Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0016-S/06
Beleglose Geltendmachung von Vorsteuern; möglicher Rechtsirrtum eines Wirtschaftstreuhänders
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-S/06vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Meister
sowie die Laienbeisitzer Mag. Bernadette Gromaczkiewicz und Mag. Anton
Möslinger-Gehmayr als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen X, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Alpenstraße 12, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 15. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt
Salzburg-Stadt eingerichteten Spruchsenates als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Mai 2003,
StrLNr. 49/99 bzw. StrNr. 1999/00151-001, im fortgesetzten Verfahren nach
Behebung der Berufungsentscheidung vom 18. September 2003, FSRV/0032-S/03, durch
den Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung am 3. Oktober 2006
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben
und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend abgeändert,
dass es zu lauten hat:
Das gegen X
beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter der StrLNr. 49/99 bzw. StrNr. 1999/00151-001
anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich
des genannten Finanzamtes als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden des L
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung
für das Veranlagungsjahr 1992 eine bescheidmäßig festzusetzende
Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 80.000,-- verkürzt und hiedurch eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, wird
gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 27. Mai 2003, StrLNr. 49/99 bzw. StrNr 1999/00151-001, hat der Spruchsenat
beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz X
für schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Wahrnehmender der steuerlichen Agenden des L vorsätzlich unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1992 [am 8.
September 1993] Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und
zwar Umsatzsteuer in der Höhe von € 5.813,83 (ATS 80.000,--)
verkürzt zu haben [Bescheid vom 21. September 1993, zugestellt am 24.
September 1993].
Er habe hiemit das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen,
weshalb über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe
in Höhe von € 6.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Wochen verhängt wurde.
Die vom Beschuldigten zu
tragenden Kosten wurden gemäß
§ 185 Abs.1 [lit.a] FinStrG
pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Diesem Erkenntnis liegt das
Ergebnis einer Betriebsprüfung beim Abgabepflichtigen L, einem Dentisten,
über die Jahre 1990 bis 1993 zugrunde, wobei festgestellt wurde, dass in
dessen steuerlichem Rechenwerk als Einnahmen-/Ausgabenrechner betreffend die
Veranlagungsjahre 1990 und 1992 anteilige Kosten der L-KG als Aufwand im
Rechenwerk erfasst waren, für die sich weder Buchungen noch Belege finden
ließen. Es handelte sich dabei um folgende Beträge: 1990: ATS
600.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer ATS 120.000,--, 1992: ATS 400.000,--
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer ATS 80.000,--. Laut Betriebsprüfung war
der Aufwand bei L nicht betrieblich veranlasst und könne daher - ebenso wie
die geltend gemachten Vorsteuern - nicht anerkannt werden.
Im Zuge der weiteren
Prüfung stellte sich heraus, dass diese Buchungen erst im Zuge der
Abschlussarbeiten in der Kanzlei des Beschuldigten vorgenommen worden waren,
eine laufende Verrechnung nicht erfolgt war und den Buchungen zugrunde liegenden
Belege nicht vorhanden waren:
Auf Vorhalt gab L mit Schreiben
vom 25. September 1995 bekannt, der Beschuldigte X sei seinerzeit sein
Steuerberater gewesen. X habe selbständig und ohne L zu informieren oder
seine Zustimmung einzuholen, bei der Gewinnermittlung für ihn im Rahmen der
"um- und Nachbuchungen anteilige Kosten" angesetzt. Es fehle hiefür jede
wirtschaftliche und rechtliche Grundlage, da keine Leistungen erbracht worden
seien und auch kein Beleg mit gesondertem Mehrwertsteuerausweis vorliege. Zudem
sei es zu keinem Zahlungsfluss gekommen. Er, L, habe von diesen "Machenschaften"
keine Kenntnis gehabt und hätte sie unter keinen Umständen
gebilligt.
Die verrechneten obgenannten "Aufwendungen" wurden daher
aus dem Betriebsaufwand des L ausgeschieden und die geltend gemachte Vorsteuer
berichtigt.
In der Buchhaltung der L-KG
finden sich in den Jahren 1990 und 1992 entsprechende Erlösbuchungen und
wurden diese Beträge der Umsatzsteuer unterworfen.
Festgestellt wurde auch, dass X
sowohl steuerlicher Vertreter des L als auch der L-KG gewesen war. Er hatte auch
die Abgabenerklärungen der Jahre 1990 und 1992 in deren Namen
gezeichnet.
Mit Bescheid vom 29. März
1999 leitete das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen X ein Finanzstrafverfahren ein. Es bestehe der Verdacht, dass X
als Wahrnehmender der steuerlichen Agenden des L vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Abgabe unrichtiger Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 1990 und
1992 bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Einkommen-
und Umsatzsteuer betreffend die genannten Veranlagungsjahre in Höhe von
insgesamt ATS 553.325,-- verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach §
33 Abs.1 FinStrG begangen habe.
Eine diesen Verdacht
bestätigende Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Salzburg als damalige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 29. September
1999, GZ RV 175/1-6/99, hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Bestand (Erkenntnis
vom 28. Februar 2002, Zl. 99/15/0217-6).
Insoweit gegen X auch der
Vorwurf einer Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1990
(ungerechtfertigter Vorsteuerabzug) erhoben worden war, wurde nunmehr im
erstinstanzlichen Erkenntnis vom 27. Mai 2003 das Verfahren wegen Eintritt der
Verfolgungsverjährung eingestellt. Aber auch das Finanzstrafverfahren gegen
X wegen des Verdachtes einer Hinterziehung an Einkommensteuer 1990 und 1992
wurde ebenfalls eingestellt, da der Erstsenat mit der für ein
Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausschließen konnte, dass
zwischen dem Abgabenpflichten L und der L-KG tatsächlich ein
Leistungsaustausch stattgefunden habe.
Mangels einer Berufung des
Amtsbeauftragten ist das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem einstellenden
Spruchteil in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der übrigen
Spruchbestandteile des Erkenntnisses des Erstsenates erhob X durch seinen
ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 14. Juli 2003 das Rechtsmittel der
Berufung. Darin wird ein Freispruch, bzw. in eventu die Aufhebung des
Erkenntnisses und Zurückverweisung der Rechtssache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz beantragt.
In der Begründung wurde zunächst ausgeführt,
dass zusammenfassend die Behörde erster Instanz auf das Nichtvorhandensein
von Rechnungen abgestellt habe und demgemäß den Beschuldigten
betreffend den Vorsteuerabzug für das jahr 1992 in Höhe von €
5.813,93 einer Abgabeninterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für
schuldig erkannt hat.
Dieser Schuldspruch sei ungerechtfertigt.
Erstens würden nunmehr die Umsatzsteuerrichtlinien
2000 aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom
14.11.2000, GZ 09 4501/58-IV/9/00, gelten.
Textziffer 1832
lautet: "Wird im Verlauf einer
finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass über eine
an den Unternehmer ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung noch keine
Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt wurde und bringt der Unternehmer
die fehlende Rechnung innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden
angemessenen Frist (im Regelfall nicht länger als ein Monat) nach, so kann
der Vorsteuerabzug aufgrund der nachgebrachten Rechnung mit Wirkung für den
seinerzeitigen Leistungsbezug berücksichtigt werden. Dies gilt nur, wenn
vom liefernden oder leistenden Unternehmer die entsprechende USt rechtzeitig und
vollständig abgeführt wurde".
Aus dieser Textziffer gehe somit einwandfrei hervor, dass
es nicht strafbar zu sein scheint, dass bei einer ausgeführten sonstigen
Leistung noch keine Rechnung ausgestellt wurde, dass man im Rahmen des
Prüfungsverfahrens in der Regel innerhalb eines Monats den Vorsteuerabzug
aufgrund einer nachgebrachten Rechnung mit Wirkung für den seinerzeitigen
Leistungsbezug berücksichtigen könne.
Genau dies sei im gegenständlichen Fall gegeben
gewesen. Es sei also nicht strafbar, eine Leistungsverrechnung vorzunehmen.
Voraussetzung sei, dass der Liefernde oder leistende Unternehmer die
entsprechende Umsatzsteuer rechtzeitig und vollständig abgeführt hat.
Die L-KG habe rechtzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung die erbrachten
Leistungen für das Einzelunternehmen des L ordnungsgemäß der
Umsatzsteuer unterzogen und die Umsatzsteuer abgeführt. Demzufolge
wäre aus diesem Titel weder eine Nachzahlung noch sonst etwas entstanden,
auch kein strafbarer Tatbestand. Auch sei die Versagung der Vorsteuer nicht nur
aus Gründen der fehlenden Rechnungen erfolgt, sondern weil die
Finanzbehörde angenommen habe, dass überhaupt keine Leistungen von der
L-KG erbracht wurden. Dies sei wirklichkeitsfremd und aktenwidrig. In den Jahren
1987 und 1988 seien bereits Leistungen erbracht und auch entsprechend verrechnet
worden.
Die Verrechnung als solche und der Vorsteuerabzug
könnten daher nicht strafbar sein, wenn das Finanzministerium selbst in den
Umsatzsteuerrichtlinien feststellt, dass die fehlende Rechnung innerhalb eines
Monats nachgebracht werden kann. Dass der Erlass aus dem Jahr 2000 datiert sei,
schade gegenständlich nicht. Damit werde die Rechtsansicht der
Finanzbehörde wiedergegeben und zwar eine solche, die bereits zum
Anerkenntnis der genau gleichen Vorgangsweise für die Jahre 1987 und 1998
[gemeint wohl 1988] geführt habe und plötzlich dann eben für die
Jahre 1990 und 1992 nicht mehr anerkannt wurden. Die Rechtsansicht
gemäß Erlass sei bindend, sodass die Verrechnung als solche und der
Vorsteuerabzug nicht strafbar sein könnten.
Zweitens sei es gegenständlich zu keiner
Abgabenverkürzung gekommen. Die Finanzbehörde habe bei der L-KG
für die Jahre 1990 -1992 insgesamt ATS 300.000,-- zurückbezahlt und
beim Abgabepflichtigen L eine Vorsteuerkürzung für die Jahre 1990 und
1992 von insgesamt ATS 200.000,-- vorgenommen, sodass zusätzlich eine
Umsatzsteuer von ATS 100.000,-- rückbezahlt wurde. Es handle sich insgesamt
betrachtet nicht um ein "Nullsummenspiel", sondern es wurde Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 100.000,-- in den geprüften Jahren 1990 bis 1992 zu viel
bezahlt, sodass ein negativer Erfolg und keine Hinterziehung, also keine
Verkürzung von Umsatzsteuer erfolgte.
Die einseitige Betrachtung des Abgabenpflichtigen L
bezüglich des Vorsteuerabzuges könne deswegen nicht greifen, da es
sich - wie die Prüferin ausgeführt habe - bei dem Unternehmen des L
und der L-KG um verbundene Unternehmen gehandelt habe und daher diese beiden
Betriebe insgesamt zu betrachten seien.
Drittens sei vollkommen unsinnig, den Beschuldigten
für die Ausstellung und/oder für die Nachbringung von Rechnungen in
diesem Zusammenhang verantwortlich zu machen. Dafür sei der Beschuldigte
als Steuerberater überhaupt nicht verantwortlich.
Das Einstellen eines Aufwandes einerseits bei L und der
Ausweis als Erlös bei der Firma L-KG und der privaten Verrechnung über
das Verrechnungskonto im Jahr 1990 und 1992 sei mit Sicherheit keine
Steuerhinterziehung. Es handle sich hierbei um den spiegelgleichen Ausweis, die
Bezahlung der Umsatzsteuer bedinge die Vorsteuer.
Punkt Viertens bezieht sich wiederum auf den Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 14.11.2000 und wird auf diese
Ausführungen verwiesen.
Fünftens sei davon auszugehen, dass genau der gleiche
Vorgang von der Betriebsprüfung für die Jahre 1987 und 1988 anerkannt
wurde. Sofern nun bei der gegenständlichen Betriebsprüfung dieser
Vorgang nicht mehr anerkannt wurde, könne daraus keinesfalls der Tatbestand
der Abgabenhinterziehung, der ja Vorsatz bedinge, abgeleitet werden. Wie der
VwGH in seiner jüngsten Judikatur regelmäßig betone, liege dolus
eventualis nur dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechts
zwar nicht anstrebt, dies jedoch für möglich hält und diesen
Erfolg hinzunehmen gewillt ist (z.B. VwGH 29.11.2001, 2001/16/0276 und Hinweis
auf Fellner FinStrG Kommentar, § 8
RZ 15 ff). Dabei dürfe die Annahme von dolus eventualis nicht auf
Umstände gestützt werden, mit denen jeder im Geschäftsleben
Versierte ernsthaft rechnen müsse; vielmehr komme es auf die konkrete
subjektive Einstellung des Täters an. Selbst wenn man wisse, dass die
Abgabenbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt könne man nicht
sofort Vorsatz im Sinne des FinStrG annehmen. Maßstab der Vertretbarkeit
einer Rechtsauffassung sei nicht die Rechtsauffassung der Behörde sondern
die haRsp. Solange ein Spielraum der Vertretbarkeit bestehe schließe jede
vertretbare Rechtsauffassung einen Fahrlässigkeitsvorwurf aus. Betrachte
man nun den gegenständlichen Sachverhalt und insbesondere die Tatsache,
dass genau die gleiche Vorgangsweise bei einer Betriebsprüfung für die
Vorjahre bereits anerkannt wurde, so könne man keinesfalls Vorsatz
annehmen, wenn die gleiche Vorgangsweise in der Folge weiterhin praktiziert
werde. Dass bei einer Betriebsprüfung die Finanzbehörde eine andere
Auffassung vertritt als der Abgabepflichtige und sich möglicherweise eine
Rechtsauffassung ändere, liege in der Natur der Sache, führe aber
nicht automatisch dazu, dass dann Abgabenhinterziehung in Form eines
Vorsatzdeliktes angenommen werden könne bzw. angenommen werden dürfe.
Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass bereits genau der gleiche Vorgang bei
einer Betriebsprüfung anerkannt wurde zeige, dass eine vorsätzliche
Abgabenhinterziehung niemals vorliegen könne. Selbst wenn man dann in
diesem Zusammenhang davon ausgehe, dass ein derartiger Vorgang nicht dem Gesetz
entspreche liege jedenfalls ein entschuldbarer Verbotsirrtum vor. Dazu habe der
VwGH in letzter Zeit des Öfteren Stellung genommen. Nur dann, wenn die
Rechtsauffassung des Beschuldigten in keiner Weise vertretbar gewesen wäre
könne ein Schuldvorwurf, selbst dann aber vermutlich nur in Form eines
Fahrlässigkeitsdeliktes, gemacht werden. Dass eine unvertretbare
Rechtsansicht vorliege, sei im Hinblick auf die frühere Anerkennung genau
des gleichen Vorgangs bei einer vormaligen Betriebsprüfung
auszuschließen, da man andernfalls wohl von einem
amtsmissbräuchlichen Verhalten der Betriebsprüfungsorgane bei der
frühren Betriebsprüfung sprechen müsste. Diesfalls würde
aber ein Vorwurf nicht den Beschuldigten treffen, sondern die
Betriebsprüfungsorgane. Insgesamt zeige sich somit der Vorwurf einer
Abgabenhinterziehung aus dem gegenständlichen Sachverhalt als schlicht und
einfach unrichtig und falsch.
Der Berufungswerber wiederholt sodann seinen Antrag, der
vorliegenden Berufung Folge zu geben, indem der Beschuldigte freigesprochen und
das Verfahren eingestellt werde.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Wie vom Amtsbeauftragten anlässlich der
Berufungsverhandlung am 18. September 2003 hingewiesen wurde, ist dem Akt der
Betriebsprüfung betreffend den Abgabepflichtigen L über die Jahre 1986
bis 1988, zu Auftragsbuchnummer 357/90, zu entnehmen, dass in den Jahren 1987
und 1988 Rechnungen über Aufwandsverrechnungen vorlagen (siehe Blatt 91 und
92 des Arbeitsbogens).
Gleiches wurde auch bereits in der VwGH-Entscheidung vom
28. Februar 2002, Zl. 99/15/0217, betreffend die Abweisung der Beschwerde des X
wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens festgestellt. Darin heißt es
auf Seite 4 des Erkenntnisses: "Anders als bei den in der
Administrativbeschwerde angesprochenen, im Zeitraum der Vorprüfung
erfolgten Aufwandsverrechnungen von ML an den Betrieb des VL habe es im
gegenständlichen Fall keine Unterlagen über die Verrechnung und,
obwohl VL seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt habe, keine
Belege über einen Zahlungsfluss gegeben."
Mit Berufungsentscheidung vom 18.
September 2003, FSRV/0032-S/03, gab der Finanzstrafsenat Salzburg 2 als Organ
des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vorerst der Berufung nur
teilweise Folge, indem er den angefochtenen Bescheid des Spruchsenates in seinem
Ausspruch über die Strafe insoweit abänderte, als die Geldstrafe auf
€ 3.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage reduziert wurden,
die Verfahrenskosten mit € 300,-- bestimmte, im Übrigen aber die
Berufung als unbegründet abwies.
Mit Erkenntnis vom 20. April
2006, Zl. 2004/15/0113-8, hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Gemäß
§ 125 Abs. 3 iVm § 157 FinStrG hat der Berufungssenat nunmehr im
fortgesetzten Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.1 Z.1 UStG 1972 konnte ein
Unternehmer Vorsteuerbeträge als Abzugsposten bei der Berechnung seiner
Umsatzsteuerschuld geltend machen, welche von anderen Unternehmern in Rechnungen
(§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesen worden sind als Umsatzsteuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden waren.
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG machte sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkte, indem er ohne das Vorliegen der
diesbezüglichen Voraussetzungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung
dennoch entsprechende Vorsteuern beanspruchte.
In der Berufung blieb in diesem
Zusammenhang unbestritten, dass es betreffend den gegenständlichen
Vorsteuerabzug weder laufende Buchungen noch einen Beleg (Rechnung) gab.
Vielmehr wurde der zugrunde liegende Aufwand erst im Zuge der Abschlussarbeiten
eingestellt und der Vorsteuerabzug vorgenommen.
Bestritten wurde hingegen, dass
es zu einer Abgabenverkürzung gekommen sei und dass X schuldhaft gehandelt
habe.
Dem einwand der fehlenden
Abgabenverkürzung (es wurde letztlich bei der L-KG vom Finanzamt um ATS
100.000,-- mehr an Umsatzsteuern zurückbezahlt als bei L an zu Unrecht
geltend gemachter Vorsteuer nachzuzahlen war) ist entgegenzuhalten, dass es sich
um zwei verschiedene Firmen und somit um zwei verschiedene Steuersubjekte
gehandelt hat. Eine Kompensation von Steuernachforderungen eines Unternehmens
mit Gutschriften eines anderen Unternehmens ist jedoch nicht zulässig. Dies
ist daraus zu schießen, dass der Unternehmer nicht einmal innerhalb seines
Unternehmens andere zu viel entrichtete Abgaben mit verkürzten Abgaben
verrechnen kann (OGH v. 1. September 1983, 13 Os 110/83 und v. 28. Oktober 1986,
11 OS 132/86). Eine Verrechung kann daher umso weniger zwischen zwei
verschiedenen Unternehmen vorgenommen werden.
Ebenso geht der Einwand des
Berufungswerbers ins Leere, wonach es sich beim Einzelunternehmen des L und der
L-KG um "verbundene" Unternehmen (ob Unternehmereinheit, Organschaft bzw. ob ein
Unternehmer dem Willen eines anderen untergeordnet wäre, konnte X auch
anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht aufklären) handle.
Aus den vom Beschuldigten für die Abgabenpflichtigen L und der L-KG
eingereichten Steuererklärungen ergibt sich kein Hinweis auf eine
Über- bzw. Unterordnung im umsatzsteuerlichen Sinne und wurde derartiges
auch nicht anlässlich der Betriebsprüfungen angenommen. Auch aufgrund
der völlig unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Unternehmen ist
von zwei getrennten Unternehmen auszugehen. Der in der Betriebsprüfung
verwendete Ausdruck "verbundene Unternehmen" bringt daher lediglich zum
Ausdruck, dass die beiden Unternehmen zusammen zu prüfen sind, was im
Ergebnis auch X bei Erstellung der Abgabenerklärungen bewusst gewesen ist,
hat er ja auch damals die steuerlichen Rechenwerke in keiner Weise im Sinne
seiner nunmehrigen Argumentation gestaltet.
Wenn X zur seiner Entlastung
vorbringt, dass gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen vom 14. November 2000, GZ 09 4501/58-IV/9/00, eine Rechnung im Zuge der
Betriebprüfung nachgereicht werden hätte können, ist vorerst
festzustellen, dass eine Rechnung im Sinne dieses Erlasses eben
nicht nachgereicht wurde.
Wenn das Finanzministerium
präter oder contra legem aus verfahrensökonomischen Gründen unter
bestimmten Voraussetzungen ohne Änderung der Rechtslage eine bestimmte
Handhabung in der Praxis zulässt, ist dies für sich alleine ohne
Auswirkung auf die tatsächlichen Entstehungszeitpunkte der
Abgabenansprüche und gegebenenfalls - bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen - auf die Entfaltung unter finanzstrafrechtliche
Tatbestände zu subsumierende Lebenssachverhalte. Ein allfälliger
Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 4 Abs.2 FinStrG kann daher schon
deshalb nicht zur Anwendung gelangen.
Praktische Auswirkungen
könnte derartiges jedoch vermutlich auf die Beweisbarkeit der subjektiven
Tatseite zum Vorwurf gemachter zeitlich nachfolgender Abgabenverkürzungen
haben (siehe unten).
Der Berufungswerber
übersieht offenbar (besser vermutlich: will jedoch offenbar übersehen)
einen wesentlichen, von ihm selbst zitierten Passus des angeführten
Erlasses, nämlich "Dies gilt nur, wenn
vom liefernden oder leistenden Unternehmer" [hier unter der Annahme eines
Leistungsaustausches die L-KG] "die
entsprechende USt
rechtzeitig
und vollständig abgeführt wurde." Die Einschränkung soll
offenbar eine Instrumentalisierung der Verwaltungsvereinfachung für Zwecke
des Abgabenbetruges vermeiden helfen.
Von einer rechtzeitigen
Leistung der Umsatzsteuer durch die L-KG kann aber offensichtlich keine Rede
sein, wenn die Verbuchung und damit die Versteuerung laut Aktenlage erst im Zuge
der Abschlussarbeiten und ohne laufende Verrechnung stattgefunden hat, weshalb
schon deswegen auch unter Zugrundelegung der geschilderten Erlassmeinung ein
Vorsteuerabzug unzulässig gewesen wäre.
Dazu kommt, dass der Erlass
offensichtlich aus dem Jahre 2000 stammt, die zum Vorwurf gemachte
Abgabenhinterziehung jedoch 1993 stattgefunden hat, weshalb der erfahrene
Wirtschaftstreuhänder und Buchsachverständige X zum Zeitpunkt seiner
Verfehlung noch gar nicht allenfalls zu einem Irrtum über die Reichweite
des Anwendbarkeit des Erlasses verleitet werden konnte.
Schließlich wendet X ein,
dass es sich im gegenständlichen Fall um den gleichen Vorgang gehandelt
hat, der bereits bei der vorherigen Betriebsprüfung über die Jahre
1987 und 1988 vom Finanzamt anerkannt worden wäre. Dazu ist auf die
Feststellungen aus dem Akteninhalt zu verweisen, wonach die für den
Vorsteuerabzug relevanten Rechnungen in den Jahren 1987 und 1998 vorlagen.
Für die Jahre 1990 und 1992 liegen hingegen keine Rechnungen vor, sodass
ein vergleichbarer Sachverhalt nicht gegeben ist.
Zusätzlich zu dem im
Finanzstrafverfahren zugunsten des Beschuldigten angenommenen Leistungsaustausch
zwischen L und der L-KG ist also als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 UStG daher unabdingbar das Vorliegen einer Rechnung
im sinne des § 11 UStG erforderlich gewesen, was - als absolutes
steuerliches Basiswissen - X eigentlich bekannt gewesen sein müsste.
Dennoch kann mit der für
ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit der Nachweis einer
vorsätzlichen Handlungsweise gegenüber dem Beschuldigten nicht
geführt werden:
Der Umstand, dass X im Zuge der
Abschlussarbeiten bzw. der Erstellung der Steuererklärungen und sohin in
zeitlichem Zusammenhang sowohl den Vorsteuerabzug bei L als auch die
korrespondierende Umsatzsteuerentrichtung bei der L-KG veranlasst hat, sodass in
einer Gesamtschau beider Vorgänge dem Steuergläubiger kein Nachteil
(auch kein Zinsnachteil) erwachsen sollte, stellt ein Indiz gegen ein beim
Beschuldigten vorliegenden Vorsatz auf Verkürzung der Umsatzsteuer dar.
Dazu kommt noch folgender
wesentlicher Umstand:
In ÖStZ 2000, 34f,
berichtet Ministerialrat Mag. Scheiner,
Leiter der Abteilung Umsatzsteuer im Bundesministerium für Finanzen, von
einer schriftlichen Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen
zur parlamentarischen Anfrage vom 18. November 1999, Nr. 40/J, zu Fragen des
Vorsteuerabzuges in Zusammenhang mit der Prüfung von Gastwirten. In dieser
Anfragebeantwortung wird unter 2, ausgeführt:
"Ist bei fehlerhaften
oder mangelhaften Rechnungen eine Ergänzung der Barverkaufsrechnung durch
die Brauereien erforderlich, löst eine derartige Ergänzung an sich
keine steuerrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen
aus.
In
diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Vorsteuerabzug
erst in dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem die berichtigte
Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung). Nach der Verwaltungspraxis
können allerdings Rechnungsmängel, die im Verlauf einer
finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt werden, innerhalb
einer vom Prüfer festzusetzenden Frist auch mit Wirkung für den
Prüfungszeitraum behoben werden."
Ein Erlass des Bundesministers
für Finanzen vom 17. März 2000 (siehe ÖStZ 2000, 241) führt
u.a. aus:
"2. Nachträgliche
(erstmalige) Ausstellung einer Rechnung
Wurde für eine an
den Unternehmer bewirkte Leistung (Lieferung) keine Rechnung oder nur ein Beleg
ausgestellt, der nicht als Rechnung zu qualifizieren ist (zB Lieferschein),
setzt ein Vorsteuerabzug eine (nachträgliche) Rechnungslegung durch den
leistenden Unternehmer voraus...
Wird im Verlauf einer
finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass ein
Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, obwohl über eine an den Unternehmer
ausgeführte Leistung (Lieferung) noch keine Rechnung iSd § 11 UStG
1994 gelegt worden ist, und bringt der Unternehmer die fehlende Rechnung
innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden Frist (im Regelfall nicht mehr
als ein Monat) nach, bestehen keine Bedenken, wenn der Vorsteuerabzug auf Grund
der nachgebrachten Rechnung mit Wirkung für den Prüfungszeitraum
berücksichtigt wird."
Ruppe
schreibt in der im Jahr 1995 erschienenen ersten Auflage seines Kommentars zum
UStG 1994, § 12 Tz 58, aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ergebe sich, dass auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug mit Ausnahme der Rechnung der Vorsteuerabzug erst in dem
Veranlagungszeitraum vorgenommen werden könne, in dem die Rechnung
vorliege. Liege eine Rechnung vor, die nicht den Erfordernissen des § 11
UStG entspreche, und werde diese in der Folge berichtigt, sei der Vorsteuerabzug
erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem die berichtigte
Rechnung vorliege (keine Rückwirkung).
Ruppe verweist allerdings auf eine
gelegentliche Verwaltungspraxis, wonach Rechnungsmängel, die im Verlauf von
finanzbehördlichen Überprüfungen festgestellt würden,
innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden Frist auch mit Wirkung für
den Prüfungszeitraum behoben könnten. Als Nachweis für diese
Verwaltungspraxis verweist Ruppe auf
Kranich/Siegl/Waba Kommentar zum UStG
1972, § 12 Anm. 52 (Stand April 1993).
An der genannten Stelle des
Kommentars von Kranich/Siegl/Waba
(Stand April 1993) findet sich der Nachweis für eine solche
Verwaltungspraxis.
Obwohl also in
umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht der Vorsteuerabzug erst in jenem Zeitpunkt
vorgenommen werden darf, in welchem - zusätzlich zu den weiteren
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine
ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (siehe zuletzt Urteil des EuGH vom
29.4.2004, C-152/02, terra Baubedarf-HandelgmbH) ist zu beachten, dass es eine
schon lange vor dem Jahre 2000 geübte - gesetzwidrige - vom Bundesminister
für Finanzen gebilligte Praxis der Finanzverwaltung gegeben hat, wonach
für den Vorsteuerabzug der Mangel einer Rechnung iSd § 11 UStG unter
bestimmten Voraussetzungen rückwirkend sanierbar sei.
Es ist daher möglich (der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. April 2006: durchaus
naheliegend), dass X auf Grund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, unter
den besonderen Umständen des Falles stünde es dem Vorsteuerabzug nicht
entgegen, dass eine Rechnung nicht sofort (sondern erst auf Aufforderung eines
Betriebsprüfers) gelegt werde.
Gemäß
§ 98
Abs.3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Bleiben Zweifel
bestehen, so darf eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als
erwiesen angenommen werden.
Der Nachweis einer
vorsätzlichen Vorgangsweise des Wirtschaftstreuhänders ist daher im
Zweifel zu seinen Gunsten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
notwendigen Sicherheit zu führen.
Die
Prüfung der Frage, ob allenfalls der solcherart nicht
auszuschließende Rechtsirrtum den Beschuldigten als grobe
Sorgfaltsverletzung im Sinne des § 34 Abs.3 FinStrG vorzuwerfen wäre,
erübrigt sich jedoch aus folgendem Grund:
Gemäß
§ 31 Abs.
1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit diesem Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen, als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet.
Gemäß
§ 31 Abs.
5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in
Abs.4 lit.c genannte Zeit (nämlich die Anhängigkeit bei
Höchstgerichten) verstrichen sind (der letzte Halbsatz wurde mit
Wirksamkeit ab 5. Juni 2004 durch das StReformG 2005, BGBl. I 2004/57,
hinzugefügt).
Da sich gemäß
§
4 Abs.2 FinStrG die Strafbarkeit nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht
richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz (also im
gegenständlichen Fall am 27. Mai 2003) geltende Recht in seiner
Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, kommt die
Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist durch die Zeit der
Anhängigkeit einer Strafsache bei den Höchstgerichten im
gegenständlichen Fall noch nicht zum Tragen.
Da der strafrelevante
gegenständliche Umsatzsteuerbescheid betreffend das Veranlagungsjahr 1992
am 23. September 1993 ergangen ist, liegt seit nunmehr dem 23. September 2003
eine absolute Verjährung der gegenständlichen Finanzstrafsache
vor.
Spruchgemäß
war daher das gegenständliche Verfahren schon auf Grund dieses
Strafaufhebungsgrundes einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
am 3. Oktober 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-S/06
- Stammnummer
- 28601
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF