Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0025-L/04
Liegt ein triftiger Grund im Sinne des § 177 Abs.1 FinStrG nicht vor, ist der Antrag auf Strafaufschub schon aus Rechtsgründen abzuweisen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-L/04vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Gerda Pramhas des Finanzstrafsenates Linz 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Roland Gabl & Dr. Josef
Kogler & Mag. Harald Papesch, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. März 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub gemäß
§ 177 Abs.3 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem der Bf. am 16. Dezember 2003 zum Strafantritt
aufgefordert und infolge der Nichtreaktion auf diese Aufforderung, am
13. Februar 2004 gegen ihn ein Vorführbefehl erlassen worden war,
langte am 26. Februar 2004 beim Finanzamt ein Telefax ein, mit welchem ein
Strafaufschub gemäß
§ 177 FinStrG beantragt wurde. Als
triftigen Grund im Sinne des § 177 FinStrG führte der Bestrafte
an, er sei im Bereich des Bauwesens als Bauleiter tätig. Da die Bausaison
unmittelbar bevor stehe, würden derzeit die meisten Aufträge vergeben
bzw. die letzten abschließenden Verhandlungen geführt. Bei einem
unverzüglichen Strafantritt würde die Firma, bei der er nunmehr
beschäftigt sei, einen großen finanziellen Schaden erleiden.
Müsste er die Freiheitsstrafe jetzt antreten, wären seine Existenz und
sein Erwerb gefährdet, weil er seinen Arbeitsplatz verlieren würde und
es in seinem Alter schwierig sei, eine Anstellung zu finden. Darüber hinaus
wäre es ihm dann auch unmöglich, die im selben Verfahren
verhängte Geldstrafe zu bezahlen und würde dies für ihn die
Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechzig Tagen bedeuten. Er
beantrage daher, die Aufforderung zum Strafantritt um zumindest sechs Monate
aufzuschieben. Gleichzeitig stelle er den Antrag auf Aufschub des Strafantrittes
(gemeint wohl: seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), da durch
den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten
werde.
Mit Bescheid vom 1. März 2004 wies das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Antrag ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschuldigten
bereits seit der am 24. August 2000 vor dem Spruchsenat durchgeführten
mündlichen erstinstanzlichen Verhandlung klar sein musste, dass die
Ersatzfreiheitsstrafe, sofern er zur Zahlung der verhängten Geldstrafe
nicht in der Lage sein werde, vollzogen werde. Der Umstand, dass in der
Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2002 zusätzlich eine primäre
Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei, habe seine diesbezügliche
Situation nicht mehr wesentlich verändert. Die schriftliche Ausfertigung
der Berufungsentscheidung sei am 13. Oktober 2003 durch Hinterlegung
zugestellt und da diese in der Folge nicht behoben worden sei, am 11.
November 2003 nochmals mit gewöhnlichem Kuvert zugesandt worden. Der
Beschuldigte habe somit spätestens Mitte November 2003 von dem unmittelbar
bevor stehenden Vollzug der Freiheitsstrafe gewusst. Der nunmehr verstrichene
Zeitraum von mehr als dreieinhalb Monaten reiche ohne Zweifel aus, etwaige
persönliche Angelegenheiten zu regeln. Innerhalb dieses Zeitraumes
hätte er auch in der Firma, bei der er beschäftigt zu sein behaupte,
oder aber die Firma selbst alle notwendigen Dispositionen treffen können,
um einen etwaigen Schaden hintan zu halten. Der Aufschub des Vollzuges der
Freiheitsstrafe habe de facto ohnedies für mehrere Monate bestanden, sodass
die vorgebrachten Argumente einen weiteren Aufschub nicht
rechtfertigten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde der Verteidigerin des
Beschuldigten vom 10. März 2004, welche im Wesentlichen damit
begründet wird, dass bei sofortigem Antritt der Freiheitsstrafe die
Existenz des Bf. gefährdet wäre, da er seinen Arbeitsplatz verlieren
und in seinem Alter (der Bf. ist 54 Jahre alt) nur sehr schwer eine neue
Anstellung finden würde. Er sei im Baugewerbe tätig, wo die neue
Bausaison unmittelbar vor der Tür stehe. Dies sei eines der wichtigsten
Vorbringen, auf welches das Finanzamt überhaupt nicht eingegangen sei. Im
Baugewerbe würden frei werdende Arbeitsstellen zum jetzigen Zeitpunkt
vergeben, sodass der Bf. nach Verbüßung der einmonatigen
primären Freiheitsstrafe in der heurigen Bausaison keine Möglichkeit
mehr hätte, einen Arbeitsplatz zu finden. Er sei bei der B GmbH als
Bauleiter beschäftigt und für die technische Koordination im
Außendienst und die Abwicklung der Baustellen zuständig. Aus der in
Kopie beigefügten Urkunde sei nicht nur zu entnehmen, dass der beim
genannten Unternehmen beschäftigt sei, sondern auch, dass dieses
kurzfristig keinen Ersatz bekommen werde und daher ein außen stehender
Dritter einen unverhältnismäßigen finanziellen Schaden erleide,
falls der Bf. die Strafe zum jetzigen Zeitpunkt antreten müsse. Dem Antrag
des Bf. sei darüber hinaus keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden,
obwohl diese nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zuzuerkennen gewesen
wäre. Dass es durch den Strafantritt zu einem nicht wieder gut zu machenden
Schaden kommen würde, liege in der Natur der Sache. Ein zwingendes
öffentliches Interesse, den Strafantritt nicht zu verschieben, liege
ebenfalls nicht vor. Auf die Entscheidung des VwGH vom 26.9.1994, 94/09/0035,
sei zu verweisen. Beantragt werde daher, die entscheidende Behörde
möge die Vollzugsanweisung widerrufen, der Berufung aufschiebende Wirkung
zuerkennen, den Bescheid aufheben und einen Strafaufschub gewähren, in
eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen
Entscheidung an die Unterinstanz zurückverweisen.
Dieser Beschwerde ist ein vom Geschäftsführer der
B GmbH, ZT, am 25. Februar 2004 unterfertigtes Schreiben
beigefügt, wonach der Bf. als Bauleiter beschäftigt sei, der die
technische Koordination im Außendienst und die Abwicklung der Baustellen
zu führen habe sowie für die Aufträge zuständig sei. Da die
Bausaison wieder begonnen habe und die B GmbH kurzfristig keinen Ersatz
bekomme bzw. mit finanziellen Mehrkosten rechnen müsse, werde um einen
Haftaufschub bis zum Bausaisonende im November bis Dezember 2004
ersucht.
Um den vom Beschuldigten vorgebrachten Sachverhalt
konkretisieren bzw. verifizieren zu können, ersuchte ihn die
Rechtsmittelbehörde mit Schreiben vom 16. März 2004, zu
nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen bzw. die folgenden Fragen zu
beantworten:
Laut Versicherungsdatenauszug
der österreichischen Sozialversicherung haben Sie Ihre Tätigkeit bei
der B GmbH am 7. Juli 2003 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt mögen
Ihre Urlaubs- und Krankenstandsblätter bzw. andere geeignete Unterlagen
lückenlos vorgelegt werden.
Die B GmbH hat dem
Finanzamt bislang keinen Lohnzettel von Ihnen übermittelt, sodass Ihr
letzter Gehaltszettel zur Einsicht vorgelegt werden möge.
Hat die B GmbH auch
während der Wintermonate eine Tätigkeit entfaltet?
Unter Angabe des
vollständigen Namens und der genauen Adresse der betreffenden Personen
möge bekannt gegeben werden, wie viele Bauleiter bei der B GmbH
beschäftigt sind.
Laut Ihrem Antrag auf
Strafaufschub vom 11. Februar 2004 werden derzeit die meisten Aufträge
vergeben bzw. die letzten abschließenden Verhandlungen geführt. Der
vorgelegten Firmenbestätigung zufolge ist die Auftragsabwicklung eine Ihrer
Aufgaben. Unterlagen über die für die kommende Bausaison von Ihnen
bereits vergebenen Aufträge bzw. die noch im Verhandlungsstadium
befindlichen Aufträge mögen in Kopie vorgelegt
werden.
Dieses Schreiben wurde mit Rsb-Brief zugestellt und von
einem Arbeitnehmer der steuerlichen Vertreterin am 17. März 2004
nachweislich übernommen. Eine Stellungnahme dazu ist nicht
erfolgt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung der
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen.
Nach Abs. 2 leg. cit. kommt Anträgen auf Aufschub
des Vollzuges eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die
Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht
wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche
Rücksichten den Vollzug gebieten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist gegen Bescheide,
mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, die
Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
zulässig.
Der Strafaufschub liegt im Ermessen der
Finanzstrafbehörde und hat das Vorliegen triftiger Gründe zur
Voraussetzung, wobei solche Gründe in § 177 Abs. 1 FinStrG
demonstrativ aufgezählt sind.
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 24. August 2000 der Finanzvergehen nach den
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von
300.000,00 S, im Nichteinbringungsfall sechzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
verhängt. Laut Aktenlage ist der Bf. zur mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat am 24. August 2000 nicht erschienen. Nachdem der das
Erkenntnis enthaltende Rsa-Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" an
die Abgabenbehörde retourniert worden war, wurde das Erkenntnis am
2. Jänner 2002 mit normalem Kuvert zugestellt.
Der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Berufung des
Amtsbeauftragten gab der Berufungssenat Folge und reduzierte zwar die Geldstrafe
auf 15.000,00 €, ließ aber die Ersatzfreiheitsstrafe von sechzig
Tagen unverändert und erachtete auf Grund der einschlägigen Vorstrafen
die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von einem Monat für
geboten. Bei der Berufungsverhandlung am 2. Juli 2002 war der Bf. ebenfalls
abwesend. Eine schriftliche Ausfertigung der Berufungsentscheidung langte beim
Finanzamt am 7. Oktober 2003 ein; wann die Zustellung an den Bf. erfolgte,
ist aus dem der Rechtsmittelbehörde vorgelegten Finanzstrafakt nicht
ersichtlich.
Der Bf. wurde am 11. Dezember 2003 zu einer weiteren
Geldstrafe von 30.000,00 €, einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Monaten und einer primären Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Auch dieser mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat ist der Bf. fern
geblieben; eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde am 31.
März 2004 zugestellt.
Anzumerken ist ferner, dass der Bf. hinsichtlich der
verhängten Geldstrafe von 15.000,00
€ ein Gnadengesuch
eingebracht hat, über welches auf Grund der betraglichen Höhe das
Bundesministerium für Finanzen abzusprechen haben wird.
Gegenständlich begründete der Bf. seinen Antrag
auf Strafaufschub zwar mit der Gefährdung seines Erwerbes, hat aber auf die
Aufforderung zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen bzw. Beibringung der
angeforderten Unterlagen nicht reagiert und damit die Stichhaltigkeit seines
Vorbringens nicht unter Beweis zu stellen oder wenigstens glaubhaft zu machen
vermocht.
Die B GmbH wurde mit Notariatsakt vom
3. März 2003 errichtet und der Bf. bei der Sozialversicherung mit
Wirkung ab 7. Juli 2003 als Angestellter angemeldet.
Auffällig ist, dass die B GmbH ab etwa November
oder Dezember 2003 keine für das Finanzamt nachvollziehbare Tätigkeit
mehr entfaltet hat.
So wurde die letzte, ein Guthaben ausweisende
Umsatzsteuervoranmeldung für September 2003 am 18. November 2003
eingereicht und die Lohnabgaben ebenfalls am 18. November 2003 letztmalig
für Oktober 2003 gemeldet.
Ab dem Monat Oktober 2003 wurden keine Umsatzsteuerdaten
mehr gemeldet und ab November 2003 keinerlei Lohnabgaben bekannt gegeben, sodass
fraglich erscheint, ob die GmbH tatsächlich noch eine Tätigkeit
entfaltet.
Für bei der B GmbH beschäftigt gewesene und
noch während des Jahres 2003 ausgeschiedene Arbeitnehmer wurden dem
Finanzamt letztmalig im Dezember 2003 Lohnzettel übermittelt. Ein
Lohnzettel für den Bf. wurde nicht übermittelt.
Einem Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin im
Veranlagungsreferat vom 16. März 2004 ist zu entnehmen, dass der
Steuerberater der B GmbH die ihm erteilte Vollmacht am 15. März
2004 zurückgelegt habe. Die Firma sei auch telefonisch nicht
erreichbar.
Ein Nachschauorgan des Finanzamtes Linz hat in einem
Aktenvermerk vom 5. April 2004 festgehalten, dass der Firmensitz der
B GmbH in H in einem Mehrfamilienhaus gelegen und zwar ein Türschuld
mit dem Namen B vorhanden gewesen sei, aber trotz mehrmaligen Läutens
niemand geöffnet habe. Laut Auskunft der Gemeinde H liege für die
B GmbH keine Gewerbeberechtigung vor und sei seitens der BH in L ein
Strafverfahren eingeleitet worden. Der Hauseigentümer, Herr M, habe
von der B GmbH seit Oktober 2003 keine Miete mehr erhalten und seit
längerer Zeit niemanden mehr gesehen. Die Räumung des Büros durch
ihn sei Anfang März 2004 erfolgt.
Auf Grund des erhobenen und dargestellten Sachverhaltes
geht die entscheidende Behörde davon aus, dass die B GmbH
tatsächlich keine Tätigkeit mehr entfaltet und das Vorbringen des Bf.
daher nicht geeignet ist, die in § 177 Abs. 1 FinStrG geforderte
Gefährdung seines Erwerbes zu dokumentieren. Das Ansuchen diente
offensichtlich nur dazu, den unvermeidbaren Vollzug der Freiheitsstrafe
hinauszuschieben.
Da ein triftiger Grund für den Aufschub des
Strafvollzuges im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, war der Antrag auf
Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe bereits aus Rechtsgründen
abzuweisen. Für eine Ermessensentscheidung blieb daher kein
Raum.
Zum Vorwurf des Bf., seinem Antrag sei eine aufschiebende
Wirkung nicht zuerkannt worden, ist anzumerken, dass eine solche
ausdrücklich nicht beantragt wurde, allerdings die Wortfolge "Antrag auf
Aufschub des Strafantrittes, da durch den sofortigen Vollzug ein nicht wieder
gut zu machender Schaden eintreten würde" auf einen derartigen Antrag
schließen lässt.
Die Erstbehörde hat bislang keine Maßnahmen zur
Ingangsetzung des Strafvollzuges gesetzt, sodass dem Begehren des Bf. auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto entsprochen worden ist. Entgegen
der Ansicht des Bf. hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Antrag
aber formell nicht abgewiesen, sondern über diesen Antrag auf Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung bislang nicht abgesprochen.
Würde der unabhängige Finanzsenat als
Rechtsmittelbehörde über diesen Antrag entscheiden, würde er eine
der Erstbehörde zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und damit
das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter
verletzen.
Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf
hinzuweisen, dass neben der primären Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe
von 15.000,00 €, im Nichteinbringungsfall sechzig Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, aushaftet. Auf Grund einer neuerlichen Verurteilung
wurden über den Bf. eine primäre Freiheitsstrafe von zwei Monaten
sowie eine Geldstrafe von 30.000,00 €, im Nichteinbringungsfall drei
Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der Bf. wird daher in absehbarer
Zeit mit dem Vollzug einer weiteren, doppelt so langen Freiheitsstrafe und
sofern die hohen Geldstrafen nicht einbringlich sein werden, zusätzlich mit
dem Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen rechnen
müssen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
14. April 2004
Mag.
Gerda Pramhas
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 177 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 177 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-L/04
- Stammnummer
- 10470
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF