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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100413/2012

1. DBA Slowakei 2. Zuordnung von gewerblichen Einkünften als Sicherheitsberater zur Betriebsstätte in Bratislava 3. Betriebsausgaben - Fremdleistungsfirmen, nahe Angehörige

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100413/2012vom 13.09.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf, vertreten durch Stb, vom 07.11.2011, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 04.10.2011, betreffend Umsatzsteuer 2006 und Einkommensteuer 2006 – 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2006 wird abgewiesen. Dieser Bescheid bleibt unverändert. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2006 und Einkommensteuer 2007 – 2009 wird teilweise Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe In einem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO beim Beschwerdeführer (Bf), vormals Berufungswerber (Bw), traf die Betriebsprüfung (Bp) des Finanzamtes (FA) die Streitjahre betreffend uA folgende Feststellungen: "I) Unternehmensgegenstand, Prüfungsanlass: Tz. 1: Betriebsgegenstand: Die Tätigkeit wurde in der Vorhaltsbeantwortung v. 15.09.2010 von Hr. Bf wie folgt beschrieben: Die Leistung umfasst die Erstellung von Sicherheitskonzepten für eines der größten Familiy-Offices. Auftraggeber war die Fa. X. GmbH, Wien, …Der erste Auftrag erfolgte im April 2006 und umfasste das Konzipieren und Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen für den österreichischen Zweig der Familie Y.. Vorerst bestand die Tätigkeit im Aufbau eines präventiven Frühwarnsystems und das Testen von Krisenbewältigungsmaßnahmen (Gegenobservationsmaßnahmen, Zeit-Weg-Diagramme, etc.). Ende 2006 wurde das Aufgabengebiet auf den Osten Europas ausgedehnt. Die Informationsbeschaffung sollte der Erstellung von Lagebildern, welche die nationalen Gegebenheiten, Eckdaten aus dem sozialen Bereich, der Wirtschaft, des gesellschaftlichen Lebens und der Sicherheit umfasste, ermöglichen. Die Ergebnisse der ersteilten Lagebilder der einzelnen Länder sollten der Sicherheit der Familienmitglieder Y. dienen und die Möglichkeit bieten, sich bei Tätigwerden in den besagten Ländern entsprechend zu verhalten. Tz. 2: Prüfungsanlass: Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Fa. X. GmbH stellte die Abgaben- und Finanzstrafbehörde Rechnungen des Einzelunternehmers Bf fest, welche an die Fa. X. GmbH gelegt waren. Die betreffenden Erlöse waren in Österreich weder ertragsteuerlich noch umsatzsteuerlich erfasst. Es wurde am 16.2.2010 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und mit der Prüfung nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz am 4.5.2010 betreffend Umsatz- u. Einkommensteuer 2006 - 2009 begonnen. Die Prüfung erfolgte im Auftrag des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg durch das die Prüfung bei der Fa. X. GmbH durchführende Finanzamt 12345. Bereits im Jahr 2007 wurden vom Finanzamt 67890 (…) von Hr. Bf erzielte, jedoch nicht erklärte Einnahmen für Sicherheitsdienstleistungen 2001 und 2002 im Zuge einer Prüfung festgesetzt. Die Einnahmen für 2001 betrugen ATS 632.790,53; für 2002 € 21.809,63. II) Prüfungsfeststellungen und steuerliche Konsequenzen: Tz. 3: Ort: der Besteuerung: Tz. 3a: Bisherige steuerliche Erfassung Tz. 3a1: Veranlagungsjahr 2006: Für 2006 erfolgte bis zum Beginn der Prüfung am 4.5.2010 weder in Österreich noch in der Slowakei eine steuerliche Erfassung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der bisher nicht erklärten Einnahmen von der Fa. X.. Es handelt sich um folgende, nicht erklärte Netto- Einnahmen i.H.v. € 22.450,--. Es wurde 20% österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Tz.3a2: Veranlagungsjahr 2007-2009: Lt. einer in slowakisch vorliegenden Gewerbeanmeldung, erfolgte diese für das Unternehmen Bf, …Bratislava …, am 6.12.2006. Aufgrund einer dem prüfenden Finanzamt vorliegenden KSV-Abfrage (Kreditschutzverband) wurde am DatumX in der Slowakei eine UID-Nummer(sk …) vergeben. Im Zuge der Prüfung wurden Erklärungen in slowakischer Sprache und eine Art Einnahmen/Ausgabenrechnung, ebenfalls in Slowakisch verfasst, vorgelegt. Die slowakischen Erklärungen weisen folgendes Ausfertigungsdatum auf: 2007: 6.7.2010 2008: 6.7.2010 2009: 31.3.2010 Sämtliche Erklärungen wurden somit nach dem eingeleiteten Finanzstrafverfahren vom 16.2.2010 ausgestellt. Aufgrund einer vom prüfenden Finanzamt gestellten internationalen Anfrage wurde am 10.8.2010 mitgeteilt, dass für 2007 – 2009 Steuererklärungen in der Slowakei abgegeben wurden und Steuer entrichtet wurde. Aufgrund des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens teilte Hr. Bf dem Finanzamt 12345 als Finanzstrafbehörde I. Instanz am 16.3.2010 mit, dass ab 2007 die steuerlichen Angelegenheiten von slowakischen Steuerberatungs- und Beratungsfirmen abgewickelt werden. Betreffend der Firmengründung in der Slowakei und die infrastrukturelle Begleitung wie Bürobeschaffung, wurde Hr. Bf von der Steuerberatungskanzlei A., Wien und der Firma B., Wien, beraten. Es handelt sich um folgende bis zum Beginn der Prüfung nicht erklärten Erlöse: 2007: € 48.019,85 2008: € 55.731,16 2009: € 23.251,83 Die Rechnungen weisen 19% slowakische Umsatzsteuer auf und zeigen als Leistungserbringer das Unternehmen Bf, Bratislava …und als Leistungsempfänger die Fa. Z. s.r.o. … Bratislava. Bei den erbrachten Sicherheitsleistungen handelt es sich um Katalogleistungen gem. § 3a Abs. 10 UStG, die aufgrund des Ortes der Leistung 2007 – 2009 in Österreich nicht steuerbar sind. Die Firma Z. s.r.o. verrechnet die Leistungen von Bf an das Unternehmen X. GmbH, … Bezirk Wien, ….weiter. Lt. Hr. Bf wurde ihm dieser Verrechnungsweg von seinem Auftraggeber, der Fa. X. GmbH, so vorgegeben. Nach Prüfungsbeginn vom 04.05.2010 wurden für die Jahre 2007-2009 von der Steuerberatungskanzlei Stb die Einkommensteuererklärungen abgegeben, eine Veranlagung ist bis dato nicht erfolgt. Neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit von Hr. Bf als Polizeioffizier, wurden die Einkünfte aus der Tätigkeit der Sicherheitsleistungen unter Anwendung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit der Slowakei unter Progressionsvorbehalt erklärt. Bekannt gegebene Einkünfte für Sicherheitsleistungen: 2007 Einnahmen 48.019,85 2008 Einnahmen 55.731,16 2009 Einnahmen 23.251,83 2007 Ausgaben 40.596,93 2008 Ausgaben 43.920,24 2009 Ausgaben 11.912,61 2007 Überschuss 7.422, 92 2008 Überschuss 11.810,32 2009 Überschuss 11.339,22 Im November 2006 wurde in Bratislava Adresse, bei der Firma B. ein möbliertes Büro samt Postservice und Büroinfrastruktur gemietet (Siehe Stellungnahme von Hr. Bf vom 15.9.2010). Dieses Büro wurde von der steuerlichen Vertretung, Stb, als Betriebsstätte (Art. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens) angesehen. Weiters zitiert Stb in der Mail vom 20.12.2010 Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens, wonach Gewinne einer Betriebsstätte den Vertragsstaaten je nach der Lage der Betriebsstätte zuzuordnen sind. Bisher wurden die Unternehmensgewinne 2007 - 2009 durch den steuerlichen Vertreter zu 100% der Betriebsstätte in der Slowakei zugeordnet. Tz. 3b: Steuerliche Erfassung It. Betriebsprüfung: Tz.3b1: Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens Gemäß Artikel 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich-Slowakei (Ö-SK) gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 4 DBA Ö-SK gibt darüber Auskunft, wenn eine Person als ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ gilt. Demnach ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, ... Herr Bf ist daher gemäß Artikel 4 DBA Ö-SK in Österreich ansässig, da sich sein Lebensmittelpunkt unbestritten (Familie Iebt in Österreich) in Österreich befindet. Weiters befindet sich daher nach Rechtsansicht der Bp auch der Ort der Geschäftsleitung des Einzelunternehmens in Österreich. Das Doppelbesteuerungsabkommen kann somit Anwendung finden. Österreich hat daher als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen von Herrn Bf. Im Prüfungszeitraum bezog Herr Bf neben seinen Haupteinkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Polizeioffizier beim Österreichischen Bundesministerium für Inneres (BMI), welche gemäß Artikel 19 DBA Ö - SK in Österreich steuerpflichtig bleiben, auch Einkünfte aus der in Tz. 1 genannten Betätigung als Einzelunternehmer ohne Angestellte in der Slowakei (2007 - 2009). Laut der nach Prüfungsbeginn abgegebenen Steuererklärungen sollen diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu 100% in der Slowakei besteuert werden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wären in diesem Fall die Einkünfte in Österreich nur unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Nach Rechtsauslegung der Behörde wird die 100%ige Zuordnung der Einkünfte aus der Slowakei zu dieser Betriebsstätte angezweifelt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist eine Aufteilung der Einkünfte aus dieser Betätigung vorzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass nur 10% der Leistung der Betriebstätte in Bratislava zuzurechnen ist. Die von der BP neu ermittelten Einkünfte (Einkünfte It. Erklärung unter Berücksichtigung der Gewinnerhöhungen It. Bp) des österreichischen Einzelunternehmens, deren Ort der Geschäftsleitung sich nach Rechtsansicht der Bp in Österreich befindet, sind demnach in Österreich zu 90% als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Anwendung eines Progressionsvorbehaltes zu veranlagen. Die Besteuerung des in Österreich steuerpflichtigen Gewinns erfolgt nach Tarif. Da Österreich als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen von Herrn Bf hat, sind die in der Slowakei zu besteuernden Einkünfte in Höhe von 10% aus der Betätigung als Einzelunternehmer gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. b in Österreich unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Gründe hierfür: Gemäß Artikel 4 Abs. 1 DBA Ö-SK befindet sich, nach Ansicht der Bp, der Ort der Geschäftsleitung des Einzelunternehmens von Herrn Bf In Österreich. Diese Annahme wird einerseits aufgrund der überwiegenden Aufenthalte in Österreich (Ansässigkeit seiner Familie in Österreich und der Vollbeschäftigung als Polizeioffizier beim BMI) und andererseits auf Grund der Art Aufträge, der Ausführung und der erbrachten Leistungen getroffen. Gemäß Artikel 7 Abs. 1 DBA Ö-SK dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt eine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Da die gesamten Einkünfte aus der Betätigung als Einzelunternehmer der Betriebsstätte in der Slowakei zugerechnet werden sollten, war im Zuge der Betriebsprüfung auch zu klären, ob der Standort in … Bratislava Adresse, auch als Betriebsstätte gemäß Artikel 5 Abs. 1 DBA Ö-SK anzusehen ist, welche Funktionen diese erfüllt und welche Einkünfte gegebenenfalls dieser Betriebsstätte gemäß Artikel 7 Abs. 1 DBA Ö-SK als Unternehmensgewinne zuzurechnen sind. Tz.3b1a: Betriebsstätte: Artikel 5 Abs. 1 DBA Ö-SK legt fest, dass eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung ist, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Gemäß Artikel 5 DBA Ö-SK ist der Ort der Leitung (Österreich) jedenfalls mit dem Ausdruck Betriebsstätte umfasst. Das Besteuerungsrecht in Österreich ist jedenfalls auch im nationalen Steuerrecht gegeben, da der Wohnsitz von Herrn Bf in Österreich als Betriebsstätte im Sinne des § 29 BAO zu werten ist. Der Wohnsitz stellt ein statisches Element dar, über welches Herr Bf jederzeit Verfügungsmacht hatte und welches den Gegebenheiten nach jedenfalls geeignet ist, um als Betriebsstätte dienen zu können. Bei dem Standort … Bratislava Adresse, handelte es sich um ein bei der Firma B. angemietetes möbliertes Büro, samt Postservice und Büroinfrastruktur. Bei den vorgenommenen Tätigkeiten in dem angemieteten Büro (Telefon abheben, E-Mails nachsehen, Informationsbeschaffung und Datensichten durch Anschließen des Laptops über einen Plasma Fernsehgerät, der im Zeitpunkt der Niederschriftsaufnahme im Lager der Fa. B. aufbewahrt wurde, einholen – siehe Niederschrift vom 18.5.2011) handelt es sich um reine Hilfstätigkeiten. In Zusammenhang mit diesen Hilfstätigkeiten (zB. E-Mail lesen, Internetnutzung), ist zu ergänzen, dass Herr Bf dies jederzeit auch außerhalb der Büroräumlichkeiten vornehmen konnte, da er keinen festen Internetzugang im Büro hatte, sondern, lt. seinen eigenen Angaben bei der Schlussbesprechung, immer mittels österreichischen ,,Datensticks“ das Internet nutzte und für die Flexibilität, die der Stick zu bieten hat, auch die hohen Roamingkosten in Kauf nahm. Es ist nicht davon auszugehen, dass maßgebliche (strategische) Entscheidungen vor Ort getroffen wurden, da Herr Bf auch angab, dass er dieses Büro nie für Besprechungen mit Geschäftspartnern oder Informanten genutzt hat. Lt seinen Angaben bei der Schlussbesprechung war dies aus Gründen der Eigensicherheit nicht möglich, da er sich bei der Informationsbeschaffung auch mit Personen aus der kriminellen Szene trifft. Da die slowakische Adresse jedoch an die Informanten als Rechnungsadresse angegeben wurde und gleichzeitig, wie er selbst behauptet, regelmäßig und ausschließlich für die Erfüllung dieser Tätigkeit genutzt wurde, zweifelt die BP die Bedeutung der Adresse, die eine 100% Zuordnung der Gewinne auf die Betriebsstätte ermöglichen, jedenfalls an. Diese Annahme wird auch durch die überwiegenden Aufenthalte in Österreich und die Art der Auftragsvergabe bekräftigt. Das Einzelunternehmen ohne Dienstnehmer wurde in der Slowakei steuerlich am 15.3.2007 erfasst, alle Erklärungen wurden jedoch erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens in Österreich aufgegeben, obwohl in der Slowakei die Steuererklärungen verpflichtend bis 31.3. des jeweiligen Folgejahres abzugeben sind. Herr Bf ist im Prüfungszeitraum (ab 2007) als slowakischer Einzelunternehmer aufgetreten und hat dabei die slowakische Adresse auf den Rechnungen angegeben. Sein einziger Auftraggeber war das Family-Office X. für Leistungen für Familie Y.. Die Leistungen wurden anschließend an die Z. Slowakei verrechnet. Wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise wurden nicht genannt. Es wurde nur vorgebracht, dass dieser Verrechnungsweg ihm von seinem Vertragspartner vorgegeben wurde. (Nähere Ausführungen dazu siehe Tz.3a2). Als ein wichtiges Kriterium für die Standortwahl in der Slowakei gab Hr. Bf in der Niederschrift vom 25.3.2011 das leichtere Auffinden von Informationsquellen für den ehemaligen Ostblock an. In Wien sei es aufgrund seines Bekanntheitsgrades unmöglich, mit den entsprechenden Kontaktpersonen (Informanten) zu sprechen. Die Besprechungen mit diesen Kontaktpersonen wurden jedoch It. seinen eigenen Angaben ausschließlich außerhalb dieses angemieteten Büros (vor allem) in Restaurants und Lokalen abgehalten. Besprechungen mit der Fa. X. bzw. der Familie Y. wurden (sofern nachvollziehbar) in Österreich bzw. außerhalb der Slowakei abgehalten. In der Niederschrift vom 25.3.2011 wurde Hr. Bf gefragt, ob er Unterlagen, wie Terminplaner, Kalender vorlegen könne, um die Behauptung in der Vorhaltsbeantwortung vom 15.9.2010 zu untermauern, dass er durchschnittlich 2-3 mal pro Woche in Bratislava anwesend war. Es konnten keine nach außen in Erscheinung tretenden, schriftlichen Beweise, wie Terminplaner, slowakische Telefonabrechnungen, Korrespondenzen an die slowakische Adresse, Aktenvermerke, Geschäftsakten, aus denen die Geschäftsfälle nachvollziehbar geworden waren, etc. vorgelegt werden. Diesbezüglich konnten nur händisch geschriebene Fahrtenbücher und Exceltabellen der Quellenmeetings vorgelegt werden. Es war jedoch nicht ersichtlich, mit wem er sich getroffen hat, wie lange diese Besprechungen gedauert haben, ob er im Büro war bzw. in welchem Ausmaß er dieses genutzt hat. Nach Ansicht der BP wurden daher damit keine Nachweise erbracht, aus denen auf eine höhere Bedeutung der Betriebsstätte als für Routinetätigkeiten geschlossen werden kann. Um diese Ansicht der Behörde zu entkräften, wurden von Hr. Bf am Tag der Schlussbesprechung Beweise vorgelegt, die jedoch zu keiner Änderung des festgestellten Sachverhaltes führen (siehe Tz 6a). Die vorgebrachten Beweise sollten Einwände untermauern, welche jedoch inhaltlich keine Neuerungen darstellten und bereits berücksichtigt waren. Einwände bzw. Beweise, die zu einer anderen Gewinnaufteilung zwischen der Betriebsstätte und dem Ort der Geschäftsleitung, aufgrund der der Betriebsstätte beizumessenden Funktionalität, geführt hätten, wurden nicht vorgebracht. Nach Ansicht von Herrn Bf wären 100% der Gewinne der Betriebsstätte in der Slowakei zuzurechnen. Auf die Argumente der Betriebsprüfung wurde nicht näher eingegangen. Die Betriebsprüfung bleibt daher bei der Ansicht, die sich im Rahmen der Schlussbesprechung erhärtet hat: die Betriebsstätte muss für diese gewerbliche Betätigung eine Funktion in geringem Ausmaß (für Routinearbeiten) erfüllt haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die unternehmerischen Kernfunktionen jedenfalls am Ort der Geschäftsleitung (in Österreich) erfolgt sind. Der Betriebsstätte kann daher nur ein Gewinn für die Routinefunktionen zugeordnet werden. Wie bei verbundenen Unternehmen üblich, wurde auch auf den Fremdvergleich abgestellt und ein Gewinn i.H.v. 10 % der Betriebsstätte zuerkannt. Einer Geschäftseinrichtung, an der geringe routineartige betriebliche Aktivitäten stattfinden, können nach Rechtsmeinung der Behörde nicht 100% der Gewinne zugeordnet werden. Tz.3b1b: Zuordnung der Einkünfte (Unternehmensgewinne) In der Niederschrift vom 25.3.2011 wurde Hr. Bf nochmals um Vorlage einer Auflistung der Aufträge, die seiner Meinung nach in der Slowakei zu versteuern sind, gebeten. Er verwies auf seine Stellungnahme vom 24.4.2011, in der er darauf hinwies, dass das von ihm betriebene Geschäftsmodell nur in einem ehemaligen Ostblockland möglich war. Weiters führte er aus, dass die Wahl des Standortes sich aus der Notwendigkeit, Szene-Insider und Einheimische zu konkreten Lagebildern, die Kriminalität und hier im Speziellen die organisierte Kriminalität betreffend, zu befragen und die Erkenntnisse in besagte Lagebilder einzuarbeiten, ergab. Nach Rechtsmeinung der Behörde ist das bloße Treffen von Informanten in der Slowakei bzw. die Benutzung der Betriebsstätte für Hilfstätigkeiten nicht ausreichend, um der Betriebstätte mit Standort in … Bratislava Adresse, den gesamten erwirtschafteten Gewinn (100%) zuzurechnen. Es wurde auch festgestellt, dass die Betriebsstätte in der Slowakei nicht für Kundenkontakte genutzt wurde. Im Rahmen der BP kam die Behörde daher zu folgendem Schluss: Die Haupttätigkeit in Zusammenhang mit der beschriebenen Leistung scheint zu einem großen Anteil im Sammeln von Informationen zu bestehen. Daher ist auch anzunehmen, dass Herr Bf seiner Tätigkeit immer und überall nach geht (im Dienst genauso wie in der Freizeit), vor allem da er aufgrund eines Generalauftrages durch die Fa. X. agiert. Die umschriebene Tätigkeit beinhaltet sehr viel telefonieren, recherchieren, organisieren bzw. die Lage vor Ort erkunden. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Planung im Kopf erfolgt: was, wann, wie mit wem als nächstes zu tun ist. Auf Grund der Art der Tätigkeit von Herrn Bf und seines überwiegenden Aufenthaltes in Österreich ist daher davon auszugehen, dass der Ort der Geschäftsleitung jedenfalls in Österreich zu suchen ist. Allein aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Tätigkeit für den österreichischen Dienstgeber (BMI) geht die Behörde davon aus, dass die maßgeblichen Entscheidungen für die gewerbliche Tätigkeit in bzw. von Österreich aus, getroffen wurden. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass alle Geschäftsführungstätigkeiten ausschließlich in der Slowakei erfolgen. Daher ist es nicht möglich, den Gewinn zu 100% der slowakischen Betriebstätte zuordnen. Dies wäre in diesem Fall jedoch jedenfalls notwendig für die Zuordnung. Die Unternehmensgewinne sind überwiegend dem Vertragsstaat zuzurechnen, von wo aus die wesentlichen (strategischen) Geschäfte geleitet und Entscheidungen getroffen werden. Dies erfolgt nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes durch die Betriebsprüfung von Österreich aus. Auch aus zeitlichen Gründen ist davon auszugehen, dass fast alle mit diesen Leistungen zusammenhängenden wesentlichen Maßnahmen in Österreich getroffen wurden. Somit sind sie jedenfalls Österreich zuzurechnen und unterliegen der österreichischen Steuerpflicht. Trotz Aufforderung wurde kein Schriftverkehr, E-Mailverkehr oder ähnliche Aufzeichnungen, die auf strategische Entscheidungen schließen lassen würden, welche in der Slowakei getroffen wurden, vorgelegt. Als Begründung wurde unter anderem vorgebracht, dass es sich um geheime Aufzeichnungen bzw. Ermittlungen handle. Der Bp wurden somit keine Nachweis erbracht, dass der Betriebstätte in der Slowakei eine größere Funktionalität, als die für Routinetätigkeiten, beizumessen ist. Herr Bf wies uns darauf hin, dass er aufgrund der Geheimhaltungsverpflichtung nichts Genaueres sagen kann. Es wurde ihm mitgeteilt, dass dies nicht zielführend ist, da die Betriebsprüfung die behaupteten Sachverhalte prüfen können muss. Vor allem da in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten besteht It. VwGH eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung. Damit wurde neben der Auskunftspflicht gemäß § 143 BAO auch die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO verletzt. Da Herr Bf trotz mehrfacher Aufforderungen schriftlich iRd Niederschrift vom 25.03.2011 auch nicht bereit war, näher auszuführen, welche Einnahmen seiner Ansicht nach ausschließlich der slowakischen Niederlassung zuzuordnen sein sollen, war kein Einvernehmen über eine direkte Zuordnung der Einnahmen auf eine der zwei Niederlassungen möglich. Da die Einnahmen It. seinen eigenen Angaben iRd Niederschrift am 25.03.2011 alle in Zusammenhang mit einem mündlichen Generalauftrag von der Fa. X. stehen, wurde von der BP eine Aufteilung der Gewinne nach der Funktionalität der Niederlassungen vorgenommen. Bei fremdüblicher Abgeltung von Routinetätigkeiten ist von maximal 5 – 10% des Gewinnes auszugehen. Dieser Gewinn ist gemäß Artikel 7 Abs 1 DBA Ö-SK direkt der Betriebstätte in der Slowakei zuzuordnen und dort zu versteuern. In Österreich ist dieser Gewinn nur unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Die Bp hat daher aufgrund der von ihr ermittelten Sachverhalte der Betriebstätte in der Slowakei gemäß § 184 BAO (im Schätzungsweg) einen Gewinn in Höhe von 10% zugerechnet. Die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO war (wie bereits oben näher ausgeführt) gegeben. Tz.3b2: Nichtanerkennung von Ausgaben: Tz. 3b2a:Fremdleistungsaufwand 2007 und 2008: In der Niederschrift vom 18.5.2011 gab Herr Bf betreffend der geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen für Informanten folgendes bekannt: Einige Informanten wurden durch Hr. R. S., Eigentümer und Geschaftsführer der Firma AB s.r.o, Adresse, vermittelt. Bei den vermittelten Personen handelte es sich um Slowaken, Rumänen, Bulgaren und Ukrainer. Hr. R. S. begleitete in geringem Umfang Hr. Bf zu dem Treffpunkt mit dem Informanten bzw. gab Hr. Bf Name, Ort und Adresse des Informanten zwecks Kontaktaufnahme bekannt. Neben Hr. R. S. gab es noch einen zweiten Vermittler, einen slowakischen Rechtsanwalt, dessen Name von Hr. Bf ebenfalls aus Vertraulichkeitsgründen dem Rechtsanwalt gegenüber, nicht bekannt gegeben wurde. Beide Vermittler wurden It. niederschriftlicher Aussage von Hr. Bf von dem Büroservicecenter B. genannt. Lt. niederschriftlicher Aussage von Hr. Bf wurde die Fa. AB s.r.o. für die Vermittlungsleistung von Hr. Bf nicht entlohnt, dies sei in dem Service von B. inkludiert gewesen. Die Namen der Informanten wurden von Hr. Bf gegenüber der BP nicht genannt. Als Grund nannte Hr. Bf zugesagte Vertraulichkeit gegenüber den Informanten. Weiters gab Hr. Bf an, dass sobald die Information geliefert wurde, das Geld an den Informanten in bar übergeben wurde und im gleichen Zug die Rechnung von dem Informanten an Hr. Bf überreicht wurde. Erst dann wurde für Hr. Bf offensichtlich, für welche Firma der Informant vorgeblich arbeitete. Eine diesbezügliche Überprüfung durch Hr. Bf unterblieb. Diese Art von Informationsbeschaffung in der Sicherheitsbranche wurde von Hr. Bf als üblich dargestellt. Aus Sicht der BP wäre jedoch gerade bei Herrn Bf, als Polizeioffizier beim Österreichischem Bundesministerium für Inneres eine erhöhte Sorgfaltspflicht betreffend der Identitätskontrolle gegenüber den Informanten geboten gewesen. Herr Bf gab im Zuge der Niederschrift am 16.9.2011 diesbezüglich bekannt, dass die Überprüfung der Identität aus ernsthafter Sorge um seine Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und sein Leben unterblieb. Die Leistungserbringung der Firmen, für die Fremdleistungsaufwand abgesetzt wurde, konnte gegenüber der Behörde aus folgenden Gründen nicht glaubhaft gemacht werden, der Aufwand war demnach durch die BP nicht anzuerkennen: 1) Keine Sorgfaltspflicht des Unternehmers durch fehlende Überprüfungen durch Hr. Bf: Lt. niederschriftlicher Aussage von Hr. Bf wurde der Betriebssitz der Fa. AB (Vermittler) nicht aufgesucht. Hr. Bf fragte bei Auftragsvergaben für eine Informationsbeschaffung weder nach einer Betriebsadresse der Fremdleistungsfirma, noch wurde diese Adresse aufgesucht. Die Überprüfung von Namen und Anschrift der Fremdleistungsfirma soll zur Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen. Die ,,Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers“ ist das Risiko eines Leistungsempfängers, also Herrn Bf, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 25.4.2011, 98/13/0081). Die Handlungsvollmacht und Inkassoberechtigung des vorgeblichen Informanten, im Auftrag der Fremdleistungsfirma Bargeld für diese Firma zu übernehmen, wurde von Hr. Bf nicht überprüft. Es wurden auch von Hr. Bf keine Unterlagen (Firmenbuchabfragen, UID-Nummern-Abfragen, Gewerbeberechtigungen, etc) betreffend der Fremdleistungsfirmen abverlangt. Vermerk der Behörde: Hr. Bf gibt an, dass es sich um echte Informanten mit echten Vorgängen handelte und nicht um vorgebliche Informanten, wie in der Niederschrift vermerkt. Die Bezahlung erfolgte ausschließlich in bar an den Informanten, auch wenn Bankkontennummern auf den Rechnungen angegeben waren, eine Überprüfung der Inkassoberechtigung des Geldempfängers durch Hr. Bf unterblieb, Hr. Bf gab an, er vertraute den Geldempfängern. 2) Auftragsvergabe nur mündlich Über die Auftragserteilung an den Informanten gibt es keine schriftlichen Aufzeichnungen, sie erfolgten It. niederschriftlicher Aussage vom 18.5.2011 ausschließlich mündlich. Der Preis wurde durch den Informanten festgelegt. Die Informationen bestanden lt. niederschriftlicher Aussage in Vorlage von Fotos, Zeitungsberichten, Internetauszügen oder in mündlicher Information zur präventiven Verhinderung gefährlicher Angriffe auf Familienmitglieder der internationalen Familie Y.. Der BP wurden die schriftlich verfassten Expertisen, welche dem Auftraggeber (Fa. X.) übermittelt wurden, vorgelegt, für die Grundlagen der Expertisen hat Hr. Bf keine schriftlichen Aufzeichnungen, da er lt seiner Aussage keine schriftlichen Unterlagen von seinen Informanten erhalten hat. Lt. Aussage von Hr. Bf wurden etwaige Aktenvermerke nach Einarbeitung in die Expertise vernichtet. Diverse Unterlagen wurden bei Auflassung des Büros in Bratislava lt. Hr. Bf vernichtet. Allerdings gab Hr. Bf in der Niederschrift vom 18.5.2011 im Zusammenhang mit der Frage, wo sich das 2007 angeschaffte Plasma TV-Gerät nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit befände, bekannt, dass er derzeit ein Lager der Fa. B. unentgeltlich zur Verfügung hat und hofft, dass er die betriebliche Tätigkeit in der Slowakei bald wieder aufnehmen kann. Ein Vernichten der Unterlagen wäre nach Ansicht der Behörde nicht nötig gewesen. 3) Ermittlungen der BP betreffend der Fremdleistungsfirmen, die den Verdacht erhärten, dass diese Firmen nicht die Leistung erbringen konnten bzw. haben Eine durchgeführte KSV-Abfrage ergab, dass eine Firma in Dubai (Fa. D. Ltd), deren Rechnung als Fremdleistungsaufwand abgesetzt wurde, nicht ausfindig gemacht werden konnte. Es wurden Rechnungen von Firmen für Recherchenaufwand 2007 und 2008 abgesetzt, die sich im Zeitpunkt des Prüfungsbeginns (4.5.2010) bereits in Konkurs befanden (Fa. M. Detektei - Konkurs 21.10.2008, Fa. N. Holding GmbH - Konkurs DatumX). Feststeht, dass die Erklärungen für den Zeitraum 2007 und 2008 erst im Juli 2010 abgegeben wurden. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Firmen bereits in Konkurs. Da anhand einer Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht festgestellt werden kann, wann eine Rechnung erfasst wird, dies wäre nur in einem Journal über das Datenerfassungsprotokoll ersichtlich, bleibt der Zweifel offen, dass die Rechnungen tatsächlich von den in den Rechnungen als Leistungserbringer aufscheinenden, bereits in Konkurs gegangenen Firmen stammen. 4) Befragung des Geschäftsführers einer Firma, deren Rechnung als Fremdleistungsaufwand abgesetzt wurde Der Geschäftsführer der Fa. ABCD gab niederschriftlich bekannt, dass ein Geschäftskontakt zw. der Fa. ABCD Consulting, Adresse und einer Firma Bf, Adresse Bratislava, Slovakia nie bestanden hatte. Die in der Buchhaltung von Hr. Bf vorgefundene Rechnung Nr. AR - 931-08, die als Rechnungsaussteller die Fa. ABCD zeigt, lautet auf € 2.500,-- für Recherchen betreffend organisierter Kriminalität in der Tschechischen Republik und in der Slowakei. Weiters befindet sich auf der Rechnung ein von Hr. Bf handschriftlich geschriebener Vermerk für die am 26.1.2008 erfolgte Bargeldübergabe in Bratislava. Der Geschäftsführer der Fa. ABCD gab dazu bekannt, dass das Tätigkeitsfeld seiner Firma ein komplett anderes als Sicherheitsrecherchen sei und in der Vermittlung von Investitionsmöglichkeiten für Immobilieninvestmentfonds bestehe. Weiters würden die Rechnungsbeträge seiner Firma nie unter € 10.000,-- liegen und anhand seiner Kalendereintragungen konnte er ausschließen, am Tag der vorgeblichen Geldübergabe, den 26.1.2008 in Bratislava gewesen zu sein. Im Rechenwerk der Fa. ABCD schien unter der AR- Nr. 931-08 nicht die Fa. Bf, sondern ein anderer Rechnungsempfänger auf. Weiters wurde niederschriftlich bekannt gegeben, dass es sich bei den Informanten der Fa. ABCD ausschließlich um Firmen handelt, nie um Privatpersonen. Auch eine weitere Rechnung, AR Nr. 4535 - 08, die dem Geschäftsführer von der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgelegt wurde, wurde von ihm bestritten, von seiner Firma zu stammen. Das handschriftlich vermerkte Datum (30.5.2008) von Hr. Bf für die Geldübergabe auf der Rechnung in Bratislava ist ein Tag, an dem der Geschäftsführer in seinem Terminkalender lediglich Geschäftstermine in Wien vorgemerkt hatte. Die Ermittlungen führen zur Streichung folgender Fremdleistungen: 2007: Fa. D. Dubai Re v. 15.12.2007 € 6.500,-- Re v. 21.11.2007 € 4.500,-- Fa. M. Detektei, Adresse Re v. 30.8.2007 € 3.500,-- Fa. N. Holding GmbH, Adresse Re v. 28.8.2007 € 5.000,--; Summe € 19.500,-- 2008: Fa. D. Ltd. Dubai Re v. 19.11.2008 € 3.000,-- Re v. 22.10.2008 € 3.500,-- Fa. M. Detektei, Adresse Re v. 24.7.2008 € 2.000,-- Re v. 11.6.2008 € 2.500,-- Fa. ABCD Consulting, Adresse Re v. 9.5.2008 € 1.000,-- Re v. 24.1.2008 € 2.500,-- Fa. N. Holding GmbH, Adresse Re v. 23.4.2008 € 1.000,-- Re V. 31.3.2008 € 2.000;-- Summe € 17.500,-- Tz.3b2b: Nicht abzugsfähige Aufwendungen gem. § 20 EStG: Leistungen durch Familienangehörige: Für folgende Familienmitglieder wurden Ausgaben für Leistungen abgesetzt: AN. Mutter; Hr. BL. Vater; Fr. CG., Tante; Fr. CK., geschiedene Ehefrau. Die für Familienmitglieder geltend gemachten Ausgaben für Dienstleistungen werden infolge Nichtvorhandenseins schriftlicher Verträge (Aussage von Hr. Bf im Zuge der Niederschrift vom 18.5.2011) nicht anerkannt. Für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen ist es erforderlich, dass diese nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, da andernfalls steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Weiters müssen diese einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben. 2006 A10 CG. 29.04.2006 EUR 500,00 A20 CG. 17.06.2006 EUR 500,00 A23 CG. 30.06.2006 EUR 500,00 ER 2 AN. Reinigung 30.04.2006 EUR 150,00 ER 4 AN. Reinigung 31.05.2006 EUR 150,00 A24 CK. Mitarbeit Gegenobser. 30.06.2006 EUR 250,00 A32 CK. Mitarbeit Lagebild 30.07.2006 EUR 250,00 A64 AN. Reinigung 29.09.2006 EUR 150,00 A47 CK. Mitarbeit Lagebild 30.08.2006 EUR 250,00 ER13 AN. Reinigung 30.08.2006 EUR 150,00 Summe EUR 2.850,00 2007 BL. Überprüfung Lagebilder 14.06.2007 EUR 600,00 AN. Reinigung 14.06.2007 EUR 600,00 Summe EUR 1.200,00 2008 AN. 28.12.2008 Reinigung EUR 600,00 BL. 28.12.2008 Botenfahrten EUR 1.150,00 BL. 30.06.2008 Botenfahrten EUR 500,00 AN. 30.06.2008 Reinigung EUR 500,00 Summe EUR 2.750,00 Ausgaben die keinen betrieblichen Charakter haben und der privaten Lebensführung zuzurechnen sind: § 20 EStG 2006 A43 Lutz Rollo 19.08.2006 EUR 169,98 A19 Esprit 06.06.2006 EUR 134,89 ER 10 Lutz Vorhänge 19.08.2006 EUR 551,08 VSt 110,22 Summe EUR 855,95 § 20 ESTG 2007 Leiner Hängeleuchte, Tischleuchte 10.12.2007 Interio Duftkerze 10.12.2007 EUR 100,76 H&M Gewand 20.11.2007 EUR 71,5 Lutz Wandleuchte 08.11.2007 EUR 127,15 ÖBB 2 Personen Innsbruck 17.10.2007 EUR 178,40 XYZ. Hotel 07.09.2007 EUR 579,38 IKEA Div. 03.09.2007 EUR 238,90 Haas Samsung Plasma TV 15.05.2007 EUR 799,00 IKEA Div (Bratpfanne, Duftkerze, Teeei) 05.05.2007 EUR 259,37 H&M Gewand 20.04.2007 EUR 223,55 Target Sportgewand 25.04.2007 EUR 129,50 IKEA Div 02.04.2007 EUR 41,70 H&M Gewand 31.03.2007 EUR 267,60 Hintermayer "Fachbücher" 28.02.2007 EUR 80,77 IKEA EKTORP= Bezug für freistehendes Fauteuil 23.01.2007 EUR 199,00 Mustang Gewand, Ralph Lauren EUR 74,94 Leiner Spiegel 03.01.2007 EUR 58,00 H&M - Gewand 03.01.2007 EUR 59,90 Summe EUR 3.489,42 § 20 ESTG 2008 440 Peek&Clop 08.12.2008 Kleidung EUR 133,60 Haas 06.12.2008 Satelitten Rece EUR 191,90 Zubehör TV EUR 109,11 DVD Player EUR 46,99 5-JahreGarantie EUR 49,00 LCD TV EUR 399,00 Italien 18.08.2008 2 Erwachsene Bed&Breakf. EUR 600,00 Baumax 16.08.2008 EUR 23,18 Visual Roma 18.08.2008 Gewand EUR 155,00 IKEA 14.06.2008 Div. EUR 23,70 Sand 23.05.2008 Footwear EUR 103,05 iKEA 16.05.2008 Div. EUR 230,94 ZARA 13.05.2008 Gewand EUR 119,70 Colli 04.04.2008 Schuhe EUR 128,00 IKEA 23.02.2008 Div. (Liegeauflage) EUR 74,13 IKEA 23.02.2008 DIM Milch, Räucherlachs EUR 20,20 Summe EUR 2.407,50 § 20 ESTG 2009 06/07 DonGil Kleidung EUR 274,20 VSt 45,70 05/54 Licona Anzug EUR 161,10 05/27 Taft Schuhe EUR 184,90 04/08 Deichmann Schuhe EUR 69,80 04/07 Deichmann Schuhe EUR 29,95 C&A Socken EUR 19,80 Colli Gewand EUR 128,00 Marco O‘Polo T-Shirt EUR 29,90 Zara Gewand EUR 29,95 Summe EUR 927,60 Tz. 4: Ruhendstellung der betrieblichen Tätigkeit per Juni 2009 In der Zeit zwischen Juni 2009 und Mai 2010 wurden It. niederschriftlicher Aussage von Hr. Bf keine entgeltlichen Sicherheitsrecherchen von ihm durchgeführt. Erst ab Juni 2010 wurden im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu der Fa. KL. Gruppe GesmbH neben der hauptberuflichen Tätigkeit beim Bundesministerium für Inneres wieder Sicherheitsrecherchen durchgeführt. Derzeit steht Hr. Bf It. Aussage vom 18.5.2001 ein mietenfreier Stauraum von der Fa. B. in Bratislava zu Verfügung und er gab an, auf ein baldiges Wiederaufnehmen seiner betrieblichen Tätigkeit in der Slowakei zu hoffen. Ein aufrechter Steuerakt ist notwendig. Tz. 5: Differenz der erklärten slowakischen Einkünfte 2009: Im Schreiben des Finanzamtes vom 10.6.2011 an die Steuerberatungskanzlei Stb wurde um Klärung der Differenz zw. dem in der ESt-Erklärung 2009 bekannt gegebenen Betrag i.H.v. € 11.339,22 und dem sich aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung der slowakischen Buchhaltung ergebenden Überschuss i.H.v. € 14.196,90 ersucht. Die Differenz konnte bis zur Schlussbesprechung nicht geklärt werden. Ausgangsbasis der Einkünfte 2009 in der Slowakei war demnach der Betrag von EUR 14.196,90. Die Aufklärung der Differenz wurde von Stb innerhalb einer Woche nach der erfolgten Schlussbesprechung zugesagt. Per Mail v. 25.9.2011 wurde von der Steuerberatungskanzlei Stb bekannt gegeben, dass es sich bei der fraglichen Differenz zum großen Teil um private Ausgaben handelte (€ 2.859,51). Die Ausgangsbasis für die Feststellungen der Bp beträgt demnach € 14.198,73. Tz: 6 Zur Schlussbesprechung mitgebrachte Unterlagen im Rahmen des Parteigehörs: -) Schreiben von Hr. Bf v. 18.6.2011: Gründe für die Wahl des Betriebsstandortes -) Eidesstattliche Erklärung von Fr. ST. (Ehegattin) v. 14.6.2011 -) Eidesstattliche Erklärung von Fr. AN. (Mutter) v. 2.5.2011 -) Eidesstattliche Erklärung von Hr. Bf sen. (Vater) v. 2.5.2011 -) Bestätigung von Hr. YZ. (Freund und ehemaliger Kollege von Hr. Bf) v. 16.8.2011 -) Bestätigung von Hr. UV. (Freund und Sicherheitsfachmann) v. 24.5.2011 -) Bestätigung von Fa. B. v. 27.6.2011 -) Mitteilung an die slowakische Buchhaltung über Dienstleistungen von Familienmitgliedern v. 16.1.2007. -) Darstellung des im Jahr 2008 abgesetzten Kursverlustes -) Nachweise über die Entrichtung von slowakischer Steuer. (9 Blatt) Tz.6a: Würdigung der im Zuge der Schlussbesprechung vorgelegten Beweise: Die folgenden bei der Schlussbesprechung vorgelegten Beweismittel führen zu keiner Änderung des festgestellten Sachverhaltes, da diese Beweise nach Ansicht der Behörde zur Klärung des Sachverhaltes nicht als zweckdienlich schienen (§ 166 BAO). Sämtliche Beweise stammten nicht von fremden Dritten, sondern stammten aus dem familiären oder freundschaftlichen Kreis des Abgabepflichtigen. -) Schreiben von Hr. Bf v. 18.6.2011: Gründe für die Wahl des Betriebsstandortes -) Eidesstattliche Erklärung von Fr. ST. (Ehegattin) v. 14.6.2011 -) Eidesstattliche Erklärung von Fr. AN. ( Mutter) v. 2.5.2011 -) Eidesstattliche Erklärung von Hr. Bf sen. (Vater) v. 2.5.2011 -) Bestätigung von Hr. YZ. (Freund und ehemaliger Kollege von Hr. Bf) v. 16.8.2011 -) Bestätigung von Hr. UV. (Freund und Sicherheitsfachmann) v. 24.5.2011. Bei den Nachweisen über die Entrichtung von slowakischer Steuer (9 BIatt), wurden Bankauszüge von Österreichischen Banken (PSK und UniCredit) bzw. Aufstellungen vorgelegt aus denen die Höhe der bezahlten Beträge ersichtlich wird, jedoch nicht die Art der bezahlten Steuern. Da weder die Art noch die Höhe der in der Slowakei bezahlten Steuern Auswirkung auf das Ergebnis der BP hat (gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. a DBA Ö-SK kommt in Zusammenhang mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode zur Anwendung), wurde auf eine weitere Aufforderung die slowakischen Steuerbescheide vorzulegen, verzichtet. Die in der Slowakei zu Unrecht bzw. zu viel entrichtete Steuer wäre von den slowakischen Behörden zu erstatten. Nach Ansicht der Behörde ist der Ermittlungspflicht gem. § 115 BAO durch die Iaufende Auswertung der Vorhaltebeantwortungen durch die Steuerberatungskanzlei und Hr. Bf, welche sich in Tz3b1, Tz3b1a und Tz3b1b findet, Genüge getan. Dadurch lagen der Behörde die entscheidungserheblichen Informationen zur Verfügung und weitere Ermittlungen konnten unterbleiben. Tz.7: Ermittlung der Gewinne It. BP Bisherige Einnahmen/Ausgabenrechnung: Einnahmen 2006 EUR 27.090,00 Einnahmen 2007 EUR 48.019,85 Einnahmen 2008 EUR 55.731,16 Einnahmen 2009 EUR 23.251,83 Ausgaben 2006 EUR 23.573,91 Ausgaben 2007 EUR 40.596,93 Ausgaben 2008 EUR 43.920,24 Ausgaben 2009 EUR 11.912,61 Gewinn 2006 EUR 3.516,09 Gewinn 2007 EUR 7.422,92 Gewinn 2008 EUR 11.810,92 Gewinn 2009 EUR 11.339.22 Private Ausgaben (lt.Mail 25.9.11) EUR 2.859,51 Ausgangsbasis It. Bp (Tz.5) EUR 14.198,73 Gewinnerhöhungen It. Bp: gestrichene Fremdleistungen (Tz 3b2a) 2007 EUR 19.500,00 2008 EUR 17.500,00 § 20 EStG (Tz. 3b2b) -) Leistungen der Familienmitglieder 2006 EUR 2.850,00 2007 EUR 1.200,00 2008 EUR 2.750,00 -) Leistung ohne betrieblichen Charakter 2006 EUR 855,95 2007 EUR 3.489,42 2008 EUR 2.407,50 2009 EUR 927,60 Gewinn It. Bp 2006 EUR 7.222,04 2007 EUR 31.612,34 2008 EUR 34.468,42 2009 EUR 15.126,33 nicht anerkannte Vorsteuer (da § 20 EStG) EUR 110,22 Lt. Tz. 3b1b: Davon 90 % in Österreich zu veranlagen: 2007 EUR 28.451,11 2008 EUR 31.021,58 2009 EUR 13.613,70 Davon 10 % in der Slowakei zu veranlagen: 2007 EUR 3.161,23 2008 EUR 3.446,84 2009 EUR 1.512,63 Tz.8: Vorsteuerkürzung 2006: Vorsteuer It. Erkl. EUR 410,60 Minus Vorsteuerkürzung (Tz.3b2b) EUR -110,22 Vorsteuer 2006 It. Bp EUR 300,38“ Das Finanzamt (FA) erließ diesen Feststellungen folgende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 – 2009. In der form- und fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diese Bescheide vom 07.11.2011 brachte die steuerliche Vertretung des Bf iW vor: „… Betriebsstätte Bratislava Nach Meinung der Bp war der in den Jahren 2007 – 2009 bestehende Gewerbebetrieb mit dem Standort in Bratislava keine Betriebsstätte nach dem DBA Österreich-Slowakei, weil dort nur Hilfstätigkeiten stattgefunden hätten. In den Verhandlungen mit der Bp, die auch in den Niederschriften festgehalten wurden, hat Herr Bf mehrfach die sachlichen Argumente für die Betriebsgründung und den Umfang seiner Tätigkeiten in Bratislava beschrieben. Diese Sachargumente und Fakten wurden von der Bp völlig unrichtig bewertet. Die Meinung der Bp stützt sich auf Annahmen, die einerseits sachlich unzutreffend sind und berücksichtigt andererseits weder die Argumente noch die angebotenen Beweismittel (Zeugenaussagen) unseres Klienten. Die Tätigkeiten in Bratislava bestanden nicht bloß in der Kontaktaufnahme zu Informanten und Gesprächen mit diesen an verschiedenen Orten in den osteuropäischen Ländern, über die Herr Bf zu berichten hatte, sondern auch in der Bearbeitung, Analyse, Bewertung und Zusammenfassung der Informationen aus unterschiedlichsten Quellen zu einem Bericht (Sicherheitslagebilder) für seine Auftraggeber. Diese Arbeiten als Hilfstätigkeiten zu bezeichnen verkennt völlig den Umfang und das Tätigkeitsgebiet unseres Klienten. Auch der Verweis auf die hauptberufliche Tätigkeit und den Wohnsitz in Österreich haben keine Relevanz für die Beurteilung des Gewerbebetriebes in Bratislava. Die häufigen Aufenthalte in Bratislava sind durch die Fahrtenbuchaufzeichnungen und Termine (Quellen-Meetings) dokumentiert, Zeugenaussagen bestätigen dies zusätzlich. Die Behauptung, dass maßgebliche (strategische) Entscheidungen in Österreich getroffen sein mussten, weil hier der Wohnsitz und die hauptberufliche Tätigkeit gelegen sind, ist eine reine Vermutung und berücksichtigt nicht die von Herrn Bf genannten Fakten, warum dies genau umgekehrt gewesen ist. Herr Bf hat im Rahmen seiner Karriere auch eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater absolviert und die in seiner Ausbildung und durch Studium der Fachliteratur erworbenen Kenntnisse im Rahmen seines Polizeidienstes (Polizeiinternes Beratungszentrum, eine in der Organisation des Generalinspektorates der Sicherheitswache verankertes Beratungszentrum für psychologische Beratung und Coaching von Polizeibeamten) eingesetzt. Er persönlich hat natürlich dieses Wissen – Vermeidung von Burnout durch Trennung von beruflicher und privater Sphäre, abschalten nach der Arbeit, Minimierung der beruflichen Erreichbarkeit in der Freizeit – auch selbst eingesetzt und praktiziert. Dazu gehörte eben auch der räumliche Abstand von seinem täglichen Arbeitsfeld, neben allen anderen bereits in den Niederschriften festgehaltenen Gründen für die Wahl eines Betriebsstandortes in Bratislava. Gerade diese Fähigkeit zur Trennung von (Haupt-) Beruf und Nebenberuf (Gewerbebetrieb) war notwendig, um die jeweiligen Aufträge 100%-ig erfüllen zu können. Es ist eine laienhafte Annahme, dass Herr Bf mit den Informationen, die er sich in Bratislava und Osteuropa geholt hat, nach Wien gefahren ist, um hier – in seiner Freizeit oder während seines Dienstes – strategische Entscheidungen zu treffen. Herr Bf hat schon während der Bp – und dies wurde auch in den Niederschriften festgehalten – die Umstände dargestellt, warum er dies weder während seiner Dienstzeit noch in der verbliebenen Freizeit erledigte. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse haben wir daher zu Recht die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Bratislava als Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte qualifiziert und diese Gewinne unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes in der österreichischen Steuererklärung angesetzt. Die bloß 10%-ige Berücksichtigung des Gewinnes als Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte und Zurechnung von 90% des Gewinnes als inländische Einkünfte, die am Wohnsitz von Herrn Bf erzielt worden wären, ist sachlich unrichtig. Am Wohnsitz fanden weder strategische Entscheidungen noch sonstige Tätigkeiten für seinen Betrieb statt, in Österreich wurde nur der hauptberuflichen Beschäftigung nachgegangen und die Freizeit verbracht. Wir beantragen daher, die in der Slowakei erzielten Gewinne als Unternehmensgewinn gemäß Art 7 des DBA Österreich-Slowakei zu berücksichtigen. Da die Geschäftstätigkeit ausschließlich in der Slowakei ausgeübt wurde, beantragen wir die 100%-ige Zurechnung des Unternehmensgewinnes für die ausländische Betriebsstätte und die Berücksichtigung im Rahmen des Provisionsvorbehaltes entsprechend den eingereichten Steuererklärungen. Nichtanerkennung von Betriebsausgaben Die Behauptung, dass einzelne Fremdleistungsfirmen die abgerechneten Leistungen nicht erbracht hätten, ist zwar unzutreffend, kann aber auch nicht mehr aufgeklärt werden. Die Informanten, die für ihre Leistungen die in Zweifel gezogenen Rechnungen legten und den Erhalt von Zahlungen bestätigten, waren offensichtlich für diese Firmen tätig und zum Inkasso berechtigt. Aufgrund der Besonderheiten und Spielregeln, die in dem Geschäftsbereich unseres Klienten üblich sind, war eine Kontrolle der Daten des die Rechnung legenden Unternehmens im Vorhinein nicht möglich. Die Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Leistungen durch nahestehende Personen scheinen uns überzogen. Bei Dienstleistungen im Rahmen von wenigen 100 € ist es nicht üblich, schriftliche Verträge auszufertigen, ebenso wenig treten solche nur geringen Zeitaufwand verursachenden Dienstleistungen nach außen hin derart in Erscheinung, wie es bei strenger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen verlangt wird. Unter den Betriebsausgaben sind diverse Ausgaben für die Ausstattung des Büros (2006 für das frühere Wiener Büro), die unverständlicher Weise nicht als Betriebsausgabe anerkannte wurden. Ebenso Fachbücher, die laut Beleg das Tätigkeitsgebiet, organisierte Kriminalität, betreffen. Die diversen Belege für Bekleidung betrafen nicht Anschaffung für den Privatgebrauch, sondern waren Mitbringsel für Personen, denen durch solche kleinen Geschenke für erbrachte Leistungen gedankt wurde. Aus diesem Grund sind diese Belege als Betriebsausgabe berücksichtigt worden, während andere Belege schon vor der Verbuchung als privat veranlasst ausgeschieden worden waren und gar nicht im Rechnungswesen aufschienen. Wir beantragen, aufgrund der besonderen Umstände, die sich aus dem Tätigkeitsbereich unseres Klienten ergeben, die Fremdleistungen und Betriebsausgaben anzuerkennen, wie sie in den Steuererklärungen berücksichtigt worden waren. Umsatzsteuer 2006 Bei der Veranlagung der Umsatzsteuer wurde übersehen, dass eine Vorauszahlung für die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 4.490 geleistet worden ist. Die Nachforderung von € 4.189,92 ist daher unrichtig. Auch die Kürzung der Vorsteuer um € 110,22 ist, da es sich bei der betreffenden Ausgabe um ausschließlich beruflich veranlasste Kosten handelt, zu Unrecht erfolgt. … Sonderausgaben 2009 Am 26.09.2011 haben wir eine berichtigte Einkommensteuererklärung eingereicht, in der Sonderausgaben in Höhe von € 1.400 für Steuerberatungskosten nachträglich geltend gemacht wurden. Zum Nachweis legen wir eine Kopie des Zahlungsbeleges über € 1.400 und des Mahnschreibens der Steuerberatungskanzlei A. bei, mit der die Honorarnote Nr. 8006 vom 2.1.2007 eingemahnt wurde. Dieser Betrag wurde bei der Veranlagung nicht berücksichtigt und wir ersuchen um Richtigstellung. …“ Die erwähnten Kopien waren beigelegt. In der Stellungnahme der Bp vom 09.02.2012 führte die Prüferin iW aus: 1) Betriebsstätte Bratislava … Anders als in der Berufung behauptet, wurde der Standort Bratislava von der Bp als Betriebsstätte anerkannt. Bei Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinn des Art. 5 DBA ist bei Bestimmung der Besteuerungsansprüche auf die Funktionalität der Betriebsstätte abzustellen. Nach Überprüfung der erbrachten Tätigkeiten und der Funktionalität dieser Betriebsstätte, war iRd Bp nur eine Funktion in geringem Ausmaß (für Routinearbeiten …) erkennbar. Da gemäß DBA die Slowakei nur ein Besteuerungsrecht auf die der dortigen Betriebsstätte direkt zurechenbaren Gewinne hat, konnte der Slowakei nur ein Unternehmergewinn iHv 10% zuerkannt werden. …

Normen und Schlagworte

DBA SlowakeiBetriebsstätte - ZuordnungBetriebsausgabenFremdleistungsfirmennahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100413/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100413.2012
Stammnummer
116727
Gültig
13.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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