Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103372/2020
Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG ist eine „Monatsabgabe“: Eine Saldierung von Monaten mit positiver Bemessungsgrundlage mit Monaten mit negativer Bemessungsgrundlage durch Abzug einer Gutschrift in einem Jahresbescheid ist daher nicht rechtmäßig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103372/2020vom 05.09.2022Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen zwar nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, aber nach "der Eigentümlichkeit des Wortes im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck des Glücksspielgesetzes" definierte. Der Saldo der einzelnen Spieltische am Ende eines jeden Tages bildet die Grundlage für die Abrechnung der Spielbankabgabe. Wurde an einen Spielteilnehmer irrtümlich ein Gewinn ausgezahlt und zahlt dieser den Gewinn an die Spielbank wieder zurück, erhöht nicht schon der Forderung, die die Spielbank hat, die Jahresbruttospieleinnahmen, sondern erst die tatsächliche Abstattung solcher Forderungen. Jedenfalls ist daraus nicht auf eine einkommensteuerliche Definition zu schließen.
…
Ein Schlaglicht auf die Eigenschaft der Spielbankabgabe wirft die Änderung des Gebührengesetzes 1957 mit BGBl. 1993/965. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG sollte nun lauten: "Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen,….".
Durch diese Neufassung wurde gleichzeitig notwendig, die Glücksspiele von der Glücksvertragsgebühr auszunehmen, für die Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG zu entrichten ist. (vgl. Initiativantrag IA 643 BlgNR 18. GP). Durch BGBl. 1996/797 wurde das Glücksspielgesetz mit § 33 TP 17 GebG weiter verhakt. ("gemeinnützige Lotterien" vgl. 497 BlgNR 20. GP). Mit der damaligen Rechtslage befasst sich der Kommentar Schwarz/Wohlfahrt: Grundlage für die Bemessung der Spielbankabgabe sind die Jahresbruttospieleinnahmen. Diese ergeben sich aufgrund der Legaldefinition aus der Differenz der (tatsächlich dem Spielbankbetrieb zugekommenen) von den Spielern geleisteten Spieleinsätzen und (bestimmten) Vergütungen abzüglich der von der Spielbank ausgezahlten Spielgewinne und Spieleinsätze in Form von Propagandajetons. (Schwarz/ Wohlfahrt, GSpG [1998] § 28 Tz II.1). Die mit dem Betrieb von Spielbanken unmittelbar verbundenen Umsätze sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994 (BGBl. 1994/663 idF BGBl. 1996/201) umsatzsteuerbefreit. Glücksspiele, die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, sind - sofern für diese Glücksspiele gemäß § 28 GSpG Abgaben zu entrichten sind - , von der ansonsten 25 % des Einsatzes zu bemessenden Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG 1957 idF BGBl. 1995/965 befreit. (Schwarz/Wohlfahrt, GSpG [1998] § 28 Tz IV).
Das Bundesfinanzgericht folgt diesem Kommentar darin, dass es sich bei den Jahresbruttospieleinnahmen um eine Legaldefinition handelt. Darüber hinaus weist - keine Steuer auf Betriebseinnahmen, sondern Spieleinnahmen - keine Betriebsausgaben, sondern ausbezahlte Gewinne sind abzuziehen, - wenn Spielbankabgabe, dann keine Glücksvertragsgebühr - darauf hin, dass der Gesetzgeber, die Jahresbruttospieleinnahmen abschließend geregelt haben wollte. Für eine darüber hin aus gehende Interpretation findet sich kein Hinweis. Weiters kann dieser Rechtsentwicklung entnommen werden, dass rückblickend die Spielbankabgabe als eine Steuer auf den Abschluss bestimmter Glücksverträge konzipiert war.
…
Aus der Rechtsentwicklung der Spielbankabgabe ergibt sich daher folgendes:
Der VwGH 17.1.1968, 897/67 beschrieb den damals nicht näher definierten Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen als zwar betriebswirtschaftlich unterlegt, aber als glücksspielgesetzeigentümlich, d.h. nach dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes auszulegen. Ab 1969 ist im jeweiligen Glücksspielgesetz definiert, wie sich die Jahresbruttospieleinnahmen zusammensetzen, die Einnahmenposten (Spieleinnahmen = Einsätze der Spielteilnehmer; bestimmte Vergütungen) und die Abzugsposten (Gewinn, der von der Spielbank an Spielteilnehmer ausbezahlt wird; Propagandajetons; bei Glücksspielautomaten die gesetzliche Umsatzsteuer). Parallel dazu wurde die Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" ab 1997 bei der Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG, bei den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 GebG idF vor 31.12.2010 und ab 1.1.2011 bei den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 ff GSpG übernommen. In jeder dieser angeführten Gesetzesstellen ist eine Legaldefinition, die besagt, was Einnahmen (z.B. zugekommene Einsätze) und Abzugsposten (ausbezahlte Gewinne, gesetzliche Umsatzsteuer) sind. Für darüber hinausgehende "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" finden sich keine Anhaltspunkte.
Die österreichische Spielbankabgabe war nie, so wie die deutsche Spielbankabgabe, eine "Gesamt- bzw. Pauschsteuer", die für Spielbankunternehmungen Ertrags-, Substanz- und Verkehrsteuern abgelten sollte. Die Bf. bemerkt in Punkt d) der Beschwerde selbst, dass sie mit 30% Spielbankabgabe und 25% Körperschaftsteuer belastet ist. Aus dieser Tatsache kann nicht abgeleitet werden, dass die Spielbankabgabe eine "Sondereinkommensteuer" ist. Da die Umsatzsteuer auch eine Verkehrsteuer ist, spricht die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG genaugenommen für den Verkehrsteuercharakter der Spielbankabgabe und nicht dagegen, wie das die Bf. unter Punkt a) der Beschwerde anführt.
…
Ein Rechtsvergleich mit der deutschen Spielbankabgabe zeigt, dass in Deutschland die Spielbankabgabe (oder besser Spielbankabgaben, da diese Ländersache ist - vgl. Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich [Hg.], GSpG 19892 § 22 Rz 40) ein Konglommerat von Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Verkehrsteuer ist (Heinz/Kopp/ Mayer, dVerkehrsteuern4 [1998] 414; Dziadkowski, Zur Struktur der Spielbankabgabe, dUVR 2002, 330 unter Verweis auf BFH 16.12.1950, III 70/50 S; BFH 23.10.1952, V 58/51; BFH 30.4.1953, V 84/51; Hey in Tipke/Lang, dSteuerrecht21 § 18 Rz 81), während in Österreich der Konzessionär die Spielbankabgabe "neben" den direkten Steuern (Körperschaftssteuer) entrichten muss (609 BlgNR 9. GP 15 zu BGBl. 1963/288), was nicht für die österreichische Spielbankabgabe als "Sondereinkommensteuer" spricht.
…"
Die Revision gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes BFG vom 10.11.2015, RV/7101099/2013 - nur zu § 217 Abs. 7 BAO - wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Der Beschluss VwGH 6.04.2016, Ro 2016/16/0007 Rn 4 lautet:
"Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass es sich bei der Spielbankabgabe nach § 28 GSpG um eine Selbstberechnungsabgabe handelt, deren Selbstberechnung inhaltlich in § 28 Abs. 2 GSpG, deren Erklärung in § 29 Abs. 2 GSpG und deren Fälligkeit wiederum in § 29 Abs. 1 GSpG klar geregelt ist. Es oblag daher der Revisionswerberin, die in Rede stehenden Abgaben termingerecht an Hand des Maßstabes des § 28 Abs. 2 GSpG selbst zu berechnen und zu erklären."
Aus dem zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes geht hervor, dass eine Vergleichbarkeit der Spielbankabgabe mit der Glücksspielabgabe nicht vorliegt, dies wird noch dadurch verstärkt, dass im Unterschied zur Glücksspielabgabe § 29 Abs. 1 GSpG für die Spielbankabgabe regelt, dass die Spielbankabgabe nicht nur am 15. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig ist sondern auch gemäß § 29 Abs. 2 GSpG der Konzessionär bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben hat, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat, wobei diese Erklärung als Jahresabgabenerklärung gilt. Letzteres hat die belangte Behörde in ihren Beschwerdevorentscheidungen auch schon ausgeführt.
Auch gemäß § 17 Abs. 5 GSpG ist die Konzessionsabgabe jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig, auch bei elektronischen Lotterien mit der Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen.
Damit ist bei allen Glücksspielabgaben, die als Bemessungsgrundlage die Jahresbruttospieleinnahmen vorsehen, der Abrechnungszeitraum in irgendeiner Form monatsbasiert.
Im Gegensatz zur allgemeinen Glücksspielabgabe müssen die Konzessionäre aber dazu noch Jahressteuererklärungen abgeben, was einen deutlichen Unterschied zu den Abgabenschuldnern der Glücksspielabgabe darstellt.
Desweiteren ist durch die zitierten Ausführungen auch anhand der steuerrechtlichen Entwicklung klar ersichtlich, dass österreichische Glücksspielabgaben (§ 57 Abs. 2 GSpG, Spielbankabgabe) nie für die Glücksspielunternehmungen Ertrags-, Substanz-und Verkehrsteuern abgelten sollten.
Auch aus dem Konzept der Jahresbruttospieleinnahmen selbst lässt sich nicht ableiten, dass die Glücksspielabgaben etwa Ertragssteuern abgelten, oder ertragssteuerlich auszulegen sind, oder periodenübergreifende Abzugsmöglichkeiten vorsehen.
Deshalb sind bei den Jahresbruttospieleinnahmen ertragssteuerliche Grundsätze mit Verlustmodellen auch nicht vorgesehen und ertragsteuerliche Sichtweisen oder Verrechnungen, Gutschriften etc. für den gegenständlichen Fall weder einschlägig noch anwendbar.
3.1.2.7.2. Zusammengefasste Festsetzung gemäß § 201 Abs. 4 BAO von nicht festgesetzten Monaten mit positiven und Monaten mit negativen Bemessungsgrundlagen innerhalb eines Kalenderjahres weder als verfahrensrechtlicher "Korrekturmechanismus" materiellrechtlicher Vorgaben bzw. höchstgerichtlicher Judikatur noch wegen fehlender Anwendbarkeit gemäß § 201 Abs. 1 BAO rechtmäßig möglich
Die Bf hat in ihren Beschwerden bzw. Vorlageantrag der belangten Behörde vorgeworfen, das Ermessen nicht gesetzeskonform geübt zu haben, weil die belangte Behörde selbst wenn man der Ansicht folgen würde, wonach ein negativer Betrag bzw. eine Gutschrift in einzelnen Monaten nicht zulässig wäre, gemäß § 201 Abs 4 BAO das verfahrensrechtliche Instrumentarium gehabt hätte, eine allenfalls auszahlbare Gutschrift vermeiden zu können, indem die belangte Behörde mehrere Monate in einem Bescheid zusammengefasst hätte, sodass de facto die negativen Ergebnisse in einzelnen Monaten mit den positiven Ergebnissen aus anderen Monaten als Bemessungsgrundlagen für die Glücksspielabgaben "verrechnet" worden wären.
Die Bf argumentiert dahingehend, dass innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid zusammengefasst werden könne und die Bf auch keine Festsetzung mit einem negativen Betrag beantragt hätte - also eine Gutschrift - was ohnehin nicht notwendig gewesen wäre, weil durch eine Zusammenfassung in einem Jahresbescheid gemäß § 201 Abs. 4 BAO die Abgabe von den gesamten Jahresbruttospieleinnahmen festgesetzt werden hätte können.
Da die belangte Behörde das nicht getan hätte, obwohl es in ihrem Ermessen liege und Ermessen stets verfassungskonform auszuüben sei, hätte sie das Ermessen nicht gesetzeskonform geübt, was die Bescheide rechtswidrig mache, weil nicht dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen worden wäre.
Die Bf steht auf dem Standpunkt, dass die belangte Behörde im Rahmen einer zusammengefassten Festsetzung gemäß § 201 Abs. 4 BAO die negativen Bemessungsgrundlagen der einzelnen Monate anstelle der Festsetzung mit Null € mittels Verrechnung mit den nicht festgesetzten, weil richtig selbstberechneten, positiven Bemessungsgrundlagen anderer Monate innerhalb eines Jahres berücksichtigen hätte müssen, wenn sie eine Festsetzung von Gutschriften in einzelnen Monaten für rechtswidrig halte.
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann eine Abgabe bescheidmäßig festgesetzt werden oder ist festzusetzen - je nach Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 201 Abs. 2 oder Abs. 3 BAO - wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Das bedeutet, nur in zwei Fällen kann bzw. darf eine Abgabenfestsetzung von der Abgabenbehörde vorgenommen werden, wenn eine Selbstberechnung nicht erfolgt ist oder sich als unrichtig erweist.
Letzteres ist für den gegenständlichen Fall einschlägig:
Eine Selbstberechnung ist dann nicht richtig, wenn sie objektiv rechtswidrig ist (Ritz/Koran 7, zu § 201 BAO Rz 8).
Da sich die Selbstberechnung von allen 54 Monaten nur für die Monate Juni und November 2014, April 2015, Mai 2016 sowie Februar und August 2017 mit einer negativen Bemessungsgrundlage als nicht richtig erwiesen hat, weil dies im Glücksspielgesetz nicht vorgesehen ist, wie im vorherigen Punkt ausführlich dargestellt wurde, wurde dem Antrag der Bf auf Festsetzung gemäß § 201 BAO seitens der belangten Behörde konsequenterweise auch nur hinsichtlich dieser unrichtig selbst berechneten Monate Folge geleistet und in sieben Bescheiden in Form von vier Bescheidausfertigungen die Bemessungsgrundlage der genannten Monate mit Null € festgesetzt:
Juni 2014, Juli 2014, November 2014, April 2015, Mai 2016, Februar 2017 und August 2017.
Für alle anderen 47 Monate hingegen wurde von der Bf eine positive Bemessungsgrundlage selbstberechnet und daher den Anträgen auf Festsetzung gemäß § 201 BAO für alle 47 Monate nicht Folge geleistet, sondern diese wurden abgewiesen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 201 Abs. 1 BAO nicht vorlagen, zumal weder nicht selbst berechnet wurde noch sich die Selbstberechnung als unrichtig erwies.
Festzuhalten ist daher in diesem Zusammenhang, dass lediglich die sieben Monate mit sich als nicht richtig herausgestellter Selbstberechnung einen Anwendungsfall des § 201 BAO Abs. 1 erfüllen und daher auch nur diese Monate gemäß § 201 Abs. 4 BAO von der belangten Behörde zusammengefasst festgesetzt werden durften.
Die Bf möchte aber eine Verrechnung bzw. Saldierung der Monate mit negativen Bemessungsgrundlagen mit Monaten mit positiven Bemessungsgrundlagen erreichen, also de facto den Abzug einer Gutschrift für die Monate mit negativen Bemessungsgrundlagen von den Monaten mit negativen Bemessungsgrundlagen.
In diesem Zusammenhang übersieht die Bf aber, dass die Monate mit positiven Bemessungsgrundlagen richtig selbstberechnet wurden, was bedeutet, dass die richtig selbstberechneten Monate keinen der beiden Anwendungsfälle des § 201 Abs. 1 BAO erfüllt und daher auch die Anträge betreffend diese Monate auf Festsetzung von der belangten Behörde konsequenterweise abgewiesen wurden.
Nur die "nicht richtig" selbstberechnete Monate hätte die belangte Behörde zusammengefasst festsetzen dürfen, also diejenigen, die sie mit Null festgesetzt hat. Dies hat die belangte Behörde im Übrigen auch im Zuge ihrer Sammelbescheide rechtsrichtig für die einzelnen Kalenderjahre getan: Juni, Juli und November 2014 hat die belangte Behörde in einem Sammelbescheid über die Glücksspielabgaben für 2014 gemäß § 201 Abs. 4 BAO festgesetzt, genauso wie Februar und August 2017 zusammengefasst in einem Sammelbescheid über Glücksspielabgaben für 2017.
Da § 201 Abs. 4 BAO nicht isoliert vom Rest der Bestimmung des § 201 BAO betrachtet werden kann, darf die Behörde nur Abgaben zusammengefasst festsetzen, die einen der beiden Anwendungsfälle des § 201 Abs. 1 BAO erfüllen - also nicht von den Monaten, die richtig selbst berechnet wurden.
Eine zusammengefasste Festsetzung von festgesetzten mit nicht festgesetzten Abgaben, also Abgaben, die einen Anwendungsfall des § 201 BAO erfüllen mit Abgaben, die keinen Anwendungsfall des § 201 BAO erfüllen, wäre unrechtmäßig und kommt daher nicht in Betracht.
Deshalb ist festzuhalten, dass durch eine rechtskonforme Zusammenfassung jener Monate, die einen Anwendungsfall des § 201 Abs. 1 BAO erfüllen, also derjenigen, die auf Grund ihrer unrichtigen Selbstberechnung mit Null € festgesetzt wurden, der Bf keinen Vorteil im Sinn der gewünschten Saldierung mit den positiven Bemessungsgrundlagen bringen kann und über die Bestimmung des § 201 Abs. 4 BAO überhaupt nicht zu erreichen gewesen wäre.
Demzufolge ist diese Argumentation auch nicht verfahrenswesentlich.
Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei klargestellt hat, dass es sich trotz des Terminus "Jahresbruttospieleinnahmen" bei § 57 Abs. 2 GSpG um eine Monatsabgabe handelt, die monatlich zu berechnen und monatlich zu entrichten ist und eine jährliche Zusammenfassung daher nicht in Betracht kommt.
Auch wenn materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht 1:1 vergleichbar sind, kommt dem materiellen Recht doch eine Art "lex specialis" Funktion zu und eine "Umgehung" dieser materiellrechtlichen Bestimmungen bzw. der höchstgerichtlichen Judikatur durch verfahrensrechtliche Bestimmungen quasi als Korrekturmechanismus, kann nicht rechtmäßig sein.
Die Argumentation hinsichtlich Saldierung bzw. Verlustvortrag wie dies in ertragsteuerlichen Fällen vorkommt, ist in diesem Fall nicht umsetzbar, wie unter Punkt 3.1.2.7.1. ausführlich dargestellt. Zum einen handelt es sich bei der Glücksspielabgabe nicht um eine Ertragsteuer sondern um eine Verkehrsteuer und es sind daher ertragsteuerliche Betrachtungsweisen nicht einschlägig oder anwendbar. Zum anderen handelt es sich bei der Glücksspielabgabe anders als zB bei der Jahresabgabe Einkommensteuer um eine Monatsabgabe, die genausowenig in einem Jahresbescheid zusammenzufassen ist, wie eine Jahressteuer wie die Einkommensteuer in einem Bescheid über mehrere Jahre zusammenzufassen ist - im Vergleich würde man auch zB die Einkommensteuer nicht für 12 Jahre zusammengefasst festsetzen.
Die belangte Behörde hat daher das Ermessen gesetzeskonform ausgeübt und hätte eine zusammengefasste Festsetzung von Monaten - die keinen Anwendungsfall des § 201 BAO erfüllen - mit Monaten - die wegen unrichtiger Selbstberechnung von ihr festgesetzt wurden und damit unter den Anwendungsbereich des § 201 BAO fallen - überhaupt nicht vornehmen dürfen.
Aus den genannten Gründen erfolgte die Festsetzung durch die belangte Behörde zu Recht und § 201 Abs. 4 BAO ist für die Monate mit richtig selbst berechneten positiven Bemessungsgrundlagen nicht anwendbar.
Daher war dem Beschwerdebegehren auch in diesem Punkt der Erfolg versagt.
3.1.2.8. Zusammenfassung der rechtlichen Beurteilung der vier Hauptbeschwerdepunkte
Zu 1. Teilnahme vom Inland aus
Die Wortfolge "Ausspielungen..., an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt" in § 57 Abs. 2 GSpG verstößt nicht gegen Art. 18 B-VG, da bei Onlinespielen, auch wenn sie grenzüberschreitend erfolgen, sowohl Anbieter als auch Spielteilnehmer wissen, an welchem geografischen Ort sie sich gerade befinden, wenn sie das Rechtsgeschäft Spiel abschließen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Bf. im Rahmen ihrer Selbstberechnungsverpflichtung die Methode der Selbstberechnung nach dem registrierten Wohnort des Spielteilnehmers zugrunde gelegt, was nach VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 ein geeignetes Indiz darstellt und sich daher die Berechnung des Finanzamtes als richtig erweist. Eine die Onlineanbieterin von Glücksspielen treffende Selbstberechnungs-und Abfuhrproblematik macht aber den Steuergegenstandstatbestand noch nicht verfassungswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in letzter Zeit mehrfach mit Glücksspielabgaben und Wettgebühren zu Onlineglücksspielen und Onlinewetten befasst. In dem Zurückweisungsbeschluss VwGH 06.07.2020, Ro 2018/17/0005 (zu BFG 21.8.2017, RV/71 00702/2016) betreffend Glücksspielabgaben hat der Gerichtshof folgendes dargelegt:
Der Teilnahme sowohl an einer Wette als auch an einer elektronischen Lotterie nach §57 Abs. 2 GSpG liegt der Abschluss eines Glücksvertrages zugrunde. Dieser Abschluss kann in beiden Fällen über das Internet erfolgen. In beiden Fällen führt dieser Abschluss nach der insofern gleichlautenden Bestimmung des §33 TP 17 Abs. 2 GebG und des §57 Abs. 2 GSpG nur dann zu einer Besteuerung nach dem GebG oder nach dem GSpG, wenn die Teilnahme an der Wette oder der elektronischen Lotterie vom Inland aus erfolgt. Es macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied, ob der über Internet abgeschlossene Glücksvertrag die Teilnahme an einer Wette oder an einer elektronischen Lotterie zum Inhalt hat. In beiden Fällen lässt sich die Teilnahme vom Inland aus nur anhand von Indizien beurteilen, die in gleicher Weise von den Angaben der Teilnehmer und den technischen Gegebenheiten abhängen.
Die Teilnahme vom Inland aus kann auch auf nur ein Indiz (z.B. die Registrierungsadresse) gestützt werden. Denn die Gewichtung einzelner Indizien und die Sachverhaltsfeststellung auf ein Indiz zu stützen und ein anderes Indiz im Wege der Beweiswürdigung zu verwerfen, geht in seiner Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und stellt idR keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. (VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017 Rn 9 unter Verweis auf VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005; VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060). Die Bf. hat keine dem entgegenstehenden Indizien bekanntgegeben.
Zu 2. Fehlende Ermittlungen der belangten Behörde und datenschutzrechtliche Bedenken
Die Bf. stellt in ihrer Beschwerde dar, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht dadurch nachgekommen ist, dass sie Aufzeichnungen über die Angaben der Spieler hinsichtlich ihrer Wohnanschrift gemacht hat und monatliche Bruttospieleinnahmen für Lotterien über elektronische Medien bekanntgegeben hat, soweit diese Kunden betreffen, die eine inländische Wohnanschrift angegeben haben. Da die Bf. selbst ausführt, dass es ihr aus Datenschutzgründen nicht möglich sei, konkret für einzelne Fälle durch nähere Angaben zum Spieler und zu dessen Aufenthaltsort während des Spiels dem Indiz des Wohnsitzes entgegen zu treten, kann die Bf. sich über allfällige fehlende Ermittlungen durch das Finanzamt nicht beschwert erachten. (VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017 Rn 10). Es ist unter diesen Umständen auch nicht möglich, dass Indizien, die gegen eine Glücksspielabgabenpflicht sprechen, berücksichtigt werden, da laut VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden müssen, was nicht vorgelegt wurde.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre es zwar möglich gewesen, dass Teilnehmer mit ausländischerRegistrierungsadresse und inländischer IP-Adresse an den Glücksspielen teilgenommen haben, doch gab es im Beweisverfahren zu wenige Anhaltspunkte, um deren Einsätze zu den Bemessungsgrundlagen dazuzurechnen.
Zu 3. Nichtberücksichtigung negativer Bemessungsgrundlagen
Der VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 84 und 85 hat folgendes festgestellt:
Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG, wonach die Glücksspielabgaben u.a. nach § 57 Abs. 2 GSpG jeweils für einen Kalendermonat zu berechnen sind. Daraus folgt in Bezug auf die Berechnung der Abgaben auf elektronische Lotterien, dass die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausbezahlten Gewinnen eben monatlich (und nicht jährlich und auch nicht bezogen auf die einzelne Ausspielung) zu erfolgen hat. Es ist keine Vorschrift ersichtlich, aus der sich ergäbe, dass bei der Selbstbemessung der Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien nach Jahresende eine (neuerliche) Saldierung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Basis des Kalenderjahres durchgeführt werden könnte bzw. müsste.
Der VwGH 10.09.2020, Ro 2018/17/0004 (zu BFG 28.3.2018, RV/7 105344/2017) und VwGH 10.09.2020, Ro 2020/17/0011 (zu BFG 28.2.2020, RV/7105342/2017) betreffend Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG hat die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil dieses bei der Glücksspielabgabe negative Bemessungsgrundlagen im Folgemonat berücksichtigt hatte. Mangels gesetzlicher Grundlage ist es nicht zulässig, bei Bemessung der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG in jenen Fällen, in denen die ausgezahlten Gewinne die Einsätze übersteigen, auf dem Abgabenkonto des Abgabenschuldners einen Betrag, der sich aus der Anwendung des in § 57 Abs. 2 GSpG angeführten Abgabensatzes auf diesen Differenzbetrag ergibt, gutzuschreiben.
Zu 4. Nichtanwendung des § 201 Abs. 4 BAO
In der mündlichen Verhandlung hat die Bf. auf § 201 Abs. 4 BAO rekurriert, nach welchen ein unterjähriger Ausgleich der negativen Bemessungsgrundlagen möglich sei.
Dazu ist zusammengefasst zu sagen: Die österreichischen Glücksspielabgaben (§ 57 Abs. 2 GSpG, Spielbankabgabe) sollten nie für die Glücksspielunternehmungen Ertrags-, Substanz- und Verkehrsteuern abgelten. Deshalb sind bei den Jahresbruttospieleinnahmen auch keine Verlustmodelle wie bei den Ertragssteuern vorgesehen. Da mit den Verkehrsteuern im Wesentlichen der Abschluss von Verträgen besteuert wird, kann aus der Nichtberücksichtigung der negativen Bemessungsgrundlagen bei den Jahresbruttospieleinnahmen keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden. (Vgl. z.B. BFG 10.11.2015, RV/7101 099/201 3).
Darüber hinaus ist § 201 BAO nur für fehlende oder unrichtige Selbstberechnungen einer Abgabe anwendbar. Eine Zusammenfassung nach § 201 Abs. 4 BAO kann sich daher nicht auf die als richtig erwiesenen Selbstberechnungen beziehen. Eine Anwendung des § 201 Abs. 4 BAO als Jahresbescheid anstelle der in § 59 Abs. 3 GSpG vorgegebenen monatlichen Selbstberechnung und Entrichtung der Jahresbruttospieleinnahmen würde auch dem Grundsatz der lex specialis der materiellrechtlichen Abgabenvorschriften, hier des GSpG, gegenüber den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO zuwiderlaufen.
Aus den genannten Gründen war sämtlichen Beschwerden der Bf der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.
Die Entscheidung ist vielmehr im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und folgt dieser.
Die Revision ist deshalb nicht zulässig, weil zu den von der Bf aufgeworfenen Fragen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes bereits ergangen sind:
Zur Teilnahme vom Inland aus, 1 Indiz genügt: VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085; VwGH 06.07.2020, Ro 2018/17/0005; VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017 Rn 9 unter Verweis auf VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005; VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060). Der VwGH 06.07.2020, Ro 2018/17/0005 hat selbst dargetan, dass durch seine Rechtsprechung die Frage, ob Registrierungsadressen der Teilnehmer bzw. IP-Adressen der benutzten Endgeräte als Indizien für die Annahme eines inländischen Aufenthaltsortes der Teilnehmer herangezogen werden können, geklärt ist. Weiters wurde klargestellt, dass die Frage, ob sich die Abgabenbehörde nur auf eines der genannten Indizien stützen darf, in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
Zu Fehlende Ermittlungen der belangten Behörde und datenschutzrechtliche Bedenken (VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017 Rn 10).
Zu Nichtberücksichtigung negativer Bemessungsgrundlagen: VwGH 24.6.2020, Ro 2018/17/0003 Rn 84 und 85; VwGH 10.09.2020, Ro 2018/17/0004; VwGH 10.09.2020, Ro 2020/17/0011.
Zur Beurteilung der Anwendbarkeit von § 201 Abs. 4 BAO ergibt sich diese ex lege aus dem Gesetzestext des gesamten § 201 BAO.
Wien, am 5. September 2022
Dieses Dokument enthält 20 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 12a GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 29 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103372/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103372.2020
- Stammnummer
- 138151
- Gültig
- 05.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF