27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches (§ 27 UStG 1994) 27.1. Haftung bei Sorgfaltsverletzung 27.1.1. Plattformen und andere elektronische Schnittstellen Rz 3461: Ab 1.1.2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen (im Folgenden: Plattformen), für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder…
27.5. Aufsichtsmaßnahmen Rz 3516: Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens räumt § 27 Abs. 5 UStG 1994 den Finanzämtern das Recht zur Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie zur Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und…
…zu geben, dass Art 27 UStG tatsächlich der Sicherung des Steueranspruches dient und zu diesem Zweck besondere Aufsichtsmaßnahmen normiert sind. Dem Bw. ist aber nicht zu folgen, wenn er vermeint, dass der Anwendungsbereich des Art 27 UStG auf die Fälle der Selbstbemessung beschränkt ist. Zunächst…
…aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches ein Steuerabzugsverfahren vorgesehen, und zwar für jene Fälle, in welchen der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte (§ 29 BAO) hat. Zur Abfuhr verpflichtet sind: juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen, d.h…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse als „richtige“ Rechnungsadresse bestehen. Gleiches gilt für die in den vorgelegten Bescheiden und Bescheinigungen der Gewerbe- oder Finanzbehörden angeführten (Zustell-)adressen der Unternehmen. Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen, d.h…
…zur Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen. Die ,,Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers“ ist das Risiko eines Leistungsempfängers, also Herrn Bf, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 25.4.2011, 98/13/0081). Die Handlungsvollmacht und Inkassoberechtigung des vorgeblichen Informanten…
…vorsieht. Damit kollidieren zwei Normen zur Sicherung des Steueranspruches, weil es auch der Sinn des Säumniszuschlages ist, die (pünktliche) Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt zunächst kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (zB VwGH 20.7…
…verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen…
…nicht gewährleistet werden könne. Der Ausschluss einer Gruppenbildung sei daher aus Gründen der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse und der Sicherung des inländischen Steueranspruches gerechtfertigt. Mit Eingabe vom 29.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend verwies sie…
…nicht gewährleistet werden könne. Der Ausschluss einer Gruppenbildung sei daher aus Gründen der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse und der Sicherung des inländischen Steueranspruches gerechtfertigt. Mit Eingabe vom 29.10.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ergänzend verwies sie…
…der Sicherung der Nutzung. Die Nutzung erfolgt gegen Entgelt, eine Umdeutung in ein unentgeltliches Rechtsgeschäft ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit dieser Rechtsbeziehung aus der Sicht der Vermieterin wurde im Rechtsmittel vom 20.10.2003 nachgewiesen. Die rein fiktiven Überlegungen zur möglichen Auflösung des…
…dass zum Vorliegen des für die Entstehung des Steueranspruches maßgeblichen Kriteriums der "Teilnahme" des Kunden an einem Glücksspiel "vom Inland aus" ausschließlich die "Registrierungsadressen" der Kunden (von den Kunden bekannt gegebene Adressen) herangezogen und keine weiteren Ermittlungen der belangten Behörde angestellt worden wären und auch…
…Es habe der Staat sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen, in dem jeweils die widerrechtliche Handlung gesetzt worden sei. Die Tatbestände der Entlagerung von Mineralölen im engeren Sinn würden gemäß der Anmerkung 11 der Präambel zur Systemrichtlinie (idF 2008/118/EG) der Sicherung des Systems dienen. Das bedeute…
…über Weisung des Bundesministers aus bereits aufliegenden Daten (zB dem Lohnzettel, zu dessen Übermittlung der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 1 EStG 1988 verpflichtet ist) eine Steuergutschrift für den Bf berechnet hätte, wäre ohne das Hinzutreten einer nach außen erkennbaren Handlung zur Feststellung des Steueranspruchs keinesfalls…
…Abgabenbehörde keineswegs Maßnahmen zur Sicherung eines österreichischen Abgabenanspruches zu setzen beabsichtigte, sondern den Sachverhalt offenbar so beurteilte, dass eine österreichische Steuerpflicht nicht gegeben sei. Das Schriftstück weist keinerlei Ersuchen an die zuständige deutsche Abgabenbehörde aus. Weder wurde die Bestätigung oder Ergänzung des für die Besteuerung…
127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art. 27 UStG 1994) 127.1. Bescheinigungsverfahren Rz 4301: Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 30a Abs. 9a…