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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RE/5100001/2020

Vorabentscheidungsersuchen zur Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen (ausgelagerte Ermittlung der steuerrelevanten Werte)

geltende FassungVorabentscheidung (EuGH) - Einzel - BeschlussRE/5100001/2020vom 30.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(57) Auf Basis der von der Depotbank durchgeführten Fondsbuchhaltung ermittelte die K die steuerrelevanten Werte und erstellte die Meldung dieser Werte. Übermittelt wurde die von der K erstellte Meldung dann formal durch die KAG/Verwges an die OeKB. In Summe dienen diese Leistungen letztlich und insgesamt der Ermittlung der vom Anteilinhaber abzuführenden Ertragsteuern. (58) Nach den Rn 27f im Urteil des EuGH in Rs GfBk ist es unerheblich, ob eine ausgelagerte Verwaltungsleistung mit enger Verbindung zur Portfeuille-Verwaltung lediglich die Grundlage für eine Letztentscheidung der KAG/Verwges bildet. Der EuGH wiederholte auch die Aussage, dass die Verwaltung von Sondervermögen in verschiedene Leistungen geteilt werden kann, die dann unter die Befreiung fallen können. Im Fall der Auslagerung derartiger Leistungen an einen außenstehenden Verwalter gilt dies, sofern jede dieser Dienstleistungen die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung eines Sondervermögens durch Kapitalanlagegesellschaften erfüllt. Die K ist daher auch der Ansicht, dass für die geforderte Eigenständigkeit nicht ein Gesamtpaket an Leistungen vorliegen müsse, sondern es ausreichend sei, dass die ausgelagerte Verwaltungsleistung hinreichend abgrenzbar ist. Dies wäre der Fall, da die K im Rahmen der gesamten Einkünfteermittlung abgrenzbar jene Leistungen ausführt, bei der die von der Depotbank übernommenen Werte nach den steuerrechtlichen Anforderungen adaptiert werden. (59) Aus der Nichterwähnung des Kriteriums der Eigenständigkeit im Urteil GfBk schließt die K zudem, dass der EuGH dieses Kriterium möglicherweise aufgegeben hätte oder diesem zumindst nicht mehr die hohe Bedeutung wie in früheren Urteilen zuweist. (60) Nach Ansicht des vorlegenden Gerichtes geht aus den allgemeinen Aussagen in den Urteilen des EuGH zur Auslagerung von Finanzdienstleistungen, die zeitlich nach dem Urteil in der Rs GfBk ergingen (Rs Bookit, Rs DPAS, Fiscale Eenheid, Cardpoint), eindeutig hervor, dass der EuGH weiterhin das Kriterium "ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes" für die Anwendung der Befreiung auf eine ausgelagerte Finanzdienstleistung aufrecht hält. Auch der VwGH (siehe Rn 39 zu VwGH 20.2.2019, Ro 2018/13/0017) hält an diesem Kriterium fest. Nach Rn 38 bis 41 EuGH Urteils vom 26.5.2016, C-607/14, Bookit, Rn 34 DPAS Ltd (EuGH vom 25.7.2018, C-5/17) und auch Rn 71 EuGH vom 9.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X NV cs ist auf die funktionalen Aspekte einer Leistung abzustellen: Um als Umsatz zur Verwaltung eines Sondervermögens eingestuft zu werden, muss eine Dienstleistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sein, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung eines Sondervermögens erfüllt. (61) Dem vorlegenden Gericht ist allerdings nicht klar, wie weit die Eigenständigkeit einer ausgelagerten Verwaltungsleistung gehen bzw. wie umfangreich diese sein muss, damit ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes gegeben ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die von der K erbrachte und im Sachverhalt beschriebene Leistungskomponente "Übernahme der steuerlichen Agenden zur Sicherstellung der Besteuerung der Anteilinhaber" im Wege der beschriebenen steuer- und investmentfondsrechtlichen Adaptierungen der von der Depotbank bzw. der KAG/Verwges übernommenen Werte der vom EuGH geforderten Voraussetzung des Vorliegens eines im Großen und Ganzen eigenständigen Ganzen genügt. Entscheidungserheblichkeit der gestellten Fragen und Bestehen von Zweifeln (62) Die Beantwortung der Fragen zur Auslegung des Art. 135 Abs. 1 lit g der RL 2006/112/EG, insbesondere der Reichweite des Begriffs der "Verwaltung eines Sondervermögens" ist für die Entscheidung in der eingangs angeführten Beschwerdesache hinsichtlich der steuerfreien oder steuerpflichtigen Behandlung der ausgelagerten Ermittlung der steuerrelevanten Werte von Bedeutung. Das Bundesfinanzgericht ist insbesondere aufgrund der von bisher beurteilten Rechtssachen abweichenden und oben dargestellten Sachlage nicht der Auffassung, dass die Auslegung des Unionsrechts im gegenständlichen Fall keinen Zweifel im Sinne von EuGH 6. 10. 1982, C-283/81, CILFIT, ECLI:EU:C:1982:335 übriglässt. Dem wurde auch seitens der Streitparteien nicht widersprochen. Überdies besteht im Interesse eines neutralen Wettbewerbs innerhalb der Europäischen Union ein Interesse an einer baldigen Klärung der Auslegung der fraglichen Richtlinienbestimmung. Dem EuGH folgend hat dann die Auslegung des nationalen Rechts richtlinienkonform zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 30. 10. 2014, 2011/15/0123, ECLI nicht verfügbar). Die Rechtsansicht des EuGH wird daher im weiteren Verfahren der Auslegung des nationalen Rechts zugrunde zu legen sein. (63) Es ist daher gemäß Art. 267 AEUV der EuGH mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung zu befassen. Ergänzend wird festgehalten, dass die K ihren ursprünglichen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat mit Schreiben vom 29.1.2020 zurückgenommen hat. Ad Spruchpunkt B. Aussetzung der Entscheidung (64) Punkt 23 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (2018/C 257/01) sieht vor, dass das nationale Verfahren nach der Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens bis zur Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt wird. (65) Gemäß § 290 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) dürfen nach der Vorlage eines Ersuchens um Vorabentscheidung an den EuGH bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Amtshandlungen vorgenommen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. (66) Die Entscheidung war daher mit Beschluss auszusetzen. Ad Spruchpunkt C. Unzulässigkeit von Rechtsmitteln (67) Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.   Linz, am 30. Jänner 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Vorabentscheidung (EuGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RE/5100001/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RE.5100001.2020
Stammnummer
127228
Gültig
30.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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