Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200049/2018
Erstmalige Festsetzung von Mineralölsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200049/2018vom 21.11.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kraftstoffe sind nur dann steuerbar, wenn sie im Steuergebiet verwendet werden. Liegt in solchen Fällen keine Befreiung von der Steuerpflicht vor, sind sie auch steuerpflichtig.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. R1 und die weiteren Senatsmitglieder Richter R2 sowie Laienrichter L1 und Laienrichter L2 in der Beschwerdesache A, Rechtsanwalt, Adresse1, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der B, Adresse2, C, V, Adresse3, über die am 4. Mai 2017 beim Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt eingelangte Beschwerde vom 2. Mai 2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2017, Zl: aa, betreffend die erstmalige Festsetzung von Mineralölsteuer nach § 201 BAO in der Sitzung am 15. November 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 2. Mai 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2017 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194/1961 idgF, teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des Bescheides wird wie folgt geändert:
"Für A, Rechtsanwalt, Adresse1, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der B, Adresse2, C, wird- die im Zeitraum von September 2012 bis Juni 2013 für die Wegbringung von Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) aus dem Steuerlager der B, das an Empfänger in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union geliefert wurde, entstandene Mineralölsteuer erstmalig gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194/1961 idgF, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 1 Mineralölsteuergesetzes 1995 (MinStG), BGBl.Nr. 630/1994 idgF
und
- die im Zeitraum von September 2012 bis Juni 2013 für die Wegbringung von Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle) aus dem Steuerlager der B, das an Empfänger in anderen Mitgliedsländer der Europäischen Union geliefert wurde, entstandene Mineralölsteuer erstmalig gemäß § 201 BAO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG
sowie
- die im Zeitraum von September 2012 bis Juni 2013 für die Wegbringung von Mineralöl der Unterposition KN
2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) aus dem Steuerlager der B, das
im Steuergebiet abgegeben, steuerlich angemeldet sowie versteuert wurde, entstandene Mineralölsteuer erstmalig gemäß § 201 BAO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG
festgesetzt.
Festsetzung für den Monat September 2012:
Für 1.703.100 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 102.186 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 937.179,34 Liter - dem entsprechen 792.760 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 398.301,22 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 850 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 501.337,22 an Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 398.301,22 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 7.966,02.
Festsetzung für den Monat Oktober 2012:
Für 2.799.280 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 167.956,80 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.770.185,60 Liter - dem entsprechen 2.343.300 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 1.177.328,88 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.500 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 637,50 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 1.345.923,18 an Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 1.177.328,88 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 23.546,58.
Festsetzung für den Monat November 2012:
Für 2.305.220 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg werden € 138.313,20 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.695.472,28 Liter - dem entsprechen 2.280.100 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 1.145.575,72 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 850 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 1.284.738,92 an Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 1.145.575,72 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 22.911,51.
Festsetzung für den Monat Dezember 2012:
Für 919.740 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg werden € 55.184,40 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 897.269,18 Liter - dem entsprechen 919.740 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 381.339,40 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 425 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 436.948,80 an Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 381.339,40 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 7.626,79.
Festsetzung für den Monat Jänner 2013:
Für 1.207.300 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 72.438 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.369.263,51 Liter - dem entsprechen 1.158.260 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 581.936,99 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 425 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 654.799,99 an Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 581.936,99 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 11.638,74.
Festsetzung für den Monat Februar 2013:
Für 779.780 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 46.786 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 900.437,40 Liter - dem entsprechen 761.680 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 382.685,90 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.500 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 637,50 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 430.109,40 an Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 382.685,90 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 7.653,72.
Festsetzung für den Monat März 2013:
Für 1.304,200 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 78.252 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.454.025,30 Liter - dem entsprechen 1.229.960 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 617.960,75 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 850 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 697.062,75 an Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 617.960,75 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 12.359,22.
Festsetzung für den Monat April 2013:
Für 1.630.720 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 97.843,20 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.662.678,80 Liter - dem entsprechen 1.406.460 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 706.638,49 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 425 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 804.906,69 Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 706.638,49 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 14.132,77.
Festsetzung für den Monat Mai 2013:
Für 1.602.280 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 96.136,80 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.552.571,23 - dem entsprechen 1.313.320 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 659.842,77 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 425 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 756.404,57 Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 659.842,77 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 13.196,85.
Festsetzung für den Monat Juni 2013:
Für 200.480 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 12.028,80 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 237.002,01 Liter - dem entsprechen 200.480 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 100.725,85 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 64.382 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 27.362,35 an Mineralölsteuer festgesetzt.
In Summe werden € 140.117,00 Mineralölsteuer festgesetzt.
An Mineralölsteuer werden noch € 100.725,85 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 2.014,52."
In Summe wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 6.152.335,97 geschuldet. Auf der geschuldeten Mineralölsteuer lasten in Summe € 123.046,72 an Säumniszuschlägen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den dieser Entscheidung als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern sowie der Darstellung der Berechnung im Einzelnen [Punkt F) der Erwägungsgründe] am Ende der Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieser Entscheidung.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 11. Juli 2013 wurde beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ. bb über die B (kurz: D), Adresse2, C, das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt A, Adresse1, bestellt.
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nachfolgend: Zollamt) hat mit dem nun bekämpften Bescheid vom 24. Jänner 2017, Zl: aa, für den Beschwerdeführer (kurz: Bf) A, Adresse1, gemäß § 201 BAO [BGBl.Nr. 194/1961 idgF (kurz: BAO)] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und § 23 Abs. 8 Mineralölsteuergesetz 1995 [BGBl.Nr. 630/1994 idgF (kurz: MinStG)] Mineralölsteuer für die Monate Juli, August und Dezember 2010, für die Monate Jänner bis Dezember 2011, für die Monate Jänner bis Dezember 2012 und für die Monate Jänner bis Juni 2013 Mineralölsteuer nach Monaten und Jahren aufgeschlüsselt im Betrag von insgesamt € 85.749.514,79 festgesetzt und den Säumniszuschlag mit € 1.713.110,42 ausgemessen.
Das Zollamt begründet den Bescheid nach Wiedergabe des diesem aus seiner Sicht zugrunde liegenden Sachverhaltes im Wesentlichen damit, die D sei im Zeitraum vom 17. Juni 2010 bis zum 3. Juni 2013 Inhaberin eines nach dem MinStG bewilligten Herstellungsbetriebes und eines nach dem MinStG bewilligten Steuerlagers gewesen und habe ihre Produkte durch das Mischen von verbrauchsteuerpflichtigem Gasöl/Diesel mit verbrauchsteuerfreiem Basisöl hergestellt.
Das von der D hergestellte und als E (kurz: F) bezeichnete Mineralöl sei aufgrund der Beschaffenheit in den KN-Code 2710 1999 einzureihen und bis zum 17. September 2012 grundsätzlich verbrauchsteuerfrei gewesen.
Ab der Änderung der Tarifnummer mit Wirkung vom 18. September 2012 sei das F als Heizöl in den KN-Code 2710 1962 und als Gasöl in den KN-Code 2710 1943 gefallen und sei damit verbrauchsteuerpflichtig geworden, weshalb G entwickelt und erzeugt worden sei, das wiederum in den KN-Code 2710 1999 einzureihen und damit grundsätzlich wieder verbrauchsteuerfrei gewesen sei.
Bei 370 Sendungen sei aufgrund der vorgefundenen Analysezertifikate zu wenig Basisöl beigemischt worden, sodass die D in diesen Fällen verbrauchsteuerpflichtiges Mineralöl hergestellt habe.
Das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) habe diesbezüglich zur GZ. cc zu Recht erkannt, dass die diesbezügliche Steuerschuld zu Recht erhoben wurde.
Insgesamt seien 8.217 verbliebene Lieferungen in einer Menge von 218.722.368 Litern F und G an 128 Empfänger durch 170 verschiedene Transportfirmen an insgesamt 153 Entladeorte erfolgt und Unternehmen in 16 Mitgliedstaaten in Bezug auf die Produktion, den Vertrieb, den Transport, die Warenempfänger, die Empfänger der Rechnungen, die Entladeorte und die Geldüberweisungen involviert gewesen.
Nach der Wiedergabe seiner Erkenntnisse im Einzelnen hat das Zollamt erwogen und im Wesentlichen festgehalten, es werde betreffend die einzelnen Ermittlungsergebnisse und Erkenntnisse in freier Würdigung der Beweise - füge man diese im Hinblick auf die Verbundenheit der D mit der H (kurz: J), Adresse4 (ab 29. August 2016: Adresse5) zu einem Gesamtbild zusammen - ersichtlich, dass hier eine bewusst und gewollt zusammen wirkende organisierte und grenzüberschreitende Tätergruppierung mit der Absicht gehandelt habe, Abgaben, wie insbesondere Mineralölsteuer und Umsatzsteuer durch länderübergreifende Lieferungen und die widerrechtliche Verwendung unter Einbeziehung von Scheinfirmen (missing tradern) zu hinterziehen.
Den Verantwortlichen der D sei bei einer solchen Sachlage sehr wohl bewusst gewesen, dass es sich bei der gesamten Mineralölproduktion der D im eigentlichen Sinn um Kraftstoffe gehandelt habe, welche im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben worden seien. Es habe sich keinesfalls um ein Abgeben für die behaupteten Verwendungszwecke gehandelt, sodass die im Spruch angeführte Mineralölsteuer nach den dort angeführten gesetzlichen Bestimmungen entstanden sei.
K sei als Geschäftsführer der D dafür verantwortlich gewesen, gegenüber der Zollbehörde richtige Angaben in Bezug auf die tatsächliche Verwendung abzugeben. Hätte er dies getan, wäre es bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Steuerschuldentstehung mit der Entnahme der Produkte aus dem Steuerlager und der damit verbundenen erstmaligen Abgabe von Kraftstoff als Treibstoff im Steuergebiet der Republik Österreich gekommen.
Im Grunde von sichergestellten Dokumenten sei es ab der Änderung der Tarifnummer zu Lieferungen von F mittels vereinfachten Begleitdokumenten VSt2 gekommen. Da sich das F im freien Verkehr befunden habe und zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbracht worden sei, sei der D die Mineralölsteuer auf Antrag gemäß § 46 Abs. 1 lit. a) MinStG erstattet worden. Die Verbringungen seien dem Zollamt vorher angezeigt und durch amtliche Belege bestätigt worden.
Im Zuge der Überprüfung der amtlichen Belege habe man jedoch bei einigen Lieferungen einer Erstattung entgegen stehende Unregelmäßigkeiten an diverse im bekämpften Bescheid näher bezeichnete Unternehmen in Tschechien, in Rumänien, in Polen und in Bulgarien festgestellt.
Bei Multilateralen Kontrollen habe sich gezeigt, dass die Käufer der Produkte nicht in den durch die D und J genannte Branchen tätig waren und dass es sich dabei in einem hohen Prozentsatz um missing trader gehandelt habe.
Die Festsetzung der Mineralölsteuer sei billig und zweckmäßig, sodass die Mineralölsteuer für die D hinsichtlich der Lieferungen von Mineralöl mit der Bezeichnung F mit und ohne Begleitende Verwaltungsdokumente VSt2 und von Mineralöl mit der Bezeichnung G dadurch entstanden sei, dass sie gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG als Kraftstoffe im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben worden seien, sodass die diesbezügliche und im Berechnungsblatt näher dargestellte Mineralölsteuer nach § 201 BAO auch festzusetzen gewesen sei.
Dagegen wendet sich die beim Zollamt am 4. Mai 2017 in verlängerter offener Frist eingebrachte Beschwerde vom 2. Mai 2017 des steuerlich vertretenen A als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der D.
In dieser führen der Bf und sein Vertreter im Wesentlichen aus, sie könnten die Auffassung des Zollamtes, es könne - ausgehend von den im Bescheid angeführten wesentlichen Tatsachenfeststellungen - in Anwendung des § 167 Abs. 2 BAO die Verbrauchsteuerpflicht auf alle durch die D durchgeführten Lieferungen ausgedehnt werden, sodass die Abgabepflicht durch die Wegbringung von Mineralöl aus dem Steuerlager entstanden und der Tatbestand nach § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG verwirklicht worden sei, nicht teilen.
Die abgabepflichtige D habe beabsichtigt, Mineralöle in den Verkehr zu bringen, welche nicht Mineralöle im engeren Sinn gewesen seien, sondern solche Mineralöle, die nicht unter die Verbrauchsteuerpflicht gefallen wären. Die Organe der D hätten behauptet und durch Gutachten zu belegen versucht, dass die Produkte der D für andere Zwecke hergestellt wurden und deswegen in die KN-Position 2710 1999 einzureihen waren. Die Waren seien beinahe zur Gänze an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten geliefert worden. Alle Abnehmer seien auf der Grundlage eines Vertrages beliefert worden, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die gelieferte Ware ein Öl sei, welches unter den KN-Code 2710 1999 falle. Zudem sei auf jeder Rechnung ausdrücklich festgehalten worden, dass die gelieferte Ware weder als Kraft- noch als Heizstoff verwendet werden dürfe.
Die D habe die Öle darüber hinaus im firmeneigenen Labor durch Analysen überprüft. Es sollten nach der Beimischung von Basisöl die beiden Schwellenwerte bei der Destillation von 65% bis 250 °C und 85% bis 350 °C nicht überschritten werden. Weil kein Heizöl hergestellt werden sollte, sei auf den Pourpoint und die Farbe geachtet worden. Auf die Cetanzahl komme es aufgrund der Einreihungsvorschriften für die KN-Position 2710 1999 nicht an. Auch wenn das Ergebnis die Herstellung eines Mineralöls sei, welches bei Einhaltung einer geringen Unterschreitung noch als Kraftstoff verwendet werden könne, sei darauf zu achten, dass es der Gesetzgeber gewesen sei, der diese Lücke zugelassen habe. Historisch seien in der Energiesteuerrichtlinie die KN-Positionen 2704 bis 2715 als Energieerzeugnisse erfasst gewesen.
Nach der Allgemeinen Verbrauchsteuerrichtlinie sei die Anwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen aber eingeschränkt gewesen, weil nach § 2 Abs. 8 MinStG Waren der Unterposition KN 2710 1999 gemäß Art. 20 der Energiesteuerrichtlinie nicht unter das Kontrollgebot der Systemrichtlinie gefallen seien.
Die Lücke sei offensichtlich beabsichtigt gewesen, weil schon nach dem Inkrafttreten der Energiesteuerrichtlinie Fälle einer missbräuchlichen Verwendung von Ölen als Kraftstoff bekannt gewesen seien und der Gesetzgeber bei der späteren Fassung der neuen Systemrichtlinie die Möglichkeit gehabt habe, die Kontrollverfahren auf weitere Erzeugnisse auszudehnen. Folglich sei die Annahme zulässig, dass offenbar kein Interesse bestanden habe, die Lücke zu schließen.
Die Abgabepflichtige habe, soweit nicht die Einreihung erzeugter Waren in eine andere als die Unterposition KN 2710 1999 nachgewiesen habe werden können, rechtmäßig gehandelt, auch wenn die Handlungen im Ergebnis gewollt auf Steuervermeidung gerichtet gewesen seien. Soweit bei der Herstellung der Waren die Schwellenwerte für die Einreihung nach der Unterposition KN 2710 1999 nicht überschritten wurden, sei der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 1 MinStG nicht verwirklicht worden.
Alternativ wäre der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 4 MinStG zu prüfen gewesen, ein Tatbestand der auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden sei, weil die D kein nach einer sonstigen Bestimmung des MinStG befreites Mineralöl bzw. Kraft- oder Heizstoffe bezogen habe.
Eine Mineralölsteuer sei nur für jene Lieferungen entstanden, für die ein Überschreiten der Schwellenwerte tatsächlich erwiesen sei. Bei der Prüfung, welche Lieferungen dies sein könnten, hätte die Abgabenbehörde auch die im Rahmen der Hausdurchsuchung im Jahre 2012 beschlagnahmten Referenzproben, welche das Unternehmen selbst gemacht habe, in Betracht zu ziehen gehabt.
Die missbräuchliche Verwendung habe durch Kunden in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden. Die Kunden seien jedoch darüber informiert gewesen, dass die bezogene Ware kein Diesel sei. Erst durch die Abgabe der Ware durch die Kunden an die jeweiligen Letztverbraucher sei der Tatbestand der Verwendung der Ware als Kraftstoff verwirklicht worden.
Die Verbrauchsteuern würden dem Territorialitätsprinzip mit der Maßgabe folgen, dass grundsätzlich der Staat das Besteuerungsrecht habe, in welchem die zu versteuernden Waren dem Letztverbrauch zugeführt werden. Es habe der Staat sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen, in dem jeweils die widerrechtliche Handlung gesetzt worden sei.
Die Tatbestände der Entlagerung von Mineralölen im engeren Sinn würden gemäß der Anmerkung 11 der Präambel zur Systemrichtlinie (idF 2008/118/EG) der Sicherung des Systems dienen. Das bedeute, dass diese für Mineralöle im weiteren Sinn daher keine Anwendung fänden und es beim Besteuerungsrecht jener Staaten bleibe, in denen die widerrechtliche Verwendung stattgefunden habe.
Der Bf und sein steuerlicher Vertreter sind daher der Auffassung, dass nur jene Lieferungen einer Verbrauchsteuer in Österreich unterliegen, bei denen Mineralöle im engeren Sinn abgegeben wurden. Die Nachweise würden jedoch nur einen Bruchteil aller Lieferungen umfassen, weswegen nach der Beweisregel des § 167 Abs. 2 BAO nicht auf alle Lieferungen geschlossen werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Vermischung von physikalisch schweren Ölen 0,94 bis 1,05 kg/Liter mit leichterem Gasöl 0,820 bis 0,845 kg/Liter dazu führe, dass schweres Öl nach dem Mischvorgang sinke. Das leichtere Öl hingegen bleibe oben auf. Wenn die Probeziehung nun von einem oberen Stutzen erfolge, komme es zu verfälschten Ergebnissen. Umgekehrt komme es bei der Frage, ob der Tatbestand der Entlagerung verwirklicht wird, auf den Zustand der Ware im Zeitpunkt der Entlagerung an.
Der Bf und sein Vertreter stellen auf der Grundlage ihrer Ausführungen abschließend den Antrag, es möge der angefochten Bescheid aufgehoben und die Festsetzung der Abgabe nur für jene Lieferungen vorgenommen werden, für die ohne jeden Zweifel feststehe, dass der Gegenstand der Lieferung im Zeitpunkt der Abgabe ein Mineralöl im engeren Sinn gewesen sei.
Das Zollamt hat die Beschwerde, die sich im Wesentlichen gegen die erstmalige Festsetzung der Mineralölsteuer gemäß § 201 BAO mit Bescheid vom 24. Jänner 2017 richtet, mit seiner Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom 5. März 2018, Zahl: dd, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wendet sich der beim Zollamt in verlängerter offener Frist am 3. Mai 2018 eingebrachte Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das BFG vom 30. April 2018.
Der Bf und sein Vertreter beantragen zunächst, dass eine mündliche Verhandlung vor einem Senat abgehalten werden möge.
Sie ergänzen ihre schon in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2017 ausgeführte Begründung in jenem Umfang, wie ihn das Zollamt in seiner Begründung zur Aufrechterhaltung des nach seiner Auffassung gerechtfertigten Steueranspruches in der BVE dargelegt habe.
Das Zollamt habe die Tatsache nicht bestritten, dass der Unionsgesetzgeber bei der Besteuerung von Energieerzeugnissen zwischen solchen unterschieden habe, für die als Energieerzeugnisse im engeren Sinn eine besondere Überwachung und Kontrolle hinsichtlich ihrer Herstellung und ihres Transportes innerhalb der Union vorgesehen sei (EMCS Verfahren), und solchen, die ausdrücklich erst im Zeitpunkt ihrer Verwendung als Kraft- und Heizstoffe einer Energieabgabenbesteuerung unterliegen sollten. Diesbezüglich würden sie mit der Auffassung des Zollamtes übereinstimmen. Die Richtlinie 2003/96 bestimme durch die Erwähnung von Erzeugnissen als Kraftstoffe in Art. 8 ausdrücklich, dass auch die Funktion eines Erzeugnisses als Heiz- und Kraftstoff, wenn es als solches verwendet werde, als Kriterium der Verwendung die Besteuerung auslöse.
Somit werde für Erzeugnisse, die zwar nicht Energieerzeugnisse im engeren Sinn seien, durch ihre Verwendung jenes Kriterium erfüllt und sei eine Besteuerung vorzunehmen, weil es ansonsten zu Wettbewerbsverzerrungen mit jenen Erzeugnissen kommen könnte, die nach ihrer Beschaffenheit von vornherein als steuerpflichtige Energieerzeugnisse steuerpflichtig werden.
Die offene Rechtsfrage sei, wann und in welchem Staat die Besteuerung der Erzeugnisse anfalle. Die Anknüpfung an den Realakt Verwendung werde, wie dies in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt worden sei, dadurch erweitert, als die Besteuerung schon dann greife, wenn der subjektive Wille des Verkäufers der Erzeugnisse objektiv an Merkmalen festgemacht werden könne, dass diese als Kraft- und Heizstoffe verkauft werden sollen und dass dabei bereits im Ursprungsland der Tatbestand der Abgabe von solchen Erzeugnissen verwirklicht würde.
Der Bf und sein Vertreter hingegen vertreten die Auffassung, die abgabepflichtige D habe nach objektiven Kriterien keine Handlungen gesetzt, die darauf schließen ließen, dass sie Kraft- und Heizstoffe abgeben wollte. In den Lieferverträgen und in den Rechnungen sei immer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die abgegebenen Erzeugnisse jeweils solche wären, die unter den KN-Code 2710 1999 einzureihen seien und daher nicht jeweils solche wären, die zur Verwendung als Kraftstoff geeignet seien. Hinzu komme noch, dass von der abgabepflichtigen D auf allen Rechnungen vermerkt worden sei, dass die abgegeben Erzeugnisse weder als Kraftstoff noch als Heizstoff verwendet werden dürfen.
Deshalb vertreten der Bf und dessen steuerlicher Vertreter die Auffassung, dass es durch die D zu keiner erstmaligen Abgabe von Erzeugnissen im Inland gekommen sei, die den Steuertatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG verwirklicht haben könnte.
Am 8. August 2018 wurde die Sache und die Rechtslage ein erstes Mal und unverbindlich zwischen den Parteien des gerichtlichen Abgabenverfahrens und dem BFG besprochen.
Am 15. November 2018 wurde die Sache mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter den Sachverhalt vorgetragen, sodann über den Verfahrensgang und über den Inhalt der Besprechung vom 8. August 2018 berichtet.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Sachverhalt:
Die D war in der Zeit vom 17. Juni 2010 bis zum 3. Juni 2013 Inhaberin eines verbrauchsteuerrechtlich bewilligten Herstellungsbetriebes (ATV ee) und eines verbrauchsteuerrechtlich bewilligten Steuerlagers (ATV ff). Die D hatte keine Bewilligung zur Kennzeichnung von Mineralölen als Heizöle. Sie hat ihre Produkte durch das Mischen von rund 80% bis 85% verbrauchsteuerpflichtigem Gasöl(Diesel) mit rund 15% bis 20% verbrauchsteuerfreiem Basisöl erzeugt. Dieses von ihr erzeugte und als F bezeichnete Mineralöl war aufgrund seiner Beschaffenheit - dem ETOS-Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen (kurz: TUA) vom 5. Oktober 2009, Geschäftsfall gg, folgend - in den KN-Code 2710 1999 einzureihen und war aufgrund seiner Beschaffenheit grundsätzlich verbrauchsteuerfrei.
Ab der Änderung der Tarifnummer mit Wirkung vom 18. September 2012 hingegen war das F als Heizöl in den KN-Code 2710 1962 oder als Gasöl in den KN-Code 2710 1943 einzureihen und damit jeweils verbrauchsteuerpflichtig.
Der D wurde die Änderung der Tarifnummer für das Mineralöl F schriftlich am 29. August 2012 mitgeteilt, eine Frist zur internen Umstellung gewährt und wurden der D gegenüber auch die rechtlichen Auswirkungen eröffnet. Dem Ersuchen der D vom 4. September 2012, ihr die Frist zur Umstellung zu erstrecken, wurde entsprochen. Die Frist wurde mit der Mitteilung an die D vom 7. September 2012 bis zum Ablauf des 17. September 2012 erstreckt, sodass die Tarifänderung betriebsintern mit 18. September 2012 vollzogen werden konnte.
Von der D wurde in der Folge ein Mineralöl mit der Bezeichnung G entwickelt, das in den KN-Code 2710 1999 (ETOS-Untersuchungsbefund der TUA vom 17. September 2012, Geschäftsfall hh) einzureihen und damit grundsätzlich wieder verbrauchsteuerfrei war.
Die Erzeugnisse der D wurden bis zum 31. Dezember 2012 ausschließlich von der J verhandelt. Diese hatte das alleinige Vertriebsrecht. Die J ist jedoch nie Empfänger der Ware gewesen sondern hat die verhandelten Waren direkt an Abnehmer in den Mitgliedstaaten weiter fakturiert. Die Transporte sind direkt von der D zu den Abnehmern der J gegangen. Die J ist ab 1. Jänner 2013 nur mehr als Vermittler aufgetreten. Die D hat ihre Erzeugnisse ab diesem Zeitpunkt direkt an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten verkauft.
Diverse Anzeigen, Rechts- und Amtshilfeersuchen sowie Feststellungen der Operativen Zollaufsicht im Rahmen von Kotrollen in Bezug auf die Lieferungen der von der D erzeugten Mineralöle haben zu Ermittlungen betreffend Abgabenhinterziehung und Abgabenbetrug geführt. Für das Zollamt hat sich der Verdacht ergeben, K habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der D zusammen mit seiner Tochter L in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der J steuerfreie Mineralöle des KN-Codes 2710 1999 hergestellt um diese bestimmungswidrig zum Zwecke der Verwendung als Treibstoff an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Österreich) abzugeben.
Bei insgesamt 370 Lieferungen wurde dem Erzeugnis aufgrund von vorgefundenen Analysezertifikaten zu wenig Basisöl beigemischt, sodass in diesen Fällen von der D verbrauchsteuerpflichtiges Mineralöl des KN-Codes 2710 1941 hergestellt worden war. Diesbezüglich hat das BFG zur GZ. cc - dies vom VwGH im Rahmen einer Revision bestätigt - erkannt, dass die Steuerschuld zu Recht erhoben wurde.
Das Zollamt konnte insgesamt 8.217 weitere Lieferungen des Mineralöls F und des Mineralöls G in einer Menge von insgesamt 218.722.368 Litern erheben.
Aktenkundig ist ein Sachverständigengutachten zur Verwendbarkeit und zu einem allfälligen Marktvolumen der von der D erzeugten Mineralöle.
Aus Lieferverträgen ergibt sich durchgehend der Sitz der D als Erfüllungsort.
Nach der mit 18. September 2012 wirksam gewordenen Mitteilung der Änderung der Tarifnummer für das Mineralöl F hat der Umstieg vom nun verbrauchsteuerpflichtigen Mineralöl F auf das wiederum verbrauchsteuerfreie neu entwickelte Mineralöl G einige Zeit in Anspruch genommen. Das F, das sich nach der Mitteilung der Änderung der Tarifnummer im freien Verkehr befunden hat, wurde von der D als Heizöl zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbracht. Der D wurde die Mineralölsteuer über Antrag gemäß § 46 Abs. 1 lit. a MinStG erstattet. Die Verbringungen wurden dem Zollamt vorher angezeigt und sind von der D auch durch "amtliche Belege" bestätigt worden.
Vom Zollamt wurden in der weiteren Folge die Liefervorgänge betreffend steuerpflichtiges F mittels vereinfachtem Begleitdokument VSt2 ausgehoben und überprüft. Solche Lieferungen erfolgten an im bekämpften Bescheid näher bezeichnete Unternehmen in den Mitgliedstaaten Tschechien, Polen, Rumänien und Bulgarien. Dazu wurde im Zuge der Überprüfung der amtlichen Belege jedoch festgestellt, dass sich die Empfangsbestätigung nicht in allen Fällen als richtig erwiesen hat. Das Zollamt hat demnach einer Erstattung entgegen stehende Unregelmäßigkeiten - Fälschungen von Zollstempeln - festgestellt.
Die Erzeugnisse F und G wurden von der D beinahe zur Gänze an ausländische Abnehmer verkauft. Zum innerbetrieblichen Verbrauch wurde Diesel in Kleinmengen (rund 1.000 bis 2.000 Liter monatlich) entnommen und in Österreich versteuert.
Es wurden als Geschäftsunterlagen stets Lieferverträge oder Kaufverträge verwendet. Solche hatten für die Zeit, in der die J das Alleinvertriebsrecht hatte und für die Zeit, als die Erzeugnisse durch die D vertrieben wurden, immer denselben Inhalt. In diesen Unterlagen und in den diesen Lieferverträgen jeweils angeschlossenen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen wurde stets der Sitz der D als Erfüllungsort geregelt. Der Versand erfolgte jeweils auf Rechnung des Käufers.
Das Vorbringen in der Beschwerde vom 2. Mai 2017, dass alle Abnehmer auf der Grundlage eines Vertrages beliefert wurden, in welchem sinngemäß jeweils festgehalten wurde, dass die gelieferte Ware ein Mineralöl im weiteren Sinn war bzw. dass auf jeder Rechnung ausdrücklich festgehalten wurde, dass die gelieferte Ware weder als Heiz- noch als Kraftstoff verwendet werden darf, wird vom Zollamt als Schutzbehauptung bewertet.
Der Vertreter des Bf bleibt jedoch dabei, dass - ausgenommen dem Zollamt ist der Beweis gelungen - kein Mineralöl im engen Sinn geliefert wurde, dass die Verantwortlichen der D daher rechtmäßig gehandelt haben, dass eine Steuerpflicht nur für jene Fälle, in denen Schwellenwerte überschritten wurden, entstehen habe können.
Dem Zollamt sind für den Zeitraum vor der unionsweiten Harmonisierung der Tarifierung keine Fälle mehr bekannt, in denen von Herstellung von Mineralöl im engeren Sinne auszugehen wäre.
Insgesamt wurde vom Zollamt
ab der unionsweiten Harmonisierung der Tarifierung für das
Mineralöl F 713 Fälle
mit Begleitendem Verwaltungsdokument VSt2 festgestellt.
Auskunftsersuchen an Zollbehörden anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union haben in bei 552 der 713 Fälle ergeben, dass Stempelfälschungen vorliegen. Die verwendeten Stempel unterscheiden sich nach den Angaben der ersuchten Zollämter von den von den Zollbehörden benützten Stempeln. Von den angefragten Zollbehörden konnte nicht bestätigt werden, das die Ware in den jeweils betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetreten ist. Wer diese Fälschungen betrieben hat, wurde nicht festgestellt.
Erstattungsfälle im Rahmen der Selbstberechnung gab es tatsächlich erst ab dem 18. September 2012.
Wie bereits bemerkt, sind 8.217 Lieferungen Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Betroffen sind insgesamt 128 Empfängerfirmen, 170 verschiedene Transportfirmen und 153 Entladeorte in 16 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Rechtshilfeersuchen mit einer erheblich Anzahl an Mitgliedsländern der Europäischen Union haben zur Klärung des Sachverhaltes geführt.
Die unionsweite Harmonisierung hat die Tarifnummer 2710 1962 (Heizöle) betroffen.
Heizöle sind in Österreich im Wesentlichen Gasöle, denen Chinizarin und Furfural beigegeben wurden. Die Kennzeichnung von Heizöl ist in der Europäischen Union nicht harmonisiert und wird behördlich genehmigt. Die D hatte keine behördliche Genehmigung zur Kennzeichnung von Heizöl. Das in den gegenständlichen Begleitenden Verwaltungsdokumenten VSt2 als Heizöl erfasste Mineralöl war nicht gekennzeichnet. D
ie Tarifierung des Mineralöls F ab der Harmonisierung in die Tarifnummer 2710 1943 als Gasöl und in die Tarifnummer 2710 1962 als Heizöl wurde außer Streit gestellt.
Aus der Sicht der Anmeldungen wurden in den Erstattungsfällen andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle zum Steuersatz von 60 € je 1.000 kg geliefert. In Österreich sind nach den Angaben in den Anmeldungen andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige, zum Steuersatz von 425 € je 1.000 Liter verblieben.
Das Zollamt geht bei den misslungenen Erstattungslieferungen davon aus, dass b
ei der gegebene Sachlage die Verantwortlichen der D bewusst Mineralöle zur Verdieselung erzeugt haben, sodass die misslungenen Erstattungsfälle als Lieferung
von Gasöl (2710 1943) zu bewerten und mit einem Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter zu versehen wären.
Außer Streit steht, dass bei den selbst berechneten Erstattungslieferungen die Entnahme aus dem Steuerlager und die Lieferung äußerst zeitnah am gleichen Tag erfolgte.
Beweiswürdigung:
Der vorstehend angeführte Sachverhalt wird vom BFG in freier Überzeugung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten äußerst umfangreichen Verwaltungsakten, darunter die Akten der Betriebsprüfung und die Akten und Aktenteile von Finanzbehörden sowie Gerichten.
Der Sachverhalt kann auch auf die Zusammenarbeit von österreichischen Zoll- und Finanzbehörden sowie auf die umfangreiche Zusammenarbeit dieser Behörden mit Zoll- und Finanzbehörden anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union gestützt werden.
Der Sachverhalt ergibt sich auch aus den Angaben des K als Geschäftsführer der D, aus den Angaben der L als Geschäftsführerin der J, aus Lieferverträgen zwischen der J und Käufern sowie aus Lieferverträgen zwischen der D und Käufern, aus den Angaben und Ausführungen von Personen, die entweder als Zeugen oder als Beschuldigte einvernommen und befragt wurden sowie aus den Angaben und Vorbringen der Parteien des Abgabenverfahrens im verwaltungsbehördlichen und im gerichtlichen Rechtszug, darin enthalten die Angaben zur Sache vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung.
Rechtslage:
§ 1 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung:
(1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
§ 2 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
(1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
1. der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
[...]
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die [...]
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
[...]
2. der Unterpositionen 2710 1111 bis 2710 1969, ausgenommen [...]
§ 3 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
(1) Die Mineralölsteuer beträgt
[...]
4. für 1000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1949 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
[...]
d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht
aa) mit einem Gehalt an von biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 €
bb) ansonsten 425 €;
[...]
7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 1961 bis 2710 1969 der Kombinierten Nomenklatur
a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1000 kg 60 €;
[...]
e) ansonsten für 1000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 €;
bb) ansonsten 425 Euro.
[...]
9) andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszwecke am nächsten stehen.
§ 21 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
1. dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr)
[...]
4. dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden
5. dass ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird; [...]
(4) Die Steuerschuld entsteht
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
[...]
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe;
[...]
(6) Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
[...]
§ 22 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
1) Steuerschuldner ist oder sind
1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
[…]
4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
[…]
§ 23 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. [...].
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
[...]
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
[...]
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(9) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.
§ 25 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
(1) die Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöle, die
1) sich in einem Steuerlager (Abs. 2 ) befinden oder
[...]
2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
§ 26 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung:
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
§ 29 Abs. 1 und 2 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung:
(1) Mineralöllager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung und Bearbeitung von Mineralöl dienen.
(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern oder bearbeiten will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Mineralöllagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Umsatz mehr als 500 000 l Mineralöl beträgt. § 27 und § 28 gelten sinngemäß.
§ 45 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
(1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
[...]
§ 46 Mineralölsteuergesetz 1995 in der im Bemessungszeitraum geltenden Fassung (auszugsweise):
Normen und Schlagworte
- § 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 21 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 22 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 23 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 25 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 26 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 29 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 45 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 46 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 2 RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
MineralölsteuerMineralöl im engeren SinnMineralöl im weiteren SinnErstattungKraftstoffFestsetzungSelbstberechnungsteuerbarsteuerpflichtig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200049/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200049.2018
- Stammnummer
- 121746
- Gültig
- 21.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF