Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100121/2008
Vorliegen von Unterbrechungshandlungen iS § 209 Abs 1 BAO (Gewinnung von Kontrollmaterial im Zuge der Betriebsprüfung bei einem Dritten, Auskunftsersuchen an eine ausländische Behörde, Abgabenbehörde iS § 309 Abs 1 BAO)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100121/2008vom 14.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Beschwerdeführer hatte sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich eine Wohnung unter Umständen inne, die darauf schließen ließen, dass er diese beibehalten und benutzen werde. Da der Beschwerdeführer somit in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz im Sinne des Art. 1 DBA-BRD hatte, ist nach Art. 16 DBA-BRD jener Wohnsitz maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen), was im gegenständlichen Beschwerdefall unbestritten auf den Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zutrifft. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-BRD hat daher die Bundesrepublik Deutschland zwar kein Besteuerungsrecht an den strittigen Einkünften, da die Bestimmungen des DBA-BRD dieses wie ausgeführt Österreich zuteilt, doch wird nach Art. 15 Abs. 3 DBA-BRD nicht ausgeschlossen, dass die Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Die Bekanntgabe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auch in der Bundesrepublik Deutschland wäre demnach schon zur Prüfung der Voraussetzungen und Durchführung eines Progressionsvorbehaltes unabdingbar und zufolge der Anordnung der umfassenden Bekanntgabe aller steuerrechtlich relevanten Umstände in § 90 dAO auch verpflichten gewesen.
3)
Gemäß § 1 Abs. 1 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht unbeschränkt steuerpflichtiger Personen erstreckt sich anders als bei beschränkt steuerpflichtigen Personen, welche nur hinsichtlich der in § 98 EStG 1988 aufgezählten Einkünfte steuerpflichtig sind, auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 400/1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit liegen nach § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 in Hinblick auf Leistungen im Zusammenhang mit Bauprojekten nur dann vor, wenn sie solche aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sind. Da Beschwerdeführer unbestritten kein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist, käme hier allenfalls der Tatbestand der unmittelbar ähnlichen Tätigkeit in Frage, um von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sprechen zu können.
Voraussetzung für eine unmittelbar ziviltechnikerähnliche Tätigkeit ist das Vorliegen einer durch gehobene Vorbildung gekennzeichneten Qualifikation sowie die Vergleichbarkeit des Tätigkeitsbildes in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild, das üblicherweise die Tätigkeit eines Ziviltechnikers kennzeichnet (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 22 Anm 58; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 22 Tz 63). Im gegenständlichen Beschwerdefall fehlt es schon an der Voraussetzung der qualifizierten Ausbildung, zumal der Beschwerdeführer in seinen Eingaben selbst mehrfach darauf hinweist, dass er gelernter Maurer ist, der sich als Praktiker zum Bauingenieur weitergebildet hat (vgl. Schriftsätze vom 31.8.2007, 11.10.2007).
Die regelmäßige Tätigkeit eines Bauingenieurs unterscheidet sich wesentlich von der eines Ziviltechnikers. Für eine Annahme einer darüber hinausgehend den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit eines Ziviltechnikers umfassenden Tätigkeit des Beschwerdeführers weist die Aktenlage keine Anhaltspunkte aus. Die tatsächlich geleistete Tätigkeit ist in der vom Beschwerdeführer ausgestellten Honorarnote lediglich pauschal mit "Beratungsleistung des vorgenannten Bauvorhabens" "BV. Gebäude " umschrieben. Im Schriftsatz vom 12.1.2007 wird die Tätigkeit in einer Liste von Leistungen dargestellt, dabei werden aber nur ganz allgemein mögliche mit einer Bauprojekterstellung und –begleitung zum einen verbundenen Beratungsfelder aufgelistet, zum anderen sind wesentliche Tätigkeiten eines Ziviltechnikers wie die Planungstätigkeit überhaupt nicht enthalten. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Qualifikation der strittigen Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht gegeben sind. Bei den Einkünften des Beschwerdeführers handelt es sich daher um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche zufolge der Zuteilung des Besteuerungsrechtes an Österreich als dem Quellenstaat als solche der Einkommensbesteuerung unterlägen.
4)
Nach § 3a Abs. 6 lit. b UStG 1994 idF BGBl. Nr. 756/1996 und 106/1999 wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist, wobei sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch die sonstigen Leistungen zu Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen sind. Dazu zählen auch die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros (explizit in § 3a Abs. 6 lit. b UStG 1994 benannt), Bauingenieuren, Vermessungsingenieuren, Bauträgern, Sanierungsträgern sowie Unternehmen, die Dienstleistungen zum Zwecke der Erschließung des Grundstücks und der Durchführung von Bauleistungen erbringen (Reinbacher in Melhardt/Tumpel, UStG, § 3a, Rz 150). Da die Umsätze des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Bauingenieur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bebauung der Liegenschaft in Ort/Bauvorhaben stehen, unterliegen solche Entgelte der österreichischen Umsatzsteuer.
Der Bestimmung des § 3a Abs. 6 lit. b UStG 1994 entspricht die inhaltgleiche Bestimmung in § 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c dUStG, wonach sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen, am Grundstücksort steuerbar sind. Demgemäß wurde auch in der Schlussrechnung der GesmbH. vom 5.5.1999 mit dem Entgelt für die im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Bauprojekt geleistete Bauleitung die darauf entfallende österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
5)
Die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Besteuerungsgrundlagen sind unstrittig.
II)
1)
In Streit gezogen wurden die Festsetzungen von Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999, weil Verjährung eingetreten sei. Dies einerseits, weil keine tauglichen Unterbrechungshandlungen stattgefunden hätten, und andererseits, weil die für die Anwendung der längeren Verjährungsfrist wegen Abgabenhinterziehung erforderliche subjektive Tatseite nicht gegeben sei.
2)
§ 207 Abs. 1 und 2 BAO in der für die Streitjahre geltenden Fassung nach BGBl. I Nr. 57/2004 lauten:
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Nach § 209 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 180/2004 verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
3)
Verlängerungsrelevant sind solche Amtshandlungen, die nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sind, sie müssen jedoch nicht gegen den Abgabenschuldner selbst gerichtet und müssen ihm auch nicht zur Kenntnis gelangt sein. Die Fristverlängerung setzt zudem die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches durch eine sachlich zuständige Abgabenbehörde voraus (Ritz, BAO 5 , § 209 Tz 2 ff. mwN). Die Wirksamkeit der Verlängerung der Verjährungsfrist mit sich bringende Amtshandlungen sind insbesondere auch Anfragen an den Abgabepflichtigen und an von diesem verschiedene Personen sowie Amtshilfeersuchen. Auch Abfragen von Datenbanken von Behörden wie Firmenbuchabfragen können eine Verlängerungshandlung im Sinne von § 209 Abs. 1 BAO darstellen, dies allerdings nur dann, wenn diese nach außen erkennbaren Amtshandlungen im konkreten Besteuerungsfall erkennen lassen, dass sie auf die Geltendmachung eines bestimmten Anspruches gerichtet sind (Ritz, BAO 5 , § 209 Tz 26). Selbst ein Telefongespräch kann diesfalls eine verjährungsrelevante Amtshandlung darstellen (VwGH vom 30.9.1998, 94/13/0012).
4)
a) Im gegenständlichen Fall sind die Einkommensteueransprüche der Veranlagungsjahre 1998 und 1999 strittig. Ausgehend von der regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren endete diese mit 31.12.2003 bzw. 31.12.2004, käme hingegen die längere Hinterziehungsverjährung zur Anwendung, endete diese mit 31.12.2005 bzw. 31.12.2006.
b) An Ereignissen, welche als Unterbrechungshandlungen in Betracht kommen könnten, sind folgende Vorgänge zu verzeichnen:
* Feststellung des Faktums der Rechnungslegung und Überweisung des 2. Teilbetrages durch die Großbetriebsprüfung Innsbruck im Juni 2004
* Erstellung des "Auskunftsersuchens" vom 28.6.2004 und Weiterleitung desselben an das UID
* Das "Auskunftsersuchen" wurde vom nunmehr zuständig gewordenen C.L.O. am 3.4.2006 an das deutsche C.L.O. weitergeleitet und langte beim letztlich zuständigen Finanzamt München III am 19.4.2006 ein
* Einholen der Melderegisterauskunft vom 11.5.2006 durch das Finanzamt München III
* Einleitung des Strafverfahrens durch das Finanzamt München I, Bußgeld- und Strafsachenstelle, am 27.7.2006, wozu der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 12.1.2007 Stellung genommen hat
* Ergehen der österreichischen Einkommensteuerbescheide für beide Streitjahre mit Ausfertigungsdatum 27.2.2007 auf der Basis der am 12.1.2007 abgegebenen Steuererklärungen
* Erhebungen im Zuge des Berufungsverfahrens in 2007 beim C.L.O., beim Finanzamtes München III und beim Beschwerdeführer.
5)
a) Im Anwendungsbereich der regulären Verjährungsfrist wäre der Abgabenanspruch betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1998 jedenfalls verjährt, da die frühesten Maßnahmen, die Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung des "Auskunftsersuchens" in 2004 bereits außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt sind. Hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1999 verlängerte eine Unterbrechungshandlung in 2004, die Verjährungsfrist zwar noch um 1 Jahr bis 31.12.2005, doch fanden die zeitnächsten Ereignisse in 2006 (Zustellung des "Auskunftsersuchens" an die zuständige deutsche Abgabenbehörde, Einleitung des Strafverfahrens, Aufforderung zur Stellungnahme durch den Beschwerdeführer im Rahmen des deutschen Strafverfahrens) ebenfall schon außerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist statt.
b) Im Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Abgabenhinterziehung vorläge, käme die längere Verjährungsfrist von sieben Jahren zum Tragen, sodass Unterbrechungshandlungen in 2004 und 2006 (hinsichtlich der Abgabenvorschreibung 1998) bzw. 2004 oder 2006 (hinsichtlich der Abgabenvorschreibung für 1999) bewirkten, dass die Vorschreibungen in 2007 innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt wären.
6)
a) Der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung in der Berufungsvorentscheidung entsprechend fand im Jahr 2004 bei der Auftraggeberin des Beschwerdeführers eine Betriebsprüfung statt, bei der die Honorarzahlung/2. Teilbetrag an den Beschwerdeführer aufgefallen ist. Die zugehörige Rechnung wurde von der Auftraggeberin des Beschwerdeführers angefordert, der Überweisungsbeleg und die Rechnung wurden kopiert und in Kopie mit dem "Auskunftsersuchen" vom 28.6.2004 über das UID-Büro bzw. das C.L.O. an die zuständige deutsche Behörde übermittelt. Dieser Vorgang bestand sohin im Wesentlichen darin, dass anlässlich der Betriebsprüfung bei der Auftraggeberin des Beschwerdeführers Kontrollmaterial in Form eines Überweisungsbeleges und einer Honorarnote gezogen wurde.
Abgabenrechtliche Prüfungen stellen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur hinsichtlich jener Abgaben eine Unterbrechungshandlung dar, die Gegenstand der Prüfung sind (VwGH vom 30.10.2003, 99/15/0098). Das bloße Hervorkommen von Kontrollmaterial und die Erstellung einer Kontrollmitteilung bei einem Dritten stellt für sich allein noch solange keine Unterbrechungshandlung dar, als die Abgabenbehörde nicht durch eine nach außen erkennbare Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO an die Auswertung des Kontrollmaterials gegenüber dem Steuerpflichtigen schreitet (VwGH vom 11.4.1984, 82/13/0050).
b) In dem mit zuletzt genanntem Erkenntnis zu beurteilenden Beschwerdefall wurden bei der Betriebsprüfung einer GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter festgestellt. Eine Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des Einkommensteueranspruchs eines Gesellschafters wurde hierbei zwar bejaht, dies aber deshalb, weil zur Feststellung der verdeckten Gewinnausschüttungen im Zuge der Betriebsprüfung bei der GmbH hinzutrat, dass die anteilige Zurechnung der Gewinnzuschätzungen der GmbH an die Gesellschafter in der Schlussbesprechung dem daran teilnehmenden Gesellschafter dargelegt wurde. Verjährungsunterbrechendes Ereignis war auch in diesem Fall sohin nicht schon die Feststellung der Gewinnhinzurechnungen und Tatbestandsvoraussetzungen zum Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen, sondern die Schlussbesprechung als Ermittlungsschritt zur konkreten Geltendmachung des Einkommensteueranspruchs gegenüber dem Steuerpflichtigen. Damit aber ist der Verwaltungsgerichtshof nicht von seiner Rechtsprechung abgerückt, wonach abgabenrechtliche Prüfungen nur hinsichtlich jener Abgaben eine Unterbrechungshandlung darstellen, die Gegenstand der Prüfung sind.
In der Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Honorarzahlung erhalten hat und der Gewinnung von Kontrollmaterial (Anfertigung von Kopien) hierüber bei der Betriebsprüfung des Auftraggebers ist daher keine die Verjährungsfrist unterbrechende Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO zu erblicken.
c) Die Verwertung des Kontrollmaterials erfolgte in der Weise, dass Kopien der Belege an die zuständige Abgabenbehörde in der BRD mit einem als "Auskunftsersuchen" betitelten Schriftsatz weitergeleitet wurden. Aus der Textierung dieses Schriftstückes geht unzweideutig hervor, dass zu diesem Zeitpunkt die Abgabenbehörde keineswegs Maßnahmen zur Sicherung eines österreichischen Abgabenanspruches zu setzen beabsichtigte, sondern den Sachverhalt offenbar so beurteilte, dass eine österreichische Steuerpflicht nicht gegeben sei. Das Schriftstück weist keinerlei Ersuchen an die zuständige deutsche Abgabenbehörde aus. Weder wurde die Bestätigung oder Ergänzung des für die Besteuerung in Bezug auf den Beschwerdeführer in Österreich relevanten Sachverhaltes noch eine Verständigung darüber erbeten, ob und inwieweit eine Besteuerung der Einkünfte in Deutschland erfolgte. Vielmehr vermerkte die Abgabenbehörde selbst in augenfälliger Weise, dass dieses Schreiben nur "zur Information der deutschen Finanzbehörde" diene und stellte den zu Grunde liegenden Sachverhalt in einer "kurzen Erläuterung" dar.
Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer daher zuzustimmen, wenn er einwendet, dass es sich bei dem mit "Auskunftsersuchen" betitelten Schreiben um eine bloße Übermittlung von Information und Belegkopien handelt und dies auch nur für den Bereich der Einkommensteuer, da die Umsatzsteuer nicht Gegenstand des DBA-BRD ist (Art. 2 DBA-BRD).
Aus dem "Auskunftsersuchen" selbst ist die Rechtsquelle, auf deren Grundlage der Informationsaustausch erfolgte, nicht ersichtlich. Den Angaben im Betreff des Begleitschreibens des Bundeszentralamtes für Steuern in Berlin vom 19.4.2006 zufolge erfolgte der Informationsaustausch auf der Basis sowohl des Doppelbesteuerungsabkommens als auch auf der Grundlage der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 77/799/EWG in der Fassung der Richtlinie 79/1070/EWG (EG-Amtshilfe-Richtlinie). Damit wären zwar auch die umsatzsteuerlichen Belange mitumfasst (Art. 1 Abs. 3 AmtshilfeRL), doch enthält die Richtlinie keine Bestimmung, welche eine Überprüfung des Sachverhaltes und Information über das Ergebnis durch die informierte Behörde mit der Folge vorschreiben würde, dass ungeachtet des Anbringens eines diesen Zweck verfolgenden Passus im Ersuchschreiben selbst mit einer solchen Prüfung hätte gerechnet werden dürfen. Weder dem schriftlichen Inhalt des "Auskunftsersuchens" nach noch auf der Grundlage der Bezug habenden Rechtsgrundlagen kam diesem Schriftstück daher eine weitergehende Bedeutung und Funktion als eine solche als Kontrollmitteilung zu.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtshilfeersuchen an eine ausländische Finanzbehörde eine verjährungsunterbrechende Handlung darstellen (VwGH vom 23.6.1992, 92/14/0036), der gegenständliche Beschwerdefall unterscheidet sich jedoch im Sachverhalt zu jenem der dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Rechtssache dahingehend, dass dort mit der Übermittlung der Informationen zum Sachverhalt auch das explizite Ersuchen um Mitteilung darüber verknüpft war, ob der Beschwerdeführer die Anzahlungen in Deutschland versteuert habe. Auf das Hinzutreten von Ausführungen in Auskunftsersuchen oder die Eigenart von Ermittlungsschritten, woraus hervorgeht, dass diese eindeutig und zumindest ergebnishaft auf die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabenschuldners in konkreter Weise gerichtet sind, wurde auch in der weiteren Rechtsprechung ausnahmslos abgestellt (vgl. VwGH vom 7.7.2004, 2004/13/0080; VwGH vom 22.2.2008, 2007/17/0128; VwGH vom 16.5.2011, 2010/17/0068 betreffend die Erhebungen zum Zweck der Vorschreibung eines Erschließungs- und Gehsteigbeitrages; VwGH vom 15.12.2010, 2008/13/0012 betreffend eine EAS-Anfrage; VwGH vom 17.6.2009, 2008/17/0221 zu einer Grundbuchs- und Firmenbuchabfrage). Im Fall des Erkenntnisses vom 7.9.2006, 2006/16/0041, vermochten selbst Firmenbuchabfragen zu einer bei einem Abtretungsgeschäft involvierten Gesellschaft nicht verjährungsunterbrechend zu wirken, denn sie ließen nicht erkennen, dass sie auf die Geltendmachung des Anspruches auf Börsenumsatzsteuer aus dem Abtretungsgeschäft mit S oder auf die Feststellung der aus diesem Abtretungsgeschäft Abgabenpflichtigen gerichtet waren, zumal die Firmenbuchabfragen noch vor Erteilung des Prüfungsauftrages betreffend P erfolgten.
Das gegenständliche "Auskunftsersuchen" wurde zwar als solches bezeichnet, es weist aber im Tatsächlichen keinen dementsprechenden Inhalt auf und kann daher auch nicht als solches gewertet werden. Es stellte daher auch keinen Ermittlungsschritt zur Geltendmachung eines konkreten, durch die belangte Behörde wahrzunehmenden Abgabenanspruches dar. Dies umso mehr, als die Abgabenbehörde im "Auskunftsersuchen" selbst ausdrücklich darauf hinweist, dass sie dieses lediglich zur Information der deutschen Behörde übermittle.
Die Maßnahme der Erlassung des "Auskunftsersuchens" ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken.
d) Schließlich wertete die Abgabenbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung auch die Zustellung des "Auskunftsersuchens" an die zuständige deutsche Behörde in 2006 sowie die dortige Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum Vorwurf der Nichtdeklarierung der strittigen Einkünfte im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärungen durch das Finanzamt München als weitere Unterbrechungshandlungen. Taugliche Unterbrechungshandlungen können jedoch nur von der für die Geltendmachung des (hier einzig den Beschwerdegegenstand bildenden) österreichischen Steueranspruches sachlich zuständigen Abgabenbehörde, sohin des nach den §§ 13 bis 19 AVOG zuständigen österreichischen Finanzamtes vorgenommen werden (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 209 E 47 mwN). Maßnahmen und Ermittlungsschritte, welche eine ausländische Abgabenbehörde zur Durchsetzung ihres ausländischen Abgabenanspruches setzt, sind daher nicht geeignet, die Verjährungsfristen, welche inländische Steueransprüche betreffend, zu unterbrechen.
7)
Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass bis zur Bescheiderlassung am 27.2.2007 keine hinsichtlich der Verjährungsfrist unterbrechungswirksamen Ermittlungsschritte gesetzt worden sind. Selbst bei Annahme des Zutreffens der verlängerten Verjährungsfrist von sieben Jahren wegen Abgabenhinterziehung läge daher der Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabenansprüche in 2007 hinsichtlich beider Veranlagungsjahre außerhalb der Verjährungsfrist (31.12.2005 bzw. 31.12.2006). Die angefochtenen Bescheide sind somit ohne Rechtsgrundlage ergangen und waren in der Folge ersatzlos aufzuheben. Auf die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefall die reguläre oder die verlängerte Verjährungsfrist zur Anwendung zu gelangen hätte, brauchte im Weiteren nicht mehr eingegangen werden.
III)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Innsbruck, am 14. Oktober 2014
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Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 6 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100121/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100121.2008
- Stammnummer
- 102053
- Gültig
- 14.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF