Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103372/2020
Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG ist eine „Monatsabgabe“: Eine Saldierung von Monaten mit positiver Bemessungsgrundlage mit Monaten mit negativer Bemessungsgrundlage durch Abzug einer Gutschrift in einem Jahresbescheid ist daher nicht rechtmäßig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103372/2020vom 05.09.2022Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch wenn die Bf den Aufenthaltsort des jeweiligen Spielteilnehmers aus eigener Wahrnehmung nicht kennt, so ist sie deutlich näher am maßgeblichen Geschehensablauf als die Abgabenbehörde. Die Bf kennt - im Gegensatz zur Abgabenbehörde - ihre Kunden. Sie kennt durch den Registrierungsprozess und die jährlichen und anlassbezogenen Überprüfungen viele persönliche Daten ihrer Spielteilnehmer, dh nicht nur sämtliche Namen, sondern zB auch deren Wohnort, welche Ländervorwahl beim Mobiltelefon verwendet wird, welchem Land die E-Mailadresse zugeordnet wird, aus welchem Land die Kreditkarte des Spielteilnehmers stammt bzw. in welchem Land der Spielteilnehmer eine Bankverbindung hat, welche Währung bei Einzahlungen verwendet wird, etc.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es an der Bf, diesem Beweisergebnis für konkrete Fälle entgegen zu treten und entgegenstehende Indizien anzuführen. Dazu hätte die Bf bereits im Rahmen der Verfahren vor dem Finanzamt Gelegenheit gehabt und stand ihr die Nennung von weiteren Indizien auch noch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht offen, schriftlich und mündlich zB in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. August 2022.
Die mündliche Verhandlung ergab im Vergleich zu den schriftlichen Vorbringen kein neues Vorbringen, ausser dass die Ermessensübung der belangten Behörde zur zusammengefassten Festsetzung von Abgaben iSd § 201 Abs. 4 BAO, die bereits in den schriftlichen Vorbringen enthalten war, noch weiter spezifiziert wurde.
Darüber hinaus gehendes Vorbringen wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erstattet.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 57 GlSpG idgF
(1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.
(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
- im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder
- im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden.
Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind
1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,
2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,
3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6.
(7) Abweichend von Abs. 4 gilt für die Glückspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2) Folgendes:
1. Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH.
2. Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH.
3. Wenn das Land nur einen Teil der gemäß § 5 möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 25 - (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen).
§ 59 GlspG idgF
(1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.
(7) Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (§ 26 Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (§ 58 Abs. 3) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Abs. 2 Z 1) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.
§ 201 BAO idgF
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1.von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2.wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3.wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
3.1.2. Rechtliche Würdigung
3.1.2.1. Gesetzliche Vorgaben
Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG beträgt für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG besteuern "Ausspielungen" und knüpfen damit an den Abschluss bestimmter, entgeltlicher Spielverträge mit unternehmerischer Mitwirkung iSd § 1 Abs. 1 GSpG iVm § 2 Abs. 1 GSpG. § 57 Abs. 2 und § 57 Abs. 3 GSpG ergänzen § 57 Abs. 1 GSpG, als sie im Wesentlichen die Steuerberechnung regeln, wenn die im § 57 Abs. 1 GSpG umschriebenen Spielverträge in Form der Ausspielung als elektronische Lotterie, d.h. Internetglücksspiel bzw. über Glücksspielautomaten oder Video-Lotterie-Terminals abgeschlossen werden.
Nach § 57 Abs 5 GSpG sind Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ist für die gegenständlichen Ausspielungen in § 59 Abs. 1 Z. 2 GSpG geregelt. Nach dem letzten Satz der genannten Gesetzesstelle entsteht bei elektronischen Lotterien die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
Schuldner der Glückspielabgabe sind nach § 59 Abs. 2 GSpG der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) zur ungeteilten Hand.
Ist der Steuertatbestand einmal verwirklicht, ist die Bf verpflichtet, gemäß § 59 Abs. 3 GSpG als Steuerschuldner die Glückspielabgaben jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten, zu entrichten.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten.
Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Nach § 59 Abs. 5 GSpG gelten als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
3.1.2.2. Teilnahme vom Inland aus
Der erste große Punkt, auf den dem das Beschwerdevorbringen der Bf aufbaut, ist die unverlässliche Feststellung der Örtlichkeit, von der aus die Spielteilnehmer zum Zeitpunkt des Spiels teilnehmen, um zu klären, ob das Tatbestandsmerkmal "Teilnahme vom Inland aus" des § 57 Abs. 2 GSpG erfüllt ist, das conditio sine qua non für das Bestehen der Abgabenpflicht darstellt.
Zum Vorliegen einer glücksspielabgabepflichtigen Ausspielung gemäß § 57 GSpG genügt es, dass die Teilnahme daran vom Inland aus erfolgt, d.h. wenn sich einer der Vertragsteile im Inland als geografisch festlegbarem Ort aufhält. Die "Teilnahme vom Inland aus" stellt auf den Ort ab, an dem der Wettteilnehmer tatsächlich, physisch" vor dem Bildschirm oder mit dem Handy, Smartphone oder Tablett sitzen" muss. Auf technische Gegebenheiten kommt es nicht an (UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG vom 04.04.2018, RV/7104839/2017). Einwände zur Ungenauigkeit der Geolokalisierung erübrigen sich daher.
Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder welche Staatsangehörigkeit er besitzt (siehe zur Glücksspielabgabe zB UFS 26.08.2013, RV/1509-W/013, UFS 20.11.2013 RV/2388-W/13, BFG 28.06.2015, RV/7104383/2015 sowie zur hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales vergleichbaren Bestimmung der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG zB UFS 28.12.2011, RV/3510-W/11; UFS 30.09.2013, RV/1914-W/13 und BFG 08.05.2017, RV/7100024/2015, 20.12.2021, RV/7103851/2020 etc).
Die Bf vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass aus Mangel an geeigneteren Methoden zur Bestimmung des Ortes, von dem aus der Kunde an einem Glücksspiel teilnimmt, die Wohnadresse des Spielers herangezogen wurde, die dieser bei erstmaliger Registrierung auf der Website bekannt zu geben hat.
Wenn ein Spieler im Zuge des Registrierungsvorganges eine österreichische Wohnadresse angegeben hat, wurden seine Glücksspielaktivitäten als "Teilnahme vom Inland" aus gewertet und seine geleisteten Einsätze in die österreichischen Bemessungsgrundlagen einbezogen.
Nach Meinung der Bf wäre durch diese Methode nicht sichergestellt, dass der Teilnehmer mit österreichischer Wohnadresse zum Zeitpunkt des Spiels tatsächlich physisch in Österreich anwesend sei.
Es gäbe mehrere zulässige Methoden, den physischen Aufenthaltsort des Spielteilnehmers zu ermitteln, wie zB bei der Registrierung und anhand der IP-Adresse, von der aus auf die Website der Bf während der Spielteilnahme zugegriffen wird, aber keine dieser beiden Methoden führt nach Ansicht der Bf allerdings mit einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit zu einer korrekten Schlussfolgerung, ob eine Glücksspielabgabepflicht in Österreich entstanden ist, da zB der bei der Registrierung angegebene Wohnort eine falsche Angabe sein könnte oder sich durch Zeitablauf geändert haben könnte.
Selbst wenn alle Kunden stets wahre Angaben über ihren Wohnort machen und diesen niemals ändern würden, bliebe zu beachten, dass sie nicht nur von ihrem Wohnort, sondern weltweit von überall das Angebot der Bf in Anspruch nehmen könnten (Internet-Cafe, Freunde, Hotel…) und von dort auf deren Website zugreifen könnten.
Umso mehr gelte das bei Verwendung von mobilen Endgeräten.
Die Vorstellung, dass nur mithilfe des Desktop-PCs am Wohnort auf das Internet zugegriffen und an Glücksspielen teilgenommen wird, sei unzeitgemäß und entspreche nicht der Realität.
Auch hinsichtlich der IP-Adresse führte die Bf aus, dass mit Hilfe der Geolokalisation die IP-Adresse, von der auf eine Website zugegriffen werde, einem geographischen Ort zugeordnet werden könne, wobei diese Methode nur bedingt Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Kunden zum Zeitpunkt der Spielteilnahme zulasse, weil die IP-Adresse nicht an einen bestimmten Ort gebunden sei. Es handle sich dabei um keine verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Aufenthalts des Kunden durch verschiedene Ungenauigkeitsfaktoren.
Auch wurde die Zwischenschaltung von Anonymisierungs-Diensten und Proxy-Servern, wie zB bei Internetzugriff in einem Firmennetzwerk zentral über den Firmenserver oder auch beim privaten Internetzugriff als problematisch betreffend die Verlässlichkeit der Feststellung der Teilnahme vom Inland aus von der Bf ins Treffen geführt, besonders in Hinblick auf die vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten durch Internet-Tutorials über Proxy-Server und den damit verbundenen Zugriff auf das Internet aus einem anderen Staat.
In diesen Fällen könne maximal der Standort des Servers, jedoch nicht der Aufenthaltsort des eigentlichen Nutzers ermittelt werden. Darüber hinaus würden "virtuelle private Netzwerke" (VPN) häufig von Firmen eingesetzt, um zB eine sichere Kommunikation mit dem Firmen-Intranet zu ermöglichen.
Von Privatpersonen würden VPN-Verbindungen genützt, um sicher verschlüsselt und anonym im Internet zu surfen.
Mit derlei Argumenten hat sich das Bundesfinanzgericht und in der Folge der Verwaltungsgerichtshof und auch der VfGH in den letzten Jahren häufiger auseinandergesetzt, was zu einer umfangreichen höchstgerichtlichen Judikatur in diesem Bereich geführt hat.
Diese Judikatur hat ein eindeutiges Ergebnis hervorgebracht, nämlich dass die "Teilnahme vom Inland" aus weder verfassungswidrig noch unrechtmäßig ist, sondern ein taugliches Indiz darstellt - wobei dies gleichermaßen für Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG als auch für Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 GSpG gilt. Die Textierung "Teilnahme vom Inland aus" ist in beiden Bestimmungen wortgleich enthalten.
Erst kürzlich erging ein weiteres Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes im fortgesetzten Verfahren, BFG vom 25.04.2022, RV/7103142/2020, dem eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde lag, die erneut sich nicht gegen die "Teilnahme vom Inland aus" gerichtet hatte, und bestätigte zum wiederholten Male, die Verfassungskonformität der "Teilnahme vom Inland aus" in Hinblick auf § 57 GSpG mit folgender Begründung:
"…
Der Wortfolge in § 57 Abs. 1 GSpG "Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt", ist zu entnehmen, dass der Spielvertrag nicht im Inland abgeschlossen werden muss, es genügt, wenn sich einer der Vertragsteile im Inland als geografisch festlegbarem Ort aufhält.
Die "Teilnahme vom Inland aus" stellt auf den Ort ab, an dem der Spielteilnehmer tatsächlich, physisch "vor dem Bildschirm oder mit dem Handy, Smartphone oder Tablett sitzen" muss. Auf technische Gegebenheiten kommt es nicht an. (vgl. VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100403/2012, ua). Die Einwände der Bf. zur Ungenauigkeit der Geolokalisierung erübrigen sich daher.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 zu UFS 28.12.2012, RV/3510-W/11, das man als gleichermaßen für die Onlineglücksspiele maßgebend ansehen kann, ist als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen, welche Wetten im Inland abgeschlossen wurden oder bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen wurde. Indiz für die Teilnahme vom Inland aus sind sowohl die Registrierung des Spielteilnehmers mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung einer Wette zu einer inländischen IP-Adresse. Im fortgesetzten Verfahren entschied das Bundesfinanzgericht BFG 8.5.2017, RV/7100024/2014, dass bei Onlinewetten (und Onlineglücksspielen) sowohl die Anbieterin, als auch der Spielteilnehmer - wie bei Offlinewetten und -Spielen - wissen, wo sie sich geografische jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes Wette befinden. Der Gesetzestext des § 33 TP 17 Abs. 2 GebG ist geradezu "glasklar". Davon zu unterscheiden ist, dass der Onlinewettanbieter Selbstberechner dieser Rechtsgeschäftsgebühren ist, für den es zweifelsohne schwierig festzustellen ist, von welchem geografischen Ort aus der Wettteilnehmer am Rechtsgeschäft teilgenommen hat. Diese Frage wurde mit Erkenntnis VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 gelöst, da zumindest eines der beiden Indizien ausreicht, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat.
Ebenso wissen bei Onlineglücksspielen sowohl Anbieter als Spielteilnehmer, wo sie sich geografisch jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Glücksvertrages befinden. Im gegenständlichen Fall wurde von der Bf. die Methode der Selbstberechnung nach dem registrierten Wohnort des Spielteilnehmers zugrunde gelegt, was ein geeignetes Indiz darstellt und sich daher die Berechnung des Finanzamtes als richtig erweist. Eine Onlineanbieterin von Glücksspielen treffende Selbstberechnungs- und Abfuhrproblematik macht aber den Steuergegenstandstatbestand noch nicht verfassungswidrig.
Auch aus der verfahrensrechtlichen Frage zum Indizienbeweis in Bezug zur Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus" konnte keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden. Stellt man nämlich den vorliegenden Fall dem von der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2018 angeführten Artikel Gunacker-Slawitsch, Online-Glücksspiel und Beweismaß, taxlex 11/2017, 335 gegenüber, zeigt sich, dass die Teilnahme vom Inland aus eine Tatsache ist, die sich jedenfalls bei Weitem mehr in der Wissens- und Einflusssphäre der Bf. abgespielt hat, als in der des Finanzamtes.
…"
Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH vom 06.07.2020, Ro 2018/17/0005 schildert quasi eine Zusammenfassung der mittlerweile ergangenen höchstgerichtlichen Erkenntnisse betreffend die "Teilnahme vom Inland aus" und auch betreffend die Heranziehung nur eines Indizes wie folgt:
"…
"Der Teilnahme sowohl an einer Wette als auch an einer elektronischen Lotterie nach § 57 Abs. 2 GSpG liegt der Abschluss eines Glücksvertrages zugrunde. Dieser Abschluss kann in beiden Fällen über das Internet erfolgen. In beiden Fällen führt dieser Abschluss nach der insofern gleichlautenden Bedingung des § 33 TP 17 Abs. 2 GebG und des § 57 Abs. 2 GSpG nur dann zu einer Besteuerung nach dem GebG oder nach dem GSpG, wenn die Teilnahme an der Wette oder der elektronischen Lotterie vom Inland aus erfolgt. Es macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied, ob der über Internet abgeschlossene Glücksvertrag die Teilnahme an einer Wette oder an einer elektronischen Lotterie zum Inhalt hat. In beiden Fällen lässt sich die Teilnahme vom Inland aus nur anhand von Indizien beurteilen, die in gleicher Weise von den Angaben der Teilnehmer und den technischen Gegebenheiten abhängen. (VwGH 06.07.2020 Ro 2018/17/0005 Rn 18).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Wetten bereits mehrfach ausgeführt, dass es bei der Frage, ob an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG), um einen als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellenden Sachverhalt geht, der den zur Abgabenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, und dass zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indizien dafür dienen können, dass sich der Wettteilnehmer bei Verwirklichung des Tatbestandes im Inland befunden hat (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060, mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Gewichtung einzelner Indizien und somit auch die Sachverhaltsfeststellung auf ein Indiz zu stützen und ein anderes Indiz im Wege der Beweiswürdigung zu verwerfen, in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. wieder VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; 14.1.2020, Ro 2018/16/0046).
Das bedeutet aber auch für den vorliegenden Revisionsfall, dass durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob Registrierungsadressen der Teilnehmer bzw. IP-Adressen der benutzten Endgeräte als Indizien für die Annahme eines inländischen Aufenthaltsortes der Teilnehmer herangezogen werden können, geklärt ist. Weiters wurde klargestellt, dass die Frage, ob sich die Abgabenbehörde nur auf eines der genannten Indizien stützen darf, in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
...."
(VwGH 06.07.2020 Ro 2018/17/0005 Rn 19)
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Frage der Teilnahme vom Inland genauso ausjudiziert ist wie die diesbezügliche Feststellung und Auswertung der Teilnehmer vom Inland aus als Ergebnis der Beweiswürdigung - sei es als Sachverhaltsfeststellung über die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift oder der Zuordnung zu einer "inländischen IP-Adresse" - als Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer oder Spielteilnehmer zum Zeitpunkt des abgabepflichtigen Vorgangs dabei im Inland aufgehalten hat.
Es liegt in der Folge am Wettanbieter bzw. Glücksspielanbieter, also im gegenständlichen Fall der Bf, diesen Indizien mit konkreten Gegenbeweisen entgegenzutreten und so zu entkräften. Dies hat die Bf weder in seinen diversen schriftlichen Vorbringen noch in seinem Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung getan. Es wurden auch keinerlei Beweisanträge gestellt oder Beweise für das Nichtvorliegen des Aufenthalts im Inland zum Zeitpunkt der Spielteilnahme bei einzelnen Teilnehmern vorgelegt.
Die Argumentation der Bf im gegenständlichen Fall, dass sich für die Ermittlung des Tatbestandselementes "Teilnahme vom Inland aus" weder die Anknüpfung an die Registrierungsadresse noch andere Indizien als tauglich erwiesen hätten, steht daher im diametralen Widerspruch zu dem von ihr selbst zitierten Erkenntnis VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085.
Dieses kommt unmissverständlich zum gegenteiligen Ergebnis, wie auch die laufende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gleichermaßen zu den Wettgebühren wie auch zum bezüglich "Teilnahme vom Inland aus" themengleichen § 57 Abs. 2 GSpG - VwGH 06.07.2020, Ro 2018/17/0005 betreffend Glücksspielabgabe und VwGH 28.02.2020, Ra 2019/16/0060 hinsichtlich Gebühren.
Dem diesbezüglichen Einwand kann daher nicht gefolgt werden.
Auch dem Einwand der Bf in ihren Beschwerden, dass höchstgerichtlich noch nicht geklärt sei, ob die Festsetzung von Glücksspielabgabe und Wettgebühren auf Basis eines einzigen Indizes erfolgen dürfe, kann nicht zugestimmt werden, da der Verwaltungsgerichtshof - wie schon oben ausgeführt - entschieden hat, dass dies über die Bedeutung eines Einzelfalls nicht hinausgehe.
Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung sowohl der Wettgebühr als auch der Glücksspielabgabe alleine gestützt auf das Indiz "Wohnsitzadresse" wurde erst jüngst vom Verwaltungsgerichtshof ua in den Beschlüssen bzw Erkenntnissen VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046, VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005; VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003; VwGH 10.9.2020, Ro 2018/17/0004 bestätigt. In diesem Sinn auch die heurige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss VwGH vom 06.07.2020, Ro 2018/17/0005 zB klar ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Wetten mehrfach ausgeführt, dass es bei der Frage, ob an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG), um einen als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellenden Sachverhalt geht, der den zur Abgabenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, und dass zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indizien dafür dienen können, dass sich der Wettteilnehmer bei Verwirklichung des Tatbestandes im Inland befunden hat (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Gewichtung einzelner Indizien und somit auch die Sachverhaltsfeststellung auf ein Indiz zu stützen und ein anderes Indiz im Wege der Beweiswürdigung zu verwerfen, in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. wieder VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; 14.1.2020, Ro 2018/16/0046)."
Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht ist daher zu folgen.
Überdies ist in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich anzumerken, dass mögliche Ungenauigkeiten in beide Richtungen, also auch zum Vorteil der Bf sich ergeben könnten:
Gleichermaßen wie von der Bf im Beschwerdevorbringen argumentiert, ein im Inland registrierter Spielteilnehmer nicht nur vom inländischen Wohnort aus, sondern auch vom Ausland (z.B. Aufenthalt, Urlaub, Dienstreise etc.) aus das Spielangebot nutzen kann, kann gleichermaßen auch ein im Ausland registrierter Spielteilnehmer nicht nur dort sondern auch im Zuge eines Aufenthaltes in Österreich, also aus dem Inland, teilnehmen.
Die Spielteilnahme von im Ausland registrierten Spielteilnehmern, die bei ihrer Registrierung einen Wohnsitz im Ausland angegeben haben und während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Inland (z.B. Urlaub in Österreich, berufsbedingter Aufenthalt in Österreich, Freunde, Internet Café etc.) über ein mobile device oder einen Internetanschluss im Inland an Ausspielungen teilnehmen, wird von der Bf jedenfalls nicht erfasst und auch nicht steuerlich abgegolten.
Da es dafür im gegenständlichen Verfahren aber gleichermaßen keine konkreten Indizien und daher zu wenige Anhaltspunkte, um derlei Einsätze zu den Bemessungsgrundlagen dazuzurechnen, gegeben hat, bleiben die gegenständlichen Bemessungsgrundlagen in gleicher Höhe bestehen.
Aus den genannten Gründen ist dem Beschwerdebegehren daher in diesem Punkt der Erfolg versagt.
3.1.2.3. Fehlende Ermittlungspflicht der belangten Behörde
Der zweite große Punkt, auf den sich die Bf in ihren Beschwerden stützt, ist die Vorgehensweise der Abgabenbehörde betreffend ihre Ermittlungspflicht im gegenständlichen Verfahren.
Die Bf hat der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt hätte, dass zum Vorliegen des für die Entstehung des Steueranspruches maßgeblichen Kriteriums der "Teilnahme" des Kunden an einem Glücksspiel "vom Inland aus" ausschließlich die "Registrierungsadressen" der Kunden (von den Kunden bekannt gegebene Adressen) herangezogen und keine weiteren Ermittlungen der belangten Behörde angestellt worden wären und auch in der Folge keine Überprüfung der Angaben der Kunden von Seiten der Abgabenbehörde stattgefunden hätten.
Die belangte Behörde wäre nach Abschluss des Beweisverfahrens aufgrund eines einzigen Indizienbeweises mit geringer Beweiskraft zu dem Beweisergebnis gelangt, dass die Abgabepflicht der Bf bestehe.
Die belangte Behörde hätte in den bekämpften Bescheiden darauf verwiesen, das Bundesfinanzgericht habe in diversen Erkenntnissen die Zulässigkeit der Teilnahme vom Inland aus und daher die Festsetzung der Abgabe unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage auf Basis der Teilnahme von den mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden bestätigt.
In diesem Zusammenhang führte die Bf aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.11.2014, 2013/16/0085, ausgesprochen hat, dass die inländische Wohnsitzadresse bzw. die IP-Adresse als Indizien herangezogen werden können, um festzustellen, ob an einer Wette "vom Inland" aus teilgenommen worden wäre, dass aber höchstgerichtlich bisher nicht geklärt sei, ob die Festsetzung von Glücksspielabgabe und Wettgebühren auf Basis eines einzigen Indizes erfolgen dürfe.
In diesem Zusammenhang übersieht die Bf, dass diese Frage höchstgerichtlich tatsächlich schon mehrfach geklärt wurde, wie im vorigen Punkt bereits unter Zitierung des Verwaltungsgerichtshof Beschlusses VwGH vom 06.07.2020, Ro 2018/17/0005 ausgeführt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe dazu VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Eine Überprüfung der Angaben, die nach den Ausführungen der Bf gefehlt hätte, ist nicht erforderlich bei Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen. Diese kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden aber nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes besteht und dort ihre Grenze findet, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl ua. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung (siehe Ritz/Koran 7, § 115 Rz 6).
Dazu kommt auch noch, dass nach der Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei bei Sachverhaltselementen mit Wurzeln im Ausland zu Tage tritt (siehe Ritz/Koran 7, § 115 Rz 10). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt hingegen bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs-und Offenlegungspflicht der Partei in der Folge zurück.
Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (siehe zB VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Die Bf hat ihren Sitz in ***1*** und daher besteht jedenfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Bf.
Eine andere Sichtweise käme nach sachlichen Kriterien im Hinblick auf die genannte Judikatur und die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit des Aufwandes bzw. die Grenzen des Möglichen wohl nicht in Betracht, da sonst nicht nur mit Verfahrensverzögerungen zu rechnen wäre bzw. vielleicht sogar geprüft werden müsste, ob die Grenze zur Mutwilligkeit überschritten wird, wenn eine Partei als einzige potentielle Informationserlangerin abgabenrechtlich relevanter Informationen diese Informationen bewusst nicht abverlangt bzw. der Behörde, die sie ihrerseits nicht erlangen kann, nicht weitergibt.
Darüberhinaus war im gegenständlichen Fall der Bf bekannt, dass die belangte Behörde auf Grund des nach der von der Bf selbst zitierten Verwaltungsgerichtshof Judikatur geeigneten Indizes der österreichischen Registrierungsadresse zu der Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Die Bf musste also jedenfalls davon ausgehen, dass die belangte Behörde dieses Indiz seiner abgabenrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen würde.
Demzufolge wäre es Sache der Bf gewesen, ihre gegenteilige Behauptung durch ein dem entgegen stehendes Vorbringen zu bekräften und zu dessen Glaubwürdigkeit gegenteilige Indizienbeweise vorzulegen.
Die Bf führte in ihren gegenständlichen Beschwerden aber vielmehr aus, dass ihre Mitwirkungspflichten überstrapaziert würden und zu bedenken sei, dass sie keine Möglichkeit habe, die Tatbestandsverwirklichung zu überprüfen.
Die Bf sei ihrer Mitwirkungspflicht dadurch nachgekommen, dass sie Aufzeichnungen über die Angaben der Spieler hinsichtlich ihrer Wohnanschrift gemacht habe und monatliche Bruttospieleinnahmen für Lotterien über elektronische Medien bekanntgegeben hätte, soweit diese Kunden betreffen würde, die eine inländische Wohnanschrift angegeben hätten.
Dabei übersieht die Bf allerdings, dass nur sie allein die Kundendaten kennt - und nicht die Abgabenbehörde - und sich auch sämtliche Bücher der Bf und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Bf zwangsläufig an ihrem Sitz im Ausland, in ***1***, befinden. Das bedeutet, dass allfällige Beweisvorsorgemöglichkeiten also ausschließlich der Bf als Abgabepflichtigen, nicht aber der belangten Behörde als Abgabenbehörde zur Verfügung stehen.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nur die Bf am jeweiligen Spielabschluss als Spielangebot anbietende Vertragspartei beteiligt ist.
Demzufolge sind Abfragemöglichkeiten ihrer Kunden in Form von Fragen der ihr Spielangebot annehmenden Vertragspartner, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten nur der Bf möglich.
Auch könnte die Bf ihre Kunden vor Spielteilnahme darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Teilnahme an dem Glücksspiel vom Inland aus ausgegangen wird.
Im Übrigen ist es dazu durchaus nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort wie zB Adresse etc. abzuverlangen, was vielleicht datenschutzrechtliche Probleme verursachen könnte, das Teilnahmeland ist völlig ausreichend.
Desweiteren ist festzuhalten, dass in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, wie im gegenständlichen Fall nach den Anträgen der Bf, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs-und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen ebenfalls in den Hintergrund tritt (siehe dazu VwGH 20.6.1990,89/13/0107).
Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG von der Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und die gegenständlichen Verfahren wurden auf Grund von Anträgen der Bf vom 5. November 2018 nach § 201 Abs 3 Z. 1 BAO eingeleitet.
Aus den im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016 genannten Erwägungen, das mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 06.07.2020, Ro 2018/17/0005 bestätigt wurde, wird auch in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Indiz "Registrierung mit einer österreichischen Wohnadresse" als grundsätzlich am Besten geeignetes Indiz für die Feststellung der "Teilnahme aus dem Inland" angesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im von der Bf zitierten Erkenntnis vom 20.11.2014, 2013/16/0085 betont, dass einem als bedeutsam erachteten Indiz zwar für konkrete Einzelfälle durchaus entgegengetreten werden könnte, dass dafür aber konkrete eben diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden müssten. Wie schon oben erwähnt, ist die Bf dem Indiz der Registrierung im Inland jedoch mit keinem einzigen entgegenstehenden Indiz im Zuge eines Beweisergebnisses entgegengetreten oder hat irgendwelche abweichenden, zB die Teilnahme vom Ausland aus beweisende, Indizien bekannt gegeben.
Die Bf könnte zB im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, zumal sie als Tatbestandsvoraussetzung feststellen muss, ob sich der jeweilige Kunde zum Zeitpunkt eines Geschäftsabschlusses auf österreichischem Gebiet befindet oder nicht, dies verhältnismäßig einfach gesichert feststellen, indem sie zB einen Text vor dem Beginn des Spiels vorschaltet, um so die Teilnahme aus dem Inland festzustellen - im betreffend "Teilnahme vom Inland aus" thematisch inhaltsgleichen Verfahrendes Bundesfinanzgerichtes BFG vom 28.06.2017, RV/7104383/2015 ist ein passender Formulierungsvorschlag zu entnehmen, der folgendermaßen lautet:
"Alle mit österreichischer Adresse registrierte Kunden werden von der Bf. davon in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund ihres Wohnsitzes grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass sie von Österreich aus am Glücksspiel teilnehmen. Sollten die Kunden ausnahmsweise doch nicht von Österreich aus am Glücksspiel teilnehmen, könnten sie dies freiwillig durch das Anklicken eines entsprechenden Feldes erkennbar machen. Zusätzlich könnten die Kunden darüber informiert werden, dass das Anklicken keinerlei Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten oder den Spielverlauf hat."
Dadurch würden auch keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt, siehe dazu auch die Ausführungen in Punkt 3.1.2.5.
Die Bf führt selbst aus, dass es ihr aus Datenschutzgründen nicht möglich sei, konkret für einzelne Fälle durch nähere Angaben zum Spieler und zu dessen Aufenthaltsort während des Spiels dem Indiz des Wohnsitzes entgegen zu treten - konsequenterweise kann sich die Bf über allfällige fehlende Ermittlungen durch die belangte Behörde dann gleichermaßen nicht beschwert erachten (VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017 Rn 10).
Den Ausführungen der belangten Behörde unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes BFG vom 21.08.2017, RV/7100702/2016 ist daher zuzustimmen. In diesem Sinn hat das Bundesfinanzgericht auch erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 20.12.2021, RV/7103851/2020 gleichermaßen entschieden.
Die durch die belangte Behörde vorgenommene Festsetzung der Glücksspielabgaben auf Basis der Daten der Kunden/Spielteilnehmer mit österreichischer Registrierungsadresse ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Aus den genannten Gründen ist dem Beschwerdebegehren daher auch in diesem Punkt der Erfolg versagt.
3.1.2.4. Verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken der Bf hinsichtlich der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
Die Bf äußert in ihren Anträgen auf Festsetzung gemäß § 201 BAO grundsätzliche verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bedenken in Hinblick auf die Bestimmung des § 57 Abs. 2 iVm § 2 und § 12a GSpG, wonach bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG, an denen die Teilnahme aus dem Inland erfolge, die Glücksspielabgabe 40% der Jahresbruttospieleinnahmen betrage, unter anderem wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG, Art 5 und 6 StGG und Art 56 AEUV verfassungswidrig und unionsrechtswidrig wäre.
Nähere Ausführungen oder Begründungen warum konkret dagegen verstoßen würde, behielt sich die Bf in ihren Anträgen auf § 201 BAO für ihre Beschwerden vor.
Dem entgegen stehend wurden weder im schriftlichen Beschwerdevorbringen noch in der Folge die vorbehaltenen Ausführungen dahingehend gemacht.
Ebensowenig wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Es wurde lediglich in den schriftlichen Beschwerden mehrfach auf die Anträge gemäß § 201 BAO grundsätzlich Bezug genommen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch kein Ersuchen an das Bundesfinanzgericht, einen Normenprüfungsantrag zu stellen, seitens der Bf ergangen ist.
Abgesehen davon ist auch zu bedenken, dass für den Fall, dass das Verwaltungsgericht jedes von einer Partei ins Treffen geführte verfassungsrechtliche Bedenken sich zu eigen machen würde, dies zu einer von der Verfassung nicht vorgesehenen Mehrbelastung des Verfassungsgerichtshofes führen würde, dem dieser nicht durch Wahrnehmung des Ablehnungsrechts i. S. d. Art. 144 Abs. 2 B-VG gegensteuern könnte (vgl. BFG 05.09.2016, RV/7103975/2016).
Die Prüfung erfolgt daher nach objektiven Gesichtspunkten konkret dargelegter Bedenken, ein geäußertes Unbehagen an der Gesetzesstelle genügt nicht (siehe auch BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015; BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016; BFG 31.05.2021, RV/7104456/2019 oder BFG 20.12.2021, RV/7103851/2020).
Grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, unterschiedlich geartete Ausspielungen unterschiedlich zu besteuern (BFG 17.10.2016, RV/7104073/2014; BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016).
Die Bf sieht in ihren Anträgen auf Festsetzung gemäß § 201 BAO in der Bestimmung des § 57 Abs. 2 GSpG zB einen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG, ohne das näher auszuführen, auch in den Beschwerden wurden keine diesbezüglichen Ausführungen mehr gemacht.
Art. 5 StGG erklärt das Eigentum für unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Nach Art. 1 Abs. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK hat jede natürliche und juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Abs. 2 lautet: "Diese Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er zur Sicherung der Zahlung der Steuer, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."
Der VfGH wendet idR Art. 5 StGG an und geht damit unausgesprochen davon aus, dass die beiden Garantien im Wesentlichen deckungsgleich sind. Das Eigentumsrecht umfasst auch das Recht Verträge abzuschließen. Bei den möglichen Eingriffen in das Eigentum unterscheidet die Judikatur zwischen Enteignung und Eigentumsbeschränkung (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10 (2007) Rz 1477, 1478, 1479).
Eigentumsbeschränkungen sind Vermögensbelastungen wie Vorschreibung von Steuern und sonstigen Abgaben; ein gesetzlicher Abschlusszwang greift in dieses Recht ebenso ein, wie die Verhinderung eines Vertragsabschlusses oä durch Gesetz (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10 (2007) Rz 1484). Die Einrichtung von Selbstberechnungsabgaben ist durch verwaltungsökonomische Überlegungen gerechtfertigt (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II 5 (2006), Rz 390ff). Nach der Rechtsprechung ist eine Eigentumsbeschränkung dann zulässig, wenn die Regelung nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berührt oder in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (Walter/Mayer/Kucsko- Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10 (2007) Rz 1485 unter Hinweis auf VfGH 18.3.2006, G 79/05; VfGH 25.4.2006, G 100/05).
Die Prüfung erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten, die Bedenken müssen konkret dargelegt werden, eine lediglich geäußerte Behauptung in einem Antrag, der nicht einmal mehr im Beschwerdevorbringen präzisiert worden ist, genügt daher jedenfalls nicht.
Festzuhalten ist in Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken in diesem Bereich, dass die Behandlung der Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof
zum einen gegen das thematisch ähnliche Erkenntnis des UFS vom 28.12.2012, RV/3510-W/11 betreffend Teilnahme aus dem Inland hinsichtlich Wettgebühren gem. § 33 TP 17 GebG, sowie
zum anderen gegen das Erkenntnis des BFG vom 08.05.2017, RV/7100024/2015 im fortgesetzten Verfahren beide Male abgelehnt wurden.
Dies hat der VfGH auch bei anderen Beschwerden dieselbe Thematik der "Teilnahme vom Inland aus" betreffend, getan, wie zB BFG 08.05.2017, RV/7100024/2015; BFG 28.06.2017, RV/7104383/2015 oder BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016).
Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerden betreffend Teilnahme vom Inland aus an Online-Glücksspielen iSd § 57 Abs. 2 GSpG auch schon davor ab (VfGH 21.11.2013, B 617/2013, B 1116/2013 - zu UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12; UFS 26.8.2015, RV/1509-W/13; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13).
In etlichen Ablehnungsbeschlüssen stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Glücksspielabgaben nicht unionsrechtswidrig sind und die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. (VfGH 19.2.2015, E 293/2015; VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016; VfGH 8.6.2017, E 2416/2016).
Zusammenfassend sieht der VfGH offensichtlich keinen Verstoß der Wettgebühren und Glücksspielabgaben gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG unter Bezug auf die Teilnahme vom Inland aus, zumal eine Selbstberechnungs- und Abfuhrproblematik eines Steuergegenstandstatbestandes nicht gleichzusetzen ist mit einer Verfassungswidrigkeit (in diesem Sinn auch BFG 04.04.2018, RV/7104839/2017).
Das Bundesfinanzgericht hält die Vorschrift des § 57 Abs. 2 GSpG "Teilnahme vom Inland aus" aus den oben erwähnten Gründen für verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof sich bereits vielfach mit dieser Thematik beschäftigt und dazu in seinen zahlreichen Ablehnungsbeschlüssen von gleichartigen Beschwerden zu § 57 Abs. 2 GSpG geäußert hat und offenbar keine Verfassungswidrigkeit feststellen konnte: ua VfGH 21.11.2013, B 618/2013; VfGH 21.11.2013, B 1289/2013;VfGH 21.11.2013, B 1116/2013; VfGH 20.2.2014, B/49/2014; VfGH 11.06.2019, E 1137/2018; VfGH 11.06.2019, E 3389/2017.
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Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 12a GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 29 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103372/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103372.2020
- Stammnummer
- 138151
- Gültig
- 05.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF