Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1117
Zum Begriff des "einer Gebietskörperschaft gehörenden Geldinstituts" im DBA-Italien
geltende FassungEAS-AuskunftR 170/3-IV/4/97vom 11.08.1997
Wortlaut laut Findok
Nach Auffassung des Bundesministeriums
für Finanzen ist der in Artikel 11 Abs. 3 lit. b DBA-Italien verwendete
Ausdruck "juristische Person (einschließlich eines Geldinstituts), die
einer Gebietskörperschaft zur Gänze gehört", dahingehend
auszulegen, dass diese für eine Zinsensteuerfreistellung in Italien
erforderliche Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn die
Gebietskörperschaft zur Gänze Eigentümer einer anderen
juristischen Person ist, die ihrerseits 100% der Anteile an jener
Aktiengesellschaft hält, die das Geldinstitut betreibt.
Der Umstand, dass eine in Österreich ansässige
Landes- und Hypothekenbank, die als Sondervermögen eines
österreichischen Bundeslandes mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestattet ist, ihr Unternehmen in eine Aktiengesellschaft eingebracht hat und
in der Folge als Landesbank-Holding weiter bestehen bleibt, kann unter
Zugrundelegung dieser Auffassung nicht dazu führen, dass hiedurch die
Quellensteuerbefreiung für Darlehenszinsen in Italien gemäß
Artikel 11 Abs. 3 lit. b DBA-Italien verloren geht. Sollte auf italienischer
Seite eine gegenteilige Ansicht vertreten werden, müsste die Angelegenheit
im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens bereinigt
werden.
11. August
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 170/3-IV/4/97
- Stammnummer
- 14561
- Gültig
- 11.08.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF