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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1117

Zum Begriff des "einer Gebietskörperschaft gehörenden Geldinstituts" im DBA-Italien

geltende FassungEAS-AuskunftR 170/3-IV/4/97vom 11.08.1997

Wortlaut laut Findok

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen ist der in Artikel 11 Abs. 3 lit. b DBA-Italien verwendete Ausdruck "juristische Person (einschließlich eines Geldinstituts), die einer Gebietskörperschaft zur Gänze gehört", dahingehend auszulegen, dass diese für eine Zinsensteuerfreistellung in Italien erforderliche Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn die Gebietskörperschaft zur Gänze Eigentümer einer anderen juristischen Person ist, die ihrerseits 100% der Anteile an jener Aktiengesellschaft hält, die das Geldinstitut betreibt. Der Umstand, dass eine in Österreich ansässige Landes- und Hypothekenbank, die als Sondervermögen eines österreichischen Bundeslandes mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, ihr Unternehmen in eine Aktiengesellschaft eingebracht hat und in der Folge als Landesbank-Holding weiter bestehen bleibt, kann unter Zugrundelegung dieser Auffassung nicht dazu führen, dass hiedurch die Quellensteuerbefreiung für Darlehenszinsen in Italien gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. b DBA-Italien verloren geht. Sollte auf italienischer Seite eine gegenteilige Ansicht vertreten werden, müsste die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens bereinigt werden. 11. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ZinsenSteuerfreistellungZinsensteuerfreistellungVerständigungsverfahrenAnsässigkeiteigene RechtspersönlichkeitHoldingDarlehenszinsenQuellensteuerfreistellungQuellensteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
R 170/3-IV/4/97
Stammnummer
14561
Gültig
11.08.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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