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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300022/2023

Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Vorsatz, Dauerdelikt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300022/2023vom 09.01.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: 1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern: a) Vor- und Zuname; b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises; c) Geburtsdatum und Geburtsort; d) Staatsangehörigkeit; e) Wohnsitz; Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e. 2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern: a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer; b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger; c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist. 3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist); b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten; c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt. d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt. e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird. 4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe, a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden, b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können; c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln. Abs. 3: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich. Abs. 4: Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält. Abs. 5: Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden. Abs. 6: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist. Abs. 7: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 141 Abs. 1 FinStrG ist das Erkenntnis schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen. Abs. 3: Waren alle zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend oder vertreten und wurde ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet (§ 150 Abs. 4), kann eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ergehen. Diese hat die in § 137 angeführten Elemente mit Ausnahme der Begründung zu enthalten. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Das Erkenntnis enthält zwar die Bezeichnung "verkürztes Erkenntnis nach § 141 FinStrG, jedoch ist auch ein Begründungsteil vorhanden, demnach wurde offensichtlich nur ein auf einem Formularentwurf enthaltener Textblock nicht weggelöscht. Es liegen zwei Schuld- und Strafbeschwerden des Amtsbeauftragten vor. Das BFG ist demnach berechtigt im Rahmen der Sache des Verfahren, die durch das Erkenntnis des Spruchsenates vorgegeben ist, dessen Spruch abzuändern, Begründungen zu ergänzen und mit Strafneubemessung vorzugehen. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Abs. 3: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten. Abs. 4: Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 auszuschließen. Die §§ 127 Abs. 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden. Abs. 5: Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht Es war daher bereits auf Grund der Schuldbeschwerden des Amtsbeauftragten eine mündliche Verhandlung abzuhalten, eines Parteienantrages hat es dazu nicht bedurft. Zum Verwaltungsgeschehen: Am 25.8.2021 wurde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt, vorsätzlich einen Beitrag zur Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG der ***10*** geleistet und damit eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG und hiermit ein Finanzvergehen nach § 11 FinStrG iVm § 15 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen zu haben. Zur Begründung wurde auf eine Meldung der Registerbehörde verwiesen. Am selben Tag wurde auch ein Verfahren gegen den belangten Verband eingeleitet und ihm zur Last gelegt, dass der Verdacht bestehe, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen ein Finanzvergehen begangen habe und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gem. § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben sei. Es bestehe der Verdacht, dass ein Entscheidungsträger die Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG vorsätzlich verletzt habe, da bis dato kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer bzw. indirekter wirtschaftlicher Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet worden sei. Hiermit sei ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen worden. Am 16.12.2021 wurde das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verfahren erweitert und ihm zur Last gelegt, vorsätzlich in seiner Funktion als Gf. der ***10*** unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zeitraum 01-12/2017 in Höhe von € 20.000,00 01-12/2018 in Höhe von € 40.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen zu haben. Am selben Tag wurde diese Anlastung auch dem belangten Verband hinsichtlich seiner Verbandsverantwortlichkeit für seinen Entscheidungsträger mitgeteilt. Am 12.1.2022 wurde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt vorsätzlich, als Geschäftsführer der ***14*** selbst zu berechnende lohnabhängige Abgaben nicht binnen 5 Tagen ab deren jeweiliger Fälligkeit entrichtet und damit Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. In der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom 18.3.2022, der zunächst nur die Verfahren hinsichtlich der abgabenrechtlichen Obliegenheiten zur ***10*** geführt hat, wurden die Verfahren verbunden und dem Beschuldigten damit angelastet, als Geschäftsführer der ***14*** Lohnsteuer im Zeitraum 1-8/2019 in Höhe von € 24.216,27 und Dienstgeberbeiträge im Zeitraum 1-8/2019 in Höhe von € 3.159,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt zu haben. Der Spruchsenat hat drei mündliche Verhandlungen abgehalten. Im Protokoll zur Verhandlung vom 24.10.2022 wurde festgehalten: "Besch., geb. ***3***, monatliches Einkommen € 2.500,00, Sorgepflichten für Gattin. Besch. bringt vor: Thema WiEReG. Die Meldungen wurden durch meinen Steuerberater ***44*** tatsächlich gemacht. Ich beantrage seine Einvernahme als Zeugen. Besch. legt eine Vielzahl an Unterlagen vor, insb. WiEReG Erklärung für die ***14***. Die UVAen wurden vom Steuerberater jeweils fristgerecht gemeldet, bezahlt wurden sie ersichtlich nicht, da wie aus den Unterlagen hervorgeht, im Jahr 2021 Ratenzahlungen gewährt wurden. Besch. hält fest, dass er über 25 Jahre sehr erfolgreicher RA war, der beispielhaft im Jahr 1989 drei Mio Sch. ESt bezahlt hat. Auch danach wurden Millionen Euro an Steuern bezahlt. Erst 2016 geriet das Unternehmen in Schieflage, vorsätzlich wurden aber sicherlich keine Abgaben verkürzt." Es wurde die Einvernahme der Zeugen ***6*** und ***4*** mit gesondertem Beweisantrag beantragt. Im Protokoll zur Verhandlung vom 13.12.2022 wurde festgehalten: "Zur Kenntnis gebracht wird die Vertagungsbitte des ***76***, die heute um 08:15 Uhr eingereicht wurde, er hat nämlich einen ganz wichtigen Termin im ***2*** heute. Festgehalten wird, dass das Büro ***1*** bekannt gibt, dass der Termin seit zumindest 1 1/2 Wochen in deren Kalender eingetragen ist. Auf wessen Initiative dieser Termin zustande kam, konnte in der Kürze nicht ermittelt werden. Beschluss auf Abweisung des Vertagungsersuchens, da das kurzfristige (jedenfalls nach Erhalt der gegenständlichen Ladung) Vereinbaren eines GF-Termins kein tauglicher Vertagungsgrund ist. Besch.: Generalien: geb. ***3***, GF, monatliches Nettoeinkommen: € 2.500,--, Sorgepflichten für Gattin Zeuge ***4***: geb. ***5***, Adresse It. Ladung, fremd, gibt nach WE an: Ich bin nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden. Zeuge ***6***: geb. ***7***, Adresse It. Ladung, fremd, gibt nach WE an: Ich habe seit zu mindestens 5 Jahren keinen Kontakt zum Beschuldigten. Ich bin von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden." Mit Schreiben vom 15.12.2022 forderte der Vorsitzende des Spruchsenates den Beschuldigten auf die beiden Zeugen von der Verschwiegenheit zu entbinden, da ansonsten deren Ladung zur nächsten mündlichen Verhandlung unterbleiben werde. Mit Mail des Beschuldigten vom 2.1.2023 gerichtet an den Vorsitzenden des Spruchsenates wurden die Zeugen von ihrer Verschwiegenheit entbunden. In der Niederschrift vom 21.2.2023 wurde festgehalten: "Beschluss auf Neudurchführung des Verfahrens in Folge neuer Senatszusammensetzung und Zeitablaufs. Verlesen werden die bisherigen Beweisergebnisse, insbesondere die Verantwortung des Besch. Besch. gibt an: Über mich als Privatperson war von 2016 bis 29.10.2019 Privatkonkurs durch das Handelsgericht Wien eröffnet, und ich war in meiner gesamten Handlungsfähigkeit damals sehr eingeschränkt. Dazu lege ich eine Honorarnote des Konkursanwaltes ***8*** vor. Der Besch. stellt keine weiteren Beweisanträge, legt aber vor Einzahlungsbestätigungen und bringt dazu vor, dass er keinerlei Hinterziehungsabsicht hatte, sondern vielmehr immer, sobald es ihm finanziell möglich war, entsprechende Einzahlungen vorgenommen hat. Erörtert wird die Einvernahme des Zeugen ***8***, der Masseverwalter für den Besch. persönlich war, nicht aber für ihn als Geschäftsführer der ***10***. Zeuge ***4***, geb. ***5***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach WE unbeeidet vernommen an: Ich bin und war Angestellter der ***9***. ***76*** ist an uns herangetreten zur Erstellung einer Bilanz. Dies war vor ca. 2,5 bis 3 Jahren. Ich habe die gelieferten Unterlagen durchgesehen und festgestellt, dass zur Erstellung einer Bilanz zahlreiche Unterlagen fehlen. Von der Geschäftsleitung wurde mir aufgetragen auch ein Akonto zu fordern. Trotz meiner Aufforderung gegenüber ***76*** wurden weder die fehlenden Unterlagen noch das Akonto geliefert. Es fand kein weiterer Kontakt statt. Eine laufende Betreuung der ***10*** oder vom Besch. persönlich gab es nie. Ursprünglich gab es keinen Auftrag eine WiEReG-Meldung zu erstatten. Am 1. September 2022 hat sich der Besch. für mich überraschend wieder gemeldet und die Erstattung einer WiEReG-Meldung in Auftrag gegeben. Nach Bezahlung des Akontos und Nachlieferung diverser Unterlagen haben wir unverzüglich am 6. September 2022 die WiEReG Meldung erstattet. Der Besch. stellt dem Zeugen verschiedene Fragen zu der erstatteten WiEReG Meldung 2022 wie etwa, ob diese komplex war, ob der KoVa erlegt wurde, wie hoch dieser war etc. Diese Fragen werden vor Beantwortung durch den Zeugen als irrelevant zurückgewiesen. Dies rügt der Besch. Der Zeuge hat, bevor er vom Vorsitzenden wegen Irrelevanz der Frage unterbrochen werden konnte, geantwortet, dass er persönlich die WiEReG-Meldung nicht gemacht hat, sondern eine Mitarbeiterin. Besch. stellt dem Zeugen die Frage, ob die WiEReG Meldung korrekt erstattet wurde; die Frage wird zurückgewiesen. Besch. fragt den Zeugen, ob die WiEReG-Meldung von ihm erstattet wurde; die Frage wird wegen Notorietät zurückgewiesen. Auf Frage antwortet der Zeuge: Es wurden ursprünglich zwei Kovu begehrt. Der erste Kovu, der sich ausschließlich auf die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen bezog, wurde erlegt. Der danach weiter geforderte, um weiterzuarbeiten, wurde nicht erlegt. Ich weiß nicht mehr, welches FA damals zuständig war. Ich weiß nicht mehr, ob beim Erstkontakt Vollmacht gegenüber dem FA Donaustadt gelegt wurde oder nicht. Es kann sein, dass einmal das FA kontaktiert wurde und damit die Vollmacht dort bekannt gegeben wurde. Der Besch. legt vor einen Bescheid vom 27. April 2021, der an die ***9*** für die ***10*** gerichtet ist und eine Entscheidung über eine von der ***75*** eingebrachte Ratenzahlung darstellt. Zeuge ***6***, geb. ***7***, fremd, Adresse It. Ladung, gibt nach WE unbeeidet vernommen an. Ich war 2017/18 in der Steuerberatungskanzlei ***58*** tätig. Der Besch. war mit seiner GmbH Kunde. Wir hatten Vollmacht für ihn gelegt. Er übermittelte uns die entsprechenden Belege und wir erstellten daraus, so weit möglich, ein Rechenwerk und machten die entsprechenden Meldungen gegenständlich, insbesondere wegen der Steuervoranmeldungen. Dies war uns allerdings nur in dem Umfang möglich, als wir Belege bekommen haben. Meine vorige Aussage bezieht sich auf die Zeiträume als wir entsprechend Unterlagen bekamen und dementsprechend Meldungen gemacht haben. Ich konnte natürlich nicht schätzen und das Problem war, dass, wenn wir keine Unterlagen bekamen, eben auch keine Meldungen gemacht haben. Ich hatte nie den Auftrag eine WiEReG-Meldung zu erstatten. Über Frage des AB: Ich habe ***76*** persönlich und seine Rechtsanwalts-GmbH vertreten. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ob ich die ***10*** vertreten habe. Über Vorhalt des Besch: Es kann stimmen, dass ich die ***10*** von Anfang an vertreten habe, ich kann mich daran nur nicht mehr präzise erinnern. Es ist nicht Standard, dass bei einer Gründung einer GmbH der Steuerberater automatisch eine WiEReG-Meldung erstattet. Es muss dafür vielmehr ein spezieller Auftrag erteilt werden. Ich kann mich an die damaligen Aufträge nicht mehr erinnern. Ich kenne den Besch. schon sehr lange, meine, dass er keinesfalls vorsätzlich Steuern hinterzieht, sondern, dass dies - falls geschehen - aus Schlamperei oder Nachlässigkeit geschehen sein könnte." Lohnsteuerprüfbericht der ***14*** v. 30.11.2020: In diesem Bericht sind Feststellungen zu Abfuhrdifferenzen bei den lohnabhängigen Abgaben für das Jahr 2018 enthalten, demnach gab es im Rechenwerk des Unternehmens Berechnungen zu lohnabhängigen Abgaben, die übernehmbar waren und zu Nachforderungen gegenüber den bisher gemeldeten Abgaben geführt haben. Weiters wird dazu festgehalten: "Feststellungen GPLA L, DB 09-12/2018 It. SA vom 24.01.2020 festgesetzt > F.T. 24.02.2020-> Abgaben und ZSA mit 20.02.2020 rechtzeitig entrichtet." Demnach sollte anlässlich der Prüfung eine Selbstanzeige erstattet worden sein, der strafaufhebende Wirkung zukam, da die geschuldeten Abgaben sowie der Abgabenerhöhungsbetrag ordnungsgemäß entrichtet wurden. Zum Jahr 2019 enthält die Aktenvorlage folgende weiterführende Ausführungen: "L, DB 01-08/2019 iHv € 27.375,27 (siehe SA) > F.T. 24.02.2020 (da selbstzuberechnende Abgaben 1 Monat ab Selbstanzeige) Abgaben erst mit 10.03.2021 am Abgabenkonto verbucht F.T. 24.02.2020 > ZE iZd SA > Ansuchen um Stundung bis 31.12.2021 ZE aus SA unter e12 von AS nicht angemerkt > gesetzliche Frist von max. 2 Jahren ab Erstattung der SA (24.02.2022 ZE vom 03.01.2021 > Stundung bis 28.06.2021, ZE vom 22.07.2021 > Raten > ZE noch nicht stattgegeben 11.01.2022 > Lohnabgaben 01-08/2019 noch immer nicht entrichtet, kein ZE aufrecht; ergo Selbstanzeige hinsichtlich 01-08/2019 nicht strafbefreiend." [Grafik]   Dazu erliegt im vorgelegten Akt ein Fax der ***56*** v. 24.1.2020 mit einer Selbstanzeige: "Im Auftrag von ***14*** FN ***15***, bzw. deren Geschäftsführer Herrn ***76***, übermitteln wir Ihnen beiliegend eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG betreffend die Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 9/2018 bis 8/2019. Nähere Details dazu entnehmen Sie bitte der beiliegenden Selbstanzeige und der Beilage./1 Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise werden wir uns telefonisch bei Ihnen melden. ***14***, FN ***16*** Offenlegung betreffend nicht entrichtete Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer im Zeitraum vom 1.9.2018 bis 31.8.2019 Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen und Auftrag unserer im Betreff bezeichneten Mandantin erstatten wir nachfolgend für die in Punkt V. angeführten Personen eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG betreffend nicht entrichtete Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer für den Zeitraum vom 1.9.2018 bis 31.8.2019 und führen den Sachverhalt, welcher uns von der Mandantin auskunftsgemäß mitgeteilt wurde, wie folgt aus: I. Offenlegung des Sachverhaltes und Darlegung der Verfehlungen Die ***14*** mit dem Sitz in Wien hält 70 % der Geschäftsanteile an der im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten zu FN ***28*** eingetragenen ***18*** mit dem Sitz in ***19***, die sich wiederum mit der Herstellung und dem Vertrieb von Holzgaskraftwerken befasst. Dabei handelt es sich um eine neue Generation von Biomassekraftwerken. Der Dienstnehmer ***20***, geb. ***21***, wohnhaft in ***22*** wurde gemäß Anstellungsvertrag vom 24.8.2018 als Dienstnehmer bei ***14*** angestellt. Die vorgesehene Verwendung ist die eines Montageleiters für die Installation von Holzgaskraftwerken, der genannten neuen Generation von Biomassekraftwerken. Geplant war von Beginn an die spätere Überleitung des Dienstverhältnisses auf ***18***, letzteres wurde mit Wirksamkeit vom 1.9.2019 auch vollzogen. Der Geschäftsführer der ***14***, Herr ***Bf1*** erteilte bereits im August 2018 an die ***52***, ***79*** ***58***") den Auftrag für die gesamte Lohn- und Gehaltsverrechnung einschließlich der Meldung der Lohnsteuer und DB sowie der weiteren Abgaben aus dem Dienstverhältnis und erteilte ***58*** auch die Vollmacht zur Vertretung. Wie sich später herausstellte, wurden die Gehaltskonten richtig geführt, die Gehaltsabrechnungen ordnungsgemäß erstellt und an ***14*** übermittelt und die Lohnsteuer samt DB und Kommunalsteuer einbehalten, jedoch wurde die Meldung des Dienstnehmers zur Lohnsteuer und DB an das Finanzamt durch ***58*** unterlassen, dies trotz Erteilung des Auftrages und der Vollmacht dazu, wie angeführt. Die Meldung zur NÖ Gebietskrankenkasse übernahm dagegen der Geschäftsführer persönlich, führte dies auch entsprechend durch und es sind auch alle durch die Gesellschaft ***14*** an die NÖ Gebietskrankenkasse geschuldeten Beträge vollständig (!) bezahlt. Die Zuständigkeit der NÖ Gebietskrankenkasse ergab sich auf Grund des Wohnsitzes des Dienstnehmers an der Anschrift ***22***. Das Faktum der vollständigen Bezahlung der Beiträge zur Sozialversicherung kann an Hand des Beitragskontos Nr. ***59*** bei der NÖ Gebietskrankasse jederzeit nachvollzogen werden. Im Ergebnis ist damit die Meldung des Dienstnehmers ***20*** beim zuständigen Finanzamt aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände - versehentlich unterblieben und kam es dazu, dass die Lohnsteuerbeträge, sohin die Lohnsteuer, DB sowie Kommunalsteuer im Beschäftigungszeitraum 1.9.2018 bis 31.8.2019 durch ***14*** zwar auf den Lohnkonten richtig erfasst und die Lohnabgaben einbehalten, jedoch versehentlich durch die ***58*** nicht gemeldet und in der Folge durch die ***14*** nicht abgeführt wurden. Diese vorstehend bezeichneten Verfehlungen werden nachstehend pro Anmeldungszeitraum samt den Bemessungsgrundlagen (siehe dazu Beilage .1) dargestellt. II. Vom beschriebenen Sachverhalt betroffene Dienstnehmer und Überblick über die Nachzahlungsbeträge Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer für die Zeiträume 1.9.2018 bis 31.8.2019 Die vom beschriebenen Sachverhalt betroffenen Dienstnehmer sind: ***20***, geb. ***21***, SV-Nr. ***23*** Insgesamt ergeben sich für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume vom 1.9.2018 bis 31.8.2019 nach Berechnung die folgenden Nachzahlungen (siehe zur Detailberechnung samt Darstellung der Bemessungsgrundlagen in Beilage ./l): [Grafik]   III. Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug, DB und Kommunalsteuer und Ermittlung der Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer für den Zeitraum 1.9.2018 bis 31.8.2019 In Beilage./l finden Sie für sämtliche offen gelegten Lohnzahlungszeiträume die Bemessungsgrundlagen sowie die durch uns vorgenommene Berechnung der Lohnsteuer sowie die Kommunalsteuer, die von unserer Mandantin einzubehalten und abzuführen gewesen wäre, was jedoch versehentlich nicht erfolgt ist. Zugleich wird die Berechnung von DB, dargestellt, die ebenso von unserer Mandantin hätten entrichtet werden müssen, was jedoch ebenfalls versehentlich nicht erfolgt ist. Der Vollständigkeit halber werden auch die entsprechenden Beträge für die Sozialversicherungsbeiträge, Mitarbeitervorsorgekasse und Kommunalsteuer dargestellt. IV. Sicherheitszuschlag? Obgleich die Berechnungen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Rahmen einer Prüfung der selbst zu berechnenden Abgaben ein Betrag zusätzlich zu den oben angegebenen Werten ergibt. Daher möchten wir zu diesen Werten aus finanzstrafrechtlicher Vorsicht einen 10 %-igen Sicherheitszuschlag hinzufügen, um die strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeige auch hinsichtlich dieses eventuell anfallenden Zuschlages zu gewährleisten. Nach Hinzuzählen dieses Sicherheitszuschlages ergeben sich folgende Gesamtwerte [Grafik]   V. Personen, für die diese Offenlegung erstattet wird Diese Offenlegung wird erstattet für: - Herrn ***Bf1***, Geschäftsführer (geb. ***3***), wohnhaft in ***24***; - ***14***, FN ***16***, als Verband iSd VbVG mit der Geschäftsanschrift ***25***. VI. Entrichtung der Lohnsteuer, DB und Kommunalsteuer für den Zeitraum 1.9.2018 bis 31.8.2019/Stundungsansuchen gemäß § 212 BAO Wir haben nunmehr aufgrund des unter Punkt I. dargestellten Sachverhaltes, der offen gelegten Bemessungsgrundlagen, die Lohnsteuer, DB, Kommunalsteuer für den Zeitraum 1.9.2018 bis 31.8.2019 ermittelt und unter den Punkten II. und III. dargestellt. Die Nachzahlungen für die Lohnsteuer, für DB und Kommunalsteuer werden für den Zeitraum 1.9.2018 bis 31.8.2019 anlässlich dieser Offenlegung wie folgt entrichtet: Auf das Finanzamtskonto der ***14*** beim Finanzamt Wien 2/20/21/22, ***60***, BIC: BUNDATWW mit dem Verwendungszweck Lohnsteuer, DB, zu StNr. ***27*** in Höhe von EUR 13.836,33 für den Zeitraum 1.9.2018 bis 31.12.2018. Die Kommunalsteuer für den Zeitraum 1.9.2018 bis 31.8.2019 in Höhe von EUR 3.690,50 wird an die Gemeinde ***26*** entrichtet werden und davon wird die Gemeinde ***26*** mit separater Post in Kenntnis gesetzt. Die Sozialversicherung an die NÖ Gebietskrankenkasse wurde wie oben angeführt bereits entrichtet. Ansuchen um Stundung gemäß § 212 BAO: Für den Zeitraum 1.1.2019 bis 31.8.2019 wird ein Stundungsansuchen gestellt. Die zu stundenden Beträge ergeben sich, wie bereits unter Punkt II. dargestellt. Für diese in vorstehender Tabelle dargestellten und bereits unter Punkt II. umfassend offen gelegten bislang nicht entrichteten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten ersuchen wir iSd § 29 Abs. 2 FinStrG (zur Wahrung der Rechtzeitigkeit der Entrichtung) um Stundung bis zum 31.12.2021. Nach Abschluss der Prüfungshandlungen sollen die festgestellten Lohnabgaben auch zeitnah entrichtet werden. Eine sofortige Entrichtung wäre mit erheblichen Härten für den Abgabepflichtigen verbunden. Die Einbringlichkeit der Abgaben wird durch diesen Aufschub nicht gefährdet. Ansuchen um Stundung gemäß § 212 BAO hinsichtlich Sicherheitszuschlag Für diesen aus Gründen der finanzstrafrechtlichen Vorsicht verwendeten Sicherheitszuschlag in Höhe von EUR 4.121,15 (Gesamtsumme der Sicherheitszuschläge für Lohnsteuer und DB für den Zeitraum 1.9.2018 bis 31.8.2019} - siehe zu den einzelnen Beträgen und Monaten die Tabelle unter Punkt IV - ersuchen wir ebenfalls um Stundung bis zum 31.12.2021, sollten derartige Feststellungen erfolgen. Da dieser Sicherheitszuschlag auf die nach bestem Wissen und Gewissen berechneten Beträge lediglich aus Gründen der finanzstrafrechtlichen Vorsicht gebildet wurde, wäre eine sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten für den Abgabepflichtigen verbunden. Die Einbringlichkeit der Abgaben wird durch diesen Aufschub nicht gefährdet. Die Selbstanzeige ist rechtzeitig, insbesondere sind zum Zeitpunkt der Selbstanzeige weder Verfolgungshandlungen gesetzt noch eine Entdeckung der Tat erfolgt." Verjährungsprüfung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird; c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Abs. 6: Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das selbständige Verfahren (§§ 148 und 243). Die Verjährung begann bei dem Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WIEReG mit der Nachmeldung am 6.9.2022 zu laufen. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgt somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Das Recht auf Festsetzung der lohnabhängigen Abgaben für 1-9/2019 begann mit Ablauf des Jahres 2019 zu verjähren, das stellt nach § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG auch den Beginn der finanzstrafrechtlichen Verjährung dar, damit lag die Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Rahmen der dreijährigen Verfolgungsverjährungsfrist für diese Finanzordnungswidrigkeiten. Die Verfolgungsverjährung für den Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017 begann am 30.4.2018 zu laufen, demnach wäre bei Einzelbetrachtung dieses Finanzvergehen im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG nicht mehr verfolgbar, wonach wiederum die Prävalenz eines Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gegenüber Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium nicht schlagend würde und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium vorzugehen wäre. Daher ist in der Folge zu prüfen, ob eine Verlängerung der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2018 wäre am 30.4.2019 einzureichen gewesen. Dazu gibt es jedoch das für den Senat unwiderlegbare Vorbringen, dass es 2018 keine steuerpflichtigen Umsätze mehr gegeben habe und die Schätzung von nicht gemeldeten und nicht entrichteten Umsatzsteuern damit für Zwecke des Finanzstrafverfahrens trotz rechtskräftiger Abgabenfestsetzung nicht übernehmbar sei. Da der Senat des BFG jedoch zu dem Schluss gekommen ist, dass Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu lohnabhängigen Abgaben vorliegen und beim Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nunmehr Vorsatz als subjektiver Tatbestand festgestellt wurde, wurde durch diese nachfolgenden Vorsatztaten die Verfolgungsverjährung hinsichtlich eines Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017 verlängert, womit im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BFG noch keine Verfolgungsverjährung zum Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017 vorliegt. Zum objektiven Tatbestand: Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG der ***10***: Am 29.8.2018 erging eine Mahnung, dass der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Die Meldung sei bis längstens 10.12.2018 nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Diese Mahnung wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***52***, ***51*** zugestellt. Am 16.1.2019 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe: "Die mit Erinnerung vom 29.08.2018 angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt. Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 26.04.2019 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt." Dieser Bescheid wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***73*** ***58*** ***74***, zugestellt. Am 2.5.2019 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 direkt an den belangten Verband. Die mit Erinnerung vom 16.01.2019 angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 4.000,00 festgesetzt. Im Register scheint als Säumigkeitstag der 13.2.2018 auf. Die erste Mahnung wurde am 29.08.2018, 15:07 Uhr zugestellt, an die ***31***, sie wurde am 29.08.2018, 16:02 Uhr gelesen. Die zweite Erinnerung wurde am 16.01.2019, 14:18 Uhr zugestellt, sie ging wiederum an die ***31*** und sie wurde am 16.01.2019, 15:01 Uhr gelesen. Die ***31*** gehört der ***32***. Die ***73*** ***58*** ***70*** war zwischen 8.5.2017 und 17.1.2019 steuerlicher Vertreter und zur Einreichung von Steuererklärungen berechtigt. Die ***71*** hat am 21.10.2019 die steuerliche Vertretung übernommen. Am 1.9.2022 hat der Beschuldigte an ***53*** eine Mail geschrieben und u.a. auch festgehalten, dass ihm eine Aufforderung zur Abgabe der WiEREG Meldung nicht zugegangen sei. Da er persönlich für die Abgabe hafte, sei es ihm ein Anliegen, das zu erledigen. Am 6.9.2022 um 13:38 Uhr wurde die Meldung vorgenommen. Der Sachverhalt stellt sich demnach so dar und ist unbestritten: Die Meldeverpflichtung trat am 15.1.2018 ein, die Säumigkeit am 13.2.2018, der Tatzeitraum des Dauerdeliktes umfasst 26.4.2019 bis 6.9.2022. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, ausgesprochen, dass eine solche Unterlassung ein Dauerdelikt begründet (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130, mwN). Vollendet wurde die Tat mit Ablauf der Frist nach der zweiten Erinnerung, beendet jedoch erst mit der Nachmeldung. Umsatzsteuer ***10***: 2017: Es wurden für das Jahr 2017 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erging am 27.2.2020 ein Schätzungsbescheid und wurde die Umsatzsteuer 2017 mit € 20.000,00 festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schätzung aufgrund der Angaben im Fragebogen bei Betriebseröffnung (Verf 15 vom 27.3.2017) erfolgt sei. Im vorgelegten Akt der Behörde befindet sich eine Rechnung des belangten Verbandes vom 5.5.2017 an die ***11***, ***12*** mit der Bezeichnung Honorarnote 101 über € 6.437,47 für nicht näher bezeichnete Leistungen im April 2017. Diese Rechnung wurde am 5.5.2017 per Fax der Abgabenbehörde übermittelt. 2018 Auch für das Jahr 2018 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erging ebenfalls am 27.2.2020 ein Schätzungsbescheid und wurde die Umsatzsteuer 2018 mit € 40.000,00 festgesetzt. Es wurden bis dato für diese Firma keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Für die nachfolgenden Jahre standen ebenfalls Schätzungen an, es wurde jedoch bisher von Abgabenfestsetzungen Abstand genommen. Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken. Die ***10*** ist nicht FinanzOnline Teilnehmer, daher gilt für sie die erste Erklärungsfrist des § 134 BAO, der 30.4. des nächstfolgenden Jahres. Für das Jahr 2017 wäre demnach am 30.4.2018 eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen gewesen, was unterblieben ist. Die Abgabenbehörde war zu diesem Termin in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches, daher liegt bei Nichteinreichung der Erklärung ein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vor, der nach ständiger Judikatur des VwGH gegenüber dem Vergehen zur Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum prävalierend ist. Die bisherige Verfolgung der Umsatzsteuerverkürzungen betraf Anschuldigungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium und eben nicht den Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017. Dem BFG steht es jedoch nicht zu die Sache eines Verfahrens auszutauschen, daher war, da eine Verfolgung des prävalierenden Finanzvergehens noch möglich ist, die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Ebenso war die Beschwerde auch betreffend des Begehrs einer Bestrafung wegen der Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium für das Jahr 2018 aus dieser Erwägung abzuweisen. Diesbezüglich wird die Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu treffen haben, ob sie ein weiteres Verfahren wegen der Anschuldigung zur versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017, gegebenenfalls auch 2018 durchführt oder nicht. Zu den lohnabhängigen Abgaben der ***14***: Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die lohnabhängigen Abgaben wären jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten gewesen, jedoch wurden 2017, 2018 und 2019 keinerlei Meldungen zu lohnabhängigen Abgaben erstattet und auch keine diesbezüglichen Abgaben entrichtet. Die erste Meldung zu lohnabhängigen Abgaben erfolgte für 7/2020. Die Selbstanzeige vom 24.1.2020 führte erst am 10.3.2021 zu einer Abgabenfestsetzung für 1-8/2019 mit L € 24.216,27 und DB € 3.159,00. Während für die in der Selbstanzeige für 2018 offen gelegten Abgaben eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG für eine anlässlich einer Prüfungsmaßnahme erstattete Selbstanzeige vorgeschrieben wurde, fehlt eine bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabenerhöhung für die inkriminierten Monate des Jahres 2019.

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Normen und Schlagworte

DauerdelliktWiEReGMeldepflichtverletzung

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300022/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300022.2023
Stammnummer
143176
Gültig
09.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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