Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300054/2024
§ 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG verlangt eine zweimalige Erinnerung zur Nachholung der Meldung. Laut Auskunft des USP wurden die Erinnerungen nicht wirksam zugestellt.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300054/2024vom 11.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In diesem Sinne war die Beschwerde des Amtsbeauftragten als unbegründet abzuweisen.
Über die weiters vorliegenden Beschwerden wird gesondert entschieden.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Aus der bisherigen Aktenlage hat sich herausgestellt, dass die objektive Tatseite eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG nicht gegeben ist und die angefochtene Entscheidung aufzuheben war. Von der beantragten Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
§ 62 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FinStrG: Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 FinStrG nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
Die Parteien wurden im Sinne dieser Gesetzesstelle mit Schreiben vom 14. Jänner 2026 ersucht, eine allfällige Stellungnahme mit möglichen Gründen, die gegen die beabsichtige Entscheidung sprechen, zu übermitteln.
Stellungnahmen sind - wie erwähnt - nicht eingelangt.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig geklärt wären, waren nicht entscheidungsrelevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 11. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 und 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300054/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300054.2024
- Stammnummer
- 150648
- Gültig
- 11.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF