Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200049/2018
Erstmalige Festsetzung von Mineralölsteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200049/2018vom 21.11.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen [...], die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
a) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
b) […]
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach [...] § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, […] vorlegt.
[...]
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.
[…]
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, […]
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:
Artikel 2:
(1) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse
[...]
b) der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;
[...]
(3) Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobene Steuersatz besteuert.
Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern.
Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen wird mit Ausnahme von Torf jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist oder als solcher zum Verbrauch angeboten bzw. verwendet wird, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert.
Im Anhang I, Tabelle A wurde für Gasöl (KN-Codes 2710 1941 bis 2710 1949) ein Mindeststeuersatz festgeschrieben.
§ 166 BAO:
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 201 BAO (auszugsweise):
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
[...]
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
[...]
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
§ 20 BAO:
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 217 BAO (auszugsweise):
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
[…]
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
§ 269 Abs. 1 BAO:
(1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
§ 279 Abs. 1 BAO:
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Erwägungsgründe:
A) Im Allgemeinen:
In Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel - wie in einem Strafverfahren - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist nicht erforderlich (z.B. VwGH 20.04.2004, 2003/13/0165).
Im Beschwerdeverfahren hat das BFG gemäß § 269 Abs. 1 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die dem Zollamt als Abgabenbehörde auferlegt und eingeräumt sind.
Aus der Sicht des in Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt als Beweismaß die größere Wahrscheinlichkeit.
Es genügt im Rahmen der freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rspr, z.B. VwGH 24.02.2011, 2010/15/0204 oder VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; vgl. auch Ritz, BAO6, § 167, Rz 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Vom BFG wird das erste Berechnungsblatt, das die Spalten 1 bis 9 und weitere namentlich benannte Spalten enthält, als "Anlage 1" bezeichnet, alle weiteren Berechnungsblätter werden als "Anlage 2" bezeichnet.
Jene Fälle, bei denen sich die Empfangsbestätigungen als richtig erwiesen haben, sind in den Berechnungsblättern in den grünen Spalten und in den grünen Feldern dargestellt.
Jene Fälle, bei denen sich die Empfangsbestätigungen (Stempel von Zollämtern) als gefälscht erwiesen haben, sind in den Berechnungsblättern in den braunen Spalten und braunen Feldern dargestellt.
Nur in den zuletzt genannten Fällen ist es zu unrechtmäßigen Lieferungen von Mineralöl mit vereinfachten Begleitdokumenten VSt2 gekommen. Bei diesen Lieferungen ist nicht erwiesen, wo die Ware verblieben ist. In solchen Fällen hat sich die jeweils von der D bekanntgegebene Selbstberechnung nach § 23 MinStG als nicht richtig erwiesen.
B) Zu den Lieferungen des Mineralöls F vor der Änderung der Tarifnummer und zu den Lieferungen des Mineralöls G an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union :
Die TUA hat bis zur unionsweiten Harmonisierung der Tarifierung helle Öle, wenn diese nicht der Gasölnorm entsprachen, nicht als Heizöle in die Zolltarifposition 2710 1962, sondern als Schmieröle in die Zolltarifposition 2710 1999 eingereiht.
Die D hat über derartige Einreihungsvorschläge der TUA verfügt; z.B. über den ETOS- Untersuchungsbefund vom 5. Oktober 2009, Geschäftsfall gg.
Mineralöle - wie beispielsweise das F - wurden in den Mitgliedsländern der Europäischen Union unterschiedlich tarifiert. Deshalb wurde innerhalb der Gemeinschaft eine Übereinstimmung bei der Tarifierung solcher Erzeugnisse gesucht und erzielt. Universaltechnische Öle als Heizöle werden in der Europäischen Union seit der Harmonisierung übereinstimmend in die Zolltarifposition 2710 1962 eingereiht.
Universaltechnische Öle als Gasöle werden in der Europäischen Union seit der Harmonisierung übereinstimmend in die Zolltarifposition 2710 1943 eingereiht.
Die Änderung der Tarifnummer wurde der D mit Schreiben des Zollamtes vom 29. August 2012 mitgeteilt, ihr über schriftliches Ersuchen eine Umstellungsphase bis zum 17. September 2012 bewilligt, sodass das Mineralöl F ab 18. September 2012 als Heizöl in die Zolltarifposition 2710 1962, als Gasöl in die Zolltarifposition 2710 19543 einzureihen war.
Soweit die Beschwerde die Lieferungen des Mineralöls F vor der Änderung der Tarifnummer und die Lieferungen von G an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, musste eine erstmalige Festsetzung gemäß § 201 BAO aus den nachfolgend angeführten Gründen unterbleiben.
Gemäß § 1 Abs. 1 MinStG unterliegen
- Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie
- Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden,
der Mineralölsteuer.
Zu den Mineralölen im Sinne des MinStG zählen die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 leg. cit. angeführten Mineralöle.
Gemäß § 1 Abs. 2 MinStG sind Kraftstoffe im Sinne des MinStG alle - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht in Abs. 1 angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
Gemäß § 2 Abs. 8 MinStG finden die Mineralöle im engeren Sinn betreffenden Bestimmungen des MinStG nur auf die in § 2 Abs. 8 Z 1 bis Z 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung.
Mineralöle im engeren Sinn, die von der D mit Sitz im Bundesgebiet (im Sinne des § 1 Abs. 2 MinStG) hergestellt wurden, unterlagen der Mineralölsteuer. Diesbezüglich darf grundsätzlich auf die Entscheidung des BFG zur GZ. cc und auf die Besteuerung des im Inland verbliebenen Mineralöles als Gasöl hingewiesen werden.
Das Mineralöl F war - wie bereits mehrfach dargelegt - bis zur Änderung der Tarifnummer aufgrund seiner Beschaffenheit in den KN-Code 2710 1999 einzureihen, damit ein Mineralöle im Sinne des § 1 Abs. 1 MinStG, nicht aber Gegenstand des § 2 Abs. 8 Z 1 bis 6, also nicht ein Mineralöl im engeren Sinn. Das Mineralöl F bis zur Harmonisierung und das Mineralöl G waren Mineralöle im weiteren Sinn, auf die die Mineralöl betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden waren, sondern die Bestimmungen über Kraft- und Heizstoffe.
Kraftstoffe unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 MinStG nur dann einer Mineralölsteuer, wenn sie im Steuergebiet verwendet werden. Anders ausgedrückt: Kraftstoffe sind nur dann "steuerbar", wenn sie im Steuergebiet verwendet werden. Liegt in solchen Fällen keine Befreiung von der Steuerpflicht vor, sind sie auch steuerpflichtig.
Eine Steuerschuld entsteht für Kraftstoffe gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG (erst) dadurch, dass ein Kraftstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben wird.
In einem Revisionsfall durfte das BFG davon ausgehen, dass der in Rede stehende Kraftstoff durch das Einfüllen in Tanks von im Steuergebiet liegenden Tankstellen erstmals abgegeben wurde (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0070).
Nach dem 22. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2003/96/EG (EnergiesteuerRL) sollten für Energieerzeugnisse im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie).
Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie gelten als Energieerzeugnisse unter anderem die Erzeugnisse der KN-Codes 2704 bis 2715.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie werden zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Erzeugnisse, als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, je nach Verwendung zu dem für eine gleichwertigen Heiz- oder Kraftsoff erhobenen Steuersatz besteuert.
Wenn das Zollamt Art. 2 Abs. 3 der EnergiesteuerRL, wonach zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete Energieerzeugnisse besteuert werden, heranzieht, ist zu bedenken, dass nach der für den Bf günstigeren Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG eine Steuerpflicht für Kraftstoffe nur im Hinblick auf "im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegebene Kraftstoffe" entstehen könnte, sofern sie in der Folge im Steuergebiet verwendet würden.
C) Zu der über gesonderte Anträge außerhalb der Selbstberechnung erfolgten Erstattung von Mineralölsteuer für die Lieferung des Mineralöls F mit rechtskräftigen Bescheiden:
Betroffen sind fünf Bescheide des Zollamtes.
Es handelt sich dabei um
1) den Bescheid vom 27. März 2013, Zahl: ii;
2) den Bescheid vom 22. April 2013, Zahl: jj;
3) den Bescheid vom 7. Mai 2013, Zahl: kk;
4) den Bescheid vom 7. Mai 2013, Zahl: nn und
5) den Bescheid vom 8. Juli 2013, Zahl: oo.
Steuergegenstand der Bescheide waren andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt mit einem Steuersatz von € 60 je 1.000 kg.
Dazu ist festzuhalten, dass vom Zollamt lediglich bei der Sendung vom 21. Februar 2013 an die M (BG) eine Stempelfälschung festgestellt wurde. Nur der Bescheid vom 7. Mai 2013, Zahl: kk, könnte sohin nicht rechtens ergangen sein. Die übrigen Bescheide erfassen Sendungen, bei denen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten.
Bei Bescheiden, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind, steht einer diesbezüglichen erstmaligen Festsetzung gemäß § 201 BAO das Wiederholungsverbot entgegen, wonach die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt zudem eine grundsätzliche Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078).
Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO könnte eine Festsetzung unter anderem erfolgen, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Bezogen auf den Neuerungstatbestand ist somit erforderlich, dass für die Abgabenbehörde im Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Voraussetzung für die Festsetzung ist daher, dass entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages noch nicht bekannt waren und dass diese Umstände nachträglich neu hervorkommen. Maßgeblich ist dabei der Wissenstand der Abgabenbehörde. Solche Festsetzungen liegen stets im Ermessen, dies unabhängig davon ob sie auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen (vgl. Ritz, BAO6, § 201, Rz 37ff).
Gegen eine solche erstmalige Festsetzung der Mineralölsteuer beim verbliebenen fünften Bescheid spricht u.a., dass dem Bf der Rechtszug gekürzt würde.
D) Zu den im Rahmen der Selbstberechnung erfolgten Erstattungen von Mineralölsteuer für die Lieferung des Mineralöls F nach der Mitteilung der Änderung der Tarifnummer:
Soweit die Beschwerde die im Rahmen der Selbstberechnung erfolgten Erstattungen von Mineralölsteuer für die Lieferung des Mineralöls F nach der Änderung der Tarifnummer mit Wirkung vom 18. September 2012 betrifft (Summe der grünen und roten Felder in Spalte 1 der Anlage 2), war eine erstmalige Festsetzung in 552 Fällen (Summe der roten Felder in Spalte 1 der Anlage 2) erforderlich.
Es hat sich, weil in diesen Erstattungsfälle die Empfangsbestätigungen mit gefälschten Zollstempeln versehen wurden, jeweils die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen.
Diesbezüglich war daher die Mineralölsteuer erstmalig gemäß § 201 BAO in Verbindung mit §§ 23 Abs. 3 und 21 Abs. 1 Z 1 sowie § 46 Abs. 2, alle MinStG, in Übung von Ermessen mit Bescheid festzusetzen.
Zur erstmaligen Festsetzung darf ganz allgemein auf Ritz BAO6 und die dort zu § 201 BAO zitierte Judikatur des VwGH verweisen werden.
Die bescheidmäßige Festsetzung liegt in den in § 201 Abs. 2 BAO genannten Fällen im Ermessen der Abgabenbehörde.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen immer nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die maßgeblichen Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung, im vorliegenden Fall somit aus dem Normzweck des § 201 BAO.
Bei der Ermessensübung sind die ermessensrelevanten Umstände abzuwägen. Die Abgabenbehörde hat sich primär unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dem eine zentrale Bedeutung zukommt, zu Recht für eine Festsetzung von Amts wegen entschieden. Entscheidungserhebliche Argumente, die gegen eine Festsetzung sprechen würden, liegen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag Umstände vorliegen, die gegen eine Festsetzung sprechen, erscheint die angefochtene Vorschreibung ermessensgerecht und somit im Sinne der zitierten Norm.
Wie bereits dargelegt, wurden Mineralöle wie z.B. das F in den Mitgliedsländern der Europäischen Union zunächst völlig unterschiedlich tarifiert. Nachdem eine diesbezügliche unionsweite Übereinstimmung erzielt wurde, wurden solche Öle in die Zolltarifposition 2710 1962 eingereiht. Mit Wirkung vom 18. September 2012 war das F als Heizöl in den KN-Code 2710 1962 oder als Gasöl in den KN-Code 2710 1943 einzureihen und damit jeweils verbrauchsteuerpflichtig.
Von Verantwortlichen der D wurde - durch eine Expertise der Universität Bratislava untermauert - immer wieder vorgebracht, das Mineralöl F sei im Bergbau und in Hüttenwerken als Flotationsmittel, als Walzöl, als Walzemulsion sowie als Verdünner- bzw. Lösungsmittelkomponente eingesetzt worden. Alle Abnehmer der Erzeugnisse seien stets auf der Grundlage eines Vertrages beliefert worden. Im Vertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die gelieferte Ware ein Öl sei, das unter den KN-Code 2710 1999 falle. Auf jeder Rechnung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die gelieferte Ware weder als Kraft- noch als Heizstoff verwendet werden dürfe.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass davon, dass die Verantwortlichen der D wussten, dass die Kraftstoffe als Treibstoffe verbraucht (verdieselt) werden sollen, aus den nachfolgend angeführten Gründen in einem zumindest größeren Grad an Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden darf. Die im bekämpften Bescheid vom Zollamt dazu näher aufgelisteten Ergebnisse seiner Ermittlungstätigkeit sprechen gemäß dem in einem Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung in einem zumindest größeren Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verantwortlichen der D wussten, dass das Erzeugnis F - ein Kraftstoff - als Treibstoff verbraucht werden soll.
Im ETOS-Untersuchungsbefund der TUA vom 5. Oktober 2009, Geschäftsfall gg, wird darauf hingewiesen, dass das Erzeugnis F ohne weiteres für einen Dieselmotor als Kraftstoff - wenn auch nicht normgerecht - eingesetzt werden kann.
Es gibt erwiesene Bestellungen des Mineralöls F, bei denen Mineralöl mit Parametern eines Dieselkraftstoffes eingefordert wurde (z.B. e-Mail vom 4. Jänner 2011 zwischen N und der D).
Es gibt erwiesene eingeforderte Spezifikationen für das Mineralöl F nach Sommer- und Winterqualität (z.B. e-Mail von O an die J vom 19. Oktober 2010).
Es gibt erwiesene Reklamationen, dass die Ware bei der Kälte in der Nacht zähflüssig wird (z.B. e-Mail vom 11. Oktober 2010 von O an J).
Es gibt erwiesene Reklamationen, dass die Verschmutzung zu hoch war (z.B. e-Mail von O an P vom 6. Oktober 2010).
In einem e-Mail vom 19. Oktober 2010 versichert O, dass das neue Produkt als allgemeines technisches Öl geliefert wird, es offiziell nicht als Kraftstoff verwendet wird und ohne warenbegleitende Dokumente ist, praktisch aber ein Diesel von sehr guter Qualität ist.
Industrieprodukte benötigen für die von den Verantwortlichen der D vorgebrachten Verwendungszwecke solche besondere Spezifikationen nicht.
Gegen eine Verwendung der Erzeugnisse zu den von den Verantwortlichen der D vorgebrachten Verwendungszwecken spricht auch das Gutachten Q, Bildungs- und Wirtschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung, Abteilung Wissenschaft und Technik, vom 22. April 2013. Aus der Sicht dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde die Expertise der Universität Bratislava nicht wissenschaftlich erarbeitet und scheidet danach eine Verwendung des Mineralöls F nach dem Stand der Technik für die von den Verantwortlichen der D genannten Verwendungszwecke eher aus.
Wird die widerrechtliche Verwendung als Treibstoff ausgeschlossen, ist die Verwendung der in Verkehr gebrachten Mengen völlig ungeklärt.
Es konnten weder die Verantwortlichen der D noch die als Zeugen einvernommene Bediensteten der D Abnehmer aus dem Bergbau und von Hüttenwerken benennen. Bei keiner einzigen der vom Zollamt rund 8.200 erhobenen Lieferungen konnten die vorgebrachten Verwendungszecke von den Verantwortlichen der D nachvollziehbar belegt werden.
Nach der Aktenlage gab es keinerlei Reklamationen durch Abnehmer von Lieferungen, bei denen eindeutig Gasöl geliefert wurde.
Für eine widerrechtliche Verwendung der Erzeugnisse der D spricht auch das von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt angeforderte Sachverständigengutachten S aus Juni 2015 zur industriellen Verwendbarkeit und zur allfälligen Ermittlung des Marktvolumen der von der D erzeugten Mineralöle F und G. Danach soll ein Markt für die erzeugten Produkt nur in einem unbedeutenden Ausmaß existieren, sodass die in Verkehr gebrachten großen Mengen nicht erklärbar sind. Aus der Sicht dieses Gutachtens besteht für diese Erzeugnisse kein nennenswerter Markt, ist eine direkte Verwendung dieser Mineralöle im Bergbau und von Hüttenwerken geradezu auszuschließen, scheidet eine Verwendung als Vorprodukt in den von den Verantwortlichen der D genannten Einsatzgebieten aus technologischen Gründen aus.
Das Zollamt konnte rund 8.200 Mineralöllieferungen in einer Menge von rund 218 Mio. Litern erheben, die an 128 Empfänger durch 170 verschiedene Transportfirmen an 153 Entladeorte erfolgten. Auch dieser Umstand spricht im Zusammenhang damit, dass ein Markt für die Verwendung der Erzeugnisse der D zu den von den Verantwortlichen der D vorgebrachten Verwendungszwecken nur in einem unbedeutenden Ausmaß existiert, dafür, dass die Verantwortlichen der D wussten, dass ihre Erzeugnisse als Treibstoff verwendet werden.
T als Ansprechpartner des U Konzerns als einem der führenden Mineralölkonzerne für die industrielle und die private Verwendung von Mineralölprodukten in der Bundesrepublik Deutschland, hat dem Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Konzern keine Diesel/Gasöl-Basis-Gemische herstellt. Die Geruchsbelästigung bei Gemischen mit Diesel soll enorm sein und würde dies kein Kunde akzeptieren. Dieselkraftstoff sei Steuergegenstand und würde schon aus diesem Grund nicht als Ausgangsprodukt in Frage kommen.
W, bei der Firma X als Verkaufsleiter von Mineralölprodukten tätig, hat als Zeuge befragt am 8. Juni 2012 ausgesagt, dass ihm als langjährigem Fachmann bekannt sei, dass zur Herstellung von Motorölen oder von Schmierölen nirgendwo Diesel verwendet wird.
Y hat als Zeuge befragt am 18. Juli 2013 u.a. ausgesagt, dass - so die Parameter in Qualitätszertifikaten nicht den Vorgaben für F entsprochen haben - der davon in Kenntnis gesetzte Geschäftsführer der D angeordnet habe, dass es zu Nachjustierungen von Mischungsvorgängen im Nachhinein kommen soll. Es habe aufgrund der apparativen Analysezeit nur nachträglich reagiert werden können. Es hätten deswegen sogar LKW mit verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen das Werksgelände mit Wissen der Geschäftsleitung der D verlassen. Dass in der Zwischenzeit mit verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen gefüllte LKW das Werksgelände verlassen haben, sei dem Geschäftsführer bekannt gewesen und sei von ihm auch geduldet worden.
Aus beispielsweise Punkt 3) der schriftlichen Antwort vom 25. Juli 2013 auf das an die Republik Slowenien gerichtete Amtshilfeersuchen vom 16. Oktober 2012 ergibt sich u.a. schlüssig, dass nach den Angaben der Fahrer die tatsächlichen Entladeorte in Polen, in der Slowakei oder in Italien nicht den angegebenen Entladeorten entsprochen haben. Für Lieferungen nach Italien beispielsweise wurden dort nachweisbar Fahrtrouten von Lastkraftwagen zu Tankstellen, zu Tanklagern und zu Betriebstankstellen als Entladestellen sogar elektronisch aufgezeichnet. Solche Entladestellen sind üblicherweise Entladeorte, an die Mineralöle zur Verwendung als Treibstoff abgegeben werden.
Bei dieser Sachlage musste den Verantwortlichen der D zumindest bewusst gewesen sein, dass Kraftstoffe zur Verwendung als Treibstoff erzeugt und verkauft werden.
Aus Lieferverträgen der D als Verkäuferin und der J als Käuferin - diese hatte bis 31. Dezember 2012 das alleinige Vertriebsrecht - ergibt sich der Sitz der D als Erfüllungsort. Aus Lieferverträgen der D als Verkäuferin mit diverse Käufern - ab 1. Jänner 2013 war die J nur mehr Vermittler - ergibt sich ebenfalls der Sitz der D als Erfüllungsort.
Aus den jeweils zugehörigen Verkaufs- und Lieferbedingungen geht hervor, dass der Versand auf Rechnung des Käufers erfolgte, der auch das Transportrisiko zu tragen hatte. Bei allen Lieferungen war vereinbart, dass die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer übergeht, in dem die Ware der Bahn oder dem Frachtführer oder bei Versendung in eigenen Fahrzeugen dem eigene Fahrpersonal ausgefolgt wird, spätestens jedoch beim Verlassen der Versandstelle (z.B. Raffinerie, Tanklager).
L hat am 23. Februar 2016 angegeben, die Erzeugnisse seien ex Werk D verkauft worden, die Kunden hätten die Transporte organisiert.
Nach der erwiesenen Sachlage wurden demnach die an Abnehmer in anderen Mitgliedsstaaten verkauften Mineralöle bereits im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff übergeben. Davon zu unterscheiden ist das tatsächliche Verwenden im Steuergebiet.
Diese Schlussfolgerung ist auch für die Einreihung und den anzuwendenden Steuersatz von wesentlicher Bedeutung. Weil mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit von einer Verdieselung des Kraftstoffes F in anderen Mitgliedsländern auszugehen ist, war dieses Mineralöl ein solches des KN-Codes 2710 1943 und gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 MinStG in Verbindung mit § 21. Abs. 1 MinStG einem Mineralölsteuersatz von € 425 je 1.000 Liter Mineralöl zu unterwerfen [§ 3 Abs. 4, Buchstabe d) lit. bb) MinStG].
Wie bereits ausgeführt, sind Kraftstoffe andere als die in § 1 Abs. 1 MinStG angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz zu Treibstoffen verwendet werden bzw. verwendet werden sollen. Der Begriff "Treibstoff" im Sinne des MinStG umfasst die Verwendung zum Antrieb von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und zu anderen motorischen Zwecken, wie z.B. Kettensägen, Landmaschinen, Stationärmotoren (vgl. Schamp, Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Kommentierung des MinStG 1995, S 11f).
In den Erstattungsfällen ohne erwiesene Stempelfälschung, in denen F als Heizöl mit vereinfachten Begleitdokumenten VSt2 zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht wurde, bleibt es bei Heizöllieferungen (2710 1962) zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg, weil der Berechtigte in diesen Erstattungsfällen amtlich nachgewiesen hat, dass dieses Mineralöl dort eingetroffen ist und dort auch ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde.
In den Erstattungsfälle mit erwiesenen Stempelfälschungen ist dem Berechtigten der amtliche Beweis darüber, dass das Mineralöl im anderen Mitgliedstaat eingetroffen und dort auch ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden war, jedoch nicht gelungen.
Die Steuererstattung ist in diesen Fällen missglückt, sodass davon auszugehen ist, dass sich in diesen Fällen die Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen hat und dass daher für diese Mineralöle als (zu verdieselnde) Gasöle Mineralölsteuer im Betrag von € 425 je 1.000 Liter erstmalig mit Bescheid festzusetzen ist. Nach der erwiesenen Sachlage wurde das Mineralöl bereits im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff übergeben.
Weil der Beweis darüber, dass das Mineralöl im anderen Mitgliedstaat eingetroffen und dort auch ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, nicht erbracht wurde, bleibt es jeweils beim Besteuerungsrecht des Mitgliedstaates Österreich.
E) Zu den Lieferungen von Mineralölen, die in Österreich abgegeben, steuerlich angemeldet sowie versteuert wurden:
Bescheide nach § 201 BAO sind nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung unterlässt, die Erklärung unvollständig ist oder sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Der VwGH hat mehrfach festgestellt, dass Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO die gesamte Abgabe festzusetzen haben und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten haben, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl. z.B. VwGH 15.12.2004, 2002/13/0118; VwGH 04.06.2009, 2006/13/0076; VwGH 20.10.2010, 2007/13/0065 u.a.).
Die Lieferungen von Mineralölen, die in Österreich abgegeben, steuerlich angemeldet und versteuert wurden, waren deshalb als Teil der gesamten Abgaben erstmalig festzusetzen und die darauf bereits entrichtete Mineralölsteuer entsprechend zu berücksichtigen.
F) Zur Berechnung im Einzelnen:
Die Verbrauchsteueranmeldungen bzw. Leermeldungen für die Monate Juli, August und Dezember 2010, für die Monate Jänner bis Dezember 2011 und für die Monate Jänner bis August 2012 waren weder unvollständig noch hat sich die jeweilige Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen.
Das angemeldete und in andere Mitgliedstaaten verbrachte Mineralöl als Kraftstoff war in diesen Monaten im Steuergebiet nicht steuerbar, weil Kraftstoffe gemäß § 1 MinStG nur dann steuerbar waren und einer Mineralölsteuer unterlagen, wenn sie auch im Steuergebiet verwendet wurden.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, war das F ab der Änderung der Tarifnummer mit Wirkung vom 18. September 2012 als Heizöl in den KN-Code 2710 1962, als Gasöl in den KN-Code 2710 1943 einzureihen.
Die Steuerschuld entstand in diesen Fällen dadurch, dass das Erzeugnis aus dem Steuerlager der D weggebracht wurde, ohne dass sich eine weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren, angeschlossen hat, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde (§ 21 Abs. 1 Z 1 MinStG).
Die Verbrauchsteueranmeldungen für die Monate September 2012 bis Dezember 2012 und für die Monate Jänner 2013 bis Juni 2013 haben sich als nicht richtig erwiesen, weil im Hinblick auf die beantragten Erstattungen wegen einer Verbringung von versteuerten Mineralölen zu gewerblichen Zwecken nicht das Verfahren im Sinne des § 46 MinStG in Verbindung mit § 45 leg. cit. eingehalten wurde, weil im Erstattungsverfahren gefälschte amtliche Bestätigungen des jeweils anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordentlich steuerlich erfasst worden ist, vorgelegt wurden.
Weil sich solche Selbstberechnungen (solche Erstattungsfälle) als nicht rechtskonform erledigt erwiesen haben, hat sich die D in den Verbrauchsteueranmeldungen vom selbst berechneten Gesamtsteuerbetrag zu Unrecht die selbst berechneten Gesamterstattungsbeträge abgezogen.
Gemäß § 23 MinStG hat der Steuerschuldner nämlich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff - und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen.
Zur Berechnung für den Monat September 2012:
Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat September 2012 6.573.116 Liter Mineralöle erzeugt (Anlage 1, Spalte 9). Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet.
Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat September 2012 wurden 2.000 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen (Anlage 1, Spalte 5) und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter (Anlage 1, Spalte 3) der selbst berechnete Steuerbetrag von € 850 (Anlage 1, Spalte 6) entrichtet.
Insgesamt 6.571.116 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert (Anlage 1, Spalte 2).
Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 2.793.574,30 erstmals festgesetzt und ein um € 850 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 2.792.724,30 (Anlage 1, Spalte 4) nachgefordert.
Für das im Monat September 2012 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 501.337,22 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.703.100 kg (Anlage 1, Spalte selbstber. Erstattung kg) Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 102.186 an Mineralölsteuer (Anlage 1, selbstber. Erstattung VSt2 in EVA) festgesetzt.
Für 937.179,34 Liter (Anlage 2, Spalte Liter bei 15°C) - dem entsprechen 792.760 kg (Anlage 1, kg zu VSt2 mit widerrechtl. angebr. RO Stempel) - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter (Anlage 2, Spalte Steuersatz 425,- €/1000l) € 398.301,22 (Anlage 2, Spalte Mineralölsteuer in €) an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 850 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Weil im Monat September 2012 Mineralölsteuer im Betrag von € 102.186 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 850 bereits erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 398.301,22 (Anlage 1, VSt2 mit widerrechtl. angebr. RO Stempel / 425,- €/1000l) geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 7.966,02.
Anmerkung: Bei der Darstellung der Berechnung für die nachfolgenden Monate werden die Spalten der Berechnungsblätter nicht mehr angeführt.
Zur Berechnung für den Monat Oktober 2012:
Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat Oktober 2012 8.281.337 Liter Mineralöle erzeugt. Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet.
Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat Oktober 2012 wurden 1.500 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter der selbst berechnete Steuerbetrag von € 637,50 entrichtet.
Insgesamt 8.279.837 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert.
Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 3.519.568,23 erstmals festgesetzt und ein um € 637,50 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 3.518.930,73 nachgefordert.
Für das im Monat Oktober 2012 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 1.345.923,18 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.799.280 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg werden € 167.956,80 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.770.185,60 Liter - dem entsprechen insgesamt 2.343.300 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 1.177.328,88 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.500 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 637,50 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Weil im Monat Oktober 2012 Mineralölsteuer im Betrag von € 167.956,80 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 637,50 erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 1.177.328,88 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 23.546,58.
Zur Berechnung für den Monat November 2012:
Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat November 2012 6.872.302 Liter Mineralöle erzeugt. Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet.
Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat November 2012 wurden 2.000 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter der selbst berechnete Steuerbetrag von € 850 entrichtet.
Insgesamt 6.870.302 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert.
Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 2.920.728,35 erstmals festgesetzt und ein um € 850 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 2.919.878,35 nachgefordert.
Für das im Monat November 2012 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 1.284.738,92 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.305.220 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 138.313,20 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.695.472,28 Liter - dem entsprechen 2.280.100 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 1.145.575,72 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 850 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Weil im Monat November 2012 Mineralölsteuer im Betrag von € 138.313,20 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 850 bereits erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 1.145.575,72 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 22.911,51.
Zur Berechnung für den Monat Dezember 2012:
Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat Dezember 2012 3.103.782 Liter Mineralöle erzeugt. Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet.
Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat Dezember 2012 wurden 1.000 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter der selbst berechnete Steuerbetrag von € 425 entrichtet.
Insgesamt 3.102.782 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert.
Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 1.319.107,35 erstmals festgesetzt und ein um € 425 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 1.318.682,35 nachgefordert.
Für das im Monat Dezember 2012 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 436.948,80 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 919.740 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg werden € 55.184,40 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 897.269,18 Liter - dem entsprechen 919.740 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 381.339,40 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 425 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Weil im Monat Dezember 2012 Mineralölsteuer im Betrag von € 55.184,40 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 425 bereits erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 381.339,40 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 7.626,79.
Zur Berechnung für den Monat Jänner 2013:
Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat Jänner 2013 3.612.331 Liter Mineralöle erzeugt. Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet.
Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat Jänner 2013 wurden 1.000 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter der selbst berechnete Steuerbetrag von € 425 entrichtet.
Insgesamt 3.611.331 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert.
Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 1.535.240,68 erstmals festgesetzt und ein um € 425 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 1.534.815,68 nachgefordert.
Für das im Monat Jänner 2013 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 654.799,99 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.207.300 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 72.438 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.369.263,51 Liter - dem entsprechen 1.158.260 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 581.936,99 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 425 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Weil im Monat Jänner 2013 Mineralölsteuer im Betrag von € 72.438 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 425 bereits erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 581.936,99 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 11.638.74.
Zur Berechnung für den Monat Februar 2013:
Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat Februar 2013 3.331.555 Liter Mineralöle erzeugt. Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet.
Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat Februar 2013 wurden 1.500 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter der selbst berechnete Steuerbetrag von € 637,50 entrichtet.
Insgesamt 3.330.055 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert.
Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 1.415.910,88 erstmals festgesetzt und ein um € 637,50 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 1.415.273,38 nachgefordert.
Für das im Monat Februar 2013 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 430.109,40 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 779.780 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 46.786 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 900.437,40 Liter - dem entsprechen 761.680 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 382.685,90 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.500 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 637,50 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Weil im Monat Februar 2013 Mineralölsteuer im Betrag von € 46.786 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 637,50 bereits erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 382.685,90 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 7.653,72.
Zur Berechnung für den Monat März 2013:
Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat März 2013 3.282.234 Liter Mineralöle erzeugt. Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet.
Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat März 2013 wurden 2.000 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter der selbst berechnete Steuerbetrag von € 850 entrichtet.
Insgesamt 3,280.234 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert.
Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 1.394.949,45 erstmals festgesetzt und ein um € 850 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 1.394.099,45 nachgefordert.
Für das im Monat März 2013 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 697.062,75 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.304,200 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 78.252 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.454.025,30 Liter - dem entsprechen 1.229.960 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 617.960,75 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 2.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 850 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Weil im Monat März 2013 Mineralölsteuer im Betrag von € 78.252 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 850 bereits erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 617.960,75 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 12.359,22.
Zur Berechnung für den Monat April 2013:
Nach den Ausführungen im Spruch des bekämpften Bescheides wurden im Monat April 2013 3.580.053 Liter Mineralöle erzeugt. Das Zollamt hat die Mineralöle dem KN-Code 2710 1943 für Gasöl zugeordnet.
Gemäß der Verbrauchsteueranmeldung für den Monat April 2013 wurden 1.000 Liter Gasöl zum Verbrauch im Steuergebiet entnommen und dafür zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter der selbst berechnete Steuerbetrag von € 425 entrichtet.
Insgesamt 3.579.053 Liter Mineralöl wurden ausgeliefert.
Vom Zollamt wurde für die gesamte Menge Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter mit € 1.521.522,53 erstmals festgesetzt und ein um € 425 verminderter Betrag an Mineralölsteuer in der Höhe von € 1.521.097,53 nachgefordert.
Für das im Monat April 2013 aus dem Steuerlager weggebrachte/entnommene Mineralöl wird vom BFG ein Gesamtbetrag von € 804.906,69 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.630.720 kg Mineralöl der Unterposition KN 2710 1962 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Heizöle, zum Verheizen oder steuerbegünstigt nach § 4 Abs. 1 Z 9) werden zum Steuersatz von € 60 je 1.000 kg € 97.843,20 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.662.678,80 Liter - dem entsprechen 1.406.460 kg - Mineralöl der Unterposition KN 2710 1943 (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 706.638,49 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Für 1.000 Liter zum Verbrauch im Steuergebiet entnommenes Mineralöl (Andere Mineralöle, beschaffen wie Gasöle, sonstige) werden zum Steuersatz von € 425 je 1.000 Liter € 425 an Mineralölsteuer festgesetzt.
Weil im Monat April 2013 Mineralölsteuer im Betrag von € 97.843,20 zu Recht erstattet und Mineralölsteuer im Betrag von € 425 bereits erhoben wurde, wird noch Mineralölsteuer im Betrag von € 706.638,49 geschuldet.
Der zweiprozentige Säumniszuschlag beträgt € 14.132,77.
Zur Berechnung für den Monat Mai 2013:
Normen und Schlagworte
- § 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 21 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 22 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 23 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 25 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 26 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 29 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 45 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 46 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 2 RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
MineralölsteuerMineralöl im engeren SinnMineralöl im weiteren SinnErstattungKraftstoffFestsetzungSelbstberechnungsteuerbarsteuerpflichtig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200049/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200049.2018
- Stammnummer
- 121746
- Gültig
- 21.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF