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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300010/2026

Gemeinnützige Leistungen, Verlängerung der Leistungsfrist aus gesundheitlichen Gründen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300010/2026vom 22.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG, Plüddemanngasse 87, 8010 Graz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom 20. April 2026 gegen den zu Geschäftszahl ***Geschäftszahl*** ergangenen Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 19. März 2026, mit dem der Aufschub des Strafvollzuges zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen widerrufen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. September 2026 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Frist für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen wird gemäß § 3a Abs 4 StVG bis 12.1.2027 erstreckt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 19. März 2026, wurde der Beschwerdeführer (BF) ***Bf1*** mehrfacher Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 25.000 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Wochen, verhängt. Mit Bescheid vom 22.4.2025 wurde der BF aufgrund festgestellter Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Ausmaß von 24.000 Euro zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. In diesem Schreiben wurde auch über die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen aufgeklärt und das Erfordernis, innerhalb eines Monats eine diesbezügliche Einverständniserklärung einzubringen, aufgeklärt. Mit Schreiben vom 30.4.2025 erklärte sich der BF zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit. Mit Schreiben vom 27.5.2025 teilte der Verein Neustart der belangten Behörde mit, dass eine Erbringung von 268 Stunden gemeinnütziger Leistungen in einem Zeitraum von maximal 27 Wochen, somit bis zum 3.12.2025 vereinbart wurde, wobei durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden zu erbringen seien. Mit E-Mail vom 23.9.2025 setzte der Verein Neustart die belangte Behörde darüber in Kenntnis, dass der BF den Verein darüber informiert habe, aufgrund eines akuten Nierenversagens keine gemeinnützigen Leistungen erbringen zu können. Bis zu diesem Zeitpunkt seien 106 von 268 Stunden der gemeinnützigen Arbeit erbracht worden. Vonseiten der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 23.9.2025 der Sachbearbeiterin des Vereins Neustart mitgeteilt, die Verlängerung der Leistungsfrist setze einen entsprechenden Antrag vor Ablauf der Leistungsfrist (3.12.2025) voraus, in dem auch ein Datum genannt werden sollte, wann die gemeinnützige Leistung wieder aufgenommen werden könne. Die Bearbeiterin von Neustart leitete dieses E-Mail am selben Tag an den BF weiter. Mit Schreiben vom 1.12.2025 (Poststempel vom 2.12.2025) beantragte der BF bei der belangten Behörde die nachträgliche Milderung der verhängten Strafe gem. § 26 Abs 3 FinStrG iVm § 31a Abs 2 StGB, in eventu die Erstreckung der Frist zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen iSd § 179 Abs 3 FinStrG iVm § 3a Abs 4 StVG auf unbestimmte Zeit. Begründend wurde im Antrag angeführt, von den 268 Stunden gemeinnütziger Arbeit seien 106 Stunden ordnungsgemäß geleistet worden. Dem BF sei eine schwere nicht therapierte arterielle Hypertonie mit multiplen Endorganschäden (fast völliger Ausfall der Nieren) diagnostiziert worden. Zudem sei eine Herzleistung von lediglich 28 % und eine Nierenleistung von 7 % bzw. 0 % festgestellt worden. Im Diagnoseverlauf sei es beim BF zu einem Gewichtsverlust von 23 kg gekommen. Der BF befinde sich seit 25.8.2025 auf unbestimmte Zeit im Krankenstand und sei nicht arbeitsfähig. Eine baldige Beendigung des Krankenstandes sei nicht erwartbar und eine weitere Erbringung gemeinnütziger Leistungen aus medizinischer Sicht nicht möglich. Es sei notwendig, beide Nieren zu transplantieren, wobei aufgrund des Wartelistenplatzes völlig ungewiss sei, wann eine Transplantation tatsächlich stattfinden könne. Der BF besitze kein nennenswertes Vermögen und beziehe lediglich ein geringes Krankengeld, welches zur Bestreitung einer bescheidenen Lebensführung gerade ausreichend sei. Mit (hier nicht angefochtenem) Bescheid vom 10.2.2026 hat die belangte Behörde den Antrag auf nachträgliche Milderung der Geldstrafe als unzulässig zurückgewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 19.3.2026 hat die belangte Behörde den Antrag auf Fristerstreckung aufgehoben und den zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen gewährten Aufschub des Vollzuges der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe widerrufen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Vorbringen und der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unabsehbar lange sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, fristgemäß erstattete, Beschwerde vom 20.4.2026. In der Beschwerde wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Der Bescheid sei sowohl materiell rechtswidrig, zudem habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften missachtet. Aus dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag vom 1.12.2025, wonach der BF auf unbestimmte Zeit im Krankenstand und die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen vorerst nicht möglich sei, könne nicht abgeleitet werden, dass eine dauerhafte oder endgültige Unfähigkeit zur Leistungserbringung vorliege. Aus der vom VfGH in Zusammenhang mit Dienstverhältnissen entwickelten Grundsätzen (etwa: VfGH 17.6.2000, B270/00) ließe sich ableiten, dass eine bloß vorübergehende Erkrankung, deren Ende noch nicht absehbar sei, eine Kündigung nicht rechtfertige, was a fortiori für den Widerruf eines Strafaufschubes gelten müsse, welcher den sofortigen Antritt einer Freiheitsstrafe zur Folge habe. Aus den vorgelegten Unterlagen sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht abzuleiten gewesen. Dadurch, dass die belangte Behörde die entscheidungsrelevanten Umstände lediglich aus dieser ärztlichen Bestätigung abgeleitet habe, habe sie ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht erfüllt. Zudem stelle die Annahme der Behörde, "unbestimmte Zeit" sei gleichzusetzen mit "dauerhaft" keine schlüssige Beweiswürdigung dar. Diese hätte darlegen müssen, weshalb sie - entgegen des Wortlauts der ärztlichen Bestätigung - von endgültiger Unfähigkeit ausgehe. Indem die belangte Behörde den medizinischen Begriff "Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit" ohne eigene rechtliche Würdigung in den Rechtsbegriff der "dauerhaften Unfähigkeit" umgedeutet habe, habe sie die Beantwortung der entscheidungsrelevanten Rechtsfrage unzulässigerweise an den ausstellenden Arzt überantwortet. Richtigerweise hätte die Behörde die ärztliche Bestätigung als Beweismittel zu würdigen gehabt und auf deren Grundlage eigene Ermittlungen anstellen müssen, die sie ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen hätte müssen. Mit Schreiben vom 24.7.2026 wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde ergänzend aus, angesichts des Gesundheitszustandes, der seit 25.8.2025 bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie des Umstandes, dass eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht zu erwarten und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit daher nicht prognostizierbar sei, lägen die Voraussetzungen für die Erbringung der noch ausstehenden gemeinnützigen Leistungen nicht mehr vor. Der Strafaufschub sei daher gemäß § 178 Abs 1 FinStrG iVm § 3a Abs 4 StVG zu widerrufen und der Antrag auf Fristerstreckung abzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 11.9.2026 legte der BF ergänzende Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand vor und führte aus, seit Juni 2026 Erwerbsunfähigkeitspension und zusätzlich Pflegegeld der Stufe 2 zu beziehen. In Zusammenhang mit der durchzuführenden Bauchfell-Dialyse, die mit anhaltenden Schmerzen verbunden sei, fiele ihm ein täglicher Zeitaufwand im Ausmaß von etwa fünf bis sieben Stunden an. Eine Nierentransplantation sei nach aktuellem Stand in den nächsten fünf Jahren wahrscheinlich. Am 21.9.2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt. Im Zuge der Verhandlung modifizierte der BF seinen Antrag dahingehend, dass er den Aufschub der Frist zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen um zwei Jahre beantrage, da bis zu diesem Zeitpunkt mit der Durchführung der Nierentransplantation zu rechnen sei. Der BF gab an, aufgrund der Nierenprobleme sei auch sein Kreatinin-Wert vermindert, was zu spröden Muskeln führe, weshalb er unter anderem seinen linken Arm nicht höher als bis zur Schulter heben könne. Sobald er auf der Transplantationsliste stehe, könne es zwischen 2 - 10 Jahren dauern, bis er eine neue Niere bekomme, laut Auskunft der Ärzte seien fünf Jahre realistisch. Er müsse täglich eine Peritonealdialyse durchführen, die mehrere Stunden andauere, wenn es ihm gesundheitlich gut gehe, könne er alle sechs Tage eine Pause von einem Tag einlegen. In seinem Fall dauere die Dialyse deshalb länger, als bei anderen Methoden, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes ein anderes Mittel verwenden müsse, welches speziellere Vorbereitungsarbeiten benötige. Da er nicht mehr als 2 kg heben könne und sich seit Juni in Erwerbsunfähigkeitspension befinde, sei es ihm aktuell nicht möglich die gemeinnützigen Leistungen fortzusetzen. Vor Durchführung der Transplantation sei die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht möglich. Schmerzen habe er nur während der Dialyse, weil sich der Bauch aufblähe. Dies sei aber laut Auskunft der Ärzte normal. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 19. März 2026, wurde über den BF wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe von 25.000 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Wochen, verhängt. (OZ 7) Mit Bescheid vom 22.4.2025 wurde der BF aufgrund festgestellter Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Ausmaß von 24.000 Euro zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. In diesem Schreiben wurde auch über die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen aufgeklärt und die Erfordernis, innerhalb eines Monats eine diesbezügliche Einverständniserklärung einzubringen, aufgeklärt. (OZ 10) Aufgrund einer rechtzeitigen Einverständniserklärung (OZ 11) begann der BF am 28.5.2025 mit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 268 Stunden(OZ 13). Im Zeitraum 2.6.2025 - 13.8.2025 hat der BF 106 Stunden der gemeinnützigen Leistungen abgeleistet (OZ 21). Ab 25.8.2025 war der BF aufgrund eines multiplen Organversagens bis 4.9.2025 im Krankenhaus in stationärer Pflege (Aufenthaltsbestätigung - OZ 15, Beilage ./A). Ab diesem Zeitraum war er in laufender ärztlicher Behandlung, es wurde eine OP durchgeführt, mit der ihm ein Katheter zwecks Durchführung der Peritonealdialyse eingesetzt wurde, zudem bekam er einen Herzschrittmacher implantiert (glaubhaftes Vorbringen des BF, durch die im Akt erliegenden ärztlichen Befunde bestätigt; unstrittig). Er ist seitdem arbeitsunfähig und kann die gemeinnützigen Leistungen daher derzeit nicht erbringen (glaubhaftes Vorbringen des BF, durch die im Akt erliegenden ärztlichen Befunde bestätigt, unstrittig). Es ist noch nicht abschätzbar, wann der BF wieder in der Lage ist, die gemeinnützigen Leistungen zu erbringen, es ist jedoch davon auszugehen, dass dies spätestens nach Durchführung einer Nierentransplantation wieder möglich ist. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen, insbesondere den in Klammer genannten Beweismitteln, die mit ihrer Ordnungszahl bezeichnet sind, und ist im Wesentlichen unstrittig. Rechtslage: § 179 Abs 1 FinStrG: Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen. § 3a Abs 1 StVG: Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs 1 letzter Satz sowie Abs 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig. § 3a Abs 2 StVG: Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben. § 3a Abs 4 StVG: Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund der rechtzeitigen Mitteilung über die Einigung mit dem Verein Neustart über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen gilt der Strafvollzug nach § 3a Abs 2 letzter Satz StVG ex lege als aufgeschoben. Der BF war durch den Eintritt eines multiplen Organversagens mit anschließend notwendiger medizinischer Versorgung, an der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen verhindert. Da der BF eine derart schwere Erkrankung weder voraussehen noch diese abwenden konnte, stellt diese ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd § 3a Abs 4 StVG dar. Diesen Umstand hat der BF vor Ablauf der Leistungsfrist der belangten Behörde mitgeteilt. Bereits mit dem ursprünglichen Antrag vom 1.12.2025 hat der BF entsprechende Nachweise, insbesondere Krankenhaus-Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen und Befunde vorgelegt, anhand derer erkennbar war, dass die in § 3a Abs 4 StVG normierten Voraussetzungen für die Verlängerung der Leistungsfrist vorlagen, weshalb der Aufschub zwingend (arg. "hat") zu bewilligen war. Für das Bundesfinanzgericht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgebend und es hat dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen, die ihm während des Rechtsmittelverfahrens bekannt geworden sind (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0228; VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0122). Die Leistungsfrist ist für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern. Hierbei ist ein konkreter Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Pieber in Nordmeyer, WK2 StVG § 3a (Stand 1.8.2026, rdb.at), RZ 41). Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber in § 3a Abs 1 StVG vor, dass der Zeitraum für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht länger bemessen werden darf, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. Da der BF noch 162 Stunden an gemeinnützigen Leistungen abzuleisten hat, bedeutet dies einen verbleibenden Maximalzeitraum von 16 Wochen. Aus diesem Grund kann dem Antrag des BF, die Leistungsfrist auf 2 Jahre zu erstrecken, nicht nachgekommen werden. In Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des BF erscheint es als notwendig und angemessen, diesen Zeitraum voll auszunützen, somit die Verlängerung der Leistungsfrist für 16 Wochen, also bis 12.1.2027 zu gewähren. Sollte es dem BF bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich sein, die gemeinnützigen Leistungen zu erbringen, kann eine erneute Verlängerung der Leistungsfrist iSd § 3a Abs 4 letzter Satz StVG beim Amt für Betrugsbekämpfung beantragen und wird sodann eine aktuelle Beurteilung des Gesundheitszustandes aufgrund der vorzulegenden Nachweise durchzuführen sein. Eine nachträgliche Milderung der Strafe iSd § 26 Abs 3 FinStrG iVm § 31a StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nur auf durch die (ordentlichen) Gerichte für Finanzvergehen verhängten Strafen anzuwenden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 22. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300010/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300010.2026
Stammnummer
152814
Gültig
22.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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