RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300022/2023

Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Vorsatz, Dauerdelikt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300022/2023vom 09.01.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG gilt: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Die Prüfung wurde am 28.8.2019 schriftlich bei der Vertretung der ***14*** angemeldet und am selben Tag der Prüfungsauftrag v. 12.8.2019 durch den Prüfer unterfertigt und mit dem Datum des Prüfungsbeginns 28.8.2019 versehen. Der Prüfungsauftrag wurde mit der Post zugestellt und am 2.9.2019 hinterlegt. Am 23.9.2019 wurde der Prüfungsauftrag erneut mit der Post zugestellt und hinterlegt. Durch die Kzl ***56*** wurde am 24.1.2020 bei dem Prüfer ***29*** die SA eingebracht. Als Ansprechpartnerin für die Prüfung hat er Fr. ***30*** notiert. Die fehlenden Lohnabgaben wurden nach der Prüfung zunächst nur für 2018 vorgeschrieben (in Summe L und DB € 13.836,33) Für den Zeitraum 1-8/2019 wurde eine gesonderte Nachschau durchgeführt (ABNR 300034/20). Der Nachschauauftrag wurde der Vertretung des Beschuldigten am 2.3.2020 zur Kenntnis gebracht. Thema war: Festsetzung der fehlenden Abgaben laut Selbstanzeige. Am 30.11.2020 wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung mit der Bemessungsgrundlage der verkürzten Abgaben für 2018 erlassen, aber mit L und DB 2019 bezeichnet und eine Abgabenerhöhung von 5% der unrichtig angenommenen Bemessungsgrundlage mit € 691,80 festgesetzt. Zur Frage der Wirksamkeit der Selbstanzeige ist festzustellen, dass diese für 2018 bereits nicht unmittelbar bei Prüfungsbeginn erstattet wurde, sondern erst am 24.1.2020, damit konnte ihr schon aus diesem Grund für 2018 keine strafaufhebende Wirkung zukommen, daher wäre auch kein Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung dazu zu erlassen gewesen. Für die inkriminierten Monate des Jahres 2019 wurde der Prüfungsauftrag zwar erst am 2.3.2020 zur Kenntnis gebracht, jedoch wurde auch für diese Monate die Selbstanzeige nach freier Beweiswürdigung schon anlässlich der Prüfungsmaßnahme für die Monate des Jahres 2018 eingebracht, weswegen ebenfalls eine Abgabenerhöhung festzusetzen gewesen wäre. Es entspricht der Judikatur des BFG und des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich das Wort "anlässlich" einer Prüfungsmaßnahme erstattete Selbstanzeige nicht auf einen im Prüfungsauftrag angeführten Prüfungszeitraum bezieht, sondern inhaltlich zu prüfen ist, ob die Annahme zutrifft, dass die Prüfungsanmeldung auch Anlass für die Erstattung einer Selbstanzeige für weitere Tatzeiträume und/oder für andere verkürzte Abgaben war. Dies trifft bei dem vorliegenden Sachverhalt nach Ansicht des BFG unzweifelhaft zu, weil die Bekanntgabe der verkürzten Beträge für 2018 und 2019 auf der Beschäftigung einer einzigen bestimmten Person beruht, deren Entlohnung eben nicht zu Meldungen und zur Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben bei der ***14*** geführt hat. Demnach hätten mit Abgabenerhöhungsbescheid nach § 29 Abs. 6 FinStrG auf Grund folgender Bemessungsgrundlagen als Sammelbescheid folgende Abgabenerhöhungen festgesetzt und in der Folge entrichtet werden müssen: | Abgabe und Zeitraum | Betrag | Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG | L 1/2019 | 2.975,74 | 148,79 | DB 1/2019 | 351,00 | 17,55 | L 2/2019 | 2.975,74 | 148,79 | DB 2/2019 | 351,00 | 17,55 | L 3/2019 | 2.975,74 | 148,79 | DB 3/2019 | 351,00 | 17,55 | L 4/2019 | 2.975,74 | 148,79 | DB 4/2019 | 351,00 | 17,55 | L 5/2019 | 2.975,74 | 148,79 | DB 5/2019 | 351,00 | 17,55 | L 6/2019 | 3.386,09 | 169,30 | DB 6/2019 | 702,00 | 35,10 | L 7/2019 | 2.975,74 | 148,79 | DB 7/2019 | 351,00 | 17,55 | L 8/2019 | 2.975,74 | 148,79 | DB 8/2019 | 351,00 | 17,55 | Summe: | 27.375,27 | 1.368,78 Die Monatsfrist für die Entrichtung der selbst zu berechnenden lohnabhängigen Abgaben begann mit Einbringung der Selbstanzeige zu laufen. Innerhalb dieser Frist wurde mittels Selbstanzeige auch ein Stundungsansuchen bis Ende 2021 eingebracht. In der Folge wurden die Nachforderungen an lohnabhängigen Abgaben für 2019 jedoch nicht entrichtet, daher ist es irrelevant, dass es zu keiner Festsetzung einer Abgabenerhöhung für diese Abgabenschuldigkeiten gekommen ist, weil sich schon aus der Nichtentrichtung der Abgabennachforderungen ergibt, dass die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung erzielen konnte. Es sind demnach unbestritten in den Monaten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8/2019 lohnabhängige Abgaben für den Dienstnehmer ***20*** angefallen, die jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten gewesen wären und deren Meldung und Entrichtung unterblieben ist. Objektiv bestehen demnach 8 Verkürzungen zu lohnabhängigen Abgaben und liegt keine strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige vor. Die Gesellschaft hatte folgende steuerliche Vertreter: ***37*** 11.10.2017-10.9.2018 ***55*** 10.9.2019 bis 23.10.2019 ***56*** 16.1.2020 - 15.2.2021 ***57*** 6.5.2021- 5.10.2021 Täter und subjektive Tatseite: Die ***10*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2016 gegründet. Betriebsgegenstand ist Unternehmensberatung aller Art. Als Gesellschafter fungieren seit Gründung die ***13***, ***82*** und ***83***. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Beschuldigte erfasst. Am 12.8.2022 hat sich die Geschäftsanschrift geändert (zuvor war die Gesellschaft an der Wohnadresse des Beschuldigten angesiedelt), ansonsten ist seit der Ersterfassung im Firmenbuch am 12.01.2017 keine Änderung eingetragen. Die ***14*** wurde bereits am 8.11.2007 gegründet. Der Beschuldigte fungierte ab 13.5.2009 bis 14.10.2016 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und übernahm diese Aufgabe wiederum am 6.6.2017. Zur ***14*** wurde ebenfalls der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG nicht zur Erstmeldung 2018 nicht nachgekommen. Die erste Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe dazu erging am 29.8.2018 an die ***35***, ***36*** mit einer Nachfristsetzung bis 10.12.2018. Zugestellt am 29.08.2018 14:58 an SID ***34*** (***37***) gelesen am 29.08.2018 15:15 Uhr. Die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde am 16.1.2019 an die Gesellschaft adressiert und enthielt die Aufforderung die versäumte Handlung bis 26.04.2019 nachzuholen. Am 2.5.2019 wurde eine zweite Zwangsstrafe festgesetzt und dieser Bescheid wiederum an die Gesellschaft adressiert. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte eben seinen Verpflichtungen Erstmeldungen der wirtschaftlichen Eigentümer an das Wirtschaftliche Eigentümer Register vornehmen zu müssen sogar bei beiden Firmen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Einführung dieser Verpflichtung wurde ausgiebig in den Medien behandelt und war somit gerade einem Rechtsanwalt unzweifelhaft bekannt. Der Beschuldigte hat es in der Folge verfahrensgegenständlich trotz der Erinnerungen an seine steuerliche Vertretung unterlassen die Meldung vorzunehmen. In dubio wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte, wohl auch in Folge der Vollmachtsbeendigung der ***32*** unmittelbar nach Zustellung der zweiten Erinnerung, nicht durch die Erinnerungen Kenntnis vom Vollendungstermin des Meldevergehens erlangt hat. Jedoch wurde in der Folge das Finanzstrafverfahren gegen ihn eingeleitet und ihm die Anschuldigung bekannt gegeben, dennoch wurde noch ca. ein Jahr keine Nachmeldung erstattet. Der Beschuldigte hatte ab Ende 2019 einen neuen steuerlichen Vertreter, der vor dem Spruchsenat als Zeuge ausgesagt hat, dass er zunächst eben nicht mit der Nachmeldung beauftragt worden sei und der Beschuldigte ihn eben erst mittels Mail vom 1.9.2022 kontaktiert habe. Dazu erfolgte letztlich auch zeitnah eine Nachmeldung als Beendigung des Dauerdeliktes. Ab Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens an ihn hat es der Beschuldigte nach Ansicht des Senates somit zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass ihn eine Meldeverpflichtung getroffen habe, der er bereits in einem Ausmaß nicht nachgekommen sei, dass Strafbarkeit eingetreten sei und er hat sich durch weiteres Nichthandeln wegen Unterlassung der Beendigung der Pflichtverletzung mit dieser auch abgefunden. Es war daher der Beschwerde des Amtsbeauftragten in diesem Punkt stattzugeben, die subjektive Tatseite mit Vorsatz festzustellen und mit Spruchberichtigung zum Tatzeitraum vorzugehen. Zur Anlastung die lohnabhängigen Abgaben vorsätzlich nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet zu haben, ist darauf zu verweisen, dass Nichtführung von Lohnkonten für einen Dienstnehmer unter eine andere, wesentlich höhere, Strafdrohung fällt (§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG). Der Beschuldigte hat einbekannt, dass er wusste, dass ***20*** als Dienstnehmer der Gesellschaft fungierte und Gehaltszahlungen erhalten hat. Da zu dieser Person durch den Beschuldigten auch Zahlungen an die GKK geleistet wurden jedoch keinerlei Meldungen und Zahlungen an die Abgabenbehörde, war ihm auch bekannt, dass er der ihn als Geschäftsführer der ***14*** treffenden Entrichtungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Eine ordnungsgemäße Meldung bei Unterlassung einer Entrichtung kann lediglich einen Strafaufhebungsgrund darstellen. Somit ist das Vorbringen, der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, dass ohnehin die steuerliche Vertretung Meldungen erstatten werde, nicht weiter zu prüfen, weil bei dieser Finanzordnungswidrigkeit nur objektiv eine Strafaufhebung gegeben ist, wenn ein Strafaufhebungsgrund vorliegt, was eben nicht der Fall ist. Zudem ergibt sich aus der Aktenlage zu Vertretungsverhältnissen in diesem Punkt eine Diskrepanz zum Vorbringen in der Selbstanzeige, weil die ***58*** gar nicht als steuerlicher Vertreter der ***14*** aufscheint. Der Senat ist somit zu dem Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die im Spruch angeführten lohnabhängige Abgaben für den Dienstnehmer ***20*** bei der ***14*** angefallen sind und von ihm nicht bei deren Fälligkeit entrichtet wurden. Verbandsverantwortlichkeit: Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Abs. 2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer Entscheidungsträger des belangten Verbandes und hat rechtswidrig und schuldhaft eine für den von ihnen vertretenen Verband normierte Meldepflicht verletzt. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***10*** als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG vorsätzlich begangen durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen 26.4.2019 bis 6.9.2022 verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist eine vorsätzliche Begehung der Meldepflichtverletzung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt, hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Strafbemessung beim Beschuldigten: Als mildernd wertete der Spruchsenat beim Beschuldigten den ordentlichen Lebenswandel, die inhaltlich geständige Verantwortung und den Umstand, dass letztlich die WiEReG-Meldung erstattet wurde, erschwerend: dass das Unterbleiben der WiEReG-Meldung über mehrere Jahre erfolgte. Der Beschuldigte hat sich auch hinsichtlich der Nichtentrichtung der lohnabhängigen Abgaben geständig verantwortet und stets nur darauf hingewiesen, dass er in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt immer seinen abgabenrechtlichen Belangen ordnungsgemäß nachgekommen sei und bedeutende Abgabenzahlungen geleistet habe. Die lohnabhängigen Abgaben haften weiterhin vollständig aus. Es ist daher von einem Handeln aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszugehen. Die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten ist derzeit mit durchschnittlich zu bewerten. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass weitere 8 Taten zu ahnden waren. Wegen der Feststellung des Senates, dass eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG zu bestrafen ist, hatte nunmehr die Strafdrohung nach § 15 Abs. 1, erster Strafsatz WiEReG Anwendung zu finden. Die Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe ergab sich durch das Anheben der Geldstrafe. Strafbemessung beim Verband: Gemäß § 28a Abs. 2 VbVG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Hinsichtlich der Geldbuße des Verbandes wurde neben der vorgenommenen Nachmeldung mildernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte als geschäftsführender Gesellschafter gleichzeitig bestraft wurde, somit auch der Milderungsgrund nach § 5 Abs. 2 Z 6 VbVG berücksichtigt. Der Verband hat nach Auskunft des Beschuldigten eine werthaltige Beteiligung, daher ist seine wirtschaftliche Lage als stabil zu bewerten. Da der Entscheidungsträger nunmehr jedoch wegen vorsätzlicher Meldepflichtverletzung bestraft wurde, hat dies auch auf die Verantwortung des belangten Verbandes durchgeschlagen und wurde die Geldbuße ebenfalls angehoben. Die ausgesprochene Geldstrafe und Geldbuße hatten auch spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen, insbesondere von international unter großer Beobachtung stehenden Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG) sowie generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter, Förderung eines allfälligen Umdenkens zur Einrichtung von Kontrollmechanismen durch belangbare Verbände) zu entsprechen und sind schuld- und tatangemessen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils pro Beschuldigtem oder belangtem Verband pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 9. Jänner 2024

Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

DauerdelliktWiEReGMeldepflichtverletzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300022/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300022.2023
Stammnummer
143176
Gültig
09.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF