RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100413/2012

1. DBA Slowakei 2. Zuordnung von gewerblichen Einkünften als Sicherheitsberater zur Betriebsstätte in Bratislava 3. Betriebsausgaben - Fremdleistungsfirmen, nahe Angehörige

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100413/2012vom 13.09.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu kommt, dass der Bf selbst vorbrachte, er beherrschte zu Beginn seiner Tätigkeit in Bratislava die slowakische Sprache überhaupt nicht, sodass naheliegend ist, dass auch der Bf Recherchen in österreichischen Informationsquellen (Printmedien etc) durchführte, wobei es naheliegend ist, dass diese im Inland durchgeführt wurden. Die Art der Tätigkeit des Bf wurde von diesem glaubhaft und anschaulich dargestellt, wobei – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass Treffen mit Informanten fallweise auch im Inland stattfanden. Dass die erstellten Lageberichte vorgelegt wurden, ist unbestritten, ebenso unbestritten ist, dass die entsprechenden Grundaufzeichnungen vernichtet und keine schriftlichen Aufträge vorgelegt wurden. Somit steht fest, dass die Aufträge nicht konkret nachvollziehbar und den erbrachten Leistungen nicht zuordenbar sind. Dass Unterlagen bei der Auflassung des Büros in Bratislava vernichtet wurden, hat der Bf selbst vorgebracht. Dass die Besprechungen mit Auftraggebern in verschiedenen Staaten stattfanden, ist glaubhaft. Insgesamt geht das BFG in freier Beweiswürdigung daher davon aus, dass die Tätigkeit des Bf zwar überwiegend dem Büro in Bratislava zugeordnet werden kann, dass die Tätigkeit zu einem kleinen Teil aber im Inland ausgeübt und verwertet wurde. Da eine direkte Zuordenbarkeit der Einkünfte nicht durchgeführt werden kann, muss die Aufteilung im Schätzungsweg erfolgen. Diese kann mangels konkreter Nachvollziehbarkeit nur griffweise durchgeführt werden. Da die Tätigkeit weitaus überwiegend dem Büro in Bratislava zugerechnet werden kann, erscheint eine Zuordnung von 80% sachgerecht. Da die Tätigkeit zu einem geringen Teil im Inland ausgeübt bzw hier verwertet wurde, wenn sie dem österreichischen Zweig der Familie Y. zu Gute kam, ist diesfalls eine 20%ige Zuordnung sachgerecht. Die weitere Entwicklung der betrieblichen Tätigkeit des Bf ist unbestritten. Die Art der Tätigkeit seit 2013 wurde vom Bf glaubhaft dargestellt. Es handelt sich um eine der in den Streitjahren ausgeübten ähnlichen Tätigkeit im Inland. Ad Nicht anerkannter Fremdleistungsaufwand 2007 und 2008 (Tz 3b2a Bp Bericht): Die Vermittlung einiger Informanten durch Hr S. und die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen sind unbestritten. Dass vom Bf die Namen der Informanten nicht genannt wurden, steht fest, ebenso wie die fehlende Überprüfung der jeweiligen Firma, für die der Informant vorgeblich arbeitete, die stets durchgeführten Barzahlungen sowie die fehlende Überprüfung der Handlungsvollmacht und Inkassoberechtigung der Informanten. Dass die in der mündlichen Verhandlung dem BFG übergebene, rekonstruierte Namensliste von Informanten aG ihrer mangelnden Nachvollziehbarkeit und Zuordenbarkeit nicht geeignet ist, die beantragten Aufwendungen glaubhaft zu machen, ist evident. Die Feststellungen betreffend die Firma ABCD sind durch entsprechende, aktenkundige Recherchen des FA erwiesen, ebenso wie die weiteren Feststellungen bezüglich der Fa AB, der Fa D. Ltd und weiterer Ungereimtheiten. Diesbezüglich wird auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen im Bp Bericht Tz 3b2a verwiesen. Dass über die Auftragserteilungen an die jeweiligen Informanten (Firmen) keine schriftlichen Aufzeichnungen existieren, ist unbestritten. Der Bf bringt diesbezüglich in der Berufung selbst vor, die Behauptung, dass einzelne Fremdfirmen die abgerechneten Leistungen nicht erbracht hätten, sei zwar unzutreffend, könne aber nicht mehr aufgeklärt werden. Eine Kontrolle der Daten der Unternehmen im Vorhinein sei aG des besonderen Geschäftsbereichs des Bf nicht möglich gewesen. Die im Sachverhalt betragsmäßig dargestellten Aufwendungen laut den aufgezählten Rechnungen wurden daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Ad Nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG (Tz 3b2b Bp Bericht): Leistungen durch Familienangehörige: Dass den Ausgaben für Familienmitglieder keine schriftlichen Verträge zu Grunde liegen und dass diese bar bezahlt wurden, ist unbestritten. Die Höhe der jeweiligen Beträge ist unbestritten. Ausgaben die keinen betrieblichen Charakter haben und der privaten Lebensführung zuzurechnen sind: Die Ausgaben für die private Lebensführung sind der Höhe nach unbestritten. Dass diese keine betriebliche Veranlassung haben, ist zum großen Teil evident. Der betriebliche Charakter der gestrichenen Betriebsausgaben konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, auf den vorgelegten Rechnungen befand sich kein Vermerk der betrieblichen Veranlassung. Zum Teil unterliegen diese Aufwendungen auch dem Aufteilungsverbot (siehe unten Rechtliche Beurteilung). Bezüglich der Rechnung „Fachbücher“ ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen des FA hinzuweise, wonach die Rechnung als Warenbegriff lediglich „Fachbücher“ aufwies. Die im Sachverhalt dem Grund und der Höhe nach einzeln angeführten Betriebsausgaben sind daher der privaten Lebensführung zuzuordnen. Ad Differenz zwischen den erklärten Einkünften 2009 und der Einnahmen-Ausgaben Rechnung der slowakischen Buchhaltung (Tz 5 Bp Bericht) Dass die str Einkünfte, wie bereits vom FA angesetzt, EUR 14.198,73, betragen, wurde vom Bf in der E-Mail an das BFG vom 22.08.2017 bestätigt, indem er auf die am 26.09.2011 übermittelte berichtigte ESt-Erklärung 2009 hinwies, in der die Auslandseinkünfte in der genannten Höhe angesetzt worden waren. Ad Sonderausgaben 2009: Diese Feststellung ist unbestritten. Ad Umsatzsteuer 2006: Die Feststellung bezüglich der Vorauszahlung für die Umsatzsteuer 2006 ist unbestritten. Dass die Rechnung betreffend Lutz Vorhänge der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, ist naheliegend. Die Ausführungen in der Berufung, bei der betreffenden Ausgabe handle es sich um ausschließlich beruflich veranlasste Kosten, ist eine bloße Behauptung und nicht geeignet, eine betriebliche Veranlassung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Rechtliche Beurteilung: Beginn der Tätigkeit, Inhalt der Tätigkeit, Modalitäten der Abwicklung, Büro in Bratislava, Aufteilung der Einkünfte, Art der Auftragsabwicklung, Art der Rechnungslegung, Versteuerung der Einkünfte, Ende der Tätigkeit (Tz 1,2,3a, 3b1,4 Bp Bericht): Im Jahre 2006 handelt es sich bei den str gewerblichen Einkünften unbestritten um inländische Einkünfte. In den Jahren 2007 – 2009 erzielt der Bf auch ausländische Einkünfte, was im Folgenden einer rechtlichen Beurteilung unterzogen wird. Doppelbesteuerungsabkommen entfalten eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob Steuerpflicht besteht, ist zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (vgl zB VwGH 28.11.2007, 2006/14/0057 ). Der Bf hat einen Wohnsitz im Inland. Er ist damit im Inland grs unbeschränkt steuerpflichtig. Die strittigen Einkünfte sind nach innerstaatlichem Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Gemäß Art 1 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Slowakei (Ö-SK) (idF „DBA“) gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der Bf ist gemäß Art 4 DBA in Österreich ansässig, da sich sein Lebensmittelpunkt unbestritten in Österreich befindet. Das DBA ist persönlich und sachlich anwendbar. Bei dem Büro des Bf in Bratislava handelt es sich unbestritten um eine Betriebsstätte iSd Art 5 DBA. Die Besteuerungsrechte Österreichs werden durch das DBA insoweit eingeschränkt, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eines im anderen Vertragsstaat ansässigen Stpfl dem Quellenstaat insoweit zur Besteuerung zugeteilt werden, als sie einer im Quellenstaat gelegenen Betriebsstätte nach Art 5 zuzurechnen sind. Ob die hier str Einkünfte des Bf der slowakischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, ist eine auf der Sachverhaltsebene zu beurteilende Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist (VwGH 22.04.2009, 2004/15/0001). Hinzuweisen ist darauf, dass eine Betriebsstätte nicht über die Anziehungskraft verfügt, welche im Falle eines Fehlens einer Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat die Besteuerungsrechte für den gesamten Betriebsgewinn an sich zieht (vgl Beiser/Zorn, Kanzleiverlegung nach Liechtenstein?, RdW 2008 S 357). Dass der Betriebsstätte in der Slowakei nur Hilfstätigkeiten zugerechnet werden könnten, wie die Bp vorbringt, vermag das BFG nicht zu erkennen. Schließlich sind strategische Entscheidungen, Planungen, Recherchen, Berichte etc zum Großteil im Büro in Bratislava erstellt worden und fanden die außerhalb des Büros durchgeführten Treffen mit Informanten ebenfalls zum Großteil in der Slowakei statt, sodass sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, sodass davon auszugehen ist, dass die Wertschöpfung der gewerblichen Tätigkeit des Bf 2007 – 2009 hauptsächlich in der Slowakei erfolgte. Das BFG verkennt nicht die auch steuerliche Attraktivität der Eröffnung des Büros in Bratislava; dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht eine Transformierung der der Betriebsstätte zurechenbaren Tätigkeiten in das Inland. Der Teil der Tätigkeit, der im Inland ausgeübt bzw hier verwertet wurde, wird den inländischen Einkünften zugerechnet. Der Bf hat über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen gegeben, indem er wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt bzw vernichtet hat. Die Grundlagen für die Abgabenerhebung konnten daher nicht ermittelt werden, sodass nach § 184 BAO die Schätzungsberechtigung besteht. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (zB VwGH 15.05.1977, 95/16/0144; VwGH 09.12.2004, 2000/14/0166). Im vorliegenden Fall liegt auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf vor, da es sich um einen Auslandssachverhalt handelt. Diesfalls besteht nicht nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sondern auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl Ritz, BAO Kommentar, 5. überarbeitete Auflage 2014, § 115, Tz 10, mwN). Diesen Verpflichtungen ist der Bf nicht nachgekommen, sodass ihm auch aus diesem Grund der Nachweis für die 100%ige Zuordnung der str Einkünfte zur slowakischen Betriebsstätte nicht gelungen ist. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht Art 23 DBA (Methodenartikel) bei den hier str Einkünften die Befreiungsmethode unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes vor. Nicht anerkannter Fremdleistungsaufwand 2007 und 2008 (Tz 3b2a Bp Bericht): Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies ist dem Bf hinsichtlich der hier str Aufwendungen nicht gelungen, zumal die vom FA durchgeführten Recherchen bei den genannten Fremdleistungsfirmen nur den Schluss zulassen, dass die genannten Firmen die Leistungen nicht erbracht haben bzw massive Zweifel daran bestehen. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht, die Beweismittelbeschaffungspflicht und Vorsorgepflicht bei Auslandssachverhalten (siehe oben) wird hingewiesen. Nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 (Tz 3b2b Bp Bericht): Leistungen durch Familienangehörige: Für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen ist es nach der Judikatur des VwGH erforderlich, dass diese nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, da andernfalls steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Weiters müssen sie einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch einem Fremdvergleich standhalten. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Diese in der Rechtsprechung des VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der – vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu prüfenden – Beweiswürdigung (zB VwGH 29.11.2000, 95/13/0004; VwGH 28.11.2002, 2001/13/0032). Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten (VwGH 31.03.2003, 98/14/0164). Im ggstdl Fall gibt es keine schriftlichen Verträge. Das BFG geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass aufgrund des zwischen nahen Angehörigen fehlenden Interessensgegensatzes diesbezüglich Vereinbarungen nicht vorliegen und auch nicht für notwendig gehalten wurden. Die erforderliche Publizität ist daher nicht gegeben und erfolgten die Zahlungen ausschließlich in bar, sodass sie auch diesbezüglich nicht nachvollziehbar sind. Auch von einem eindeutigen und klaren Inhalt kann keine Rede sein, handelt es sich doch laut Bf um Ausgaben für „Reinigung“, „Mitarbeit Lagebild“ oder „Botenfahrten“. Es ist weder die konkrete Art der Tätigkeit, der erforderliche Zeitaufwand oder die Honorargestaltung (pauschal oder nach Zeit) in irgendeiner Form nachvollziehbar. Die zu beurteilenden Leistungsbeziehungen halten auch einem Fremdvergleich nicht stand. Die grundsätzliche ertragssteuerliche Problematik ergibt sich aus den Leistungsbeziehungen naher Angehöriger, da Naheverhältnisse die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Rechtsbeziehungen erleichtern. Nahverhältnisse berechtigen zu Zweifeln am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung. Die im Sachverhalt dargestellten Ausgaben für Familienangehörige können daher nicht anerkannt werden. Ausgaben die keinen betrieblichen Charakter haben und der privaten Lebensführung zuzurechnen sind: Gemäß § 20 EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden. Aus Z 2 lit a leg cit ergibt sich nach der Judikatur auch ein auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes Aufteilungsverbot, dh gemischte Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, sind – soweit sie sich nicht einwandfrei trennen lassen – zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl Jakom, EStG Kommentar, 10. Auflage 2017, § 20, Tz 11-14 mwN). Mangels betrieblicher Veranlassung sind die dargestellten Ausgaben der privaten Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Differenz zwischen den erklärten Einkünften 2009 und der Einnahmen-Ausgaben Rechnung der slowakischen Buchhaltung (Tz 5 Bp Bericht): Dies ist rechtlich unstrittig. Sonderausgaben 2009 : Der Betrag iHv EUR 1.400 für Steuerberatungskosten ist gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 abzugsfähig. Umsatzsteuer 2006: Die Vorauszahlung für Umsatzsteuer 2006 iHv EUR 4.490,-- ist vom FA als Vorsoll anzurechnen. Die Vorsteuerkürzung von EUR 110,22 erfolgte gemäß § 12 UStG 1994 zu Recht, da es sich um Aufwendungen für die private Lebensführung handelt. Ermittlung der Gewinne laut BFG: Einnahmen/Ausgabenrechnung Bf: Einnahmen 2006 EUR 27.090,00 Einnahmen 2007 EUR 48.019,85 Einnahmen 2008 EUR 55.731,16 Einnahmen 2009 EUR 23.251,83 Ausgaben 2006 EUR 23.573,91 Ausgaben 2007 EUR 40.596,93 Ausgaben 2008 EUR 43.920,24 Ausgaben 2009 EUR 11.912,61 Gewinn 2006 EUR 3.516,09 Gewinn 2007 EUR 7.422,92 Gewinn 2008 EUR 11.810,92 Gewinn 2009 EUR 11.339.22 Private Ausgaben EUR 2.859,51 Ausgangsbasis lt Bp (Tz 5 unstrittig lt BFG) EUR 14.198,73 Gewinnerhöhungen It Bp/BFG: gestrichene Fremdleistungen (Tz 3b2a) 2007 EUR 19.500,00 2008 EUR 17.500,00 § 20 EStG (Tz 3b2b) Leistungen der Familienmitglieder 2006 EUR 2.850,00 2007 EUR 1.200,00 2008 EUR 2.750,00 Leistung ohne betrieblichen Charakter 2006 EUR 855,95 2007 EUR 3.489,42 2008 EUR 2.407,50 2009 EUR 927,60 Gewinn It. BFG 2006 EUR 7.222,04 2007 EUR 31.612,34 2008 EUR 34.468,42 2009 EUR 15.126,33 nicht anerkannte Vorsteuer (da § 20 EStG) EUR 110,22 Lt. BFG (Tz 3b1b): Davon 20 % in Österreich zu veranlagen: 2007 EUR 6.322,47 2008 EUR 6.893,68 2009 EUR 3.025,27 Davon 80 % in der Slowakei zu veranlagen: 2007 EUR 25.289,87 2008 EUR 27.574,74 2009 EUR 12.101,06 Vorsteuerkürzung 2006 lt Bp/BFG(Tz 8 Bp Bericht) Vorsteuer lt. Erklärung EUR 410,60 Minus Vorsteuerkürzung (Tz 3b2b) EUR -110,22 Vorsteuer 2006 It Bp/BFG EUR 300,38 Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im ggstdl Fall handelt es sich bei der Beurteilung der Zuordnung der Einkünfte auf Österreich bzw die Slowakei um eine Tatfrage. Die dieser zu Grunde liegenden und die übrigen zu lösenden Rechtsfragen folgen der höchstgerichtlichen Judikatur, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage : 4 Berechnungsblätter Wien, am 13. September 2017

Normen und Schlagworte

DBA SlowakeiBetriebsstätte - ZuordnungBetriebsausgabenFremdleistungsfirmennahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100413/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100413.2012
Stammnummer
116727
Gültig
13.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF