…KAG) bezeichnet. Strittig ist, ob die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer Software, die der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, als ausgelagerte Leistung zur Verwaltung von Sondervermögen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 (in Umsetzung des…
…in Deutschland ansässige SC der Bf durch die Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechtes an einer speziell auf die Anforderungen der Bf zugeschnittenen Software auf elektronische Weise Leistungen (im Zusammenhang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungskomponenten Risikomanagement und Performancemessung) für die Verwaltung von Sondervermögen durch die Bf erbrachte…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Pilz + Rath Steuerberatung, Steuerberatungskanzlei, 8200 Gleisdorf, Florianiplatz 12, vom 19. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Mai 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Pilz + Rath Steuerberatung, Steuerberatungskanzlei, 8200 Gleisdorf, Florianiplatz 12, vom 19. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Mai 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die…
…in der Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitgeteilt, dass es auch aufgrund bestehender Vertriebskonzessionen Inhaber von Anteilen an den von den österreichischen KAG/Verwges verwalteten Sondervermögen aus Deutschland und in geringem Ausmaß auch aus der Schweiz gab. Im Vorverfahren war dies auch nicht in dieser…
…Betrag von brutto € 5.000,00 geschätzt. Rechtsgrundlagen Unionsrecht Die maßgebliche Bestimmung der MwStSystRl (RL 2006/112/EG) lautet: Artikel 135 (1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: ………. g) die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen…
…135 Abs. 1 lit. g der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass unter dem Begriff der "Verwaltung von Sondervermögen" auch die von der Verwaltungsgesellschaft einem Dritten übertragenen steuerlichen Agenden zu verstehen sind, die darin bestehen, die gesetzeskonforme Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber sicherzustellen ? B…
…lit g der RL 2006/112/EG, insbesondere der Reichweite des Begriffs der "Verwaltung eines Sondervermögens" ist für die Entscheidung in der eingangs angeführten Beschwerdesache hinsichtlich der steuerfreien oder steuerpflichtigen Behandlung der ausgelagerten Ermittlung der steuerrelevanten Werte von Bedeutung. Das Bundesfinanzgericht ist insbesondere aufgrund der…
…2 BAO ausgesetzt. C. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Streitgegenstand (1) Unstrittig erbringt die DBKAG (in der Folge: DBKAG) selbst eine steuerfreie Verwaltung von Sondervermögen iSd Art. 135 Abs. 1 lit. g RL 2006/112/EG…
…1 DBA-Liechtenstein erfüllt seien. Der Berufungsführer erhalte alle Vergütungen vom Verein für Bewährungshilfe, der vom Land Liechtenstein als Sondervermögen errichtet worden sei, in Abgeltung für die von ihm in Ausübung öffentlicher Funktionen als Bewährungshelfer erbrachten Dienste. In diesem Sinne habe auch die Liechtensteinische Steuerverwaltung…
…oder gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG im Herkunftsmitgliedstaat. In Österreich kann ein OGAW - wie auch bereits im Anwendungsbereich des InvFG 1993 - nur in der sogenannten "Vertragsform" errichtet werden, dh. als Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der…
…Ein Alternativer Investmentfonds iSd § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011 ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß dem ersten Hauptstück des dritten Teils des InvFG 2011 als Sondervermögen gebildet worden ist, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht…
…EG im Herkunftsmitgliedstaat. In Österreich kann ein OGAW - wie auch bereits im Anwendungsbereich des InvFG 1993 - nur in der sogenannten "Vertragsform" errichtet werden, dh. als Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der Anteilinhaber steht sowie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (…
…einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktion erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in…
1.2.1.1.5 Stiftungen, Fonds, Anstalten und andere rechtsfähige Zweckvermögen Rz 23: Es wird zwischen Zweckvermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit und zwischen solchen des öffentlichen und des privaten Rechts unterschieden. Zweckvermögen, die Rechtspersönlichkeit besitzen, sind juristische Personen in Form von Vermögensmassen (Sachgesamtheiten). Sie…
Legen in Österreich ansässige Steuerpflichtige Geld in einer deutschen Kapitalgesellschaft an, die im Rahmen eines ihr gehörenden Sondervermögens Grundstücke hält, deren Ertrag sodann an die Investoren verteilt wird, so spricht zunächst nichts dafür, von dieser zivilrechtlich gewählten Gestaltung im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzugehen…
…Pensionsinvestmentfonds (§§ 168 bis 174 InvFG 2011) 2.1.3.3.1. Allgemeines Rz 60: Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein aus bestimmten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG 2011 gebildet…
Wird von in- oder ausländischen Investoren Geld in einer deutschen Kapitalgesellschaft angelegt, die im Rahmen eines ihr gehörenden Sondervermögens Grundstücke in Österreich hält, deren Ertrag sodann an die Investoren verteilt wird, so spricht nichts dafür, von dieser zivilrechtlich gewählten Gestaltung im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise…
Wird von in- oder ausländischen Investoren Geld in einer deutschen Kapitalgesellschaft angelegt, die im Rahmen eines ihr gehörenden Sondervermögens Grundstücke in Österreich hält, deren Ertrag sodann an die Investoren verteilt wird, so spricht nichts dafür, von dieser zivilrechtlich gewählten Gestaltung im Rahmen der wirtschaftlichen…
Wird von in- oder ausländischen Investoren Geld in einer deutschen Kapitalgesellschaft angelegt, die im Rahmen eines ihr gehörenden Sondervermögens Grundstücke in Österreich hält, deren Ertrag sodann an die Investoren verteilt wird, so spricht nichts dafür, von dieser zivilrechtlich gewählten Gestaltung im Rahmen der wirtschaftlichen…