Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1953-W/04
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes bei ausländischen Einkünften - Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1953-W/04vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Regelung des § 33 Abs 10 EStG idF StRefG 1993 steht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit der Artikel 39 und 43 EG-Vertrag entgegen.
Bei der Berechnung der Steuer ist daher der Durchschnittssteuersatz zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs 3 bis 6 des § 33 EStG zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind sodann die Abzüge nach den Abs 3 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs 4 Z 3 lit a) abzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat (Wien) 12 über die
Berufung der Mag.A.B., vertreten durch StB-KG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY betreffend einen Antrag auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 gemäß
§ 299
BAO, Einkommensteuer für das Jahr 2002 und Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre entschieden:
Der Berufung
betreffend einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2001 gemäß
§ 299 BAO wird Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird gemäß
§
299 Abs 1 BAO aufgehoben.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird abgeändert.
Der Berufung
betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2004 und
Folgejahre wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2004 und
Folgejahre wird abgeändert.
Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre werden
festgesetzt mit 410,73 €.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für das Jahr 2002 sind
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (idF Bw) war in Österreich nichtselbständig bei
einer Steuerberatungskanzlei beschäftigt. Ab Juni 2001 nahm sie eine
zunächst auf ein Jahr, später auf zwei Jahre beabsichtigte
nichtselbständige Tätigkeit bei der ABC-Organisation in Amsterdam an
und begründete in diesem Zusammenhang einen (weiteren) Wohnsitz in den
Niederlanden. Darüber hinaus erzielte sie Einkünfte aus einer
Publikationstätigkeit in Österreich und in den Niederlanden sowie aus
Übersetzungstätigkeit für die ABC-Organisation. Die
Übersetzungstätigkeit übte die Bw in ihrer Wohnung in den
Niederlanden bzw in den Räumen der ABC-Organisation aus.
Die Bw behielt
ihren Wohnsitz in Österreich bei. Die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) hat die Bw zu
Österreich.
Die
Einkünfte setzten sich dabei wie folgt zusammen:
|
|
2001
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich
|
86.944
S
|
Einkünfte
aus Publikationstätigkeit in Österreich
|
9.377
S
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in den Niederlanden
|
203.858
S
|
Einkünfte
aus Übersetzungstätigkeit in den Niederlanden
|
4.145
S
|
|
2002
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich
|
13.398,22
€
|
Einkünfte
aus Publikationstätigkeit in Österreich
|
3.418,80
€
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in den Niederlanden
|
13.705,77
€
|
Einkünfte
aus Publikationstätigkeit in den Niederlanden
|
440,00
€
|
Einkünfte
aus Übersetzungstätigkeit in den Niederlanden
|
176,00
€
Das Finanzamt
erließ mit Datum vom 27.4.2004 einen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001, sowie mit Datum vom 23.6.2004 einen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002, wobei es jeweils die in den Niederlanden erzielten Einkünfte
im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß
§ 33 Abs 10 EStG
berücksichtigte. Darüber hinaus erließ es mit Datum
ebenfalls vom 23.6.2004 einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das
Jahr 2004 und Folgejahre, wobei es ausgehend von einer Abgabenschuld von 630,86
€ für das Jahr 2002 unter Anwendung eines Prozentsatzes von 9 %
eine Vorauszahlung von 687,63 € festsetzte.
Nach
Erstreckung der Berufungsfrist betreffend den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2001 bis 30.6.2004 brachte die Bw mit Datum vom 30.6.2004 (Poststempel
5.7.2004) eine Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid ein, wobei sie in
eventu für den Fall, dass diese Berufung zurückzuweisen sein sollte,
einen Antrag auf Bescheidänderung gemäß
§ 299 BAO
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 stellte. Weiters
brachte die Bw eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 und gegen den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 ein.
Zur Begründung der Berufung betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2001 und 2002 sowie des Antrages gemäß
§ 299 BAO für
das Jahr 2001 brachte die Bw im Wesentlichen vor:
"Ich beantrage
die Festsetzung der Einkommensteuer mit ATS 4.857,73 (2001) bzw
€ 3.630,41 (2002) (vor Berücksichtigung der Einschleifregelung
beim allgemeinen Absetzbetrag) und begründe dies wie folgt:
Die
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gemäß
§ 33
Abs 10 EStG widerspricht Art 39 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 idF des Vertrages von
Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (im Folgenden als EG bezeichnet) iVm Art 7
der Verordnung (EWG) 1612168 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (im Folgenden als
VO bezeichnet).
Dazu nun im
Detail:
Nach
§ 33 Abs 10 EStG ist - sofern im Rahmen einer Veranlagung bei der
Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden ist - dieser nach
Berücksichtigung der Abzüge nach Absätzen 3 bis 7 zu
ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes
nicht nochmals abzuziehen.
Die Bestimmung
des § 33 Abs 10 EStG in der zum Zeitpunkt der Veranlagung
maßgebenden Fassung widerspricht der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach
Art 39 EG iVm Art 7 der VO. Nach der zuletzt genannten Bestimmung des EG wird
innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Die Vorschrift
des Art 7 Abs 1 und 2 der VO bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der
Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist, im Hoheitsgebiet der anderen
Mitgliedsstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen
genießt wie die inländischen Arbeitnehmer.
Nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH fällt jeder
Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der
Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem, anderen Mitgliedstaat als dem
Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausübt, unabhängig von seinem
Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit unter Art 39 EG sowie
Art 7 der VO (EuGH 23. Februar 1994, Rs C-419/92, Scholz).
Außerdem stehen die genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen jenen
Maßnahmen entgegen, welche die Gemeinschaftsangehörigen
benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (EuGH 7. Juli 1992,
Rs C-370/90, Singh; 27. Jänner 2000, Rs C-190/98, Graf;
15. Juni 2000, Rs C-302/98, Sehrer). Sonach stellen Vorschriften, die einen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten,
sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie
unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer
Anwendung finden (EuGH 7. März 1991, Rs C-10/90, Masgio; 15. Juni
2000, Rs C302/98, Sehrer). Auch wenn die Bestimmungen über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach ihrem Wortlaut insbesondere die
Inländerbehandlung im Aufnahmestaat sichern sollen, verbieten sie es doch
auch, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer
Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen
Mitgliedstaat behindert.
Zu meinem Fall
ist daher folgendes festzuhalten:
Ich besitze die
österreichische Staatsbürgerschaft, sodass die Bestimmung des Art 39
EG auf meinen Fall anzuwenden ist. Ich falle daher in den persönlichen
Anwendungsbereich der genannten Grundfreiheit.
Überdies
habe ich am 3. Juni 2001 meine Beschäftigung bei ABC, Amsterdam
(Niederlande) (im Folgenden als ABC-Organisation bezeichnet) im Rahmen eines
Dienstverhältnisses aufgenommen. Das Dienstverhältnis hat über
den 31. Dezember 2001 hinweg bestanden. Aufgrund der Aufnahme der
Tätigkeit in den Niederlanden ist es somit unstreitig, dass ich von meinem
Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht habe. Auch
diesbezüglich liegt daher ein Anwendungsfall des Art 39 EG vor.
Im fraglichen
Veranlagungsjahr habe ich nun inländische Einkünfte und Einkünfte
aus den niederländischen Quellen erzielt. Nach den Ausführungen in der
Beilage 3 zu meiner Einkommensteuererklärung sind die in den
Niederlanden erzielten Einkünfte von der österreichischen Besteuerung
unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Im Übrigen wird auf diese
Ausführungen verwiesen.
Im Rahmen des
gegenständlichen Veranlagungsverfahrens wurde der Durchschnittssteuersatz
auf das übrige Einkommen auf der Grundlage des § 33 Abs 10
EStG berechnet. In concreto wurden die Absetzbeträge im Rahmen der
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes und nicht nach der Ermittlung der
Einkommensteuer abgezogen. Diese Vorgangsweise hat zu einer
Einkommensteuerschuld von ATS 17.249,98 bzw € 4.655,97
geführt. Außerdem wurden durch diese Vorgangsweise die
Absetzbeträge zwischen den inländischen und den niederländischen
Einkünfte aufgeteilt. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise haben somit die
Absetzbeträge eine Kürzung erfahren.
Hätte ich
nun nicht von meinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch
gemacht, wären die Absetzbeträge - und zwar der allgemeine
Steuerabsetzbetrag, der Arbeitnehmerabsetzbetrag, der
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Verkehrsabsetzbetrag - von meiner
österreichischen Einkommensteuer ohne vorherige Kürzung abgezogen
worden. Eine Kürzung der Absetzbeträge wäre auch nicht erfolgt,
wenn ich nach Aufgabe meines inländischen
Beschäftigungsverhältnisses mit E-Kanzlei in Österreich geblieben
und gar kein Dienstverhältnis eingegangen wäre (2001) bzw wenn ich
während des Jahres 2002 ausschließlich im Inland bei T-Kanzlei
gearbeitet und nicht die ersten fünf Monate im Ausland im Rahmen meines
Dienstverhältnisses zu ABC-Organisation verbracht hätte (2002).
Durch die
(Aufnahme der) Tätigkeit bei ABC-Organisation wurde ich gegenüber
einem ausschließlich im Inland tätigen Steuerpflichtigen
benachteiligt, weil ich - infolge des Ansatzes der Absetzbeträge bei der
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes und nicht bei der Ermittlung der
Einkommensteuer - einen geringeren steuerlichen Vorteil erhalten habe. Dieser
Nachteil ist nun dadurch entstanden, dass Österreich die innerstaatlichen
Vorschriften zur Berechnung des Progressionsvorbehalts, nämlich die
Bestimmung des § 33 Abs 10 EStG, angewendet hat.
Eine derartige
Ungleichbehandlung wurde vom EuGH bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember
2002, Rs C-385/00, de Groot, als gemeinschaftswidrig eingestuft. Das damalige
Verfahren betraf Vorschriften des niederländischen Steuerrechts, wonach
einem in den Niederlanden ansässigen Gemeinschaftsbürger der
Steuerfreibetrag nur zum Teil gewährt wurde. Ähnlich der
österreichischen Vorschrift des § 33 Abs 10 EStG wurde der
Steuerfreibetrag nur im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
berücksichtigt, aber nicht bei der Berechnung der Einkommensteuer
abgezogen. Der volle Abzug wurde deswegen verweigert, weil der Steuerpflichtige
einen Teil seiner Einkünfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet
bezogen hat und diese Einkünfte nach den Abkommen der Niederlande mit den
Tätigkeitsstaaten von der niederländischen Besteuerung unter
Progressionsvorbehalt befreit waren. Der EuGH hat festgestellt, dass die
niederländische Bestimmung gegen Art 39 EG verstößt und
weder durch den Grundsatz der Kohärenz noch auf der Grundlage des
Kompensationsgedankens gerechtfertigt werden kann. Im Übrigen möchte
ich - aufgrund der Gleichartigkeit meines Falles mit dem Fall von Herrn de Groot
- auf die Ausführungen des EuGH im genannten Urteil verweisen und diese
somit zur Gänze in meine Argumentation aufnehmen.
Auf der
Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist daher der
Einkommensteuerbescheid 2001 aufzuheben und durch einen - die obigen
Ausführungen sowie das Urteil des EuGH in der Rs C-385/00, de Groot,
berücksichtigenden - neuen Bescheid zu ersetzen. In concreto sind die
Absetzbeträge nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes zu
berücksichtigen, sondern erst nach der Ermittlung der Einkommensteuer auf
das übrige und in Österreich steuerpflichtige Einkommen
abzuziehen."
Betreffend den
Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 führte die Bw in ihrer
Berufung aus, sie beantrage eine Festsetzung mit Null. Bei einer dem
Berufungsbegehren Rechnung tragenden Berufungsentscheidung sei die
Einkommensteuer (vor Berücksichtigung der Einschleifregelung beim
allgemeinen Absetzbetrag) mit € 3.630,41 zu bemessen. Berücksichtige
man die entrichtete Lohnsteuer von € 4.025,11 ergebe sich eine
Steuergutschrift von € 394,70. Ziehe man nun zusätzlich die
Einschleifregelung des § 33 Abs 3 EStG heran, sei die
Einkommensteuerschuld höchstens mit Null festzusetzen bzw ergebe sich eine
Mindestgutschrift an Einkommensteuer von € 190,70. Dies deshalb, weil die
Einschleifregelung eine maximale Verminderung des allgemeinen Absetzbetrages von
€ 204 nach sich ziehe (§ 33 Abs 3 Z 1 iVm Z 5 EStG). Weil aber die
Einkommensteuerschuld für 2002 mit höchstens Null festzusetzen sei,
könnten die Vorauszahlungen für 2004 und Folgejahre keinen
höheren Betrag als Null ergeben.
Das Finanzamt
wies die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 mit
der Begründung zurück, diese sei erst nach Ablauf der
(verlängerten) Rechtsmittelfrist zur Post gegeben worden und daher
verspätet (Fristende: 30.6.2004, Postaufgabe: 5.7.2004).
Den Antrag auf
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 gemäß
§ 299 BAO und Erlassung eines geänderten Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2001 wies das Finanzamt mit der Begründung ab, die
Abgabenbehörde habe geltendes innerstaatliches Recht anzuwenden, der
behauptete Widerspruch zu europäischem Gemeinschaftsrecht sei von den
Höchstgerichten zu prüfen. Gegen diesen Abweisungsbescheid
erhob die Bw Berufung, wobei sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen
wiederholte.
Mit Schreiben
vom 21.8.2008 zog die Bw ihren Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw
verfügte in den Streitjahren sowohl in den Niederlanden als auch in
Österreich über einen Wohnsitz. Sie war daher in Österreich
gemäß
§ 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Da sich
der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw in Österreich befand, war sie
im Sinne des DBA Niederlande (idF DBA) in Österreich ansässig (Art 4
Abs 3 lit a DBA).
Der
österreichischen Besteuerung unterliegt daher das Welteinkommen der Bw,
sofern nicht das DBA das Besteuerungsrecht den Niederlanden zuweist. Dies ist
bei den in den Niederlanden erzielten Einkünften der Bw der Fall. Diesfalls
sind diese freigestellten Einkünfte nur im Rahmen des
Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen (Art 24 Abs 3 DBA).
Die dabei
maßgebliche gesetzliche Bestimmung ist § 33 Abs 10 EStG.
§ 33 Abs
10 EStG in der in den Streitjahren (2001 und 2002) geltenden Fassung
bestimmte:
(10) Ist im
Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein
Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der
Abzüge nach den Abs 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs
4 Z 3 lit a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
§ 33 Abs
10 und 11 EStG idF Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl I Nr 99/2007 bestimmt (ab
2007):
(10) Ein im
Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender
Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs 11 nach Berücksichtigung
der Abzüge nach den Abs 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
Abs 4 Z 3 lit a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
(11) Ist bei
der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines
Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die
Steuerberechnung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne
Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs 4 bis 6 zu ermitteln. Von der
unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die
Abzüge nach den Abs 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs
4 Z 3 lit a) abzuziehen.
In dem Urteil
12.12.2002, Rs C-385/00, de Groot, hat
der EuGH in Rn 110 ausgesprochen, dass Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 39 EG) einer Regelung unabhängig davon, ob sie in ein
Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen ist, entgegensteht, wonach ein
Steuerpflichtiger bei der Berechnung seiner Einkommensteuer im Wohnsitzstaat
einen Teil des Steuerfreibetrags und seiner persönlichen steuerlichen
Vorteile verliert, weil er in dem betreffenden Jahr auch Einkünfte in einem
anderen Mitgliedstaat erzielt hat, die dort ungeachtet seiner persönlichen
und familiären Situation besteuert wurden.
Das
Gemeinschaftsrecht enthält laut Rn 115 des Urteils kein besonderes
Erfordernis hinsichtlich der Art und Weise, in der der Wohnsitzstaat die
persönliche und familiäre Situation eines Arbeitnehmers
berücksichtigen muss, der in einem bestimmten Steuerjahr Einkünfte in
diesem Staat und in einem anderen Mitgliedstaat erzielt hat, sofern die
Bedingungen, unter denen der Wohnsitzstaat diese Situation berücksichtigt,
weder eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit noch eine Beschränkung der Ausübung einer
durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheit darstellen.
Im Schrifttum
wird nahezu einhellig die Ansicht vertreten, § 33 Abs 10 EStG in der in den
Streitjahren geltenden Fassung stehe in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (vgl
Aigner/Reinisch, SWI 2002, 467 ff;
Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2003, 142
ff; Jirousek/Kofler, ÖStZ
2003/315 ff; Mühlehner, SWI
2003, 61 ff; Kofler, ÖStZ
2006, 299 ff; aA soweit ersichtlich lediglich
Loukota, SWI 2003, 488 ff; sowie diesem
folgend UFS 29.6.2005, RV/0026-W/05).
In weiterer
Folge hat die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Österreich mit einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag
unter Hinweis auf das Urteil de Groot
förmlich aufgefordert, 33 Abs 10 EStG aF, welcher mit den Grundsätzen
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit im
Binnenmarkt unvereinbar sei, zu ändern. Vorschriften, aufgrund derer die
Steuerfreibeträge gekürzt werden, wenn steuerfreies Einkommen aus dem
Ausland bei der Progression berücksichtigt wird, verstießen gegen die
Grundsätze der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der
Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 39 und 43 EG-Vertrag. Sie
führten zu einer höheren Besteuerung als bei Gebietsansässigen,
die allein über inländisches Einkommen verfügen. Daher sei die
Europäische Kommission der Auffassung, dass die Republik Österreich
gegen die Auflagen gemäß Artikel 39 und 43 EG-Vertrag und die
entsprechenden Vorschriften des EWR-Übereinkommens verstoßen habe
(26.3.2007, 2005/2414 [IP/07/414]). Dieses Verfahren wurde mittlerweile am
25.6.2008 eingestellt.
Mit dem
Abgabensicherungsgesetz 2007 wurde die oben angeführte Änderung des
§ 33 EStG beschlossen. In den Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (270 BlgNR 23. GP) wird in diesem Zusammenhang im Vorblatt
ausgeführt, die bestehende Tarifgestaltung sei in Fällen, in denen im
Einkommen unter Progressionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte
enthalten sind, nicht gemeinschaftsrechtskonform. Weiters heißt es zu
Z 6 und 15 (§ 33 Abs 10 und § 124b Z 141 EStG 1988),
hinsichtlich der Regeln über die Kürzung der Absetzbeträge bei
der Anwendung des Progressionsvorbehaltes bestünden europarechtliche
Bedenken, da sie zu einer Beeinträchtigung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit und damit zu einer
sachlich nicht gerechtfertigten höheren Besteuerung führten. Deshalb
sei eine Neuregelung erforderlich gewesen.
Im Schrifttum
wurde iZm der gesetzlichen Neuregelung des § 33 Abs 10 und 11 EStG
ausgeführt, da § 33 Abs 10 EStG aF nicht mit den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des EG-Vertrages im Einklang gestanden sei,
sollte in den offenen Fällen auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
hingewiesen werden und eine Veranlagung nach Maßgabe der ab 2007 geltenden
Gesetzeslage, dh unter Berücksichtigung ungekürzter
Absetzbeträge, beantragt werden
(Aigner/Prechtl/Tumpel, SWK 2008 T 1
f).
Aus dem bisher
Gesagten folgt, dass der Regelung des § 33 Abs 10 EStG in der in den
Streitjahren geltenden Fassung die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die
Niederlassungsfreiheit der Artikel 39 und 43 EG-Vertrag entgegenstehen.
Nationales
Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht steht,
ist verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Gemeinschaftsrechts hat zur
Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie
nicht mehr im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Nationales Recht bleibt
insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares
Gemeinschaftsrecht gegeben ist. Die Verdrängung darf also bloß jenes
Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen
gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die
gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz "hineinzulesen"
("geltungserhaltende Reduktion nationaler Normen"). Dabei darf im Wege
der Verdrängung nur jene von mehreren gemeinschaftskonformen Lösungen
zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers
so weit wie möglich erhalten bleibt. Die Verdrängung von
nationalem Recht durch Gemeinschaftsrecht hat zur Folge, dass nationales Recht
in jenem Ausmaß unangewendet bleibt, das noch hinreicht, um einen
gemeinschaftsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl VwGH 17.4.2008,
2008/15/0064).
Der Befund des
Verstoßes von § 33 Abs 10 EStG in der in den Streitjahren
anzuwendenden Fassung gegen Artikel 39 und 43 EG-Vertrag führt zu einer
Verdrängung von nationalem Recht. Diese Verdrängung bewirkt, dass bei
der Berechnung der Steuer der Durchschnittssteuersatz - entsprechend dem
Berufungsbegehren und entsprechend der mit Wirkung ab dem Jahr 2007 in § 33
Abs 11 EStG ausdrücklich vorgesehenen Regelung - zunächst ohne
Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs 3 bis 6 des § 33 EStG zu
ermitteln ist. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes
ermittelten Steuer sind sodann die Abzüge nach den Abs 3 bis 6 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge nach Abs 4 Z 3 lit a) abzuziehen (vgl auch
Aigner/Prechtl/Tumpel, SWK 2008 T 1
f).
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag (2002):
Die Bw bringt
weiters vor, die Einschleifregelung für den allgemeinen Steuerabsetzbetrag
könne (für das Jahr 2002) maximal eine Verminderung von € 204
nach sich ziehen (§ 33 Abs 3 Z 1 iVm Z 5 EStG), dies ergäbe einen
allgemeinen Steuerabsetzbetrag von zumindest € 683. Wie sich aus
diesem Wert ergibt, legt die Bw für diese Berechnung der Einschleifregelung
lediglich ihre inländischen Einkünfte von € 16.757,02
zugrunde. Maßgebend für die Einschleifregelung des § 33 Abs 3
EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist jedoch das Einkommen
(Gesamtbetrag der Einkünfte ... iSd § 2 Abs 2 EStG). Ebenso
wie die ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes berücksichtigt werden, finden sie auch bei der
Berechnung des Einschleifbetrages für den allgemeinen Steuerabsetzbetrag
Berücksichtigung. Es wird daher erst auf der Stufe € 21.800
bis € 35.421 der Betrag von € 613 eingeschliffen, dies ergibt
für diese Stufe einen Betrag von € 397,78, woraus sich ein
Gesamtkürzungsbetrag von € 671,78 und damit (wie im angefochtenen
Bescheid) ein zu berücksichtigender allgemeiner Steuerabsetzbetrag von
€ 215,22 ergibt.
§
299 BAO:
Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann gemäß
§ 299 Abs 1 BAO
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Eine solche
Aufhebung ist generell bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des
Bescheides (§ 302 Abs 1 BAO) zulässig. Darüber hinaus ist
eine solche Aufhebung auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor
Ablauf der sich aus Abs 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist (§ 302 Abs
2 lit b BAO) sowie wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der
Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf
dieser Frist (§ 302 Abs 2 lit c BAO) zulässig.
Die Bw hat
ihren Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001
innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides
gestellt. Der Antrag wurde daher rechtzeitig gestellt.
Wie sich aus
dem oben zu § 33 Abs 10 EStG Gesagten ergibt, erweist sich der Spruch des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 als nicht richtig. Die
Abweisung des Antrages gemäß
§ 299 BAO erfolgte daher durch das
Finanzamt zu Unrecht. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
ist daher, da sich sein Spruch als nicht richtig erweist, aufzuheben.
Mit dem
aufhebenden Bescheid ist gemäß
§ 299 Abs 2 BAO der den
angefochtenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Eine solche
Verbindung setzt voraus, dass zur Erteilung beider Bescheide dieselbe
Abgabenbehörde zuständig ist. Dies ist zB nicht der Fall, wenn ein
Antrag auf Aufhebung eines Bescheides (§ 299 Abs 1 BAO) zunächst von
der Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen wurde, einer dagegen
gerichteten Berufung aber von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
stattgegeben wird. Der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid müsste
auch in solchen Fällen von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassen
werden, zumal andernfalls die Rechtsmittelmöglichkeiten der Partei (§
78 BAO) eingeschränkt wären
(Ellinger ua,
BAO5, § 299 Anm
21).
Für die
Erlassung des den aufgehobenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
ersetzenden Einkommensteuerbescheides ist daher das Finanzamt und nicht der
Unabhängige Finanzsenat zuständig.
Vorauszahlungen
an Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre:
Gemäß
§ 45 Abs 1 EStG ist die Vorauszahlung an Einkommensteuer durch
Erhöhung der Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Kalenderjahres
abzüglich der einbehaltenen Beträge iSd § 46 Abs 1 Z 2 EStG um 4
% für das Folgejahr sowie um weitere 5 % für jedes weitere
Kalenderjahr, somit um 9 % (für das zweitfolgende Kalenderjahr) zu
berechnen.
Das Finanzamt
hat die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre
ausgehend von einem Betrag von 630,86 € mit 687,63 €
festgesetzt.
Der nach dieser
Berufungsentscheidung maßgebliche Betrag wird mit 376,82 €
festgesetzt. Aus diesem Betrag ergibt sich unter Anwendung des
maßgeblichen Prozentsatzes von 9 % eine Vorauszahlung an Einkommensteuer
für das Jahr 2004 und Folgejahre von 410,73 €.
Die Berufung
erweist sich damit (im Wesentlichen) als berechtigt. Gemäß
§ 289
Abs 2 BAO waren daher der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 aufzuheben und der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 sowie der Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für
das Jahr 2004 und Folgejahre abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 9.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
de GrootDurchschnittssteuersatzProgressionsvorbehaltGemeinschaftsrechtNiederlassungsfreiheitFreizügigkeit der Arbeitnehmer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1953-W/04
- Stammnummer
- 36315
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF