgrund der steuerlichen Benachteiligung für einen in Österreich
ansässigen Dienstnehmer eine erhebliche Behinderung dar, ein
Dienstverhältnis mit einem ausländischen Dienstgeber einzugehen. Aus
der nationalen Steuerbefreiung des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ergebe sich, dass
Einkünfte von Arbeitnehmern, welche eine begünstigte
Auslandstätigkeit im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 im Auftrage
eines inländischen Betriebes ausübten, in Österreich steuerfrei
seien. Hingegen seien Einkünfte von in Österreich steuerpflichtigen
Arbeitnehmern, welche dieselbe Tätigkeit für einen ausländischen
Betrieb ausübten, steuerpflichtig. Eine Regelung wie jene des
§ 3 Abs. 1 Z 10 leg. cit. stelle ein
finanzielles Hindernis dar, das einen Arbeitnehmer davon abhalten könne,
einen Arbeitsplatz in einem Mitgliedstaat anzutreten. Unabhängig davon, ob
die Wahl des Arbeitsplatzes bei einem ausländischen Betrieb aus
persönlichen oder anderen Gründen getroffen werde, beeinträchtige
eine Regelung wie jene des § 3 Abs. 1 Z 10 leg. cit. die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, was grundsätzlich nach Artikel 39 EGV
untersagt sei. 3. Des Weiteren werde mit der in Rede stehenden
Bestimmung gegen das Verbot staatlicher Beihilfe verstoßen, denn mit der
Einführung der Steuerbefreiung am 18.12.1979 sei offensichtlich auch das
Ziel verfolgt worden, den österreichischen Unternehmen, welche im
Anlagenbau tätig seien, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren
ausländischen Konkurrenten zu verschaffen. Die Befreiung der auf die
Auslandstätigkeit entfallenden Dienstnehmereinkünfte habe zur Folge,
dass der Dienstnehmer ein wesentlich höheres Einkommen nach Steuern erhalte
als ein vergleichbarer Auslandsmonteur in einem anderen Mitgliedsland der
Europäischen Union. Im Ergebnis bedeute dies für den
österreichischen Dienstgeber, dass er dem Dienstnehmer unter Hinweis auf
die Steuerbefreiung ein wesentlich geringeres (Brutto)Gehalt bezahlen müsse
als der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
ansässige Konkurrent. Dies führe dazu, dass der österreichische
Unternehmer gegenüber seinen Konkurrenten in anderen Mitgliedsländern
einen effektiven Lohnkostenvorteil habe. Diese indirekt dem
österreichischen Unternehmen zukommende Begünstigung führe zu
einer Verfälschung des Wettbewerbes innerhalb bestimmter Produktionszweige.
Die Einschränkung der Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer von
inländischen Unternehmen sei eine unzulässige staatliche Beihilfe und
stehe daher im Widerspruch zu Artikel 87 des EGV.
Zusammengefasst sei daher
festzuhalten, dass die Einschränkung der innerstaatlichen Steuerbefreiung
des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf Arbeitnehmer von inländischen
Betrieben verfassungswidrig sei, da der Abgabenpflichtige in seinem Recht auf
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt werde. Die
Einschränkung der innerstaatlichen Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 auf Arbeitnehmer von inländischen Betrieben sei darüber
hinaus rechtswidrig, da sie geltendem Gemeinschaftsrecht widerspreche.
Insbesondere verstoße diese Einschränkung gegen das Recht der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 39 EGV, vorher Artikel 48 EGV) und
stelle eine verbotene staatliche Beihilfe an inländische Betriebe im Sinne
des Artikel 87 EGV dar.
Der in Artikel 5 Abs. 3 EG-Vertrag
verankerte Grundsatz der Gemeinschaftstreue verpflichte alle Träger
öffentlicher Gewalt in den Mitgliedsstaaten zur Beachtung des
Gemeinschaftsrechts. Da das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor entgegen stehendem
nationalem Recht habe, sei die Einschränkung der Steuerbefreiung des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf
Arbeitnehmer inländischer Betriebe bereits von den nationalen
Verwaltungsbehörden zu negieren und der Sachverhalt so zu behandeln, als ob
es diese Einschränkung nicht gäbe (acte-clair-Doktrin des EuGH). In
seinem Urteil vom 25.2.1963, Rs C-26/62, van Gend & Loos, habe der EuGH
festgestellt, dass der EG-Vertrag unmittelbare Wirkungen erzeuge und
individuelle Rechte begründe, welche die staatlichen Gerichte zu beachten
hätten.
Das Finanzamt wies die Berufungen
mit Berufungsvorentscheidungen vom 10. November 2003 (Einkommensteuer 2002)
und vom 15. September 2003 (Einkommensteuer 1998 bis 2001) in der Sache als
unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 und vom
5. Oktober 2004 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Am
26. April 2005 ergänzte der Berufungswerber die
Berufungsausführungen durch den Verweis auf das Urteil des EuGH vom
17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04. In diesem Urteil gehe es um
die Frage, ob eine nationale Vorschrift, welche einem Rechtsreferendar, der
einen Teil seiner vorgeschriebenen Ausbildung bei einer Wahlstation in einem
anderen Mitgliedstaat absolviere, den Anspruch auf die außerhalb des
deutschen Hoheitsgebietes angefallenen Reisekosten verwehre, mit Artikel 48 EGV
(nunmehr Artikel 39 EGV) vereinbar sei. Der EuGH komme in seinem Urteil zum
Ergebnis, dass er wiederholt entschieden habe, dass die Vertragsbestimmungen
über die Freizügigkeit der Gemeinschaftsangehörigen die
Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der
Gemeinschaft erleichtern sollten und Maßnahmen, welche die
Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine
Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausübten, mit
Artikel 39 EGV nicht vereinbar seien. Der EuGH habe in diesem Urteil auch
festgestellt, dass Maßnahmen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
beeinträchtigten, nur dann zulässig seien, wenn sie einen berechtigten
Zweck verfolgten, der mit dem Vertrag vereinbar sei und aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Wenn für den EuGH
schon die Verwehrung von Fahrtkostenvergütungen eine Verletzung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstelle, könne mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass die Verwehrung von Steuerbefreiungen für den EuGH
eine krasse Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit darstellen
müsse. Die Beurteilung, ob eine begünstigte
Auslandstätigkeit im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 10 leg. cit. vorliege, sei
bei einem Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens ohne Probleme möglich,
da mit keinem Land der Europäischen Union ein so intensives
Rechtshilfeabkommen abgeschlossen worden sei. Zwingende Gründe des
Allgemeininteresses, welche die Verwehrung der Steuerbefreiung an Arbeitnehmer
ausländischer Betriebe rechtfertigen würden, lägen nicht vor, da
nach ständiger Rechtsprechung des EuGH rein wirtschaftliche Motive keine
zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellten, die eine
Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigten. Auch bloße
verwaltungstechnische Nachteile in der Steuerbefreiung könnten die
Verwehrung der Steuerbefreiung nicht rechtfertigen, da mit Deutschland ein
Rechtshilfeabkommen bestehe und somit die erforderlichen Sachverhalte leicht
erhoben werden könnten. Da den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer unmittelbare Wirkung
zuzuerkennen sei, müsse die innerstaatliche Beschränkung durch
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. a leg. cit.
von der unmittelbaren Wirkung des Artikel 39 EGV verdrängt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz
Was den vom Berufungswerber behaupteten Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 2 StGG angeht, begnügt sich der
unabhängige Finanzsenat darauf hinzuweisen, dass zur Klärung
verfassungsrechtlicher Fragen ausschließlich der Verfassungsgerichtshof
zuständig ist.
Verbotene
staatliche Beihilfe
Artikel 87 EGV (vormals Artikel 92 EG) bestimmt:
"Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind staatliche Beihilfen, gleich welcher Art, die durch
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen."
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die
staatliche Maßnahme grundsätzlich gemeinschaftsrechtlich verboten.
Eine Maßnahme kann allerdings von der Kommission nach Art 87 Abs. 2 und
Abs. 3 EGV genehmigt werden. Neue Beihilfen, d.s. alle nach dem Beitrittstag zur
Gemeinschaft gesetzten Maßnahmen, müssen von der Kommission schon vor
ihrer Durchführung zur Beurteilung angemeldet werden. Unterbleibt diese
Notifizierung, greift das unmittelbar anwendbare Durchführungsverbot des
Art 88 Abs. 3 Satz 3 EGV. Für Altbeihilfen - also alle schon zum
Beitrittsjahr bestehenden Beihilfenregelungen - sieht Art 88 Abs.1 EGV dagegen
lediglich eine fortlaufende Überprüfung durch die Kommission vor. Bis
zum Erlass einer ausdrücklichen kommissionellen
Unvereinbarkeitsbescheinigung gelten derartige Altbeihilfen als
rechtmäßig und können nicht vor nationalen Instanzen zu Fall
gebracht werden (vgl. SWI 2004, 4). Die in Rede stehende Vorschrift wurde mit
BGBl. 1979/550 am 18. Dezember 1979 in § 3 Z 14a in das EStG
1972 aufgenommen und inhaltsgleich in das Einkommensteuergesetz 1988
übernommen. Die Steuerbefreiung des § 3 Z 10 EStG
1988 gilt daher, wenn sie denn überhaupt als staatliche Beihilfe eingestuft
werden sollte (diese Frage kann hier offen bleiben), jedenfalls als Altbeihilfe
im Sinne des oben Ausgeführten. Da eine kommissionelle
Unvereinbarkeitsbescheinigung nicht vorliegt, ist diese Beihilfe als erlaubte
Beihilfe anzusehen.
Verstoß
gegen die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit Artikel 48 EG (jetzt
Artikel 39 EGV).
Vorweg ist festzustellen, dass die direkten Steuern zwar in
die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen. Der EuGH hat jedoch
wiederholt darauf hingewiesen, dass diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung
des Gemeinschaftsrechtes auszuüben haben. Die im Gründungsvertrag der
Europäischen Gemeinschaften enthaltenen Grundfreiheiten sind daher auch im
Einkommensteuerrecht zu beachten (vgl. ua. EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93,
Schumacker). Weiters ist festzustellen, dass die Grundfreiheiten im EGV
unmittelbar anzuwenden sind, d.h., der einzelne kann sich gegenüber dem
Mitgliedstaat darauf berufen, selbst wenn keine näheren Vorschriften
aufgrund von sekundärem Gemeinschaftsrecht vorliegen. Entgegen der
Auffassung des Finanzamtes ist unmittelbares Gemeinschaftsrecht auch von den
nationalen Verwaltungsbehörden zu beachten (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
21.6.1999, 97/17/0501-503). So hat der EuGH etwa im Urteil vom 29. April 1999,
Rs C-224/97, Ciola, Randnummern 26 ff, festgestellt, dass die Bestimmungen des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der
Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates unmittelbar gälten und das
Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe. Sie erzeugten daher Rechte
zugunsten der Betroffenen, die die nationalen Behörden zu achten und zu
wahren hätten, sodass ihnen entgegenstehende Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts aus diesem Grunde unanwendbar würden. So
unterlägen zum einen nicht nur die nationalen Gerichte, sondern auch alle
Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und der sonstigen
Gebietskörperschaften der Verpflichtung, jede entgegenstehende Bestimmung
des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.
Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit
und die zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen sind nach der
ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht auf Tätigkeiten anzuwenden,
die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das
Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die
Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen. Jedoch fällt nach dieser
Rechtsprechung jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf
Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen
Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von
seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit unter die
Vertragsbestimmungen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Jänner 1999, Rs
C-18/95, Terhoeve, Randnummern 25 und 26).
Da der Berufungswerber in den Streitjahren seinen Wohnsitz
in Österreich innehatte und in Deutschland beschäftigt war, konnte er
sich somit auf Artikel 39 EGV berufen.
Es war daher zu prüfen, ob
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG gegen
Artikel 39 EGV verstößt oder nicht.
Artikel
39 EGV lautet
(1)
Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
gewährleistet.
(2)
Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3)
Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den
Arbeitnehmern das
Recht,
a)
sich um tatsächlich angebotene Stellen zu
bewerben;
b)
sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen;
c)
sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die
Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine
Beschäftigung
auszuüben;
d)
nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in
Durchführungsverordnungen festlegt.
(4)
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der
öffentlichen Verwaltung.
Artikel 39 EGV enthält seinem Wortlaut nach
lediglich ein absolutes Diskriminierungsverbot in Bezug auf Beschäftigung,
Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen aufgrund der Staatsbürgerschaft.
Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG sieht
ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine inländische
Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von
Arbeitnehmern inländischer Betriebe vor, die mit der Errichtung von Anlagen
im Ausland im Zusammenhang steht und deren Dauer jeweils ununterbrochen
über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Da in den Genuss der
Steuerfreiheit jeder Arbeitnehmer unabhängig von seiner Herkunft und seinem
Wohnsitz kommt, wenn er nur bei einem inländischen Betrieb beschäftigt
ist und die begünstigte Auslandstätigkeit ausübt, scheint
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG prima vista nicht gegen
die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu verstoßen.
Der EuGH betrachtet steuerliche Maßnahmen aber selbst
dann als diskriminierend, wenn zwar eine steuerliche Vorschrift nicht
unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr
besteht, dass sich eine steuerliche Regelung besonders zum Nachteil von
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt. Die Vorschriften
über die Gleichbehandlung verbieten daher nicht nur offensichtliche
Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle
versteckten Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer
Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen
könnten (vgl. zB Urteil vom 14. Februar 1995, Rs C-279/93, Schumacker,
Randnummer 26).
Darüber hinaus hat der EuGH in seiner jüngeren
Rechtsprechung das Diskriminierungsverbot zu einem Beschränkungsverbot
erweitert. Danach sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die
Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art
von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und
stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen
benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Vorschriften, die einen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates daran hindern oder davon abhalten,
sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch zu machen, stellen daher eine Beschränkung dieser Freiheit dar,
auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer Anwendung finden. Auch wenn die Bestimmungen über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach ihrem Wortlaut insbesondere die
Inländerbehandlung im Aufnahmestaat sichern sollen, verbieten sie es doch
auch, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer
Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen
Staat behindert (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Rs C-385/00, F.W.L. de
Groot, Randnummern 77 und 78, und vom 13. November 2003, Rs C-209/01, Schilling,
Randnummern 24 und 25).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der
Berufungswerber in den Streitjahren eine im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988
begünstigte Auslandstätigkeit ausgeübt hat. Mit seinen auf die
Auslandstätigkeit entfallenden Einkommensteilen ist er nach den
österreichischen Steuervorschriften alleine deshalb
einkommensteuerpflichtig geworden, weil er nicht bei einem inländischen,
sondern bei einem deutschen Betrieb beschäftigt war. Zwar gibt es auch im
deutschen Steuerrecht eine der österreichischen Befreiungsbestimmung
vergleichbare Steuervergünstigung für Arbeitnehmereinkünfte bei
bestimmten Auslandstätigkeiten (geregelt im sog.
"Auslandstätigkeitserlass), allein diese findet im vorliegenden Fall keine
Anwendung, weil der Berufungswerber in der fraglichen Zeit seinen Wohnsitz in
Österreich hatte und mit den Auslandstätigkeitseinkünften daher
in Österreich steuerpflichtig war. Eine derartige Einschränkung der
Steuerbefreiung der begünstigten Auslandstätigkeit auf Arbeitnehmer
inländischer Betriebe stellt nach Meinung des unabhängiger Finanzsenat
eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Inland, die
die gleiche Tätigkeit ausüben, aber bei ausländischen Betrieben
beschäftigt sind, dar, die durchaus geeignet ist, einen bei einem
inländischen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland
davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen und dieselbe Tätigkeit bei
einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Betrieb anzunehmen. Die
Einschränkung der Steuerfreiheit des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf Arbeitnehmer
inländischer Betriebe im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988
bedeutet daher jedenfalls eine Beschränkung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Artikels 39 EGV.
Eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer beeinträchtigt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann
zulässig, wenn sie einen berechtigten Zweck verfolgt, der mit dem Vertrag
vereinbar ist, und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt ist. In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen
Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden
Zweckes zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung des Zweckes erforderlich ist (vgl. z.B. Urteil vom 17. März
2005, Rs C-109/04, Kranemann, Randnummer 33). Ein derartiger
Rechtfertigungsgrund ist in berufungsgegenständlichem Fall für den
unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar.
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 entspricht
inhaltlich im Wesentlichen § 3 Z 14 a EStG 1972,
eingefügt durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979,
BGBl. Nr. 550/1979. Zur rechtspolitischen Absicht dieser
Steuerbefreiung führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 113
BlgNR XV. GP Folgendes aus: "Da sich
auf dem Sektor des Anlagenbaus im Ausland die Konkurrenzverhältnisse
zunehmend verschärfen, wirkt sich die derzeitige steuerliche Behandlung der
Arbeitslöhne von ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern im Vergleich mit
anderen Ländern (z.B. der Bundesrepublik Deutschland) für
österreichische Unternehmen wettbewerbsnachteilig aus. Die vorliegende
Novelle sieht daher eine Steuerbefreiung für alle Fälle einer
Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern vor, die mit der
Errichtung von Anlagen im Ausland im Zusammenhang
steht".
§ 3 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 bezweckt somit in erster Linie eine Förderung bestimmter
Auslandstätigkeiten durch inländische Betriebe, in dem die auf die
begünstigten Auslandstätigkeiten entfallenden Arbeitslöhne der
Arbeitnehmer steuerbefreit und damit die Lohnkosten dieser Betriebe reduziert
werden. Auch wenn mit dieser Förderung nicht gegen Artikel 87 EGV
verstoßen wird (siehe oben), so widerstreitet die dem
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zugrunde
liegende Absicht, bestimmte Tätigkeiten inländischer Betriebe
gegenüber ausländischen zu bevorzugen, doch jedenfalls dem im
Europäischen Gründungsvertrag ausgedrückten Grundgedanken eines
freien Binnenmarktes und ist daher nicht geeignet, die Einschränkung einer
vom Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen. Auch sind keine
zwingenden Gründe des Allgemeininteresses ersichtlich, die eine solche
Einschränkung rechtfertigen würden, zumal rein wirtschaftliche Motive
keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen und die
Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle im Verhältnis zu Deutschland gegeben
ist (vgl. EuGH vom 15. März 2005, Rs C-39/04, Laboratoires Fournier
SA).
Im Lichte der obzitierten Rechtsprechung des EuGH besteht
aus der Sicht des unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel an der
Gemeinschaftswidrigkeit des
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988. Im
Sinne der sog. "acte-clair" Doktrin bedurfte es daher zur Beurteilung dieser
Frage auch keiner Vorabentscheidung des EuGH (vgl. Schweitzer/Hummer,
Europarecht, 5. Auflage, Rz 529). Da die Einschränkung der Steuerbefreiung
des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf Arbeitnehmer
inländischer Betriebe eine unzulässige Beschränkung der
Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt, war diese Bestimmung
nach der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH im vorliegenden Fall insoweit
unangewendet zu lassen.
Den Berufungen war daher Folge zu leisten.
Hinsichtlich der Steuerbemessung für die einzelnen
Jahre folgt der unabhängige Finanzsenat nach Einholung einer Stellungsnahme
durch das Finanzamt den vom Steuerberater des Berufungswerbers am 28. September
2005 vorgelegten Gehaltsaufteilungen auf begünstigte und nicht
begünstigte Montagetätigkeiten sowie auf den Innendienst entfallende
Gehaltsteile. Danach teilte sich der (Netto)gehalt der Jahre 1998 bis 2002 in
folgende Teilbeträge:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Steuerpfl. Einkünfte
|
36.722,39 €
|
43.985,82 €
|
48.496,61 €
|
52.014,55 €
|
54.376,14 €
|
Entgelt Deutschland
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9.931,28 €
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1.682,02 €
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5.842,32 €
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6.393,89 €
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3.836,56 €
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Entgelt begünstigt
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26.791,11 €
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37.518,73 €
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38.458,24 €
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39.122,13 €
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16.278,18 €
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Entgelt nicht begünstigt
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4.785,07 €
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4.196,05 €
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6.498,53 €
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34.261,40 €
Für den auf die Innendiensttätigkeit in
Deutschland entfallenden Gehaltsteil steht das Besteuerungsrecht
gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-BRD Deutschland zu. Für den auf die
begünstigte Montagetätigkeit entfallenden Teil steht das
Besteuerungsrecht aufgrund der Montageregelung in den verschiedenen
anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zwar Österreich zu, dieser ist
aber aufgrund der vorliegenden Entscheidung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 steuerfrei zu belassen, während der auf die nicht
begünstigte
Montagetätigkeit entfallende Gehaltsteil
steuerpflichtig ist.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 5. Oktober 2005
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 39 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 87 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0016-F/04
- Stammnummer
- 17248
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF