Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300054/2024
§ 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG verlangt eine zweimalige Erinnerung zur Nachholung der Meldung. Laut Auskunft des USP wurden die Erinnerungen nicht wirksam zugestellt.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300054/2024vom 11.02.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Senatsvorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes Mag. Gerhard Groschedl hat in der Finanzstrafsache gegen
1. Herrn ***Bf1***, geboren 1984, *Wien1*,
2. die *Verband1*, *Wien2*,
3. die *Verband2* GmbH & Co KG, *Wien3*,
alle vertreten durch Standfest & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wallnerstraße 4, 2. Hof links, Top 44, 1010 Wien,
wegen eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) über die Beschwerden des Amtsbeauftragten zu allen drei Beschuldigten vom 29. August 2024 und die Beschwerde aller drei Beschuldigten vom 6. September 2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 2. Juli 2024, **SpS1**, gemäß § 62 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde des Beschuldigten vom 6. September 2024 wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Geschäftszahl geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, vorsätzlich als abgabenrechtlicher Verantwortlicher der *Verband1*, welche als Komplementär der *Verband2* GmbH & Co KG im Firmenbuch eingetragen ist, somit als Entscheidungsträger beider Verbände, trotz zweimaliger Aufforderung, Säumigkeitsdatum 21.06.2022, die erste Aufforderung erging am 22.06.2022, die zweite erfolgte am 14.9.2022 mit Meldefristverlängerung bis 7.11.2022, seiner Meldepflicht gem. § 5 WiEReG in der Zeit vom 8.11.2022 bis zum 20.12.2022 nicht nachgekommen zu sein, gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Die diesbezügliche Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 29. August 2024 wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
[...]
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 2. Juli 2024, Geschäftszahl **SpS1**, wurde
I. ***Bf1*** schuldig erkannt, er sei vorsätzlich als abgaberechtlicher Verantwortlicher der *Verband1*, welche als Komplementär der *Verband2* GmbH & Co KG im Firmenbuch eingetragen ist, somit als Entscheidungsträger trotz zweimaliger Aufforderung, die zweite erfolgte am 14.9.2022, seiner Meldepflicht gem. § 5 WiEReG vom 8.11.2022 bis zum 20.12.2022 nicht nachgekommen.
***Bf1*** habe hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen und werde hierfür nach § 15 Abs. 1 WiEReG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,-, im Nichteinbringungsfall auf eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Tagen, erkannt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
II. Die *Verband2* GmbH & Co KG treffe gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG die Verantwortung dafür, dass vorsätzlich durch einen Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen trotz zweimaliger trotz zweimaliger Aufforderung, die zweite erfolgte am 14.9.2022, der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG vom 8.11.2022 bis zum 20.12.2022 nicht nachgekommen und hierdurch ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen wurde.
Über die *Verband2* GmbH & Co KG werde somit nach § 15 Abs. 1 WiEReG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 9.000,- verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
III. Die *Verband1* treffe gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG die Verantwortung dafür, dass vorsätzlich durch einen Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen trotz zweimaliger trotz zweimaliger Aufforderung, die zweite erfolgte am 14.9.2022, der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG vom 8.11.2022 bis zum 20.12.2022 nicht nachgekommen und hierdurch ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen wurde.
Über die *Verband1* werde somit nach § 15 Abs. 1 WiEReG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße in der Höhe von € 9.000,- verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
Als Begründung wurde ausgeführt:
"Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der 1984 geborene Erstbeschuldigte ***Bf1*** ist sorgepflichtig für ein Kind, verlobt und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von derzeit ca. € 4000. An Vermögen besitzt er zwei Eigentumswohnungen im Wert von jeweils ca. € 220.000, wobei eine Liegenschaft mit einem Kredit von rund € 90.000 belehnt ist. Er ist finanzbehördlich unbescholten. Der Erstbeschuldigte ist abgabenrechtlicher Verantwortlicher der Zweitbeschuldigten *Verband1*.
Der Zweitbeschuldigte Verband *Verband1* ist Komplementär der Drittbeschuldigten *Verband2* GmbH & Co KG und weist laut Steuererklärung 2022 ein Vermögen von rund € 120.000 auf.
Der Drittbeschuldigte Verband *Verband2* GmbH & Co KG weist demgegenüber derzeit kein Vermögen auf.
Die Abgabenbehörde hat der *Verband2* GmbH & Co KG im Zuge des zweiten Aufforderungsschreibens am 14.09.2022 für die Meldung nach § 5 WiEReG eine Nachfrist bis 07.11.2022 eingeräumt, welche der belangte Verband bzw. ihr Entscheidungsträger ungenützt ließ. Der Erstbeschuldigte meldete die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der *Verband2* GmbH & Co KG der Registerbehörde erst am 20.12.2022, der inkriminierte Zeitraum war somit vom 8.11.2022 bis 20.12.2022. Die erste Mahnung wurde am 22.06.2022 elektronisch zugestellt. Dabei hielt ***Bf1*** die Verwirklichung des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) ernsthaft für möglich und fand sich damit ab.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie jene zu den Einkommensverhältnissen der Beschuldigten ergeben sich aus dem Strafakt, dem Veranlagungsakt bzw. den schriftlichen Stellungnahmen und Angaben des Erstbeschuldigten während der mündlichen Verhandlung.
Der Erstbeschuldigte ***Bf1*** bekennt sich im Vorverfahren nicht schuldig und bringt zusammengefasst vor, dass er zwar von der Bilanzbuchhalterin darüber informiert wurde, dass es eine erste Zwangsstrafe gegeben habe, aber nicht, um welche Strafe es sich dabei gehandelt hätte. Er hätte auch geglaubt, dass Meldungen nur innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen hätten. Vor dem Spruchsenat führt er dazu aus, er habe sich bemüht, sich im USB freischalten zu lassen, die Tatsache, dass das Einloggen mangels Aufscheinen der Firma nicht geklappt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Es habe auch von Anfang an Zustellprobleme gegeben, Zustellungen seien falsch erfolgt. Zudem setze eine Namhaftmachung im Sinne des § 81 Abs. 2 1. Satz BAO eine ausdrückliche Bezeichnung voraus. Eine bloße Duldung oder Anscheinsvollmacht genüge nicht. Im gegenständlichen Fall habe die Abgabenbehörde den nach § 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Vertreter mit Bescheid von amtswegen zu bestellen, sodass diesem auch Rechtsmittellegitimation zukomme. Weder eine konkrete Namhaftmachung, noch eine notwendige Bestellung per Bescheid sei im gegenständlichen Fall geschehen. Zudem hätte die Abgabenbehörde die übrigen Personen von der Vertreterbestellung zu verständigen gehabt, was ebenfalls nicht geschehen sei. Sämtliche Zustellvorgänge durch die Abgabenbehörde seien somit rechtsunwirksam. Zitiert wird eine oberstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dazu. In eventu wird die subjektive Tatseite des Vorsatzes bestritten, der Erstbeschuldigte ***Bf1*** hätte maximal leicht fahrlässig, aber auch nicht grob fahrlässig gehandelt.
Der Amtsbeauftragte führt dazu aus, dass gemäß der Bundesabgabenordnung keine Namhaftmachung zu erfolgen habe, wenn es einen Gesellschaftsvertrag gebe, der es anders bestimmt, weil die Vertretung dann nach § 81 Abs. 1 BAO erfolgt. Aus diesem Grund sei auch im gegenständlichen Fall richtigerweise keine Zustellung nach § 81 Abs. 2 BAO erfolgt.
Die Ausführungen des Amtsbeauftragten vermögen den Spruchsenat zu überzeugen. Gegenständlich liegt kein Fall nach § 81 Abs. 2 BAO vor, zugestellt wurde somit richtigerweise nach § 81 Abs. 1 BAO. Durch das Einrichten und Akzeptieren von Finanzonlinenachrichten ist auch eine elektronische Zustellung an den Erstbeschuldigten rechtswirksam, Probleme beim online Zugang sind lediglich als Milderungsgrund zu werten.
Die subjektive Tatseite ergibt sich daraus, dass bereits in früheren Jahren durch den Erstbeschuldigten ***Bf1*** Meldungen nach dem WiEReG eingereicht worden waren und wäre der Erstbeschuldigte verpflichtet gewesen, sich nach Beendigung des Verhältnisses mit dem Steuerberater über seine (auch diesbezüglichen) steuerrechtlichen Verpflichtungen zu informieren.
Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Nach § 15 Abs. 1 2. 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer vorsätzlich seiner Meldepflicht (§ 5) trotz 2-maliger Aufforderung nicht nachkommt. Somit ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der beim Erstbeschuldigten ***Bf1*** jedenfalls vorlag.
Somit hat ***Bf1*** aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat bei ***Bf1*** als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die nachträgliche Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die vom Erstbeschuldigten geschilderten technischen Schwierigkeiten beim Abfragen seines online-Zuganges und die Sorgepflichten für eine Tochter, als erschwerend hingegen keinen Umstand, bei der *Verband2* GmbH & Co KG und der *Verband1* als mildernd die Unbescholtenheit, die nachträgliche Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen ebenfalls keinen Umstand.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Gleiches gilt für die verhängten Geldbußen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die jeweils bezogene Gesetzesstelle."
Beschwerde des Amtsbeauftragten
In der dagegen fristgerecht am 29. August 2024 eingebrachten Beschwerde des Amtsbeauftragten gegen alle drei Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:
"Die fristgerecht angemeldete Beschwerde (welche im Erkenntnis des Spruchsenats auch erwähnt ist) gegen die Erkenntnis des Spruchsenates (**SpS1**) auf Bestrafung vom02.07.2024, betreffend der o.g. Beschuldigten welches mit 01.08.2024 zugestellt wurde wird nun ausgeführt.
2. Sachverhalt:
Den oben wiedergegebenen Bestrafungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die *Verband2* GmbH & Co KG war bei einer Steuerberatungskanzlei, wo es zwar im Jahr 2019 und im Jahr 2021 jeweils zu einer Mahnung kam, aber ansonsten die Meldungen gepasst haben. Nachdem die *Verband2* GmbH & Co KG sich nicht mehr steuerlich vertreten lassen hatte, gab es für 2022 folgenden Sachverhalt:
Die Abgabenbehörde hat der *Verband2* GmbH & Co KG im Zuge des zweiten Aufforderungsschreibens am 14.09.2022 für die Meldung nach § 5 WiEReG eine Nachfrist bis 07.11.2022 eingeräumt, welche der belangte Verband bzw. ihr Entscheidungsträger ungenützt ließ. Demzufolge begann das strafbare Verhalten durch den Beschuldigten mit Ablauf des 07.11.2022, somit am 08.11.2022. Da der Beschuldigte am 20.12.2022 entsprechend des § 5 WiEReG die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der *Verband2* GmbH & Co KG der Registerbehörde gemeldet hat, wurde an diesem Tag der gesetzwidrige Zustand beendet.
Demnach hat der Beschuldigte die Meldepflicht gem. § 5 WiEReG vom 08.11.2022 bis 20.12.2022 verletzt.
Auf Grund des o.a. Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass sie diesen ihren obliegenden Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich nicht entsprochen haben.
Hierfür hat der Verband im Sinne des Verbandverantwortlichkeitsgesetzes (§ 28a/2 FinStrG iVm. § 3/2 VbVG) einzustehen. […]
4. Beschwerdegründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafen. Die Höhe der ausgesprochenen Strafen sind zu niedrig. Angesichts nachstehender Ausführung wird die verhängte Strafe als zu mild erachtet, da es keine geständige Verantwortung gibt und einer vorsätzlichen WiEReG-Meldepflichtverletzung der Strafrahmen bis zu € 200.000 beträgt. Laut BFG ist bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht und ausgehend von einem Strafrahmen bis zu € 100.000 bei durchschnittlichem Verschulden und bei Ausgeglichenheit von Milderungs- und Erschwernisgründen eine Geldstrafe von € 50.000 schuld- und tatangemessen. (vgl. BFG 14.3.2023, RV/7300011/2022, BFG 14.3.2023, RV/7300010/2022).
Der Milderungsgrund der geständigen Verantwortung ist nicht gegeben und der Strafrahmen ist in diesem Fall doppelt so hoch wie im erwähnten grob fahrlässigen Fall.
Seitens der Finanzstrafbehörde wird die verhängte Strafe, im Besonderen die Geldstrafe, daher als zu niedrig bemessen erachtet.
Es werden Strafen beantragt, die zumindest so hoch sind wie die in den Strafverfügungen ausgesprochenen Strafen.
Aus den genannten Gründen wird, mit zusätzlichem Blick auf den Strafrahmen, seitens des Amtsbeauftragten die verhängten Geldstrafen keinesfalls als schuld- und tatangemessen betrachtet.
Es wird daher beantragt, diese Ausführungen zur Strafbemessung zu berücksichtigen und höhere Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen) für alle drei Beschuldigten aussprechen.
5. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge,
gemäß § 160 Abs 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchzuführen
gemäß § 161 Abs 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und eine schuld- und tatangemessene (höhere) Geldstrafe zu verhängen."
Beschwerde des Beschuldigten und der belangten Verbände
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten und der belangten Verbände vom 6. September 2024 wird das Erkenntnis in vollem Umfang angefochten und wie folgt ausgeführt:
"1. Sachverhalt:
Per Schreiben vom 31.05.2023 wurden der Erstbeschwerdeführer gem § 83 Abs 2 FinStrG dahingehend verständigt, dass das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, da der Verdacht bestehen würde, dass er als abgabenrechtlicher Verantwortlicher der Zweitbeschwerdeführerin, welche als Komplementär der Drittbeschwerdeführerin im Firmenbuch eingetragen ist, vorsätzlich einen sonstigen Beitrag zur Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG der Drittbeschwerdeführerin geleistet hätte, und damit vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG begangen worden wäre.
Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen wurden ebenfalls per Schreiben vom 31.05.2023 gem § 83 Abs 2 FinStrG dahingehend verständigt, dass gegen sie als Verband das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, weil der Verdacht bestehen würde, dass ein Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 VbVG iVm 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen ein Finanzvergehen begangen hätte, und somit eine Verantwortlichkeit der Verbände gem § 3 Abs 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben wäre.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde der Drittbeschwerdeführerin im Zuge des zweiten Aufforderungsschreibens am 14.09.2022 für die Meldung nach § 5 WiEReG eine Nachfrist bis 07.11.2022 eingeräumt hat, welche der belangte Verband bzw dessen Entscheidungsträger ungenützt ließ. Da in Entsprechung des § 5 WiEReG am 20.12.2022 die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Drittbeschwerdeführerin der Registerbehörde gemeldet wurden, bestand zwischen 08.11.2022 und 20.12.2022 ein gesetzwidriger Zustand, wodurch die Meldepflicht gem § 5 WiEReG in diesem Zeitraum verletzt wurde.
Binnen offener Frist brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme und eine ergänzende Stellungnahme ein.
Es folgte am 10.08.2023 eine Vernehmung des Erstbeschwerdeführers und ergingen vom Amt für Betrugsbekämpfung zu **GF1** am 08.09.2023 Strafverfügungen gem § 143 FinStrG, wobei über den Erstbeschwerdeführer gem § 15 Abs 1 WiEReG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 15.200 verhängt wurde und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe mit 38 Tagen festgesetzt wurde und über die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gem § 15 Abs 1 WiEReG iVm § 28a FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von jeweils EUR 14.200 verhängt wurde. Zudem wurden die Beschwerdeführer gem § 185 Abs FinStrG schuldig gesprochen je EUR 500 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer als Entscheidungsträger der Drittbeschwerdeführerin vom 08.11.2022 bis 20.12.2022 die Meldepflicht gem § 5 WiEReG verletzt hätte.
Den Vorsatz betreffend führte das Amt für Betrugsbekämpfung aus, dass für Jahre vor dem verfahrensgegenständlichen Jahr bereits Meldungen iSd § 5 WiEReG (von der beauftragte steuerlichen Vertretung) eingereicht wurden und sich der Erstbeschwerdeführer über seine Verpflichtung zur Meldepflicht nicht informiert hätte. Weiters hätte der Erstbeschwerdeführer die erste Zwangsstrafe erhalten und sich in Folge nicht um eine rechtzeitige Meldung gekümmert, weshalb er sich damit abgefunden hätte. Gegen diese Strafverfügungen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch.
Es folgten am 15.04.2024 und am 02.07.2024 mündliche Verhandlungen vor dem Spruchsenat als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und wurde in weiterer Folge das hier angefochtene Erkenntnis vom 02.07.2024 erlassen.
2. Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses:
a. Zum Vorsatz des Erstbeschwerdeführers:
Bereits in der ersten Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 22.06.2023 hat er glaubhaft dargelegt, dass er Mahnungen oder Aufforderungen hinsichtlich einer fehlenden WiEReG-Meldung nicht erhalten hätte und dass er im September die Information erhalten hätte, dass eine Strafe von EUR 1.000 festgesetzt wurde. Um was für eine Strafe es sich handelte, wusste der Erstbeschwerdeführer nicht, da er lediglich wusste, dass dieser Betrag als Strafe (Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafe) vorgeschrieben wurde (Beilage /4). Dass es sich um eine Strafe iZm. dem WiEReG handelte, war nicht ersichtlich.
Auch in der am 10.08.2023 durchgeführten Einvernahme bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben glaubhaft und legte dar, dass er erst den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erhielt bzw. dieser der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt wurde.
Ab Erhalt dieser Aufforderung leitete der Erstbeschwerdeführer unverzüglich sämtliche Schritte ein, um die WiEReG-Meldung zu erstatten. Da während dieser Zeit das Unternehmensservice Portal und das Finanzamt coronabedingt kaum handlungsfähig war vergingen mehrere Wochen bis dem Erstbeschwerdeführer ein entsprechender Zugang zur Verfügung gestellt wurde. Bereits Anfang November hatte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Neuregistrierung im USP eingebracht, doch erhielt er erst am 23.11.2022 eine Rückmeldung hinsichtlich der Registrierung (Beilage /2).
Auch nach erneuter Registrierung war die Entität der Drittbeschwerdeführerin jedoch im USP und im Finanzonline des Erstbeschwerdeführers nicht ersichtlich, sodass er seiner Meldeverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen konnte. Nach Auffassung des Erstbeschwerdeführers ist es allgemein bekannt, dass es bei diesen Services gelegentlich zu technischen Ausfällen kommt, doch kann dies nicht den Beschwerdeführern angelastet werden. Der Erstbeschwerdeführer war in dieser Zeit durchgehend in ständigem Kontakt mit sämtlichen involvierten Behörden (Finanzamt, USP Service Center bzw. Bundeskanzleramt Österreich und Bundesministerium für Finanzen), doch wurde er von sämtlichen beteiligten Behörden jeweils an die anderen Behörden verwiesen (Beilage./3).
Aus dem Faktum, dass der Erstbeschwerdeführer keine Bemühungen scheute die WiEReG-Meldung selbst vorzunehmen, die Durchführung der Meldung aus technischen Gründen jedoch nicht möglich war, lässt sich ein bedingter Vorsatz jedoch nicht ableiten.
Auch aus dem Faktum, dass der Erstbeschwerdeführer durch seine ehemalige steuerliche Vertretung vor der gegenständlichen Meldung bereits Meldungen eingebracht wurden, lässt sich ein bedingter Vorsatz des Erstbeschwerdeführers nicht ableiten, da er lebensnah darlegte, dass seine damals ehemalige steuerliche Vertretung die Meldungen im Zuge einer pauschalierten Leistungsvereinbarung erstattete und die Beschwerdeführer von der konkreten Vornahme der Meldungen gar nicht informierte und dass der Erstbeschwerdeführer nach Auflösung des Mandats stets der Meinung war, dass sich die Meldeverpflichtung auf die Kalenderjahre beziehen würde.
Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers zu seinem Vorsatz, ist aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich aus welchen Gründen die belangte Behörde von Vorsatz ausgeht, als auch die belangte Behörde selbst lediglich ausführt, dass der Erstbeschwerdeführer bereits in Vorjahren Meldungen eingereicht hätte und dass er verpflichtet gewesen wäre sich nach Beendigung des Auftrages seiner steuerlichen Vertretung gegenüber über seine steuerrechtlichen Verpflichtungen zu informieren. Gleichzeitig führt die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer davon ausging, dass die Fristen für die Meldungen sich mit den Kalenderjahren decken würde.
Bei der Prüfung der Strafbarkeit eines vorsätzlichen Delikts muss dem Täter bzw. dem Beschuldigtem auf Schuldebene vorgeworfen werden können, sich im Tatzeitpunkt für das Unrecht und gegen rechtskonformes Handeln entschieden zu haben. Dies setzt voraus, dass der Täter das Unrecht seines Verhaltens zumindest in laienhafter Weise erkannt oder in vorwerfbarer Weise nicht erkannt hat. Der Täter muss im Tatzeitpunkt somit aktuelles oder zumindest potenzielles Unrechtsbewusstsein besitzen (vgl. Stricker, in L/St, StGB4 Vorbem § 1 Rz 52).
Aktuelles Unrechtsbewusstsein fehlt, wenn der Täter einem Verbotsirrtum unterliegt und daher nicht erkennt, dass seine Tat verboten, mithin Unrecht ist. Dies kann entweder darauf zurückzuführen sein, dass der Täter das Verbot und damit zusammenhängend das Unrecht überhaupt nicht erkennt (direkter Verbotsirrtum) oder dass er das Verbot zwar grundsätzlich kennt, jedoch über die Existenz oder die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes irrt und damit denkt, trotz Tatbestandsmäßigkeit kein Unrecht zu verwirklichen (indirekter Verbotsirrtum) (vgl. Leitner/Brandl/Kert (Hrsg), Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 203).
Unterliegt der Täter einem entschuldbaren Verbotsirrtum, wird ihm gem § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet werden. Es entfällt somit jeglicher Schuldvorwurf. Ist der Irrtum jedoch unentschuldbar, so besitzt der Täter potenzielles Unrechtsbewusstsein und es ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Diese im Vergleich zu § 9 StGB, der bei Unentschuldbarkeit des Irrtums Vorsatzhaftung weiter bestehen lässt, täterfreundliche Regelung hat zur Folge, dass potenzielles Unrechtsbewusstsein nicht für die Bestrafung wegen der Vorsatztat ausreicht (vgl. Leitner/Brandl/Kert (Hrsg), Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 204).
Genau solch einem Verbotsirrtum ist der Erstbeschwerdeführer aber offensichtlich unterlegen, als er angegeben hat, dass es sich um Fristen handeln würde, die sich mit dem Kalenderjahr decken würden. Mit der Frage, ob der Irrtum entschuldbar ist und eine Strafbarkeit entfällt oder ob der Irrtum unentschuldbar ist und auf dieser Basis dem Erstbeschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch Vorsatz vorwerfbar wäre hat sich die belangte Behörde letzten Endes gar nicht auseinandergesetzt, wodurch das Verfahren mit einem Mangel behaftet ist.
Dass der Erstbeschwerdeführer bereits von seiner Bilanzbuchhalterin angerufen wurde und ihm mitgeteilt wurde, dass eine Strafe vorgeschrieben ist, ist korrekt, doch wusste er zu diesem Zeitpunkt gar nicht um was für eine Art Strafe es sich handelte. Die Bilanzbuchhalterin hat ihm ausschließlich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages melden können, da durch Einsichtnahme auf das Steuerkonto des Erstbeschwerdeführers es auch gar nicht möglich ist festzustellen um welche Art von Strafe es sich handelt.
Dass sich der Erstbeschwerdeführer beim Wechsel seiner steuerlichen Vertretung vorher informieren hätte müssen welche Verpflichtungen ihn in der Zwischenzeit selbst treffen ist eine Frage des potenziellen Unrechtsbewusstseins, der Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums und eine Frage, ob der Irrtum als entschuldbar und somit straffrei oder als unentschuldbar und somit als nach dem Fahrlässigkeitsdelikt zu bestrafen ist. Eine Bestrafung des vorliegenden Sachverhalts nach dem Vorsatzdelikt des § 15 Abs 1 WieReG ist insgesamt unrichtig und völlig überzogen. Der Erstbeschwerdeführer hat glaubhaft Vorbringen dahingehend erstattet, dass er sich sehr wohl informiert hat, ihm jedoch unzureichende Auskünfte und Belehrungen erteilt wurden.
Bedenkt man die Grundlagen zur groben Fahrlässigkeit im Finanzstrafrecht, insbesondere die durch die StRefG 2016/2016 eingeführte Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit in § 8 Abs 3 FinStrG wonach ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Handeln gefordert wird, so dass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war, so hätte der belangten Behörde klar sein müssen, dass grobe Fahrlässigkeit des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht vorliegt und von einer Bestrafung deshalb abgesehen hätte werden müssen.
Die grobe Fahrlässigkeit wird von Rsp und Lit meist mit dem schweren Verschulden iSd § 34 FinStrG aF sowie des § 88 Abs 2 StGB aF und der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht sowie im StGB gleichgesetzt (Leitner/Brandk/Kert (Hrsg), Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 305). Daraus ergeben sich bedeutende Auslegungshilfen.
Im Finanzstrafrecht betreffen Lit und Jud zum schweren Verschulden va § 34 Abs 3 FinStrG aF, der die Sorgfaltsanforderungen an Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder in Ausübung ihres Berufes betraf. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Auslegung der groben Fahrlässigkeit an die für diesen Verkehrskreis relevante Maßfigur im Vergleich zur Maßfigur eines gewöhnlichen Abgabepflichtigen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzusetzen sein wird. Folglich lassen sich die zu § 34 Abs 3 FinStrG aF herausgebildeten Grundsätze nicht auf die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit von nicht diesen Berufsgruppen angehörenden Personen übertragen.
Der gesetzlich geforderte objektiv besonders ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsverstoß liegt keinesfalls vor. Ebenso wenig dass der resultierende Erfolg wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar war. Das erstattete Vorbringen zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführer bzw des Erstbeschwerdeführers lässt nur den Schluss zu, dass insgesamt unter einer Zusammenschau sämtlicher die grobe Fahrlässigkeit begründender Faktoren der verfahrensgegenständlich verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert keinesfalls die Schwelle überschreitet, die für die tatsächliche Begehung in der Form der groben Fahrlässigkeit und schon gar nicht in der Form des Vorsatzes notwendig ist.
b. Zu den fehlerhaften Zustellvorgängen:
Bereits bei der ersten Stellungnahme/Rechtfertigung führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem § 5 WiEReG sowie der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14.09.2022 nie zugestellt wurden; weder im Finanzonline noch postalisch. Dass die Erinnerung bzw Mahnung vom 22.06.2022 der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich elektronisch zugestellt wurde, wird bestritten und wird auch bestritten, dass der Zweitbeschuldigten der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14.09.2022 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die beim Finanzamt hinterlegte *SID1* nicht die SID der Zweitbeschwerdeführerin ist.
Erst der zweite Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 13.11.2022 wurde der Zweitbeschwerdeführerin postalisch in den *Wien2* zugestellt.
Weiters hat der Erstbeschwerdeführer vor dem Spruchsenat vorgebracht, dass eine Zustellung gem § 81 Abs 2 erster Satz BAO gar nicht an die Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen hätte werden dürfen, da laut Gesellschaftsvertrag vom 01.01.2019 (Beilage /5) der Erstbeschwerdeführer neben der Zweitbeschwerdeführerin für die Drittbeschwerdeführerin zur Führung der Geschäfte bestellt ist und somit mehrere Personen iSd. § 81 Abs 2 erster Satz BAO vertretungsbefugt sind. Nach der Auflösung der (Zustell-)Vollmacht durch die ehemalige steuerliche Vertretung der Drittbeschwerdeführerin waren gegenüber der Abgabebehörde somit mehrere Personen vertretungsbefugt. Es ergibt sich in Folge aus § 81 Abs 2 erster Satz BAO die Verpflichtung der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde gegenüber eine Person als gemeinsame Bevollmächtigte zu nennen. Dieser Verpflichtung sind die Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Kommt eine Personengesellschaft der Verpflichtung nach § 81 Abs 2 erster Satz BAO nicht nach, so hat die Abgabenbehörde von Amts wegen mit Bescheid eine der nach § 81 Abs 1 BAO in Betracht kommende Person als Vertreter bestellen müssen (vgl. Ritz, BAO5 § 81 Tz 3; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 81 Anm 9). Dies hat die Behörde jedoch unterlassen. Ebenso hat es die Abgabenbehörde unterlassen die übrigen Gesellschafter von der amtswegigen Bestellung zu verständigen und ist diese gebotene Verständigung Voraussetzung für eine künftige rechtswirksame Zustellung an den Bestellten (vgl. VwGH 21.04.2005, 2003/15/0022). Selbst wenn die Zustellungen so wie von der belangten Behörde behauptet, tatsächlich elektronisch vorgenommen wurden, so ist diese unwirksam.
Der Amtsbeauftragte hat den Ausführungen der Beschwerdeführer zu § 81 BAO lediglich entgegengesetzt, dass keine Namhaftmachung zu erfolgen habe,
"wenn es einen Gesellschaftsvertrag gebe, der es anders bestimmt, weil die Vertretung dann nach § 81 Abs 1 BAO erfolgt'.
Feststellungen zum Gesellschaftsvertrag wurden keine getroffen, weder vom Amtsbeauftragten noch von der belangten Behörde. Per (undatierter) Urkundenvorlage des Amtsbeauftragten, bei der Beschwerdeführervertreterin eingelangt am 30.04.2024 wurde lediglich der Antrag auf Eintragung des Wechsels von Gesellschaftern bei der Drittbeschwerdeführerin vorgelegt, nicht jedoch der Gesellschaftsvertrag.
Zusammenfassend waren die Zustellungen der Erinnerung vom 22.06.2022, sowie Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 14.09.2022 und vom 13.11.2022 bereits unwirksam und wäre die Abgabenbehörde iSd. obigen Ausführungen zu einer Vertreterbestellung per Bescheid verpflichtet gewesen.
c. Zum Zweck der vermeintlich verletzten Bestimmung:
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient (in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie) dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Das Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten, indem gerade im Hinblick auf komplexe Konzernstrukturen, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen und Trusts die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer offengelegt werden.
Zur Gewährleistung der Effektivität der Meldepflichten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers wirkungsvolle Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen durch die Abgabenbehörden des Bundes verhängt werden können, wie dies bereits im Kapitalabfluss-Meldegesetz, BgBI 2015/116 oder im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl I 2015/116, vorgesehen ist.
Die vorsätzliche Verletzung von Meldepflichtverletzungen gem § 5 WiEReG, dh unrichtige, unvollständige oder unterlassene Meldung wird mit einer Geldstrafe bis zu EUR 200.000 bestraft, die grob fahrlässige mit bis zu EUR 100.000. Tathandlung ist die Verletzung der Meldeverpflichtungen. Auf subjektiver Tatseite ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht.
Die belangte Behörde lässt das Faktum außer Acht, dass der inkriminierte Zeitraum lediglich wenige Wochen betrifft und dass sich an den wirtschaftlichen Eigentümern nichts geändert hatte. Aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer durch ihre Versäumnis die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erschwert haben ist nicht zu erkennen. Womöglich bestand nach Auffassung der belangten Behörde aufgrund der Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers bereits ein Generalverdacht zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, als der Amtsbeauftragte darauf bestand, dass die zweite Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers, jene des Irans, im Protokoll der Niederschrift vom 10.08.2023 festgehalten wird, obwohl der Erstbeschwerdeführer mehrmals widersprach und darum bat diese Staatsbürgerschaft nicht anzuführen, als er nichts mehr mit seinem Herkunftsland zu tun habe und dass es faktisch und rechtlich nicht möglich ist die iranische Staatsbürgerschaft abzulegen. Für die Beschwerdeführer ist zudem nicht nachvollziehbar inwiefern die Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers von Bedeutung für das Verfahren sein sollte, es ist weiters nicht nachvollziehbar wie die belangte Behörde überhaupt zu der Information gelangt, dass der Erstbeschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger ist und bleibt den Beschwerdeführern letztlich nur der Standpunkt, dass die belangte Behörde durch die von ihr gesetzte Vorgehensweise sich massive Datenschutzverletzungen zu Schulden hat kommen lassen.
Seit der FinStrG-Nov 2007 wird im § 57 Abs 5 - entsprechend dem § 5 Abs 1 und 2 StPO - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit ausdrücklich normiert. Demnach darf die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen nur so weit agieren, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, angemessen, dem Ermessen und der Billigkeit entsprechend ist. Unter Bedachtnahme auf den oben erörterten Zweck der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen, der Billigkeit die die belangte Behörde angemessen in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei auszuüben hat, die Umstände, unter denen das WiEReG eingeführt wurde und die damals genannten Schonfristen etc. welche letztlich eingeführt wurden, da der Finanzverwaltung die Schwierigkeiten iZm. technischen Problemen bei den Meldepflichtigen sowie die Grenzen die das Gesetz dem Ermessen zieht und das Verhalten des Beschuldigten, dann scheint die Strafbemessung unverhältnismäßig.
Eine tatsächliche Gefährdung der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der inkriminierte Zeitraum betrug lediglich wenige Wochen. Es wird deshalb auch die Strafbemessung bekämpft, als die Beschwerdeführer, selbst in dem Fall, dass das erkennende Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass ein Schuldspruch gerechtfertigt erscheint, die Höhe der Strafen als nicht angemessen erachtet wird. Schließlich ist festzuhalten, dass über den Erstbeschwerdeführer per Strafverfügung vom 08.09.2023 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen festgesetzt wurde und das angefochtene Erkenntnis eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Tagen festsetzt. Eine Begründung ist dem Erkenntnis nicht zu entnehmen.
d. Zur Ausübung des Ermessens durch die belangte Behörde und zur Billigkeit:
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen der Abgabenbehörden. Gemäß § 20 Abs 1 BAO müssen sich Ermessenentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH 29.09.2011, 2008/160087).
Die verhängten Zwangsstrafen wurden vom Beschuldigten zeitnah zur Verhängung beglichen obwohl er zu diesem Zeitpunkt gar nicht wusste, wofür er bestraft wurde.
Unter Beachtung des durch das Gesetz vorgegebenen Ermessens, der in die Entscheidung einzufließenden Billigkeit und der umfassenden Erläuterung des Erstbeschwerdeführers zu den Hintergründen der Versäumnis, hätte die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafverfügung absehen müssen, in eventu aber jedenfalls wesentlich geringer bemessen müssen. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde selbst von vier Milderungsgründen und keinen Erschwerungsgründen ausgegangen und ist auch aus diesem Grund die Höhe der Strafbemessung nicht nachvollziehbar.
e. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die Finanzstrafbehörde und ihre Organe haben iSd. § 57 Abs 2 FinStrG ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln. Gemäß § 57 Abs 7 FinStrG gilt der eines Finanzvergehens Verdächtige bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig. Es ist dabei unerlässlich, dass die Organe der Finanzstrafbehörde nicht nur unparteiisch sind, sondern auch so auftreten. Dem Erstbeschuldigten wurde sowohl vor seiner Einvernahme am 10.08.2023, als auch bei und nach der Einvernahme vom zuständigen Organ der Finanzstrafbehörde nahegelegt sich geständig zu verantworten. Die geständige Verantwortung wurde dem Erstbeschuldigten dabei nicht im Sinne der Rechtsbelehrung erläutert, sondern wurde sie ihm nahegelegt. Dem Erstbeschwerdeführer wurde dabei mitgeteilt, dass wenn er sich geständig verantworten würde und wenn er bereits vor Erlass der Entscheidung vorab einen Rechtsmittelverzicht abgeben würde, Strafen so verhängt würden, dass über den Erstbeschwerdeführer eine Strafe iHv. EUR 10.000 verhängt werden würde und über die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin eine Strafe von je EUR 4.500. Dem "Angebot" der belangten Behörde ging voraus, dass dem Erstbeschwerdeführer und dem Beschwerdeführervertreter einleitend mitgeteilt wurde, dass in dem Fall, dass sich die Beschwerdeführer nicht kooperativ verhalten würde, nicht geständig sein würden und keinen Rechtsmittelverzicht abgeben würde mit einer Strafe in Höhe von etwa EUR 120.000 zu rechnen sei (EUR 40.000 pro Beschwerdeführer).
Da der Erstbeschuldigte während des gesamten Verfahrens die Auffassung vertrat, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, wollte und konnte er sich auf das "Angebot" der Finanzstrafbehörde nicht einlassen.
Der Erstbeschwerdeführer sieht sich durch die Vorgehensweise der Finanzstrafbehörde bzw. des Organs der Finanzstrafbehörde in seinen Beschuldigtenrechte nach § 57 FinStrG verletzt, da die Finanzstrafbehörde offensichtlich bereits vor der Einvernahme am 10.08.2023 und vor dem Erlass der verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen vom 08.09.2023 davon überzeuget war, dass die Beschwerdeführer schuldig seien.
3. Anträge:
Aus den o.a. Gründen werden daher an das Bundesfinanzgericht gestellt die nachfolgenden ANTRÄGE:
1. das beschwerdegegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 02.07.2024 zu **SpS1** ersatzlos aufzuheben
in eventu
2. die Höhe der im Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 02.07.2024 zu **SpS1** ausgesprochenen Strafen herabzusetzen.
Beilagen: 1. Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 02.07.2024 zu **SpS1**;
2. USP-Registrierungsbestätigung vom 23.11.2022; (Anmerkung: über eine erneute Anmeldung bzw. Administrator-Anmeldung zum Unternehmensserviceportal)
3. Korrespondenz mit dem Bundesministerium für Finanzen; (Anmerkung: E-Mail an die Registerbehörde betreffend Nachholung der Meldung)
4. Mahnung vom 09.11.2022; (betrifft die nicht entrichtete Zwangsstrafe von € 1.000,00)
5. Gesellschaftsvertrag vom 01.01.2019." (Anmerkung: unter Punkt XVI. Vertretung der Gesellschaft: Der Kommanditist vertritt die Gesellschaft selbstständig und alleine.)
Über die Beschwerden wurde erwogen:
§ 62 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FinStrG: Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 FinStrG nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
Die Parteien wurden im Sinne dieser Gesetzesstelle mit Schreiben vom 14. Jänner 2026 ersucht, eine allfällige Stellungnahme mit möglichen Gründen, die gegen die beabsichtige Entscheidung sprechen, zu übermitteln.
Stellungnahmen sind bis Fristende nicht eingelangt.
Festgestellter Sachverhalt, objektive Tatseite:
Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer
1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
2. seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 oder in den Fällen des § 3 Abs. 8 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
5. seinen Status als Trustee nicht gemäß § 3 Abs. 4 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß § 3 Abs. 4 übermittelt, oder
6. seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß § 3 Abs. 6 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß § 3 Abs. 6 übermittelt
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Der Erstbeschuldigte ist abgabenrechtlicher Verantwortlicher der Zweitbeschuldigten *Verband1*.
Der Zweitbeschuldigte Verband *Verband1* ist Komplementär der Drittbeschuldigten *Verband2* GmbH & CO KG.
Der Erstbeschuldigte ist Alleinvertretungsbefugter der *Verband2* GmbH & CO KG.
Die Abgabenbehörde hat der *Verband2* KG die erste Erinnerung am 22.06.2022 elektronisch zugestellt. Im Zuge des zweiten Aufforderungsschreibens am 14.09.2022 für die Meldung nach § 5 WiEReG wurde eine Nachfrist bis 07.11.2022 eingeräumt. Der belangte Verband bzw. ihr Entscheidungsträger haben die Meldung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt.
Der Erstbeschuldigte meldete die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der *Verband2* GmbH & Co KG der Registerbehörde erst am 20.12.2022. Damit ist im Zeitraum vom 8.11.2022 bis 20.12.2022 objektiv die Meldung nicht erstattet worden.
Die Zustellungen der ersten Erinnerung sowie die Bescheide über die Zwangsstrafen an die Firma *Verband2* KG sind an die *Verband2* KG z.H. *Verband1* adressiert und wurden elektronisch an die *Verband1* unter der *SID1* elektronisch zugestellt.
Die Steuernummer der *Verband2* GmbH & Co KG lautet:
***1***, *SID2*
Eine eigene Steuernummer der *Verband2* KG ist im Akt nicht vorhanden.
In Vorjahren wurden durch den Erstbeschuldigten ***Bf1*** Meldungen nach dem WiEReG unter Hilfestellung eines Steuerberaters eingereicht.
Dem Gesellschaftsvertrag der *Verband2* GmbH & Co KG vom 1.1.2019 ist Folgendes zu entnehmen:
"Gesellschaftsvertrag der Firma *Verband2a*** KG
I. Vertragsparteien
Parteien dieses Gesellschaftsvertrages und Gesellschafter der zu errichtenden Gesellschaft sind
• ***Bf1***, geb. 1984, wohnh. in *Wien1* und
• *Verband1*, **FN1**, *Wien2*.
***Bf1*** nimmt an der Gesellschaft als Kommanditist teil, *Verband1* ist Komplementär.
Il. Errichtung der Firma/Gesellschaft
Die Vertragsparteien errichten mit Unterfertigung dieses Vertrages eine Kommanditgesellschaft; die Gesellschaft hat die Firma *Verband2-Variante*.
[…]
"X. Ausübung der Geschäftsführung
Der Komplementär und der Kommanditist sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ("geschäftsführende Gesellschafter")."
XVI. Vertretung der Gesellschaft
Der Kommanditist vertritt die Gesellschaft selbstständig und alleine."
Aus den Grunddaten der *Verband2* GmbH & Co KG geht hervor, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der belangte Verband keine steuerliche Vertretung hatte, die die Meldung an die Registerbehörde erstatten hätte sollen oder an die die Erinnerung sowie die Zwangsstrafenbescheide zugestellt werden hätte müssen.
Einer Auskunft des Unternehmensserviceportal des Bundes vom 26. Oktober 2023 zufolge "war im gegenständlichen Zeitraum der Einstieg der *Verband2* GmbH & Co KG zu Steuernummer: ***1*** aus USP in Finanzonline als FON Supervisor möglich."
Laut Auszug aus dem Wirtschaftlichen Eigentümerregister sind sowohl die Mahnung vom 22.06.2022 als auch die Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen vom 14.09.2022 und 13.11.2022 jeweils ungelesen geblieben.
Laut Wirtschaftlichen Eigentümerregister sind folgende Zustellungen dokumentiert:
[...]
Nach weiterer Auskunft des Unternehmensserviceportals vom 13. Jänner 2026 ist "für die *Verband1* nie die elektronische Zustellung registriert worden. Basierend auf den übermittelten Daten konnte eine elektronische Zustellung wie im Screenshot dargestellt (Anmerkung: die *SID1* ist die der *Verband1*) nicht identifiziert bzw. gefunden werden.
Für die *Verband1* konnte keine Registrierung für die elektronische Zustellung gefunden werden."
Beweiswürdigung:
Die Daten über die belangten Verbände und den Beschuldigten ergeben sich aus den Datenbanken.
Die Erinnerung, 1. Zwangsstrafe und 2. Zwangsstrafe sind an eine Online-Adresse mit *SID1* (die SID der *Verband1*) zugestellt worden, die *Verband2* GmbH& Co KG hätte die *SID2*.
Die Adressierung der Erinnerung und die Bescheide über die Zwangsstrafen sind laut den im Akt vorhandenen Schriftstücken an die *Verband2* KG z.H. *Verband1* erfolgt.
Die Änderung im Firmennamen von *Verband2* KG auf *Verband2-Variante* ist im Firmenbuch erst am 27.05.2023 eingetragen, obwohl schon laut Gesellschaftsvertrag vom 1.1.2019 als Firma *Verband2-Variante*" dokumentiert ist.
Im Punkt XVI des Gesellschaftsvertrages vom 1.1.2019 ist die Vertretung der Gesellschaft geregelt: "Der Kommanditist vertritt die Gesellschaft selbstständig und alleine."
Eine Zustellung der Erinnerung oder der ersten Zwangsstrafe an die *Verband2* KG z.H. ***Bf1*** ist nicht aktenkundig.
Weshalb die im Gründungsvertrag explizit erwähnte Firma *Verband2-Variante* nicht auch im Firmenbuch eingetragen wurde, ist im Akt nicht eruierbar.
Eine rechtswirksame Zustellung der zweimaligen Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG ist nicht feststellbar.
Rechtliche Beurteilung:
Das Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG setzt voraus, dass ein verantwortlicher Geschäftsführer seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReG) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Im vorliegenden Fall war festzustellen, dass sowohl die Erinnerung mit Nachfrist bis 16.08.2022 als auch die 1. Zwangsstrafe mit der zweiten Aufforderung, bis 7. November 2022 die bisher unterlassene Handlung (Anmerkung: die Meldung an die Registerbehörde) nachzuholen, elektronisch an eine Online-Adresse mit der *SID1* (die SID der *Verband1*) zugestellt wurde, die *Verband2* GmbH & CO KG hätte die *SID2* gehabt.
Die die *Verband2* GmbH & CO KG betreffende Erinnerung und die Bescheide über die Zwangsstrafen sind laut den im Akt vorhandenen Schriftstücken an die *Verband2* KG z.H. *Verband1* adressiert. Eine Zustellung an die *Verband2* KG z.H. ***Bf1***, der die *Verband2* KG vertritt, ist nicht feststellbar.
Laut oben dargestellter Auskunft des Unternehmensserviceportals vom 13. Jänner 2026 fehlt es an der im § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG geforderten tatsächlich rechtwirksamen Zustellung der zweimaligen Aufforderung als Grundlage einer möglichen Bestrafung.
Da somit allein aufgrund der Informationen des Unternehmensserviceportals vom 13. Jänner 2026 feststeht, dass die im § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG geforderte zweimalige Aufforderung mangels wirksamer Zustellung bisher nicht erfolgt ist, somit die geforderte objektive Tatseite des § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG nicht erfüllt ist, war der Beschwerde des Beschuldigten vom 6. September 2024 stattzugeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, vorsätzlich als abgabenrechtlicher Verantwortlicher der *Verband1*, welche als Komplementär der *Verband2* GmbH & Co KG im Firmenbuch eingetragen ist, somit als Entscheidungsträger beider Verbände, trotz zweimaliger Aufforderung, Säumigkeitsdatum 21.06.2022, die erste Aufforderung erging am 22.06.2022, die zweite erfolgte am 14.9.2022 mit Meldefristverlängerung bis 7.11.2022, seiner Meldepflicht gem. § 5 WiEReG in der Zeit vom 8.11.2022 bis zum 20.12.2022 nicht nachgekommen zu sein, gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 und 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300054/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300054.2024
- Stammnummer
- 150648
- Gültig
- 11.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF