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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103372/2020

Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG ist eine „Monatsabgabe“: Eine Saldierung von Monaten mit positiver Bemessungsgrundlage mit Monaten mit negativer Bemessungsgrundlage durch Abzug einer Gutschrift in einem Jahresbescheid ist daher nicht rechtmäßig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103372/2020vom 05.09.2022Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Bf. ist am Spielabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihrer Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort abzuverlangen. Zu den Bedenken der Bf. wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen. Weiters tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG von der Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und wurde das gegenständliche Verfahren auf Grund des Antrages der Bf. nach § 201 Abs 3 Z. 1 BAO eingeleitet." 2.5. Vorlageantrag vom 19. Juni 2020 Dagegen brachte die Bf Vorlageantrag zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht ein. Nach Darstellung der Rechtzeitigkeit und des Sachverhaltes begründete die Bf die Aufrechterhaltung ihrer Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Die Bf vertrete weiterhin die Ansicht, dass die Glücksspielabgabe für den gesamten Beschwerdezeitraum mit Null € festzusetzen gewesen wäre. Dazu hätte sie bereits in ihrem Antrag auf Festsetzung vorgebracht, dass die Bestimmung, wonach bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG, an denen die Teilnahme aus dem Inland erfolge, die Glücksspielabgabe 40% der Jahresbruttospieleinnahmen betrage, unter anderem gegen Art 18 B-VG, Art 5 und 6 StGG und Art 56 AEUV verstoße. Zu dem Kriterium der Teilnahme vom Inland aus hätte die Bf in der Beschwerde ergänzend vorgebracht, dass die Zuordnung eines Spielers zum Inland einzig aufgrund der Tatsache, dass dieser im Zuge der Registrierung eine österreichische Wohnadresse angegeben habe, ungenau sei und keinesfalls garantiere, dass sich der Spieler im Zeitpunkt der Spielteilnahme tatsächlich physisch in Österreich aufgehalten habe, die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, indem sie ausschließlich die "Registrierungsadressen" der Spieler herangezogen und keine weiteren Ermittlungen angestellt habe und die Mitwirkungspflichten der Bf eingeschränkt seien, da sie keine Möglichkeit habe, die Tatbestandsverwirklichung ("Teilnahme vom Inland") zu überprüfen. Für den Fall, dass die Glücksspielabgabe nicht für den gesamten Zeitraum mit Null € festzusetzen sei, vertrete die Bf die Rechtsauffassung, dass negative Bemessungsgrundlagen in den einzelnen Monaten zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien. Dies hätte die Bf in der Beschwerde bereits damit begründet, dass sich nach § 57 Abs 5 GSpG die Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen aus den Einsätzen abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres ergebe, die durch § 59 Abs 3 GSpG vorgegebene monatliche Selbstberechnung nichts daran ändert, dass § 57 Abs 2 GSpG an die Jahresbruttospieleinnahmen als Bemessungsgrundlage anknüpft, weshalb im Falle von negativen Bemessungsgrundlagen in einzelnen Monaten nach der einhelligen Meinung in der Literatur eine nachträgliche Korrektur der Selbstberechnungen zu erfolgen habe und selbst wenn für einzelne Monate keine Abgabengutschrift festgesetzt werden könne, es nach § 201 Abs 4 BAO möglich und im vorliegenden Fall jedenfalls geboten wäre, die Abgaben eines Kalenderjahres in einem Bescheid zusammenzufassen, um die Abgabe nach den Jahresbruttospieleinnahmen zu bemessen. Für eine ausführliche Begründung der oben genannten Argumente werde ausdrücklich auf die Beschwerde verwiesen. Als Replik auf die Nicht-Berücksichtigung "negativer Bemessungsgrundlagen" durch die belangte Behörde äußerte sich die Bf dahingehend, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus der verpflichtenden Abrechnung für ein Kalenderjahr bei der Konzessionsabgabe (§ 17 Abs 5 GSpG) und der Spielbankabgabe (§ 29 Abs 2 GSpG) nicht zu schließen sei, dass bei der Glücksspielabgabe eine Berücksichtigung negativer Bemessungsgrundlagen nicht in Betracht komme. Vielmehr zeige der Vergleich der Regelungen lediglich, dass für die Konzessionsabgabe und die Spielbankabgabe eine Jahresabgabenerklärung zu erstatten sei, während eine derartige Verpflichtung für die Glücksspielabgabe nach §§ 57 ff GSpG nicht bestehe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bedeute die mangelnde Verpflichtung zur Abgabe einer Jahresabgabenerklärung gerade nicht, dass negative Bemessungsgrundlagen in einzelnen Monaten nicht auf Antrag zu berücksichtigen seien, da die Jahresbruttospieleinnahmen die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben für elektronische Lotterien darstellen würden (§ 57 Abs 2 iVm Abs 5 GSpG). Dem Argument der belangten Behörde wäre nur dann zu folgen, wenn die Summe der monatlichen Bruttospieleinnahmen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe wäre. Es überrasche daher nicht, dass auch das Bundesfinanzgericht vor dem eindeutigen Wortlaut des § 57 GSpG davon ausgehe, dass die Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen eine saldierte Größe darstelle, die über den einzelnen Spielvertrag hinausgehe und die Einsätze und ausgezahlten Gewinne aller Spielverträge umfasse, die innerhalb eines Kalenderjahres von dem Abgabepflichtigen eingenommen würden (BFG 4.4.2018, RV/7105345/2017, Seite 69). Aus diesem Grund vermöge auch das Argument der belangten Behörde nicht zu überzeugen, wonach der vorgesehene monatliche Abrechnungszeitraum es notwendig mache, dass die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalendermonats für die Berechnung der Abgabe heranzuziehen seien. Eine monatliche Erklärung und Entrichtung der Glücksspielabgabe ändere nichts daran, dass die Bemessung der Abgabe anhand einer saldierten Jahresgröße - den Jahresbruttospieleinnahmen - zu erfolgen habe. Nicht nachvollziehbar sei somit die Argumentation der belangten Behörde, wonach eine Regelung betreffend die monatliche Abrechnung und Entrichtung der Abgabe dazu führen solle, dass die einzelnen Monate steuerlich isoliert zu betrachten seien und negative Ergebnisse in einzelnen Monaten keinen Einfluss auf die Jahressteuerbelastung hätten. Schließlich könne eine Bestimmung, die die monatliche Selbstberechnung regle, keinen Einfluss darauf haben, welche Bemessungsgrundlage der Festsetzung der Abgabe zu Grunde zu legen sei. Selbst wenn bei der Selbstberechnung (anders als bei der Umsatzsteuer) keine Gutschriften selbstberechnet werden könnten, würde dies die Behörde nicht daran hindern, negative Bemessungsgrundlagen bei der Erlassung eines Jahresbescheides zu berücksichtigen. Im Übrigen ergebe sich aber nicht aus dem Gesetz, dass die Abgabe nicht mit einem negativen Betrag selbstberechnet werden könnte, so wie dies ursprünglich erfolgt sei. Ungeachtet dessen gehe die belangte Behörde davon aus, dass "eine negative Bemessungsgrundlage in einem Monat bei der Bemessung der Glücksspielabgabe für den nachfolgenden Kalendermonat keine Berücksichtigung mehr finden könne: "Aus diesem Grund sei ein "Vortrag von negativen Bemessungsgrundlagen in darauffolgende Abrechnungszeiträume im Gesetz nicht normiert, ebenso wenig ein Ausgleich am Ende eines Kalenderjahres" (Seite 3 des bekämpften Bescheides). Da es innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehrere (monatliche) Bemessungsgrundlagen gebe, sondern nur eine (jährliche) Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen), würden die oben zitierten Ausführungen der belangten Behörde nicht zutreffen. Es handle sich beim von der Bf beantragten Abzug von negativen Ergebnissen in einzelnen Monaten von der jährlichen Bemessungsgrundlage eben nicht um einen "Vortrag" von negativen Bemessungsgrundlagen in einen folgenden Abgabenzeitraum, da auch nicht der Abzug in einem bestimmten Folgemonat beantragt würde, sondern die Bemessung nach den Jahresbruttospieleinnahmen. Auch bei der Einkommensteuer stelle das Einkommen eines Jahres die Bemessungsgrundlage dar (§ 2 Abs 1 EStG). Wenn der Abgabepflichtige dann die Berücksichtigung des Verlustes eines Monats bei der Bemessung der Einkommensteuer für das Jahr beantrage, handle es sich eben auch nicht um einen Verlustvortrag von einem Monat in ein anderes Monat, sondern um die Bemessung der Abgabe nach dem Einkommen des Jahres. Nichts Anderes könne für die Glücksspielabgabe nach den §§ 57 ff GSpG gelten, welche an die Einnahmen eines Kalenderjahres anknüpfe. Die Rechtsansicht der belangten Behörde hätte zur Folge, dass gleiche Sachverhalte aus unsachlichen Gründen ungleich behandelt würden. Wie bereits in der Beschwerde erläutert, bedeute die steuerliche Nicht-Anerkennung von negativen Ergebnissen in einzelnen Monaten, dass zwei Glücksspielanbieter, welche über ein Jahr gesehen den gleichen Betrag an Einnahmen erzielen würden, ungleich besteuert würden: Das in der Beschwerde genannte Beispiel wurde im Vorlageantrag nochmal abgedruckt und die Argumente inhaltlich wiederholt. Die Ungleichbehandlung der beiden Glücksspielanbieter im Hinblick auf die sie betreffende Steuerlast entbehre jeder sachlichen Rechtfertigung und ergebe sich ausschließlich daraus, dass der für die Selbstberechnungsverpflichtung maßgebende Zeitraum das Kalendermonat sei, während der für die Abgabenbemessung maßgebende Zeitraum das Kalenderjahr sei. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde die negativen Ergebnisse der Bf in den einzelnen Monaten steuerwirksam berücksichtigen müssen, um die dargestellte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Sie wäre damit auch der einhelligen Meinung in der Literatur gefolgt, wonach eine nachträgliche Korrektur der Selbstberechnungen zu erfolgen habe, wenn die ausgezahlten Gewinne die Einsätze in einzelnen Kalendermonaten übersteigen würden (Allram in Bergmann/Pinetz, GebG [2018] §§ 57 - 59 GSpG Rz 527f; Seilern-Aspang, Die Besteuerung beim Online-Glücksspiel, SWK2/2019, 80). Stattdessen argumentiere die belangte Behörde, dass eine Festsetzung eines Guthabens nicht möglich sei, weil sie im Gesetz keine Deckung finde und zudem bei Steuerpflichtigen mit permanent negativen Ergebnissen dazu führen würde, "dass der Staat dieses Glücksspiel durch die Auszahlung einer Negativsteuer gewissermaßen finanzieren würde". Damit übersehe die belangte Behörde jedoch, dass es vorliegend gerade nicht um die Auszahlung von Guthaben oder gar die Finanzierung von defizitärem Glücksspiel gehe, sondern ausschließlich darum, eine Besteuerung sicherzustellen, die im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik der §§ 57 ff GSpG stehe und zudem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Selbst wenn man der Ansicht der belangten Behörde folge, wonach eine Gutschrift in einzelnen Monaten nicht zulässig wäre, wäre ihr mit § 201 Abs 4 BAO das verfahrensrechtliche Instrumentarium zur Verfügung gestanden, mit dem sie eine allenfalls auszahlbare Gutschrift vermeiden hätte können. Sie hätte nämlich mehrere Monate in einem Bescheid zusammenfassen können, sodass die negativen Ergebnisse in einzelnen Monaten mit den positiven Ergebnissen aus anderen Monaten verrechnet würden. Obwohl dies bereits in der Beschwerde vorgebracht worden wäre, hätte sich die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid mit der Möglichkeit der zusammengefassten Festsetzung nicht auseinandergesetzt. Da ein Vorgehen nach § 201 Abs 4 BAO im Ermessen der Behörde liege, und Ermessen stets verfassungskonform auszuüben sei (zur verfassungskonformen Ausübung von Ermessen, vgl etwa VfGH 18.6.2003, B 1312/02), hätte die belangte Behörde im Rahmen einer zusammengefassten Festsetzung die negativen Ergebnisse einzelner Monate mittels Verrechnung mit positiven Ergebnissen anderer Monate berücksichtigen müssen, wenn sie eine Festsetzung von Gutschriften in einzelnen Monaten für rechtswidrig halte. Ermessen bedeute nämlich nicht Willkür, sondern sei ein Akt der Vollziehung (vgl Stoll, BAO, 205), der wie jeder Akt der Vollziehung durch die Gesetze und die Verfassung gebunden sei. Daher sei auch Ermessen verfassungskonform auszuüben und zwar beispielsweise nach dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichheitsgrundsatz. Die Ermessensübung unterliege deshalb auch der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (vgl Ritz, Ermessen im Steuer und Verwaltungsrecht, in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der BAO, 130 mwN). Da die belangte Behörde es unterlassen habe, negative Ergebnisse einzelner Monate steuerwirksam zu berücksichtigen, sei der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Senates des Bundesfinanzgerichtes. Die Bf beantragte weiters den Beschwerden stattzugeben und die Glücksspielabgaben für den gesamten Beschwerdezeitraum jeweils monatlich mit Null € festzusetzen. In eventu wurde beantragt, die Glücksspielabgabe unter Berücksichtigung der negativen Bruttospieleinnahmen in den Monaten - Juni 2014 mit minus 1.935 € - Juli 2014 mit minus 461 € - November 2014 mit minus 739 € -April 2015 mit minus 535 € - Mai 2016 mit minus 2.377 € - Februar 2017 mit minus 1.187 € und - August 2017 mit minus 65.986 € festzusetzen. In eventu wurde beantragt, die Glücksspielabgabe für den Zeitraum - März bis einschließlich Dezember 2014 mit 1.042 € - Jänner bis einschließlich Dezember 2015 mit 49.483 € - Jänner bis einschließlich Dezember 2016 mit 170.995 € - Jänner bis einschließlich Dezember 2017 mit 165.750 € und - für Jänner bis einschließlich August mit 284.549 € festzusetzen. 3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG): Am 6. August 2020 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht den gegenständlichen Fall vor, stellte den Sachverhalt alle Bescheide und Beschwerden betreffend dar und fasst die Bedenken der Bf im Wesentlichen betreffend den Tatbestand die Vortragsfähigkeit einer "negativen" Glücksspielabgabe zusammen. Die belangte Behörde beantragte in ihrem Vorlagebericht, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und nahm dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung: Im Vorlageantrag finde sich weiteres Vorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung negativer Monate. Das Finanzamt halte im Hinblick auf die jüngst ergangene Rechtsprechung fest, dass sowohl die Frage der Feststellung der Teilnahme vom Inland aus, als auch die Berücksichtigung negativer Monate höchstgerichtlich geklärt seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 14.01.2020, Ro 2018/16/0046, die Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom 23.07.2018, RV/7101044/2016, zurückgewiesen. Das BFG hätte in diesem Erkenntnis in der Sache, im überwiegenden Teil, die Rechtsansicht des Finanzamtes bestätigt. Insbesondere wäre grundsätzlich die Feststellung der Verwirklichung des Tatbestandes gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG - die Teilnahme vom Inland aus - anhand jener Teilnahmen von mit einer österreichischen Adresse registrierten "Usern", bestätigt. Die Registrierung sei, im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085, ein geeignetes Indiz für den als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt, ob die Teilnahme von Österreich aus erfolgt sei. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.02.2020, Ra 2019/16/0060, ausgeführt: "Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit ihrer Revision aus, soweit erkennbar bestehe zur Frage, inwieweit gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG eine Teilnahme vom Inland aus vorliege, keine (jedenfalls auch keine gesicherte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof gerade gegenüber der Revisionswerberin mit dem Erkenntnis vom 20. November 2014, 2013/16/0085, (Vorerkenntnis) klargestellt, dass die Frage, ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG) an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt ist, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, und dass zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indiz dienen dafür können, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden habe (vgl. auch VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0045 und neuerlich VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046). Die Revisionswerberin hält es in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auch für noch nicht geklärt, ob es zulässig sei, die Teilnahme vom Inland aus auf nur ein Indiz (im Revisionsfall auf die Registrierungsadresse) zu stützen. Die Gewichtung einzelner Indizien und somit auch die Sachverhaltsfeststellung auf ein Indiz zu stützen und ein anderes Indiz im Wege der Beweiswürdigung zu verwerfen, geht in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus. Dass das Bundesfinanzgericht im Revisionsfall die konkrete Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Dies gilt auch für die von der Revisionswerberin gestellten Fragen, welche Indizien bei der Ermittlung der Teilnahme vom Inland aus zu ermitteln seien, welche der vorliegenden Indizien bei der Ermittlung zu berücksichtigen seien und welches Gewicht den einzelnen, vorliegenden Indizien im Rahmen dieser Bemessung jeweils zukommen solle (vgl. abermals VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046)." Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 06.07.2020, Ro 2018/17/0005, ausgeführt: "Der Teilnahme sowohl an einer Wette als auch an einer elektronischen Lotterie nach § 57 Abs. 2 GSpG liegt der Abschluss eines Glücksvertrages zugrunde. Dieser Abschluss kann in beiden Fällen über das Internet erfolgen. In beiden Fällen führt dieser Abschluss nach der insofern gleichlautenden Bedingung des § 33 TP 17 Abs. 2 GebG und des § 57 Abs. 2 GSpG nur dann zu einer Besteuerung nach dem GebG oder nach dem GSpG, wenn die Teilnahme an der Wette oder der elektronischen Lotterie vom Inland aus erfolgt. Es macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied, ob der über Internet abgeschlossene Glücksvertrag die Teilnahme an einer Wette oder an einer elektronischen Lotterie zum Inhalt hat. In beiden Fällen lässt sich die Teilnahme vom Inland aus nur anhand von Indizien beurteilen, die in gleicher Weise von den Angaben der Teilnehmer und den technischen Gegebenheiten abhängen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Wetten bereits mehrfach ausgeführt, dass es bei der Frage, ob an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG), um einen als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellenden Sachverhalt geht, der den zur Abgabenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, und dass zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indizien dafür dienen können, dass sich der Wettteilnehmer bei Verwirklichung des Tatbestandes im Inland befunden hat (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2019/ 16/0060, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Gewichtung einzelner Indizien und somit auch die Sachverhaltsfeststellung auf ein Indiz zu stützen und ein anderes Indiz im Wege der Beweiswürdigung zu verwerfen, in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. wieder VwGH 28.2.2020, Ra 2019/ 16/0060; 14.1.2020, Ro 2018/16/0046). Das bedeutet aber auch für den vorliegenden Revisionsfall, dass durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob Registrierungsadressen der Teilnehmer bzw. IP-Adressen der benutzten Endgeräte als Indizien für die Annahme eines inländischen Aufenthaltsortes der Teilnehmer herangezogen werden können, geklärt ist. Weiters wurde klargestellt, dass die Frage, ob sich die Abgabenbehörde nur auf eines der genannten Indizien stützen darf, in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt." Der Verwaltungsgerichtshof habe schließlich in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, (mit welchem das seitens der Bf erwähnte Erkenntnis des BFG vom 04.04.2018, RV/7105345/2017, aufgehoben wurde) unter anderem festgehalten: "Die Glücksspielabgabenschuldner haben gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz GSpG die Abgaben gemäß § 57 GSpG jeweils für einen Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Abgabenschuldner auch eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Zum Unterschied davon ordnet § 59 Abs. 3 zweiter Satz GSpG in Bezug auf Abgaben gemäß § 58 Abs. 3 GSpG (u.a.) an, dass diese jeweils für ein Kalenderjahr vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen sind. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Daraus folgt, dass die Ermittlung, die Anzeige und die Abfuhr der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG monatlich zu erfolgen haben. Es ist keine Vorschrift ersichtlich, aus der sich ergäbe, dass bei der Selbstbemessung der Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien nach Jahresende eine (neuerliche) Saldierung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Basis des Kalenderjahres durchgeführt werden könnte bzw. müsste. Daraus ist aber der Schluss zu ziehen, dass trotz der Bezeichnung "Jahresbruttospieleinnahmen" und dem Umstand, dass diese nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 GSpG ausdrücklich auf das Kalenderjahr bezogen werden, das Kalenderjahr nicht als Saldierungszeitraum heranzuziehen ist. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang somit die Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG, wonach die Glücksspielabgaben u.a. nach § 57 Abs. 2 jeweils für einen Kalendermonat zu berechnen sind. Daraus folgt in Bezug auf die Berechnung der Abgaben auf elektronische Lotterien, dass die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausbezahlten Gewinnen eben monatlich (und nicht jährlich und auch nicht bezogen auf die einzelne Ausspielung) zu erfolgen hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei den Glücksspielabgaben im Zusammenhang mit elektronischen Lotterien die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung von Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen monatlich zu erfolgen hat." 4. Höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2020 in einem ähnlich gelagerten Verfahren Die Argumentation der Saldierung von Monaten mit positiven Bemessungsgrundlagen mit Monaten mit negativen Bemessungsgrundlagen war auch Thema eines ähnlich gelagerten Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, indem einer gleichgelagerten Argumentation wie im gegenständlichen Verfahren, dass die Jahresbruttospieleinnahmen die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bilden würden, Folge geleistet wurde in der Entscheidung des BFG vom 28.02.2020, RV/7105342/2017. Das Bundesfinanzgericht ist in dieser Entscheidung der Argumentation der Bf gefolgt und der Beschwerde war damit Erfolg beschieden. Mittlerweile hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des BFG am 10. September 2020 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. In seinem diesbezüglichen Erkenntnis VwGH 10.9.2020, Ro 2020/17/0011 unter Verweis auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses VwGH vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass ein negatives Ergebnis eines Monats durch Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausgezahlten Gewinnen mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einer Gutschrift führen kann. Weiters wurde klargestellt, dass die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausbezahlten Gewinnen monatlich und nicht jährlich zu erfolgen hat. 5. Ladung zur mündlichen Verhandlung und Übermittlung des Sachverhalts bzw. Verfahrensgangs an die Parteien Am 29. Juni 2022 lud das Bundesfinanzgericht zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. August 2022. Am 17. August übermittelte das Bundesfinanzgericht beiden Parteien in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs sowie des bis dato entscheidungsrelevanten Sachverhalts sowohl per e-mail als auch als Beschluss in schriftlicher Form postalisch. 6. Mündliche Verhandlung vor dem Senat Am 23. August 2022 fand die mündliche Verhandlung vor dem Senat im Bundesfinanzgericht statt. Nach Belehrung über die COVID-19 Schutzmaßnahmen erklärte die Bf iSd § 23 BFGG, dass keine Interessen einer Veröffentlichung der Entscheidung entgegenstehen, sofern diese in anonymisierter Form erfolgt. Die Bf erklärte sich auch einverstanden mit der Verbindung der gegenständlichen 54 Bescheide zu einem Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und der Verfassung von einer Niederschrift. Vor Beginn der Verhandlung teilte die Berichterstatterin den Anwesenden die Beilage zur Niederschrift in Papierform aus, die eine Kurzfassung/Zusammenfassung der strittigen Punkte, des bisherigen Verfahrensgangs sowie des gegenständlichen Sachverhalts bis dato enthielt (was dem Inhalt des Beschlusses, der den Parteien in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zugesendet wurde, entsprach) und auch Bestandteil der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ist. Die Parteien bestätigten den Erhalt des von der Berichterstatterin am 17. August per e-mail und postalisch an die Parteien versandten Beschlusses mit dem Sachverhalt und Verfahrensgang. Dazu wurden weder vor noch während der mündlichen Verhandlung seitens der Parteien Korrekturwünsche geäußert. Nach Vortrag des Sachverhalts durch die Richterin (Berichterstatterin) erstatteten die Bf und die belangte Behörde ihr Vorbringen. "PV: Ich verweise auf das schriftliche Vorbringen und möchte nochmal ergänzen zum Thema der zusammengefassten Festsetzung von Abgaben. Der VwGH hat sich mit dieser Frage noch nicht befasst und der § 201 Abs. 4 BAO räumt der Behörde das Ermessen ein im konkreten Fall insbesondere die Abgabe für das Jahr 2017 in einem (1) Bescheid zu erlassen. Dabei handelt es sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht um 12 Bescheide, sondern um einen Bescheid. Die Bemessungsgrundlage wäre nach dem ebenfalls insoweit klaren Wortlaut insgesamt 414. 374 Euro. Es wird daher beantragt, die Bescheide für Jänner bis Dezember 2017 jeweils ersatzlos aufzuheben und die Abgabe nach § 201 Abs. 4 BAO für das Jahr 2017 mit 165.749,60 Euro festzusetzen. In den anderen Jahren wären ebenfalls die einzelnen Bescheide aufzuheben und ebenfalls die Abgabe nach § 201 Abs. 4 BAO für das gesamte Jahr in Einem festzusetzen. Diese Anwendung von § 201 Abs. 4 BAO würde auch die gleichheitsrechtlichen Bedenken beseitigen, die sich aus einer monatlichen Festsetzung ergeben, womit 2 Betreiber mit denselben jährlichen Einnahmen durch die monatliche Festsetzung unterschiedlich behandelt werden. FA: Das FA verweist auf die bisherigen Ausführungen und die ergangene Rechtsprechung. Berichterstatterin: Im Vorlageantrag (Rz 29) sind Sie ja schon auf die Problematik des § 201 Abs. 4 BAO eingegangen. Aber zu diesem Punkt des § 201 Abs. 4 BAO wurde noch nichts vorgebracht. FA: Aus der Sicht des FA ist weder ein Jahresbescheid noch eine Saldierung oder Verlustvortrag oder Ausgleich zwischen den einzelnen Abrechnungsperioden vorgesehen. Im § 59 GSpG ist eine monatliche Berechnung der Abgabe vorgesehen. In einem bestimmten Monat kann die Abgabe nur Null oder höher sein, eine negative Abgabe ist nicht möglich. Ich habe jeden Monat darzustellen, die Zusammenfassung kann eine monatliche Festsetzung nicht ersetzen, weniger als Null kann nicht herauskommen. Es ist anders als bei den Ertragssteuern. Bei den Ertragssteuern ist genau vorgesehen, was mit Verlusten geschehen kann. Dort kann ein Verlust aufgrund des Gesetzes vorgetragen werden, abgesehen davon, dass die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist. Im GSpG habe ich einzelne Monate, die muss ich anschauen. Auch § 201 Abs. 4 BAO würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen, der kann das nicht ersetzen. PV: Auch eine Festsetzung der Abgabe ist in den §§ 57-59 GSpG nicht vorgesehen, sondern eine Selbstberechnung. Die Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst berechnet und das FA hat die Abgabe festgesetzt, obwohl dies im GSpG nicht vorgesehen ist. Somit hat das FA § 201 BAO angewendet. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum Abs. 1 bis 3 von § 201 BAO angewendet werden, jedoch angeblich für die Anwendung von Abs. 4 des § 201 BAO kein Spielraum sei. Es trifft auch nicht zu, dass die Anwendung von Abs. 4 des § 201 BAO zum selben Ergebnis führen würde. Bei einer Festsetzung in einem Bescheid würde die Abgabe korrekt festgesetzt werden, es würde sich auch keine Abgabengutschrift ergeben. Das Argument, dass die Abgabe nicht negativ werden kann, mag zwar zutreffen, hindert aber nicht im konkreten Fall die Festsetzung der Abgabe für das Jahr. Würde man die §§ 57-59 GSpG anders interpretieren, dann würden sich erhebliche gleichheitsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen stellen. Eine verfassungskonforme Interpretation des GSpG iVm § 201 BAO gebietet daher eine Festsetzung der Abgabe zusammengefasst jeweils für 1 Jahr. Eine andere Interpretation des § 201 Abs. 4 BAO, wonach erneut eine Abgabe monatlich in einem (1) Bescheid festzusetzen sei, würde aus unserer Sicht keinen Sinn ergeben. FA: Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Bf. in der Offenlegung vom 2. Oktober 2018 die Glücksspielabgabe monatlich selbstberechnet hat und dabei in den betreffenden Monaten eine negative Abgabe angegeben hat. Es ist keine Selbstberechnung für ein gesamtes Jahr vorgesehen. PV: Wenn eine Selbstberechnung für das Jahr vorgesehen wäre, würde es der Bestimmung des § 201 Abs. 4 BAO aus Sicht der Abgabepflichtigen nicht bedürfen. FA: kein weiteres Vorbringen." Die belangte Behörde beantragte, alle Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Die Bf beantragte, allen Beschwerden stattzugeben. Nach Schluss des Beweisverfahrens zog sich der Senat zur Beratung und Abstimmung zurück und verkündete im Anschluss daran das Erkenntnis. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf betreibt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Onlineplattform unter der Internetadresse www.... Auf dieser Website werden Online-Glücksspiele angeboten. Zum einen werden Casinospiele angeboten, wozu ua Video-Spielautomaten ("Video Slots"), Black Jack, Roulette und Poker zählen, zum anderen werden Live Casinospiele seit März 2014 angeboten, in denen die Spieler einen Videostream eines Croupiers sehen. Die Gesellschaft (Bf) nimmt an den Spielen teil und zahlt die Gewinne an die Spielteilnehmer aus. Mit Offenlegungsschreiben der für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände vom 2. Oktober 2018 gab die Bf die Bemessungsgrundlagen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume März 2014 bis August 2018 bekannt. Im Zeitraum 1. März 2014 bis 31. August 2018 hätten auch Kunden aus Österreich an von der Gesellschaft veranstalteten Glücksspielen teilgenommen. Da die Verpflichtung zur Entrichtung von Glücksspielabgaben sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Erstattung von monatlichen Meldungen an die belangte Behörde der Bf bis vor kurzem nicht bekannt gewesen sei, wurden in der Vergangenheit weder bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats Meldungen über die abzuführenden Beträge an Glücksspielabgaben erstattet noch diese Beträge tatsächlich entrichtet. Bei der Bekanntgabe der Jahresbruttospieleinnahmen wurde auf § 57 Abs 2 GSpG Bezug genommen, demzufolge die Glücksspielabgabe für Ausspielungen im Sinne des § 12a GSpG (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs 2 GSpG durchgeführt würden, 40 % der Jahresbruttospieleinnahmen betragen. Die Berechnung erfolgte, indem die Spieler bei Casinospielen und Live Casinospielen sowie Poker keine Gebühr für die Teilnahme am Spiel leisten, sondern Einsätze an die Gesellschaft. Abhängig vom Spielausgang verlieren die Spieler entweder ihre Einsätze an die Bf oder erhalten von dieser Gewinne ausbezahlt. In der Folge wurden bei der Berechnung der Jahresbruttospieleinnahmen die ausbezahlten Gewinne von den geleisteten Einsätzen in Abzug gebracht. Hinsichtlich der Bestimmung der Identität der Spielteilnehmer erfasst und speichert die Gesellschaft bestimmte Daten der Spielteilnehmer (Wohnsitzstaat bei erstmaliger Registrierung für die Dienste der Gesellschaft auf Basis von Angaben des Spielers und die IP-Adresse bei Registrierung). Die Bf zieht zur Bestimmung des Ortes, von dem aus ein Spielteilnehmer an dem jeweiligen Glücksspiel teilnimmt den vom Spieler im Zuge seiner Registrierung selbst angegebenen Wohnsitz heran. Die bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen ergeben sich bei Glücksspielen als Summe von Einsätzen abzüglich der ausbezahlten Gewinne, die von Spielern mit österreichischem Wohnsitz geleistet wurden. Die Bemessungsgrundlagen wurden in Form von Tabellen der Monate sämtlicher Jahre des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes März 2014 bis August 2018 von der Bf in ihrer Offenlegung dargestellt. Die in den Tabellen angegebenen monatlichen Beträge wurden auf die nächste ganze Zahl gerundet. Darunter sind auch Monate mit negative Bemessungsgrundlagen. Diese negativen Bemessungsgrundlagen ergeben sich, wenn die Summe der Gewinne der Spielteilnehmer die Summe der Einsätze der Spielteilnehmer überstieg: Juni 2014, Juli 2014, November 2014, April 2015, Mai 2016, Februar 2017 und August 2017. Diese negativen Bemessungsgrundlagen wurden in den Tabellen als Negativbeträge mit Minus davor dargestellt: 2014: [Grafik]   2015: [Grafik]   2016: [Grafik]   [Grafik]   2017: [Grafik]   2018: [Grafik]   Summe: | Zeitraum | Glücksspielabgabe | 2014 | 1.042 | 2015 | 49.483 | 2016 | 170.996 | 2017 | 165.750 | 2018 | 284.549 | Summe | 671.820 Die Bf stellte für den gegenständlichen Zeitraum März 2014 bis inklusive August 2018 Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO, weil sie nicht der Ansicht war, überhaupt Glücksspielabgaben entrichten zu müssen. Die belangte Behörde erließ in der Folge insgesamt 54 Bescheide am 31. Juli 2019 in Form von neun Bescheidausfertigungen (sieben Sammelbescheidausfertigungen und zwei Einzelbescheidausfertigungen), für die gegenständlichen Zeiträume. Davon waren fünf Abweisungs(sammel)bescheide, mit denen der Antrag gemäß § 201 BAO abgewiesen wurde, weil die Selbstberechnung richtig war. Die anderen vier Bescheidausfertigungen vom selben Tag waren vier Festsetzungsbescheide gemäß § 201 BAO (zwei Sammelbescheide und zwei Einzelbescheide) für jene Monate, bei denen negative Bemessungsgrundlagen angegeben wurden. Diese Festsetzungsbescheide setzten die Glücksspielabgabe in diesen Monaten jedes Mal mit Null € fest: Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für März 2014 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für April 2014 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Mai 2014 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für August 2014 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für September 2014 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Oktober 2014 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Dezember 2014 Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 BAO mit Null € für Juni 2014 Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 BAO mit Null € für Juli 2014 Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 BAO mit Null € für November 2014 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Jänner 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Februar 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für März 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Mai 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Juni 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Juli 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für August 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für September 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Oktober 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für November 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Dezember 2015 Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 BAO mit Null € für April 2015 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Jänner 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Februar 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für März 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für April 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Juni 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Juli 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für August 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für September 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Oktober 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für November 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Dezember 2016 Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 BAO mit Null € für Mai 2016 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Jänner 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für März 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für April 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Mai 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Juni 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Juli 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für September 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Oktober 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für November 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Dezember 2017 Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 BAO mit Null € für Februar 2017 Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 BAO mit Null € für August 2017 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Jänner 2018 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Februar 2018 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für März 2018 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für April 2018 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Mai 2018 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Juni 2018 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für Juli 2018 Abweisung des Antrages auf Festsetzung gem. § 201 BAO der Glücksspielabgabe für August 2018 Die Bescheide 1-7, 8-10, 11-21, 23-33, 35-44, 45-46 und 47 bis 54 ergingen in den sieben verfahrensgegenständlichen Sammelbescheiden. Die Bescheide 22 und 34 ergingen in Form der zwei ebenfalls verfahrensgegenständlichen Einzelbescheide, sodass der Bf insgesamt neun Bescheidformulare/ Bescheidausfertigungen über insgesamt 54 Bescheide zugingen. Die Bf hat gegen alle Bescheide Beschwerden am 6. September 2019 erhoben, die sich im Wesentlichen zusammengefasst auf vier Beschwerdepunkte stützten, die ausführlich im Verfahrensgang dargestellt sind (Punkt I. 2.3.): Zum ersten wurde Beschwerde erhoben wegen der nicht feststellbaren Teilnahme vom Inland aus, weil weder die Registrierung des "Users " mit einer inländischen Wohnanschrift noch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse geeignet wären, eine verlässliche Feststellung des Aufenthaltsortes des Spielteilnehmers während des Spieles zu gewährleisten (siehe ausführlich im Verfahrensgang bei der Darstellung der Beschwerdegründe). Zum zweiten wurde Beschwerde erhoben wegen der Festsetzung mit Null € durch die belangte Behörde bzw. der nicht vorgenommenen Gegenrechnung/Saldierung der Monate mit negativen Bemessungsgrundlagen mit den Monaten mit positiven Bemessungsgrundlagen, da die Bf diese jeweils als Abgabengutschrift selbst berechnete und auf Grund der unterschiedlichen Besteuerung von Glücksspielanbieter mit gleich hohen Jahresbruttospieleinnahmen als Differenz der von Spielern geleisteten Einsätze und an diese ausgezahlten Gewinne während eines gesamten Kalenderjahres eine Gleichheitswidrigkeit darstellte. Zum dritten stützten sich die Beschwerden auf fehlende Ermittlungen der belangten Behörde und die Anwendung nur eines Indizes für die Teilnahme vom Inland aus. Zum vierten stützten sich die Beschwerden auf die nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens durch die belangte Behörde, weil sie keinen zusammengefassten "Jahres"-Bescheid gemäß § 201 Abs. 4 BAO der gemäß § 201 BAO festgesetzten und nicht festgesetzten (abgewiesenen) Monate eines ganzen Kalenderjahres in Form einer Verrechnung der Monate mit positiven und negativen Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Glücksspielabgabe vorgenommen hat. Die belangte Behörde wies die Beschwerden am 3. Februar 2020 alle als unbegründet ab. Am 19. Juni 2020 brachte die Bf Vorlageantrag zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht ein. Am 6. August 2020 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht den gegenständlichen Fall vor unter ausführlichem Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der die Glücksspielabgabe als Monatsabgabe qualifizierte. In der Zwischenzeit erging auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen die themengleiche Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 28.02.2020, RV/7105342/2017, mit der es einer gleichen Argumentation wie im gegenständlichen Fall, der Saldierung von Monaten mit positiven Bemessungsgrundlagen mit Monaten mit negativen Bemessungsgrundlagen, gefolgt ist, und hob diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. In diesem Erkenntnis VwGH 10.9.2020, Ro 2020/17/0011 unter Verweis auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003 stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass ein negatives Ergebnis eines Monats durch Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausgezahlten Gewinnen mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einer Gutschrift führen kann und die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen in Form der Saldierung der erhaltenen Einsätze mit den ausbezahlten Gewinnen monatlich und nicht jährlich zu erfolgen hat. Am 29. Juni 2022 lud das Bundesfinanzgericht zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. August 2022. Am 17. August 2022 übermittelte das Bundesfinanzgericht den Parteien den bisherigen Verfahrensgang und entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Beschlussform als Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Es erfolgte weder seitens der Bf noch der belangten Behörde ein diese Ausführungen korrigierendes Vorbringen, weder vor noch während der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung brachte die Bf insbesondere die verfahrensrechtliche Thematik betreffend § 201 Abs. 4 BAO vor. Beweisanträge wurden keine gestellt. Es wurde auch den zur Besteuerung herangezogenen Indizien der Teilnahme vom Inland aus durch die Registrierung nicht entgegengetreten und keine gegenteiligen Indizien vorgelegt. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenvorlage des Bemessungsaktes durch die belangte Behörde, die 54 Bescheide sowie die vorgebrachten Rechtsmittel dagegen und das Vorbringen der Bf als erwiesen anzusehen. Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und dann in der Folge dem Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten und dem Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, Beschwerden sowie Beschwerdevorentscheidungen, Vorlageanträge und schließlich Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022 evident. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die von der Richterin eingesehenen Unterlagen und das damit im Einklang stehende Vorbringen der Bf in ihren schriftlichen Eingaben und der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Feststellung der Teilnahme vom Inland aus ist klarzustellen, dass die Bf grundsätzlich nicht bestreitet, dass im gegenständlichen Besteuerungszeitraum von der Bf Ausspielungen veranstaltet wurden, an der (auch) Spieler teilnahmen, die sich zum Zeitpunkt der Teilnahme am jeweiligen Spiel physisch im Inland aufgehalten haben. Auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung kann daher ausgeschlossen werden, dass sich keiner der mit einer österreichischen Adresse registrierten Teilnehmer bei Abschluss des Glückspieles in Österreich befunden hat. In der Registrierung mit einer österreichischen Wohnadresse sieht der Verwaltungsgerichtshof ein gut geeignetes Indiz für die Feststellung der "Teilnahme vom Inland aus" (siehe zB in diesem Sinne VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060 mwN; VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005). Die Bf hat bisher keine einem derartigen Beweisergebnis konkret entgegenstehende Indizien bekannt geben, wie zB durch Vorlage anderslautender Indizien, die zu einer anderen Zurechnung führen könnten. Auch in der mündlichen Verhandlung erfolgte kein derartiges Vorbringen. Zum Indiz "IP-Adresse" ist festzuhalten, dass von der Bf keine IP-Auswertungen vorgelegt wurden. Dazu kommt, dass selbst dann, wenn man für sämtliche Kunden der Bf die IP-Adressen kennen würde, auf Grund der Ungenauigkeit der Geolokalisierung insbesondere in geografisch gelegenen Grenzgebieten oder auch auf Grund der Abhängigkeit von der Art und Weise wie sich der Spieler zum Internet Zugang verschafft, dieses Indiz schwächer als das Indiz der Registrierungsadresse angesehen wird und daher dieses Indiz alleine nicht dazu geeignet erscheint, um zu einer für eine positive Feststellung erforderlichen Überzeugung zu gelangen (siehe zu den Unsicherheiten und technischen Schwierigkeiten, die sich aus IP-Auswertungen ergeben die Ausführungen in der Entscheidung BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016, die sich auf dort vorgelegte technische Gutachten stützte). Die von der Bf geäußerte Ansicht, dass die inländische Registrierungsadresse alleine als Indiz für eine Feststellung der Tatsache des Aufenthaltes im Inland ungeeignet sei, steht im deutlichen Widerspruch zur bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die ausführlichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes Punkt 3.1.2). Es ist wohl auszuschließen, dass sich a l l e mit einer österreichischen Wohnanschrift registrierten Spieler immer im Inland befinden, jedoch ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den statistischen Daten der Statistik Austria so, dass sich die meisten Menschen nur wenige Wochen im Jahr ins Ausland begeben. Das bedeutet, dass es deutlich wahrscheinlicher ist, dass es ein Indiz für einen Spieler mit inländischer Registrierungsadresse ist, dass er seinen überwiegendem Aufenthalt in Österreich hat und sich daher auch im Zeitpunkt der Teilnahme an einem konkreten Spiel in Österreich aufgehalten hat. Nicht außer Acht zu lassen ist im Gegenzug auch, dass Spieler mit einer ausländischen IP-Adresse oder Registrierungsadresse sich ebenfalls im Umkehrschluss im geringfügigen Maß im Inland aufhalten und zu diesem Zeitpunkt auch an einem Spiel teilnehmen können, was dann steuerrechtlich nicht erfasst wird mangels inländischer IP- oder Registrierungsadresse. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Situation in etwa ausgleicht. Beweisanträge zum Beweis dafür, dass sich bestimmte, mit einer österreichischen Adresse registrierte Spielteilnehmer im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses nicht in Österreich aufgehalten haben, wurden zB von der Bf nicht gestellt. Bei der rechtlichen Beurteilung wird daher davon ausgegangen, dass sich alle mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden im Zeitpunkt der Spielteilnahme im Inland aufgehalten haben. Demzufolge wird daher bei der rechtlichen Beurteilung von den angegebenen monatlichen Beträgen, die in den mit den Selbstanzeigen vorgelegten Berechnungsblättern bzw. der Offenlegung der Bf vom 2. Oktober 2018 enthalten sind, ausgegangen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103372/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103372.2020
Stammnummer
138151
Gültig
05.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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