Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300022/2023
Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Vorsatz, Dauerdelikt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300022/2023vom 09.01.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Dauerdelikt der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG beginnt mit Ablauf der Nachfrist nach der zweiten Erinnerung und endet mit Nachmeldung. Es ist demnach auch eine Änderung des subjektiven Tatbestandes im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung des Deliktes relevant. Ab Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens an ihn hat es der Beschuldigte nach Ansicht des Senates ernstlich für möglich gehalten, dass ihn eine Meldeverpflichtung getroffen habe, der er bereits in einem Ausmaß nicht nachgekommen sei, dass Strafbarkeit eingetreten sei und er hat sich durch weiteres Nichthandeln über einen Zeitraum von ca. einem Jahr wegen Unterlassung der Beendigung der Pflichtverletzung mit dieser auch abgefunden und somit Vorsatz als subjektive Tatseite zu verantworten.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***39***, den Richter ***40*** und die fachkundigen Laienrichter ***63*** und ***64*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und 2) die ***10***, ***65*** wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WiEReG, der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerden des Amtsbeauftragten vom 5.4.2023 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 21. Februar 2023, Strafnummern FV/***41*** und FV ***42***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.1.2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter des belangten Verbandes, des Amtsbeauftragten *** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
I. ***Bf1***:
Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
***Bf1*** ist schuldig, er hat vorsätzlich als Geschäftsführer der "***10***" gemäß § 5 WiEReG eine Meldepflicht verletzt, da zum 15.1.2018 eine Meldeverpflichtung gegeben war, zu der am 13.2.2018 die Säumigkeit eintrat und trotz zweimaliger Erinnerungen zwischen 26.4.2019 bis 6.9.2022 keine Meldung erstattet wurde.
Weiters ist er schuldig, vorsätzlich folgende selbst zu berechnende lohnabhängige Abgaben der ***14*** nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet zu haben:
Abgabe Zeitraum Betrag
L 1/2019 2.975,74
DB 1/2019 351,00
L 2/2019 2.975,74
DB 2/2019 351,00
L 3/2019 2.975,74
DB 3/2019 351,00
L 4/2019 2.975,74
DB 4/2019 351,00
L 5/2019 2.975,74
DB 5/2019 351,00
L 6/2019 3.386,09
DB 6/2019 702,00
L 7/2019 2.975,74
DB 7/2019 351,00
L 8/2019 2.975,74
DB 8/2019 351,00
Summe: 27.375,27
***Bf1*** hat hierdurch das Vergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WiEReG sowie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Hierfür wird über ihn nach § 15 Abs. 1, erster Strafsatz WiEReG i.V. § 21 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
Hingegen wird die Beschwerde des Amtsbeauftragten hinsichtlich der Anfechtung der Einstellung des Verfahrens zur Anlastung vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer der ***10*** für 1-12/2017 in der Höhe von € 20.000,00, 1-12/2018 in der Höhe von € 40.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, als unbegründet abgewiesen.
II. ***10***
Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird stattgegeben:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***10***, als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG), für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, begangen durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1***, als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zu einer Meldeverpflichtung zum 15.1.2018, zu der am 13.2.2018 die Säumigkeit eintrat und trotz zweimaliger Erinnerungen zwischen 26.4.2019 bis 6.9.2022 vorsätzlich keine Meldung erstattet wurde verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Gemäß § 28a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1, erster Strafsatz WiEReG wird die Geldbuße mit € 6.000,00 bestimmt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates (gekürzte Ausfertigung gem. § 141 Abs. 3 FinStrG) hat der Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 6 als Finanzstrafbehörde in den Finanzstrafsachen gegen
1) ***Bf1*** geboren am ***3***, Geschäftsführer, wohnhaft in ***46***, ***66*** und
2) die ***10*** als belangter Verband, mit Sitz in ***25*** wegen zu 1) §§ 33 Abs.2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, § 15 Abs. 1 WiEReG zu 2) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 15 Abs. 1 WiEReG nach der am 21. Februar 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung wie folgt erkannt:
1) ***Bf1*** ist schuldig, er hat grob fahrlässig als Geschäftsführer der "***10***" die Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG verletzt, da in den Jahren 2018-2021 keine Meldung erfolgte.
***Bf1*** hat hierdurch das Vergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WiEReG begangen und wird hierfür nach § 15 Abs. 1 zweiter Strafsatz WiEReG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (in Worten: Sechstausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Hingegen wird das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1***, in dem ihm vorgeworfen wurde, er habe vorsätzlich als Geschäftsführer der "***10***" unter der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer 1-12/2017 in der Höhe von € 20.000,00, 1-12/2018 in der Höhe von € 40.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
als Geschäftsführer der "***14***"
Lohnsteuer 1-8/2019 in der Höhe von € 24.216,27
Dienstgeberbeiträge 1-8/2019 in der Höhe von € 3.159,00
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt und hierdurch ein Finanzvergehen der Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
2) Die Firma ***10*** ist schuldig, sie hat gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter 1) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG nach § 15 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall WiEReG iVm. 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG begangen und wird hiefür nach § 15 Abs. 1 zweiter Strafsatz WiEReG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Geldbuße in der Höhe von € 5.000,-- (in Worten: Fünftausend Euro) verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***10*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
Hingegen wird das Finanzstrafverfahren gegen die ***10***, in dem ihr die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes für den Zeitraum 2017 und 2018 durch den Geschäftsführer ***76*** und somit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 FinStrG vorgeworfen wurde, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
Der ***67*** geborene ***76*** ist Geschäftsführer, verdient monatlich € 2.500,- und ist sorgepflichtig für seine Ehegattin. Er ist finanzstrafbehördlich unbescholten.
Die ***10*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.***50*** gegründet. Längstens im Jahr 2017 hätte der Beschuldigter als Geschäftsführer dieses Verbandes eine Meldung an die WiEReG-Register Behörde vornehmen müssen. Er wurde zweimal dazu von der Behörde aufgefordert. Dennoch unterließ er die Meldung.
Im Jahr 2016 wurde der Privatkonkurs über die Privatperson des Beschuldigten eröffnet.
Dementsprechend chaotisch gestaltete sich das Leben für den Beschuldigten aus unternehmerischer und finanzieller Sicht.
In den Jahren 2017 bis 2019 war der Verband durch die Steuerberatungskanzlei ***58***, und dort mit dem Ansprechpartner ***6***, der mit dem Beschuldigten persönlich befreundet ist, vertreten. Der Beschuldigte übermittelte als Geschäftsführer regelmäßig Belege, aus denen ***49*** soweit möglich ein Rechenwerk machte und die entsprechenden Meldungen insbesondere Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuermeldungen erstattete.
Infolge der chaotischen Situation in der sich der Beschuldigte befand, unterblieb es vielfach entsprechende Unterlagen der ***58*** zu übermitteln, sowohl hinsichtlich Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen, wodurch UVAs und Dienstgebermeldungen in den im Spruch genannten Zeiten und dort genannter Höhe unterblieben.
Am 6. September 2022 wurde die WiEReG-Meldung dann durch die ***71*** über Auftrag des Beschuldigten erstattet.
Der Beschuldigte ließ sowohl bei der Unterlassung der WiEReG-Meldung als auch der korrekten Übermittlung der Belege bezüglich 2017 bis 2018 und Lohnsteuer 2019 die gebotene Sorgfalt nicht walten, zu der er in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, um vorschriftsmäßig und fristgerecht die entsprechenden Meldungen zu erstatten. Der Sorgfaltsverstoß war derart intensiv, dass der Eintritt des Erfolges, nämlich das Unterbleiben der entsprechenden Meldungen geradezu vorhersehbar und naheliegend war.
Er hielt es dabei aber nicht ernstlich für möglich oder fand sich damit ab, dass die entsprechenden Meldungen nicht erstattet werden, keinesfalls hielt er dies für gewiss, vielmehr gingen die entsprechenden Handlungen im finanziell-persönlichen Chaos des Beschuldigten unter.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Ermittlungen der Finanzstrafbehörden im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten und der Einvernahme der Zeugen ***53*** und ***49***. Der Beschuldigte hinterließ schon persönlich den Eindruck, dass es ihm an Überblick und Zielgerichtetheit mangelt, er verzettelte sich in seinem Vortrag - trotzdem er Rechtsanwalt ist -, ging in die Sachverhaltsklärung mit unbedeutenden Details und war auch bei mehrfacher Ermahnung nicht in der Lage die rechtlich relevanten Umstände präzise herauszuarbeiten. Dieser persönliche Eindruck wurde insbesondere durch den Zeugen ***49*** bestätigt, der einerseits keineswegs den Eindruck hinterließ den Beschuldigten besonders "schützen" zu wollen, vielmehr stellte er unumwunden dar, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten insofern schwierig war, dass eine entsprechende Belegsammlung praktisch nicht möglich war. Entgegen der in einer Frage an den Zeugen durch den Beschuldigten aufgestellten Behauptung gab er auch an, niemals von dem Beschuldigten den Auftrag erhalten zu haben, eine WiEReG-Meldung zu erstatten. Gleichzeitig schilderte er den Eindruck durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, nämlich, dass der Beschuldigte keineswegs vorhatte, Steuern zu hinterziehen (oder auch vorsätzlich entsprechende Meldungen nicht zu erstatten), sondern dass dies vielmehr aus Schlamperei und Nachlässigkeit geschehen sein muss. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte ohne auch den geringsten Vorteil daraus zu ziehen, über mehrere Jahre ***1*** Steuerberatungskanzlei nicht den Auftrag gab, die WiEReG-Meldung zu erstatten. Als er sich dann doch besann und im Jahr 2022 dazu den Auftrag gab, war diese Meldung in kürzester Zeit ohne Probleme erstattet. Zumindest im Zweifel konnte jedenfalls dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden, er handelte vielmehr chaotisch und grob fahrlässig, wobei der entsprechende Erfolg durchaus vorhersehbar war.
Rechtlich folgt daraus:
Angesichts der subjektiven Tatseite des Beschuldigten war das Verfahren bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung und der Dienstgeberabgaben einzustellen, da diesbezüglich (grob) fahrlässiges Verhalten nicht strafbar ist. Der Beschuldigte war hinsichtlich der WiEReG-Meldung nach dem zweiten Strafsatz des § 15 WiEReG zu bestrafen.
Bei der Strafzumessung war
mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die inhaltlich geständige Verantwortung und der Umstand, dass letztlich die WiEReG-Meldung erstattet wurde,
erschwerend: dass das Unterbleiben der WiEReG-Meldung über mehrere Jahre erfolgte.
Bei einem Strafrahmen von bis zu € 100.000,-- ist die ausgemittelte Sanktion schuld- und tatangemessen.
Hinsichtlich der Geldbuße des Verbandes wurde zusätzlich mildernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte als geschäftsführender Gesellschafter gleichzeitig bestraft wurde.
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Am 22.2.2023 wurden gegen das nach der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2023 verkündete Erkenntnis des Spruchsenates durch den Amtsbeauftragten Beschwerden angemeldet.
Der Amtsbeauftragte hat das Erkenntnis des Spruchsenates am 29.3.2023 übernommen und mit Schriftsatz vom 5.4.2023 seine Beschwerden wie folgt ausgeführt:
"In der beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde anhängigen Finanzstrafsache
gegen:
***Bf1*** und die ***10*** wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 Iit. a FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie § 15 Abs. 1 WiEReG wird Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenats vom 21.02.2023 (SpS 62/22-W-I), eingelangt bei der Finanzstrafbehörde mit 29.03.2023, erhoben und dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Angefochten wird das Erkenntnis in seiner Gesamtheit.
Betreffend die Verpflichtung zur Durchführung der WiEReG-Meldung sei angeführt, dass es ab August 2018 zu laufenden Erinnerungen bzw. Zwangsstrafen gekommen ist. Im Rahmen seiner Möglichkeiten war es ***76***, insbesondere aufgrund seiner rechtlichen Ausbildung, durchaus möglich die Notwendigkeit einer fristgerechten WiEReG-Meldung zu erkennen und diese durchzuführen. Durch die bewusste Unterlassung eben jener Meldung hielt er eine Pflichtverletzung ernstlich für möglich und fand sich mit ihr ab.
Zusammengefasst ergeht das Ersuchen das Erkenntnis aufzuheben und dem Beschuldigten sowie dem belangten Verband eine angemessene Bestrafung zuteilwerden zu lassen."
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Mit Fax vom 28.2.2023 wurde seitens des Beschuldigten und des belangten Verbandes Beschwerde angemeldet und dazu bekannt gegeben und beantragt:
"I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE
Die Beschwerdeführer haben der ***68***, ***69***, Vollmacht erteilt. Die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei beruft sich auf die erteilte Vollmacht und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu ihren Händen.
II. ANMELDUNG DER BESCHWERDE
In der am 21. Februar 2023 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde hinsichtlich der Beschwerdeführer auf Geldstrafen erkannt. Die Beschwerdeführer melden hiermit frist- und formgerecht Beschwerde gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG an und ersuchen um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses."
In der Folge wurde ein Schriftsatz vom 4.5.2023 direkt beim BFG eingereicht und ausgeführt wie beantragt:
"Beschwerdeführer: 1) ***10***, ***80***
2) ***Bf1***, ***24***
Angefochtenes Urteil: Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 21.Februar 2023, SpS 62/22-W-l
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 5.4.2023 hat der Amtsbeauftragte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 21.2.2023, SpS 62/22- W-I erhoben.
In dem auf Grund dieser Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht Wien durchzuführenden Rechtsmittelverfahren stellen die Beschwerdeführer den Antrag auf Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die mündliche Verhandlung soll den Beschwerdeführern die Gelegenheit geben, sich zu verantworten und zur Beschwerde des Amtsbeauftragten Stellung zu nehmen.
Im Übrigen nehmen die Beschwerdeführer von der Ausführung der Beschwerde gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG Abstand.
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Am 23.10.2023 erging ein Vorhalt an den Amtsbeauftragten mit folgendem Inhalt:
"Aufgrund der Beschwerden des Amtsbeauftragten wurden nunmehr seitens des BFG folgende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen:
Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG der ***10***:
Am 29.8.2018 erging eine Mahnung, dass der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Die Meldung sei bis längstens 10.12.2018 nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Diese Mahnung wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***52***, ***51*** zugestellt.
Am 16.1.2019 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe:
"Die mit Erinnerung vom 29.08.2018 angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 26.04.2019 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."
Dieser Bescheid wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***73*** ***58*** ***74*** zugestellt.
Am 2.5.2019 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 direkt an den belangten Verband. Die mit Erinnerung vom 16.01.2019 angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 4.000,00 festgesetzt.
Im Register scheint als Säumigkeitstag der 13.2.2018 auf. Die erste Mahnung wurde am 29.08.2018, 15:07 Uhr zugestellt, an die ***31***, sie wurde am 29.08.2018, 16:02 Uhr gelesen.
Die zweite Erinnerung wurde am 16.01.2019, 14:18 Uhr zugestellt, sie ging wiederum an die ***31*** und sie wurde am 16.01.2019, 15:01 Uhr gelesen.
Die ***31*** gehört der ***32***.
Die ***73*** ***58*** ***70*** war zwischen 8.5.2017 und 17.1.2019 steuerlicher Vertreter und zur Einreichung von Steuererklärungen berechtigt.
Die ***71*** hat am 21.10.2019 die steuerliche Vertretung übernommen.
Am 6.9.2022 um 13:38 Uhr wurde die Meldung vorgenommen.
Meldeverpflichtung für 2018, Säumigkeit 13.2.2018, Tatzeitraum des Dauerdeliktes 26.4.2019 bis 6.9.2022.
Der Spruch hat gegebenenfalls so auszusehen:
X.Y. ist schuldig, vorsätzlich oder grob fahrlässig als Verantwortlicher der X.Y. GmbH der Meldepflicht der Gesellschaft gemäß § 5 WiEReG zum 15.1.2018 trotz zweimaliger Erinnerung v. 29.8.2018 und v. 16.1.2019 im Zeitraum 26.4.2019 bis 6.9.2022 nicht nachgekommen zu sein.
Er hat dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen.
Nach § 5 Abs. 2 WiEREG hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.
Es wird daher ersucht bekannt zu geben, wer jeweils für die Meldung bei der Registerbehörde von wann bis wann erfasst war, der Gf. oder die jeweilige Steuerberatungskanzlei?
Die Steuerberatungskanzleien sind als Vertreter im AIS DB 2 abfragbar, aber die Gesellschaft scheint nicht als Teilnehmer in FinanzOnline auf, daher wird weiters ersucht bekannt zu geben, ob die Firma historisch in FinanzOnline erfasst war und wenn ja von wann bis wann. Dem kommt Bedeutung für den Eintritt der Erklärungsverpflichtung nach § 134 BAO zu.
Zur ***14***:
Dazu wurde nur die Anlastung laut Stellungnahme des AB an den Spruchsenat vorgelegt, gibt es dazu auch eine Einleitung des Verfahrens?
Der Spruchsenat lädt plötzlich Zeugen, die zuvor namentlich nicht genannt wurden, woher stammen die Namensnennungen der Zeugen, fehlt dazu auch ein Aktenbestandteil?
Der Spruchsenatsvorsitzende hat schriftlich um Entbindung der Zeugen von der Verschwiegenheit ersucht, erging dazu ein Antwortschreiben? Wenn ja, bitte um Vorlage.
Zur Abrundung, der Prüfung der subjektiven Tatseite des Beschuldigten wurde festgestellt, dass es auch bei der ***14*** zu einem Mahnverfahren wegen einer Meldepflichtverletzung zum WiEReG gekommen ist. Ist dieses Verfahren noch offen? Eine Nachmeldung ist dazu nicht ersichtlich."
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Dazu ging am 7.11.2023 folgende Stellungnahme ein:
"Betreffend Ihres Schreibens vom 23.10.23 möchte ich Ihnen folgende Informationen geben:
- Soweit ich es beurteilen kann, gab es von der ***10*** zu keinem Zeitpunkt einen aufrechten FinanzOnline-Zugang.
Die jeweiligen steuerlichen Vertretungen (***58*** 8.5.17-17.1.19 und ***75*** 22.4.21-21.10.21) hatten jeweils elektronische Akteneinsicht (siehe Beilage "Meldungen FON für Stb")
- Betreffend der ***14*** sollte erwähnt werden, dass dieses Finanzstrafverfahren zuerst von einer Kollegin geführt wurde. Erst im Zuge der Spruchsenatsvorlage erfolgte eine Einbindung ihres Verfahrens in das aktuelle Finanzstrafverfahren. Die entsprechende Einleitung finden Sie als Beilage "Einleitung_***72***"
- Betreffend der Zeugen habe ich Ihnen im Anhang unter "Niederschrit 24.10.22", "Beilage NS 24.10.22", "Mail Zeuge ***38***" sowie "Antwort Entbindung Zeugen" alles eingefügt was ich dazu finden konnte, ich bitte vielmals um Verzeihung für das Fehlen dieser Unterlagen.
- Betreffend des WiEReG-Verfahrens bei der ***72*** muss ich leider gestehen, dass es mir ein Rätsel ist was der Kollege ***43*** hierbei gemacht hat. Er hat in diesem Fall lediglich einen WiEReG-Auszug hochgeladen und dann das Verfahren abgeschlossen, vermutlich in dem Glauben, dass eine Meldung erfolgt ist? Ich werde mich bemühen telefonisch mit ihm Kontakt aufzunehmen und hier Licht in die Sache zu bringen.
Fakt ist jedenfalls, dass keine WiEReG-Meldung erfolgte."
Dieser Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:
1) Entbindung der Zeugen von der Verschwiegenheit, 2) Undatierter Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen, 3) Auftragsbestätigung zur Überweisung von € 50.000,00 mit dem gewünschten Termin 27.4.2021 zum Auftraggeber ***14*** an die Abgabenbehörde, 4) Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen v. 9.3.2020, 5) Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zur ***10*** v. 27.4.2021, 6) Stundungsansuchen 20.4.2021, 7) Quittung 13.5.2019, 8) Bestätigung zu Begünstigten der ***13***, 9) Mail des Beschuldigten v. 1.9.2022 an ***53***, 10) Antwortmail von ***53*** vom selben Tag, 11) Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten zu den lohnabhängigen Abgaben der ***14***, 12) Mail v. ***53*** an den Spruchsenat v. 9.11.2022, 13) Informationen zu FinanzOnline, 14) Niederschrift des Spruchsenates v. 24.10.2022
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Am 8.11.2023 erging seitens des BFG an ***49*** eine Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage mit folgendem Inhalt:
"Nach der Aktenlage ergibt sich folgendes Bild zu den angelasteten Finanzvergehen:
1) Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG:
Am 29.8.2018 erging eine Mahnung, dass der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Die Meldung sei bis längstens 10.12.2018 nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden. Diese Mahnung wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***52***, ***51*** zugestellt.
Am 16.1.2019 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe:
"Die mit Erinnerung vom 29.08.2018 angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 26.04.2019 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."
Dieser Bescheid wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***73*** ***58*** ***74*** zugestellt.
Am 2.5.2019 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 direkt an den belangten Verband. Die mit Erinnerung vom 16.01.2019 angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 4.000,00 festgesetzt.
Im Register scheint als Säumigkeitstag der 13.2.2018 auf. Die erste Mahnung wurde am 29.08.2018, 15:07 Uhr zugestellt, an die ***31***, sie wurde am 29.08.2018, 16:02 Uhr gelesen.
Die zweite Erinnerung wurde am 16.01.2019, 14:18 Uhr zugestellt, sie ging wiederum an die ***31*** und sie wurde am 16.01.2019, 15:01 Uhr gelesen.
Die ***31*** gehört der ***32***.
Die ***73*** ***58*** ***70*** war zwischen 8.5.2017 und 17.1.2019 steuerlicher Vertreter und zur Einreichung von Steuererklärungen berechtigt.
Die ***71*** hat am 21.10.2019 die steuerliche Vertretung übernommen.
Am 1.9.2022 hat der Beschuldigte an ***53*** (***75***) eine Mail geschrieben und u.a. auch festgehalten, dass ihm eine Aufforderung zur Abgabe der WiEREG Meldung nicht zugegangen sei. Da er persönlich für die Abgabe hafte, sei es ihm ein Anliegen, das zu erledigen.
Am 6.9.2022 um 13:38 Uhr wurde die Meldung vorgenommen.
Die Meldeverpflichtung trat am 15.1.2018 ein, die Säumigkeit am 13.2.2018, der Tatzeitraum des Dauerdeliktes umfasst 26.4.2019 bis 6.9.2022.
Sie haben vor dem Spruchsenat ausgesagt, dass Sie keinen Auftrag zur Meldungserstattung hatten.
Ergänzende Fragen: Haben Sie den Beschuldigten jeweils von den Erinnerungen in Kenntnis gesetzt? Wenn ja, was war seine Reaktion? Die Zurücklegung der Vollmacht erfolgte am Tag nach der Zustellung der zweiten Erinnerung.
Er behauptet 2022 in der Mail an den neuen Vertreter, dass er keine Kenntnis von den Erinnerungen hatte.
2) Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für 2017 und 2018:
Wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erging für 2017 eine Abgabenfestsetzung im Schätzungsweg mit € 20.000,00 und für 2018 mit € 40.000,00. Es liegen für diese beiden Jahre auch keine Jahreserklärungen vor, dennoch wurden Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG angelastet.
Im vorgelegten Akt der Behörde befindet sich eine Rechnung des belangten Verbandes vom 5.5.2017 an die ***11***, ***12*** mit der Bezeichnung Honorarnote 101 über € 6.437,47 für nicht näher bezeichnete Leistungen im April 2017.
Diese Rechnung wurde am 5.5.2017 per Fax der Abgabenbehörde übermittelt.
Weitere Unterlagen des Unternehmens zu Umsatzdaten sind nicht bekannt, die Schätzungen erwuchsen jedoch in Rechtskraft.
Ihre Aussage vor dem Spruchsenat am 21.2.2023 dazu:
"Ich war 2017/18 in der Steuerberatungskanzlei ***58*** tätig. Der Besch. war mit seiner GmbH Kunde. Wir hatten Vollmacht für ihn gelegt. Er übermittelte uns die entsprechenden Belege und wir erstellten daraus, so weit möglich, ein Rechenwerk und machten die entsprechenden Meldungen gegenständlich, insbesondere wegen der Steuervoranmeldungen. Dies war uns allerdings nur in dem Umfang möglich, als wir Belege bekommen haben. Meine vorige Aussage bezieht sich auf die Zeiträume als wir entsprechend Unterlagen bekamen und dementsprechend Meldungen gemacht haben. Ich konnte natürlich nicht schätzen und das Problem war, dass, wenn wir keine Unterlagen bekamen, eben auch keine Meldungen gemacht haben."
Ergänzende Fragen: Die Rechnungsnummer 101 für 4/2017 lässt auf weitere Umsätze im Jahr 2017 schließen. Kann die Schätzung für 2017 aus Ihrer Sicht zutreffend sein?
Haben Sie Kenntnisse über einen Geschäftsbetrieb im Jahr 2018? Sollten sich auch 2018 Umsatzsteuerzahllasten ergeben haben, wenn ja, kann die Schätzung zutreffend ausgefallen sein?
Sie werden ersucht, die Fragen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten.
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Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde die Zurücklegung der Vollmacht durch die Kanzlei ***81*** bekannt gegeben.
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Am 5.1.2024 ging beim BFG folgender mit Zustellantrag bezeichneter Schriftsatz des Beschuldigten ein:
"Zufällig habe ich davon Kenntnis erlangt, dass in umseits rubrizierter Rechtssache eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde.
Die Ladung an mich zu dieser mündlichen Verhandlung sei angeblich beim Postamt ***46*** am 27.11.2023 hinterlegt worden.
Ich war jedoch nicht ortsanwesend und konnte daher von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen.
Daher ist die Zustellung durch Hinterlegung nicht erfolgt.
Mein Hauptwohnsitz lautete schon zum Zeitpunkt, zu dem die Ladung erfolgt ist: ***47***
Zustellungen können daher wirksam nur an diese Adresse erfolgen. Eine Zustellung an einen Verteidiger ist nicht erfolgt.
Daher stelle ich den ANTRAG
auf ordnungsgemäße Zustellung der Ladung an meinen Hauptwohnsitz ***61***, ***62*** zu einem neuerlich anberaumten Termin, sodass ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung verbleibt." Als Partei des Verfahrens wurde nur der Beschuldigte, nicht jedoch die von ihm vertretene Gesellschaft, die ***10***, genannt.
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Am 4.1.2024 langte auch das Antwortschreiben zur Zeugenbefragung von ***6*** mit folgender Stellungnahme ein:
"Geschäftsfall RV/***45***
Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage
Trotz einiger Verspätung darf ich zu den zusätzlichen Fragen an den Zeugen ***6*** folgende Antworten ergänzen.
1. ) Grund der Verzögerung meiner Antwort ist insbesondere, dass ich versucht habe der Frage nachzugehen, wo die von Ihnen zitierten Dokumente gelandet sind. Durch zweimalige Übersiedlung meiner Kanzlei sind Sie zwar anscheinend entgegengenommen worden. Leider sind Sie mir nie zur Kenntnis gelangt. Dies kann auch die Ursache darin haben, dass ich
nur mehr sehr gelegentlich im Büro erscheine, da ich das gesetzliche Pensionsalter deutlich überschritten habe. Dass Herr ***76*** keine Kenntnis von diesen Dokumenten hatte, ist daher aus meiner Sicht im höchsten Maße wahrscheinlich. Ihn trifft daher in diesem Punkt keine Schuld.
2. ) Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 - 2018
Zu diesem Punkt und der an mich gerichteten Frage, kann ich nur uneingeschränkt sagen, dass die Schätzung für 2017 aus meiner Sicht zutreffend ist."
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Am 8.1.2024 hat der Beschuldigte die Vorsitzende angerufen. Ihm wurde bekannt gegeben, dass seine Ladung hinterlegt worden und nicht retour gekommen sei, demnach sollte sie abgeholt worden sein.
In einem anhängigen Verfahren müsse eine Adressenänderung bekannt gegeben werden. Zudem wurde der damalige Verteidiger rechtswirksam geladen und hat er nach Zustellung der Ladungen die Vollmacht zurückgelegt.
Der Beschuldigte gab bekannt, dass er nicht in Kenntnis der Zurücklegung der Vollmacht seiner Vertretung sei.
In der Folge wurde für 12 Uhr des 8.1.2024 ein Termin für eine Akteneinsicht vereinbart.
Dabei wurde der Beschuldigte ersucht, zu seiner neuen Adresse auch eine Top Nr. anzugeben, da die Post nicht mehr zustelle, wenn lediglich eine Hausnummer angeführt werde. Worauf geantwortet wurde, dass er sie nicht auswendig wisse, weil er erst dabei sei zu übersiedeln. Er ziehe zudem demnächst in den 13. Bezirk.
Er wurde aufgefordert in der mündlichen Verhandlung sowohl seine neue Zustelladresse als auch die TopNr. der Gesellschaft bekannt zu geben. Dem Beschuldigten wurden die Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage an ***49***, seine Antwort, die Zurücklegung der Vollmacht durch den Vertreter des Beschuldigten, die von der Amtspartei vorgelegten Unterlagen und Beilagen sowie die Niederschriften zu den Verhandlungen vor dem Spruchsenat in Kopie übergeben.
Die Amtspartei wurde zur Wahrung des Parteiengehörs mittels Mail von der Akteneinsicht informiert und ihr ebenfalls die Zeugenaussage von ***49*** übermittelt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2024 wurde wie folgt vorgehalten, vorgebracht und festgestellt:
"Vorsitzende (V): Das Verfahren wurde zunächst ***48*** als Vorsitzendem zugeteilt. Er ist mit Juli 2023 in Pension gegangen, daher habe ich es als Vertreterin im Finanzstrafsenat Wien 1 übernommen.
Gestern hat der Beschuldigte Akteneinsicht genommen, darüber wurde der Amtsbeauftragte informiert. Der Beschuldigte und der AB haben nunmehr bereits die Zeugenangaben von ***49***, der Beschuldigte auch die Unterlagen, die durch den ehemaligen AB an das BFG vorgelegt wurden.
Der neue AB beantragt wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt.
Besch.: Ich möchte darauf verweisen, dass ich 29 Jahre sehr erfolgreich als RA tätig war und durch das Konkursverfahren sehr überrascht wurde (Beginn Herbst ***50***). Das Verfahren hat 2016 begonnen und bis 2019 gedauert.
Im Frühjahr 2017 wurde die ***18*** gegründet. Wir befassen uns mit Biomassekraftwerken. Dazu wird ein Prospekt der ***18*** übergeben sowie ein Vertrag vom 07.06.2017 der ***14***. Die Unterlagen werden zum Akt genommen.
Mit diesem Vertrag wurde die Technologie für Biomassekraftwerke erworben. Ich habe in meiner Zeit als RA sämtliche Abgaben und dies in bedeutender Höhe stets ordnungsgemäß entrichtet. Die Arbeiten in dem Bereich Aufbau einer Unternehmenssparte für Biomassekraftwerke haben ab dem Jahr 2018 deutlich zugenommen, während die Tätigkeit der ***10*** in der Folge ausgelaufen ist. Bei GmbHs ist der Anmeldebogen für wirtschaftliche Eigentümer sehr umfangreich. Die Anmeldungen sind durch ***49*** vollständig und umfassend gemacht worden.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:
V: Vor dem Spruchsenat haben Sie angegeben: monatliches Einkommen € 2.500,00, Sorgepflichten für Gattin, stimmt das noch? Vermögen?
Besch.: Derzeit ca. € 1.800,00. Kein Vermögen. Die Sorgepflicht ist unverändert. Schulden gemäß Zahlungsplan des Handelsgerichtes Wien. Es sind noch 2 Jahre aus diesem Titel Zahlungen zu leisten.
V: Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG der ***10***:
Am 29.8.2018 erging eine Mahnung, dass der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen worden sei. Die Meldung sei bis längstens 10.12.2018 nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.
Diese Mahnung wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***52***, ***51*** zugestellt.
Am 16.1.2019 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe:
"Die mit Erinnerung vom 29.08.2018 angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 26.04.2019 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."
Dieser Bescheid wurde an den Vertreter des belangten Verbandes, die ***32***, zugestellt.
Am 2.5.2019 erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 direkt an den belangten Verband. Die mit Erinnerung vom 16.01.2019 angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 4.000,00 festgesetzt.
Im Register scheint als Säumigkeitstag der 13.2.2018 auf. Die erste Mahnung wurde am 29.08.2018, 15:07 Uhr zugestellt, an die ***31***, sie wurde am 29.08.2018, 16:02 Uhr gelesen.
Die zweite Erinnerung wurde am 16.01.2019, 14:18 Uhr zugestellt, sie ging wiederum an die ***31*** und sie wurde am 16.01.2019, 15:01 Uhr gelesen.
Die ***31*** gehört der ***32***.
Die ***73*** ***58*** ***70*** war zwischen 8.5.2017 und 17.1.2019 steuerlicher Vertreter und zur Einreichung von Steuererklärungen berechtigt.
Die ***9*** hat am 21.10.2019 die steuerliche Vertretung übernommen.
Am 1.9.2022 hat der Beschuldigte an ***53*** eine Mail geschrieben und u.a. auch festgehalten, dass ihm eine Aufforderung zur Abgabe der WiEREG Meldung nicht zugegangen sei. Da er persönlich für die Abgabe hafte, sei es ihm ein Anliegen, das zu erledigen.
Am 6.9.2022 um 13:38 Uhr wurde die Meldung vorgenommen.
Die Meldeverpflichtung trat am 15.1.2018 ein, die Säumigkeit am 13.2.2018, der Tatzeitraum des Dauerdeliktes umfasst 26.4.2019 bis 6.9.2022.
Die Erinnerungen ergingen an die Steuerberatungskanzlei wurden Sie von der Kanzlei über die Erinnerungen informiert?
Besch.: Ich kann mich nicht daran erinnern.
V: Diesbezüglich hat auch der Zeuge ***49*** eingeräumt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er Sie von den Erinnerungen informiert habe. Am Tag nach der Zustellung der zweiten Erinnerung erfolgte zudem die Beendigung der Vertretung.
Am 25.8.2021 wurde gegen Sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und dennoch dauerte es noch fast ein Jahr bis die Nachmeldung erfolgt ist.
***53*** hat dazu vor dem SpS als Zeuge ausgesagt: Ich bin und war Angestellter der ***9***. ***76*** ist an uns herangetreten zur Erstellung einer Bilanz. Dies war vor ca. 2,5 bis 3 Jahren. Ich habe die gelieferten Unterlagen durchgesehen und festgestellt, dass zur Erstellung einer Bilanz zahlreiche Unterlagen fehlen. Von der Geschäftsleitung wurde mir aufgetragen auch ein Akonto zu fordern. Trotz meiner Aufforderung gegenüber ***76*** wurden weder die fehlenden Unterlagen noch das Akonto geliefert. Es fand kein weiterer Kontakt statt. Eine laufende Betreuung der ***10*** oder vom Besch. persönlich gab es nie. Ursprünglich gab es keinen Auftrag eine WiEReG-Meldung zu erstatten.
Besch.: Der Zeuge hat dann seine Angaben korrigiert, dass in der Folge doch Akontozahlungen geleistet wurden. Ich hatte als RA mit steuerlichen Belangen nichts zu tun. Ich habe die Erinnerungen nicht bekommen. Es ist auch das Verhalten von steuerlichen Vertretern in diesem Zusammenhang sehr unterschiedlich. Ich weiß mittlerweile, dass solche Meldeverpflichtungen jährlich bestehen. Die Kanzlei ***54*** hat mich jetzt zur Meldepflicht für die ***72*** GmbH kontaktiert und gefragt, ob sie eine Meldung vornehmen sollen.
V: Das sind allgemeine Ausführungen gewesen, aber meine Frage wurde nicht beantwortet. Warum es ein Jahr nach der Einleitung gebraucht hat bis nachgemeldet wurde. Haben Sie den Steuerberater dann nicht umgehend kontaktiert? Ich hatte zu WiEReG-Angelegenheiten nunmehr bereits einige Strafverfahren beim BFG, bei denen es jedoch so war, dass die Meldeverpflichteten zwar die Erinnerungen nicht gesehen haben, weil sie nicht in die Databox geschaut haben, jedoch sofort eine Nachmeldung erfolgt ist, als Sie mit der Post die Einleitung des Strafverfahrens erhalten haben. Das war bisher im Strafverfahren der Standardfall.
Besch: Ich habe die Tatsache, dass ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde mit ***49*** sofort besprochen.
V: Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bezüglich der UVAen der ***10***:
2017: Es wurden für das Jahr 2017 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erging am 27.2.2020 ein Schätzungsbescheid und wurde die Umsatzsteuer 2017 mit € 20.000,00 festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schätzung aufgrund der Angaben im Fragebogen bei Betriebseröffnung (Verf 15 vom 27.3.2017) erfolgt sei.
Im vorgelegten Akt der Behörde befindet sich eine Rechnung des belangten Verbandes vom 5.5.2017 an die ***11***, ***12*** mit der Bezeichnung Honorarnote 101 über € 6.437,47 für nicht näher bezeichnete Leistungen im April 2017.
Diese Rechnung wurde am 5.5.2017 per Fax der Abgabenbehörde übermittelt.
2018 Auch für das Jahr 2018 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung erging ebenfalls am 27.2.2020 ein Schätzungsbescheid und wurde die Umsatzsteuer 2018 mit € 40.000,00 festgesetzt.
Es wurden bis dato für diese Firma keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Für die nachfolgenden Jahre standen ebenfalls Schätzungen an, es wurde jedoch bisher von Abgabenfestsetzungen Abstand genommen.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
Die ***10*** ist nicht FinanzOnline Teilnehmer, daher gilt für sie die erste Erklärungsfrist des § 134 BAO, der 30.4. des nächstfolgenden Jahres.
Für das Jahr 2017 wäre demnach am 30.4.2018 eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen gewesen, was unterblieben ist. Die Abgabenbehörde war zu diesem Termin in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches, daher liegt bei Nichteinreichung der Erklärung ein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vor, der nach ständiger Judikatur des VwGH gegenüber dem Vergehen zur Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum prävalierend ist.
Hinsichtlich USt 2018 war die Behörde nicht in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches.
Die Schätzungen erwuchsen in Rechtskraft. Hat es 2018 noch Umsätze gegeben?
Besch.: ***49*** hat mir gesagt, dass für das Jahr 2017 die Schätzung von € 20.000,00 angemessen ist, daran habe ich mich gehalten.
V: Wurden 2018 noch Umsätze erzielt?
Besch.: Im Jahr 2018 wurden keine Umsätze mehr erzielt, daher ist meiner Meinung nach die Schätzung wirtschaftlich nichtzutreffend. Das hat meines Wissens ***49*** auch bestätigt. Ich habe damals diese Agenden nicht wahrgenommen. Als RA war ich rund um die Uhr mit anderen Dingen befasst und bin davon ausgegangen, dass steuerliche Belangen immer ein Steuerberater wahrnimmt. In diesen Jahren 2017 und 2018 hatte ich eben auch mein Insolvenzverfahren. Daher gab es die Doppelbelastung Insolvenzverfahren und Aufbau des neuen Unternehmenszweiges. Nunmehr machen wir die UVAen selbst im Unternehmen und beschränkt sich die steuerliche Vertretung auf Bilanzbesprechungen und die Erstellung von Jahreserklärungen.
V: Wie ist die wirtschaftliche Lage des Verbandes?
Besch.: Die ***10*** hat eine 25 % Beteiligung an der ***14***, diese ist wiederum die Mutterfirma der ***18***. Dies ist der Grund warum es die Gesellschaft weiterhin gibt, obwohl sie seit 2018 nicht mehr operativ tätig ist. Diese Gesellschaft hat eben den werthältigen Anteil und ist faktisch eine Holding. Es ist vorgesehen, dass diese Struktur einmal aufgelöst wird, dies könnte auch noch heuer durchgeführt werden. Wir gehen voraussichtlich heuer über die 2 Projekte hinaus, in Serie. Es sollten heuer 10 ***77*** errichtet werden. Wobei 1 ***78*** jeweils 50 Arbeitsplätze sichert.
V: Nach Anmeldung der GPLA bei der ***14*** wurde für Sie und den belangbaren Verband Selbstanzeige erstattet und bekannt gegeben, dass die lohnabhängigen Abgaben für ***20*** nicht gemeldet und entrichtet wurden.
Im Zuge der Prüfung kam es zu Festsetzungen für die Monate 1- 8/2019, die Abgabenschuldigkeiten wurden nicht entsprechend den Vorgaben des § 29 FinStrG entrichtet, daher konnten die Selbstanzeigen keine strafaufhebende Wirkung erzielen.
Erst für Juli 2020 wurden lohnabhängige Abgaben gemeldet, zuvor nicht. Hat es für 2019 eine Berechnung der lohnabhängigen Abgaben gegeben? Zu den Fälligkeitsterminen der lohnabhängigen Abgaben hatten Sie keinen steuerlichen Vertreter?
Steuerliche Vertreter laut Erfassung beim Abgabenkonto der Gesellschaft:
***37*** 11.10.2017-10.9.2018
***55*** 10.9.2019 bis 23.10.2019
***56*** 16.1.2020 - 15.2.2021
***57*** 6.5.2021- 5.10.2021
Erst die ***56*** hat am 24.1.2020 dem Prüfer die Selbstanzeige übergeben.
Besch.: Ich bin bei Abfassung der Selbstanzeige, davon ausgegangen, dass wir die entsprechende Liquidität zur Entrichtung haben werden. Herr ***20*** war bei der ***14*** eben während des Aufbaus angestellt, ab Sept 2019 kam er dann zur ***18***.
Während der Aufbauphase eines Unternehmens fehlt mitunter die laufende Liquidität, wir waren auf Zuschüsse der Gesellschafter angewiesen. Diese Zuschüsse kamen jedoch unregelmäßig. Nunmehr sind weitere 4 Jahre vergangen und für heuer wird mit den neuen Projekten eine wesentlich höhere Liquidität erzielt werden können. Die Aufbauphase sollte damit abgeschlossen sein und die Gesamtlage sich auch in finanzieller Hinsicht stabilisiert haben. Ich musste in den letzten Jahren dazu eine Hartnäckigkeit haben und war sehr stark gefordert. Ich verweise auch auf die Ausführungen in der Selbstanzeige, wonach die Lohnkonten richtig geführt wurden.
V: Man legt Ihnen zur Last, dass Sie die lohnabhängigen Abgaben nicht jeweils am 15. des der Auszahlung folgenden Monats entrichtet haben. Es wird nicht behauptet, dass es keine Lohnkonten gegeben hat. Am Firmenkonto ist im Regelfall nur der Gf. zeichnungsberechtigt, daher kann nur er und nicht der steuerliche Vertreter Überweisungen vornehmen. Zudem war bei der Gesellschaft genau bei Fälligkeit der lohnabhängigen Abgaben auch kein steuerlicher Vertreter angemerkt.
Besch.: Ich habe die Gebietskrankenkasse bezahlt. Ich kann mich aber erinnern, dass ich die Abrechnungen zum Personal nicht bekommen habe. Ich habe mich auf die ***58*** verlassen.
V: Es wird nochmals auf die Erfassung der steuerlichen Vertreter laut Abgabenkonten verwiesen, wonach gerade in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein steuerlicher Vertreter erfasst ist. Die ***58*** scheint nicht als steuerlicher Vertreter der ***14*** auf. Sie hat zudem auch im Jänner 2019 die Vertretung der ***10*** beendet.
AB: Wer hat die Zahlungen an die Gebietskrankenkasse vorgenommen?
Besch: Die haben wir selbst durchgeführt.
AB: War Ihnen bewusst, dass Sie Lohnabgaben an das FA abführen müssen?
Besch.: Ja, das war mir bewusst."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) vorsätzlich oder grob fahrlässig trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
§ 5 WiEReG:
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Normen und Schlagworte
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 1 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300022/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300022.2023
- Stammnummer
- 143176
- Gültig
- 09.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF