…Finanzstrafverfahren neben den schon vorgebrachten sachlichen auch aus Rechtsgründen einzustellen sei. Denn die Kontrollhandlung fand auf ungarischem Territorium statt und eine Strafbarkeit bestehe nach § 5 Abs.1 FinStrG nur bei Verwirklichung eines Finanzvergehens im Inland. Es komme aber auch keine der Tatvarianten des Abs.2…
…sieht im Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG das speziellere Delikt (lex specialis), welches § 49 Abs. 2 lit. a FinStrG verdrängt (Leitner ua, Finanzstrafrecht3 Rz 1065). Nach ständiger Rechtsprechung konsumiert eine Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine mögliche Bestrafung wegen…
…Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. 5.5. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung, wobei bei Erfolgsdelikten wie verfahrensgegenständlich diese fünfjährige Frist (Abs. 2) erst mit Eintritt des Erfolges beginnt. Gemäß § 31 Abs. 4 FinStrG…
…vom 25. Juni 2025 verwiesen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur Frage der Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört…
…eine primäre Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden. Dabei sind im Falle mehrerer Finanzstraftaten zur Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich sämtlicher Fakten gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen. 14.3. Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens…
…ob ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, sondern auch, ob bereits Verjährung der Strafbarkeit (Verfolgungsverjährung) eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten…
…die verhängte Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabsetzen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört…
…35 Abs.1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß § 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder…
…s), sondern auch für bereits gewährte und zukünftig im Inland beurkundete Geld- und Haftungskredite/Darlehen sowie für Kreditprolongationen dient" (Beilagen ./D bis ./F). Ebenso die Familie der Klägerin stellte einen Teil der finanziellen Mittel (EUR 130.000,-) für die Renovierung des Dachbodens zur Verfügung. Anlässlich…
…gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg…
…der Frage, ob allenfalls der solcherart nicht auszuschließende Rechtsirrtum den Beschuldigten als grobe Sorgfaltsverletzung im Sinne des § 34 Abs.3 FinStrG vorzuwerfen wäre, erübrigt sich jedoch aus folgendem Grund: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald…
…Geldstrafe zu bemessen; .... . In Anwendung dieser Bestimmungen waren im vorliegenden Fall somit die vom Berufungswerber zu ersetzenden Verfahrenskosten mit € 46,00 festzusetzen. Zu Spruchpunkt II: Gem. § 31 Abs.1 und 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die…
…1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die - bei Abgabenhinterziehungen gemäß Abs. 2 leg.cit. fünfjährige - Frist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört wie im gegenständlichen Fall zum Tatbestand ein Erfolg (hier…
…ausging, dass die Fristen für die Meldungen sich mit den Kalenderjahren decken würde. Bei der Prüfung der Strafbarkeit eines vorsätzlichen Delikts muss dem Täter bzw. dem Beschuldigtem auf Schuldebene vorgeworfen werden können, sich im Tatzeitpunkt für das Unrecht und gegen rechtskonformes Handeln entschieden zu haben…
…des Spruchsenates, dem BFG steht es zu in seinem Erkenntnis Begründungsmängel zu beheben. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum…
…der Abgabenbetrag auf NEU € 3.589,00 reduziert. Über die Beschwerde wurde erwogen: Absolute Verjährung: § 31 Abs. 1 FinStrG: Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört…
…FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt…
…Eine Abtretung an ein anderes Finanzamt war erst nach der Prüfung vorzunehmen, sodass die Zuständigkeit weiterhin in Wien gelegen ist. Ein weiterer Anknüpfungspunkt war auch der aktuelle Betriebsort in S.Gasse, damit jedenfalls im Inland gelegen. An welches Finanzamt jedoch die steuerpflichtige Leistung abzuführen gewesen…
…Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der…
…1 lit. b EStG 1988 (sonstige) Einkünfte im Ausmaß von 31.111,80 € (2005) bzw. 76.742,00 € (2006; davon allein aus dem gewinnbringenden Verkauf von den in einem inländischen Depot gehaltenen Wertpapieren Einkünfte iHv. 35.417,34 €) sowie aus (ausländischen) Zinserträgen…