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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200049/2018

Erstmalige Festsetzung von Mineralölsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200049/2018vom 21.11.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat Mai 2013 3.420.602 Liter Mineralöle erzeugt. Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet. Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat Mai 2013 wurden 1.000 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter der selbst berechnete Steuerbetrag von € 425 entrichtet. Insgesamt 3.419.602 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert. Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 1.453.755,85 erstmals festgesetzt und ein um € 425 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 1.453.330,85 nachgefordert. Für das im Monat Mai 2013 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 756.404,57 an Mineralölsteuer festgesetzt. Für 1.602.280 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 96.136,80 an Mineralölsteuer festgesetzt. Für 1.552.571,23 Liter - dem entsprechen 1.313.320 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 659.842,77 an Mineralölsteuer festgesetzt. Für 1.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 425 an Mineralölsteuer festgesetzt. Weil im Monat Mai 2013 Mineralölsteuer im Betrag von € 96.136,80 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 425 bereits erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 659.842,77 geschuldet. Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 13.196,85. Zur Berechnung für den Monat Juni 2013: Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat Juni 2013 902.960 Liter Mineralöle erzeugt. Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet. Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat Juni 2013 wurden 64.382 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter der selbst berechnete Steuerbetrag von € 27.362,35 entrichtet. Insgesamt 838.578 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert. Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 383.758 erstmals festgesetzt und ein um € 27.362,35 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 356.395,65 nachgefordert. Für das im Monat Juni 2013 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 140.117,00 an Mineralölsteuer festgesetzt. Für 200.480 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 12.028,80 an Mineralölsteuer festgesetzt. Für 237.002,01 Liter - dem entsprechen 200.480 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 100.725,85 an Mineralölsteuer festgesetzt. Für 64.382 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 27.362,35 an Mineralölsteuer festgesetzt. Weil im Monat Juni 2013 Mineralölsteuer im Betrag von € 12.028,80 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 27.362,35 bereits erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 100.725,85 geschuldet. Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 2.014,52. Gesamtdarstellung: In Summe wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 6.152.335,97 geschuldet (siehe dazu Anlage 1 - Summenspalte rotes Feld). Auf der geschuldeten Mineralölsteuer lasten in Summe € 123.046,72 an Säumniszuschlägen (siehe dazu Anlage 1 - Summenspalte Säumniszuschlag). Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ergibt sich die Entscheidung zwingend aus der ohne berechtigte Zweifel eindeutigen Gesetzeslage und aus der zitierten Judikatur des VwGH. Eine entscheidende Rechtsfrage ist durch § 1 Abs. 1 MinStG geklärt. Der Inhalt dieser gesetzlichen Regelung lässt keine Zweifel darüber offen, dass Kraftstoffe nur dann einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer) unterliegen, wenn sie im Steuergebiet verwendet werden. In § 21 Abs. 1 Z 6 MinStG wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung eines Mineralöls oder Kraftstoffes als Treibstoff vorliegt. Eine weitere entscheidende Rechtsfrage ist durch § 46 Abs. 2 MinStG geklärt. Der Inhalt dieser gesetzlichen Regelung lässt keine Zweifel darüber offen, dass eine Erstattung von Mineralölsteuer nur dann gewährt wird, wenn der Berechtigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort steuerlich ordnungsgemäß erfasst worden ist, vorlegt. Ist unbestritten erwiesen, dass in einem Erstattungsverfahren mittels vereinfachtem Begleitdokument VSt2 die verwendeten bestätigenden Stempel gefälscht sind und kann von den Zollbehörden des anderen Mitgliedstaates nicht bestätigt werden, das die Ware in diesen eingetreten ist, hat sich die Selbstberechnung als unrichtig erwiesen. Bei der erheblichen Frage der erstmaligen Festsetzung von Mineralölsteuer gemäß § 201 BAO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 letzter Satz MinStG ist das Bundefinanzgericht von der nur in Teilen im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen. Graz, am 21. November 2018

Normen und Schlagworte

MineralölsteuerMineralöl im engeren SinnMineralöl im weiteren SinnErstattungKraftstoffFestsetzungSelbstberechnungsteuerbarsteuerpflichtig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200049/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200049.2018
Stammnummer
121746
Gültig
21.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF