Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0145-W/06
Strafaufschub wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0145-W/06vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen IF, über
die Beschwerde der Beschuldigten vom 19. Oktober 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 25. September 2006,
SN 2003/00000-001, betreffend Abweisung eines Strafaufschubes
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. September 2006 hat das Finanzamt
Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag vom
19. September 2006 um Strafaufschub von 18 Monaten als unbegründet
abgewiesen, zumal das Vorliegen von triftigen Gründen im Ansuchen nicht
einmal behauptet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 19. Oktober 2006,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Behörde sei bekannt, dass der Gesundheitszustand
der Bf. nicht gut sei - voriges Jahr habe sie einen epileptischen Anfall (laut
beiliegendem neurologischen Befund) erlitten und stehe nach wie vor in
ärztlicher Betreuung.
Aus diesem Grund sei es ihr aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich, die Strafe anzutreten. Ferner habe sie am
22. September 2006 eine weitere Zahlung in Höhe von € 400,00
geleistet und würden noch weitere Zahlungen folgen. Es werde deshalb
ersucht, das Ansuchen um Aufschub des Strafantritts auf 18 Monate wohlwollend zu
prüfen und stattzugeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Ist ein dem
Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder
Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder
geistigen Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug so lange
aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat
(§ 176 Abs. 1 FinStrG)
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf
Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug
aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den
unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt
seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur
Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
Der Aufschub
darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der
Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung
einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d
gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch
für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus
seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
Gemäß
Abs.2 leg. cit. kommt Anträgen auf Aufschub des Vollzuges eine
aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat
jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten
würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug
gebieten.
Gemäß
§ 179 Abs.1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von
Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von
Ersatzfreiheitsstrafen.
Mit Strafverfügung vom 20. April 2004 wurde die
Beschwerdeführerin (Bf.) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 sowie § 33 iVm § 13 FinstrG zu einer Geldstrafe
von € 6.000,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer an
deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen verurteilt.
Mit Schreiben vom 5. September 2006 erging an die Bf.
die Aufforderung zum Straffantritt von 21 Tagen und 21 Stunden, da die
rechtskräftig verhängte und mit einem Betrag von € 5.470,00
offene Geldstrafe nicht einbringlich war.
§ 176 Abs.1 FinStrG sieht im Falle des Vorliegens
einer Tatbestandsvoraussetzung ein amtswegiges Vorgehen der
Finanzstrafbehörde vor, woraus allerdings nicht zu folgern ist, dass dem
Bestraften ein Recht auf Antragstellung mit der Behauptung des Vorliegens eines
Strafaufschiebungsgrundes abgesprochen werden darf. Der zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilte hat ein subjektiv-öffentliches Recht
darauf, dass bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 176 Abs. 1
FinStrG der Vollzug der (Ersatz)Freiheitsstrafe so lange aufgeschoben wird, bis
der den Tatbestand erfüllende Zustand aufgehört hat (VwGH 19.7.2000,
98/13/0123).
Die Bf. stützt ihren Aufschiebungsantrag nach §
177 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 179 Abs. 1 leg. cit. auf einen
neurologischen Befund vom 21. April 2005, wobei ein Kollaps iVm einem
epileptischen Anfall diagnostiziert wurde.
In dem vorzitierten Erkenntnis des VwGH vom 19. Juli
2000 wird klar und unmissverständlich dargelegt, dass der Bestrafte in
Verbindung mit einem nach § 176 Abs. 1 FinStrG erhobenen Aufschubsbegehren
auch jenen Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich
darzustellen hat, dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender
Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar sein soll. Mit der bloßen
Vorlage von einem Befund wird ein solcher Zustand nicht ausreichend
konkretisiert, was umso mehr dann zutrifft, wenn dieser Befund kein
ausreichendes Indiz für die Besorgnis erkennen lässt, die darin
attestierten Symptome würden einen dem Wesen der Freiheitsstrafe
entsprechenden Strafvollzug nicht zulassen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass auf Ersuchen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz der Polizeiamtsarzt mit Gutachten vom
14. März 2005 die Haftfähigkeit der Bf. feststellte.
Die seinerzeitige Feststellung betreffend die
Haftfähigkeit lag zwar zeitlich unmittelbar vor dem epileptischen Anfall,
doch sieht die Rechtsmittelbehörde dennoch keine Veranlassung, die
seinerzeit festgestellte Haftfähigkeit deshalb in Zweifel zu ziehen. Wenn
nämlich die Bf. nunmehr eine allgemeine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ins Treffen führt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass
dieses neuerliche Vorbringen im Zuge einer Untersuchung vor dem Anstaltsarzt
anlässlich der Aufnahme in einer Justizanstalt überprüft werden
wird.
Wie bereits oben angeführt, muss gemäß
§ 176 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 179 Abs. 1 FinStrG der
Vollzug der Freiheitsstrafe von Amts wegen bis zum Wegfall des Hindernisses
aufgeschoben werden, wenn der/die Bestrafte in dem Zeitpunkt, in dem der
Strafvollzug beginnen soll, laut amtsärztlicher oder
gefängnisärztlicher Bescheinigung körperlich schwerkrank
ist.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Bf. aufgrund ihres
Gesundheitszustandes subjektiv nicht in der Lage fühlt, die
Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, doch liegen nach ho. Ansicht die im Gesetz
genannten Voraussetzungen nicht vor, die den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal zum gegebenen Zeitpunkt die
Haftfähigkeit unter Voraussetzung einer ständigen ärztlichen
Betreuung, notfalls auch durch Aufnahme in die Krankenabteilung einer
Justizanstalt durchaus gegeben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0145-W/06
- Stammnummer
- 25804
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF