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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100221/2016

Steuerfreiheit ausgelagerter Leistungen zur Verwaltung von Sondervermögen, die der Sicherstellung der Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber dienen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100221/2016vom 14.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die strittigen Erlöse betreffen bis auf die im Folgenden angeführte Ausnahme die Ermittlung der steuerrelevanten Werte für die Meldung dieser Daten an die ÖKB. Diese Arbeiten sollen die Besteuerung der Fondseinkünfte bei den Anteilinhabern sicherstellen. Ausgenommen davon sind jene geringfügigen Beträge, die auf steuerpflichtige allgemeine Steuerberatungsleistungen entfallen. Diese wurden sachgerecht und im Sinn einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise jährlich einvernehmlich mit einem Betrag von brutto € 5.000,00 geschätzt. Rechtsgrundlagen Unionsrecht Die maßgebliche Bestimmung der MwStSystRl (RL 2006/112/EG) lautet: Artikel 135 (1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: ………. g) die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen; Hinsichtlich der vom EuGH zitierten OGAW-Richtlinie wird auf das Urteil des EuGH vom 17.6.2021 verwiesen. Nationales Recht Die maßgeblichen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994, BGBl 1994/663) lauten in den für den Streitzeitraum geltenden Fassungen: § 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: ……… Z 8 lit i) in der im Jahr 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2007/24 ab 24.5.2007): die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen; Geändert durch das AbgÄG 2012, BGBl I Nr.112/2012, ab 15.12.2012: Z 8 lit i) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen; Hinsichtlich der vielfach geänderten detaillierten nationalen Bestimmungen des InvFG 1993 (insbesondere § 40 Abs. 2 Z 2) und des InvFG 2011 (insbesondere die §§ 30 Abs. 4, 186 Abs. 2 Z 2, 198 Abs. 2 Z 4) zur Ermittlung der steuerrelevanten Werte und deren verpflichteter Meldung an die OeKB im Interesse einer gesetzeskonformen Besteuerung der Erträge der Anteilinhaber wird auf die in den Absätzen 4 - 13 des Vorlagebeschlusses dargestellte und zwischen den Parteien unstrittige zusammengefasste Rechtslage und die darauf beruhende Vorgangsweise verwiesen. Ebenso ist unstrittig, dass in Deutschland aufgrund des deutschen InvStG (insbesondere dessen § 5) zumindest bis Ende 2017 (Außerkrafttreten des InvStG) eine zu Österreich vergleichbare Rechtslage gilt. In Österreich und Deutschland entsprechen die von der Bf erledigten Berechnungen der steuerrelevanten Werte den nach österreichischem und deutschem Recht nur für die Verwaltung von Sondervermögen normierten gesetzlichen Pflichten. Für andere Anlageformen gelten diese Verpflichtungen in dieser Form nicht. Der EuGH führte dazu in seinem Urteil vom 17.6.2021 zusammengefasst aus: Dienstleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht sicherstellen, ……fallen unter die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie normierte Befreiung, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind. Das BFG muss prüfen, ob die von K erledigten steuerlichen Arbeiten Pflichten nach dem österreichischem Recht entsprechen, die für Sondervermögen spezifisch sind und sich somit von den für andere Arten von Investmentfonds vorgesehenen Pflichten unterscheiden. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl die Sachverhaltsfeststellungen, als auch die rechtliche Würdigung und deren Auswirkungen mit den Parteien des Beschwerdeverfahrens einvernehmlich erarbeitet wurde und letztlich unstrittig ist. Nach ständiger Judikatur des EuGH können nach dem Zweck der Befreiungsbestimmung die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich unter die Befreiung fallen, jedoch nur dann, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung von Sondervermögen erfüllen soll. Die ausgelagerte Dienstleistung muss nicht die Portfolioverwaltung im engeren Sinn betreffen, aber sie muss eine enge Verbindung mit der der KAG/Verwges eigenen Tätigkeit aufweisen, die bewirkt, dass sie die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung von Sondervermögen erfüllt. Leistungen, die nicht für die Tätigkeit eines Fonds, mit dem Sondervermögen verwaltet wird, spezifisch sind, sondern jeder Anlageart innewohnen, fallen nicht unter den Begriff "Verwaltung" von Sondervermögen (Rn 49 - 51). Konkret für die hier fraglichen Arbeiten zur Ermittlung der steuerrelevanten Werte gilt (Rn 58 und 60): Tätigkeiten, die nicht jeder Anlageart innewohnen sondern konkret und ausschließlich für die Verwaltung begünstigter Fonds im nationalen Recht vorgesehen sind, weisen eine ausreichend enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen auf. Da es nach dem nationalen österreichischen und deutschen Recht die Vorschriften bezüglich der Ermittlung der steuerrelevanten Werte und deren Meldung an eine Meldestelle nur für die begünstigte Verwaltung von Sondervermögen und nicht auch für andere Anlageformen gibt, ist diese vom EuGH aufgestellte Voraussetzung hinsichtlich der österreichischen und deutschen Anteilinhaber erfüllt. Hinsichtlich der Schweizer Rechtslage teilte der steuerliche Vertreter der Bf dagegen mit, dass es in der Schweiz vergleichbare Ermittlungs- und Meldepflichten auch für andere Veranlagungsformen gibt. Für die Arbeiten für schweizer Anteilinhaber ist somit die geforderte enge Verbindung mit der begünstigten Verwaltung von Sondervermögen nicht gegeben. Wenn der EuGH im Rn 60 auch nur das österreichische Recht anspricht ist doch auf das jeweilige nationale Recht der Anteilinhaber abzustellen. Wie bei der Darstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits ausgeführt, wurde dem EuGH im Vorlagebeschluss nicht mitgeteilt, dass es auch deutsche und schweizer Anteilinhaber gab. Dieser Umstand war im Vorverfahren weder hinreichend bekannt noch wurde diesem die nun vom EuGH geurteilte Bedeutung beigemessen. In Rn 58 stellt der EuGH auch selbst auf das jeweilige nationale Recht ab. Zur geforderten Eigenständigkeit entschied der EuGH (Rn, 40, 43 und Leitsatz) zur gegenständlichen Sachlage, dass eine Verwaltungsleistung nicht vollständig ausgelagert sein muss und es für die Anwendbarkeit der Befreiung nicht schädlich ist, dass es Sache der Verwaltungsgesellschaften ist, ausgehend von den Berechnungen eines Dritten die standardisierten Meldungen zu erstellen und sie an die Meldestelle zu übermitteln. Neben den Leistungen der Bf zur Sicherstellung der Besteuerung der schweizer Anteilinhaber in den Wirtschaftsjahren 2010 und 2012 sind auch die Erlöse, welche nach den zwischen den Parteien einvernehmlich getroffenen Feststellungen für allgemeine steuerliche Beratungsleistungen erfolgten, in Höhe von brutto € 5.000,00 jährlich aus den unecht befreiten Umsätzen auszuscheiden und in Höhe von € 4.166,67 mit 20% zu versteuern. Im Ergebnis fallen an einen Dritten ausgelagerte steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht der Anteilinhaber sicherstellen, unter die in § 6 Abs. 1 Zi 8 lit. i UStG 1994 vorgesehene Steuerbefreiung, wenn diese nationalen Bestimmungen nur für die Verwaltung von begünstigtem Sondervermögen und in dieser Form nicht auch für andere Anlageformen gelten. Eine vollständige Auslagerung ist dabei nicht erforderlich. Bei der Ermittlung der steuerrelevanten Werte auf der Basis von Daten der Depotbank und der letztlich durch die KAG/Verwges erfolgte Meldung der Daten an die Meldestelle sah der EuGH die geforderte Eigenständigkeit als gegeben. Die strittigen Umsätze sind somit mit den zwei angeführten Ausnahmen (Arbeiten für schweizer Anteilinhaber, irrtümliche Verbuchungen) unecht steuerfrei zu behandeln. Die aliquot vom Finanzamt angesetzten Vorsteuerabzüge sind rückgängig zu machen. Eine bisher bescheidmäßig nicht verarbeitete aber aufgrund einer Feststellung einer Folge-Betriebsprüfung für die Jahre 2012 und 2013 erforderliche Vorsteuerkürzung in Höhe von € 1.262,37 bzw € 5.127,00 ist ebenfalls vorzunehmen. Für das Jahr 2013 wurde seitens der Betriebsprüfung die steuerliche Auswirkung der getroffenen Feststellung in den bekämpften Bescheid mit der Kennzahl 090 (sonstige Berichtigungen) berücksichtigt. In den durch das BFG abgeänderten Bemessungsgrundlagen werden die tatsächlich erforderlichen Verringerungen und Erhöhungen vorgenommen und die Kz 090 auf 0,00 gestellt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen durch den Richter wurde den Parteien übermittelt und von diesen für richtig beurteilt. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich zwar um ein Erkenntnis, welches für einen Einzelfall auf der Grundlage einer EuGH-Vorabentscheidung ergangen ist, dennoch ist die Rechtsfrage, ob die gesetzliche Verpflichtung zur Ermittlung der steuerrelevanten Werte nach dem nationalen Recht der Anteilinhaber zu beurteilen ist und nach diesem nationalen Recht nur für die begünstigte Verwaltung von Sondervermögen gilt von grundsätzlicher Bedeutung, zu der es noch keine Rechtsprechung des VwGH gibt, weshalb die Revision zuzulassen war.   Linz, am 14. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100221/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100221.2016
Stammnummer
135841
Gültig
14.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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