…welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die vom Gesetz geforderten triftigen Gründe für den Strafaufschub seien dargetan und nachgewiesen worden. Der Aufschub dürfe das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten, es sei jedoch nicht vorgesehen, dass er generell nicht mehr als sechs Monate betragen solle…
…schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden…
…von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Dem Zweck des § 54 a Abs. 3 zufolge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern…
…Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern soll und dass nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges (für die Dauer von mindestens sechs Monaten) zu bewilligen ist, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen…
…3 VStG zufolge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern. Nach Ablauf dieser Zeit ist dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer…
…der Geldstrafe abgewendet werden. Da der Strafaufschub nach § 177 Abs. 1 FinStrG in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen soll, seit der ersten Antragstellung des Bf. (Eingabe vom 10. November 2010) aber bereits sechszehn Monate vergangen sind und weder nach der Aktenlage noch…
…der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. ... Dem Bf. ist seit Oktober 2005 bekannt…
…schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; …
…würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf dabei das unbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreiten, er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden. § 88 Abs…
…schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; …
…schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf dabei das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. kommt Anträgen iSd Abs…
…schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; …
…für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern…
…für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern…
…für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs 1 letzter Satz sowie Abs 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern…
…dass die als triftig anerkannten Angelegenheiten des Bestraften von diesem in der zugemessenen Zeit tatsächlich erledigt werden können. Der Strafaufschub dürfe das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten (VwGH 28.9.2004, 2004/14/0077). Er solle in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen…
…schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden…
…schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; …
…Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung der Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Nach Abs. 2 leg. cit…
…Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen (VwGH 22.2.2007, 2005/14/0022). Zunächst ist festzuhalten, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz schon im Bescheid vom 20. September 2012, mit dem ein Strafaufschub bis 30. Juni 2013 gewährt…