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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100413/2012

1. DBA Slowakei 2. Zuordnung von gewerblichen Einkünften als Sicherheitsberater zur Betriebsstätte in Bratislava 3. Betriebsausgaben - Fremdleistungsfirmen, nahe Angehörige

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100413/2012vom 13.09.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Rahmen der Berufung wurde auch vorgebracht, dass ein Verweis auf die hauptberufliche Tätigkeit und den Wohnsitz in Österreich keine Relevanz für die Beurteilung des Gewerbebetriebes in Bratislava hätten. Dem kann die Bp nicht zustimmen, da dem Wohnsitz in Fällen mit zwischenstaatlicher Problematik jedenfalls eine wesentliche Rolle beizumessen ist. Zumal der Wohnsitz in Österreich jedenfalls geeignet ist, als Betriebsstätte zu dienen. Der Verweis auf die, dem Arbeitgeber trotz Meldeverpflichtung nicht angezeigte hauptberufliche Tätigkeit ist von Relevanz, da er als weiteres Indiz für den Ort der Geschäftsleitung in Österreich angeführt wurde. Nach Ansicht der Bp befindet sich der Ort der Geschäftsleitung jedenfalls in Österreich. Bereits aufgrund des Berufsbildes, der Art der erbrachten Leistungen und des ermittelten Sachverhaltes ist für die Bp nicht glaubwürdig, dass der Ort der Geschäftsleitung in Bratislava zu suchen ist und in Österreich, wie vom Bw behauptet wird, keine wesentlichen (strategischen) Entscheidungen getroffen werden. Weiters wird behauptet, dass in Österreich keine Erledigungen iZm dieser Tätigkeit erbracht werden. Dies scheint nicht glaubhaft, vor allem da im Zuge der Bp auch vorgebracht wurde, dass es Aufträge gab, bei denen Gefahr in Verzug war und die Auftragsvergabe zumeist telefonisch erfolgte. Wie und warum dies ausschließlich von Bratislava aus erfolgen soll, bei Vorliegen eines überwiegenden Aufenthaltes in Österreich, wurde nach Ansicht der Bp bis dato nicht schlüssig erläutert. Zumal dies nach Ansicht der Bp orts- und zeitunabhängig erfolgen kann und zumindest bei Gefahr in Verzug nicht glaubwürdig ist. Nähere Ausführungen dazu können dem Bp Bericht … entnommen werden. Beweise, die auf eine andere Beurteilung schließen lassen, wurden auch iRd Bp nicht vorgebracht. Weiter möchte die Bp ausdrücklich darauf hinweisen, dass der einzige Auftraggeber das Family-Office X. für Leistungen an Familie Y. war, welche bereits aufgrund eines mündlich erteilten Generalauftrages und vor Begründung der Betriebsstätte in Bratislava von Herrn Bf betreut wurde. Dieser Betätigung konnte jedenfalls auch vor Begründung der Betriebsstätte in Bratislava und Verrechnung über die Z. Slowakei nachgegangen werden. Gegen die Besteuerung der Einnahmen aus der Betätigung für diesen Auftraggeber im Jahr 2006 wurde nicht berufen. Zwar wurde nach Angaben von Hr. Bf (Vorhaltsbeantwortung v. 15.09.2010) Ende 2006 das Aufgabengebiet auf den Osten Europas ausgedehnt … doch nach Ansicht der Bp dadurch die der slowakischen Betriebsstätte beizumessende und von der Bp ermittelte Funktionalität nicht erhöht. … Dies insbesondere auch deswegen, da wie … angeführt, die Besprechungen mit den slowakischen Kontaktpersonen ausschließlich außerhalb dieses angemieteten Büros abgehalten wurden. Anhand des von der Bp ermittelten Sachverhaltes kann die Bp einer 100%-igen Zurechnung der Gewinne zur Betriebsstätte in der Slowakei nicht zustimmen. Eine Aufteilung der Gewinne ist jedenfalls anhand der Funktionalität vorzunehmen. … Es wurden iRd Berufung keine neuen, noch nicht berücksichtigten Gründe iZm der Funktionalität der Betriebsstätte in Bratislava vorgebracht. Die im Zuge der Bp vorgebrachten Gründe wurden im Rahmen der Bp berücksichtigt und führten zu der … ersichtlichen rechtlichen Beurteilung … Bei fast allen, für eine 100%-ige Zurechnung des Unternehmensgewinnes an die Betriebsstätte in der Slowakei vorgebrachten Argumente handelte es sich um Indizien, welche nach Ansicht der Bp zu keinem schlüssigen der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden und nachvollziehbarem Bild führen. Beweise (wie zB Korrespondenzen an die slowakische Adresse …) konnten nicht vorgelegt werden. Betreffend Nichtberücksichtigung angebotener Zeugenaussagen siehe Tz. 6a. Nach Ansicht der Bp ist daher an den Feststellungen der Bp festzuhalten und keine Änderung des Aufteilungsverhältnisses beim Besteuerungsrecht zwischen beiden Staaten vorzunehmen. Ad 2) Fremdleistungsaufwand Im Rahmen der Berufung wird behauptet, dass die Informanten offensichtlich für diese Firmen tätig und zum Inkasso berechtigt waren. Dies wird jedoch nicht näher ausgeführt oder begründet. Es wird daher auf die Ausführungen in Tz. 3b2a verwiesen. Leistungen durch Familienangehörige: …. Die Bp kann sich dieser Rechtsansicht nicht anschließen, zumal dies nicht im Ermessensspielraum der Bp liegt. Bei (behaupteten) Barauszahlungen ist bei Anwendung der Angehörigenjudikatur jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen. Auch die gesetzlich zulässige Möglichkeit, die Leistungen mittels Dienstleistungsschecks zu bezahlen, wurde nicht in Anspruch genommen. Streichung von Betriebsausgaben: … Bei dem Großteil der gestrichenen Betriebsausgaben handelte es sich um solche, die unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fielen. Der betriebliche Charakter der gestrichenen Betriebsausgaben konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, auf den vorgelegten Rechnungen befand sich kein Vermerk der betrieblichen Veranlassung. Der gestrichene Aufwand der Rechnung betreffend „Fachbücher“ betraf eine Rechnung, die als Warenbeschreibung lediglich den Sammelbegriff „Fachbücher“ aufwies. Ad 3) Vorauszahlung … Umsatzsteuer 2006 Es ist richtig, dass von Seiten des Abgabepflichtigen für die Umsatzsteuer 2006 ein Betrag iHv 4.490,-- eingezahlt wurde. Im Zuge des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens v. 16.2.2010 wurde dieser Betrag am 1.3.2010 entrichtet. Demnach sind € 4.490,-- als Vorsoll auf die sich für 2006 ergebende Umsatzsteuer anzurechnen und im Zuge der Berufungserledigung dementsprechend zu erfassen. Ad 4) Sonderausgaben 2009: … Gegen die Berücksichtigung der beantragten Sonderausgaben für Steuerberatungskosten ihv € 1.400,-- bestehen seitens der Behörde keine Einwände.“ Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am 14.02.2012 (Datum des Einlangens) dem UFS zur Entscheidung vor. Am 09.03.2012 übermittelte die steuerliche Vertretung an das FA ein Schreiben folgenden Inhalts: „Da die Prüferin in ihrer Stellungnahme ihre individuelle Meinung, wo die Leistung unseres Klienten erbracht wurde, unverändert aufrecht hält und die Sachargumente unbeachtet lässt, erwarten wir erst durch die nochmalige und objektive Prüfung bisher nicht mit dem Fall befasster Personen die Anerkennung unseres in der Berufung dargelegten Standpunktes. Denn die Aufteilung des Betriebsergebnisses aus der in der Slowakei ausgeübten gewerblichen Beratertätigkeit ist zu 90% einer österreichischen Betriebsstätte zugeordnet worden, die es überhaupt nicht gegeben hat. Die Prüferin hat aufgrund ihrer persönlichen Überlegungen und ohne Berücksichtigung der von uns vorgebrachten Argumente und angebotenen Zeugenaussagen den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit als mit 90% in der Wohnung als gegeben angenommen und dementsprechend die Zuordnung des steuerlichen Ergebnisses bewirkt. Die Erörterung des tatsächlichen Sachverhaltes war aufgrund der vorgefassten Meinung der Prüferin ergebnislos. Auch die Befragung der angebotenen Zeugen, die zu den tatsächlichen Gegebenheiten Aussagen machen können, wurde nicht durchgeführt. Vorsorglich legen wir unserem Schreiben nochmals eine Liste mit den Daten jener Personen bei, die als Zeugen für die Frage, ob in Bratislava tatsächlich ein Geschäftsbetrieb gegeben war bzw ob in der Privatwohnung eine berufliche Tätigkeit durch Herrn Bf ausgeübt worden ist, angeboten werden. Die als Zeugen genannten Personen sind in der Lage, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären, weshalb deren Befragung für die Beurteilung des Bestehens einer Betriebsstätte in Österreich oder in der Slowakei von größter Bedeutung ist.“ Die Liste mit 5 Zeugen war beigelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 26.04.2017 beantragte der Bf über Befragen des Richters nochmals die Einvernahme der Zeugen ST. und UV. zum Beweisthema, dass der Bf zu 100% in Bratislava tätig gewesen sei. Auf die Einvernahme der drei weiteren, in den bisherigen Schriftsätzen beantragten Zeugen wurde verzichtet. Zum Punkt Tz 3b2a Bp-Bericht „Fremdleistungsaufwand 2007 und 2008“ brachte der Bf iW vor, e s habe sich um Treffen mit Informanten gehandelt. Es gebe auch eine Liste mit einigen Adressen; diese seien von ihm allerdings nicht wirklich überprüft worden. Die Familie Y. sei eine sehr weit verzweigte, weltweit ansässige Familie und gehöre zu den reichsten Familien in Europa. Zu dieser Zeit hätten international die „home Invasions“ dh Überfälle auf reiche Familien, begonnen. Seine Tätigkeit könnte man unter „Risikomanagementprozess“ einordnen. Es sei seine Aufgabe gewesen, die Risiken zu orten, zu bewerten und entsprechende Empfehlungen für eine bessere Sicherheitslage zu geben. Kommunikation und Konsultation seien wesentliche Punkte, um anschließend zu einer Risikobewertung zu gelangen. Das Umfeld dieser Tätigkeit sei nicht von honorigen Menschen gekennzeichnet, sondern es handle sich um die kriminelle Szene im Halbwelt- und Unterweltmilieu, die im öffentlichen Bereich als Informanten von ihm geführt worden seien. Der Finanzamtsvertreter (FaV) führte aus, er sehe keine Rechtsgrundlage, dass die Namen nicht genannt werden. Er verweise auf § 162 BAO, wonach die Aufwendungen bei Nichtnamhaftmachung zwingend zu versagen seien. Es sei auch nicht überprüft worden, ob diese Personen überhaupt zum Inkasso für die Firmen, für sie tätig waren, berechtigt waren zB die Firma ABCD, von der eine Rechnung ausgestellt wurde und der der Bf nicht bekannt sei und bei der die Rechnung nicht einmal existiere. Der Bf erwiderte, es gebe eine Liste mit Namen, die er rekonstruiert habe. Das sollten diejenigen Personen sein, mit denen er Kontakt hatte, also die tatsächlich als Informanten aufgetreten seien. Laut FaV sei diese Liste nicht wirklich nachprüfbar. Es handle sich um irgendwelche Namen. Der steuerliche Vertreter (Stb) verwies darauf, dass es in dem geschäftlichen Umfeld, in dem sich der Bf bewegte, unzumutbar sei, die genauen Namen und Adressen iSd BAO aufzuzeichnen. In klassischen Geschäftsbereichen sei das natürlich zumutbar, es handle sich aber um einen ungewöhnlichen Geschäftsbereich, an den von der BAO nicht gedacht wurde. Der FaV verwies auf die zwingend vorgegebene Anwendung der BAO. Der Bf überreichte dem BFG die von ihm erstellte Namensliste. Zum Punkt Tz 3b2b Bp-Bericht „Nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG“ ( Leistungen für Familienangehörige, für die es keine schriftlichen Verträge gibt sowie um Ausgaben, die keinen betrieblichen Charakter haben und die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind) brachte der Bf vor, sein Umfeld habe mitgearbeitet, dass das dort auch halbwegs vernünftig ausschaue. Man könnte das unter „Open Source Intelligence“ subsumieren. Dabei würden Zeitschriften, Tageszeitungen sowie Radio und Fernsehen und das Internet zum Sammeln von Informationen genutzt, zB welche Überfälle gibt es aktuell etc. Durch die Mitarbeit der Familie sei Fremdpersonal ersetzt worden. Hinsichtlich Tz 4 Bp Bericht „ Ruhendstellung der betrieblichen Tätigkeit per Juni 2009“ brachte der Bf vor, das Ganze sei ein riesiger Aufwand und nicht ungefährlich gewesen. Der erwartete Erfolg sei so auch nicht wirklich eingetreten, sodass der Bf den Betrieb ruhend gestellt habe. Dann sei er eine Zeit lang bei der Firma KL. im Sicherheitsbereich tätig gewesen, und jetzt gebe es seit 2013 ein Unternehmen, eine GmbH, welche von Wien aus betrieben werde, das den Bereich Risikomanagement, aber auch Abwehr von Industriespionage und Erstellung von Sicherheitskonzepten, abdecke. Zur Tz 5 Bp Bericht, wonach es eine unaufgeklärte Differenz zwischen der ESt-Erklärung und der Einnahmen-Ausgabenrechnung der slowakischen Buchhaltung gebe, brachte der Bf iW vor, dies könne von der slowakischen Steuererklärung her geklärt werden und er werde versuchen, dies bei der nächsten Verhandlung aufzuklären. Die Anerkennung der nachträglich beantragten Sonderausausgabe „Honorar für Steuerberatungskosten“ wurde vom FaV außer Streit gestellt. Ferner stellte der FaV bezüglich Umsatzsteuer 2006 die Vorauszahlung, die irrtümlich nicht als Vorsoll angerechnet wurde, außer Streit. Die Verhandlung wurde zur Einvernahme der Zeugen ST. und UV., welche vom Bf stellig zu machen waren, und zur Erörterung des Themas „Aufteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2007 – 2009 auf die Betriebsstätten in Wien und Bratislava“ vertagt. Bei der mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 verzichtete der Bf auf die Einvernahme des beantragen Zeugen UV., da dieser in Deutschland unabkömmlich sei und verwies auf dessen im Akt befindliche eidesstattliche Erklärung vom 24.05.2011, welche vom Richter verlesen wurde. Zum Punkt hinsichtlich Tz 5 Bp Bericht betreffend unaufgeklärte Differenz zwischen der Einkommensteuererklärung 2009 und der Einnahmen-Ausgaben Rechnung der slowakischen Buchhaltung brachte der Stb vor, er werde die entsprechenden Unterlagen innerhalb der Frist von einer Woche nachreichen. Zum Thema betreffend Aufteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2007 – 2009 auf die Betriebsstätten in Wien und Bratislava brachte der Bf iW vor, es gebe mehrere Gründe, warum er sich entschlossen habe, diese Tätigkeit von Bratislava aus zu machen: - Als Polizeioffizier, der in Richtung organisierte Kriminalität ermittle und dadurch sehr bekannt gewesen sei, hätte er keinerlei Informationen über irgendwelche möglichen kriminellen Gruppierungen erhalten. Als Nachweis nenne er das Buch des von seiner Gruppe festgenommenen, verhafteten Gürtelbosses OP., in dem er an prominenter Stelle vielfach vorkomme. Dh diese Tätigkeit, die er gemacht habe, auf „Neudeutsch“ würde das „Intelligence“ heißen, also Fakten sammeln, das wäre in Österreich gar nicht möglich gewesen, weil er einfach zu bekannt war. - Er habe nicht nur für die österreichische Familie Y. gearbeitet, sondern für X., das sei ein internationales Netzwerk, wo verschiedene bei X. beschäftigte Sicherheitsberater und externe Sicherheitsberater auf internationaler Ebene zusammenarbeiten. Es könne schon sein, dass Nutznießer auch die Familie Y. in Österreich war, aber grs seien die Informationen an X. Europa weiter gegangen. - Er sei 2006 in eine neue Beziehung gegangen und im Oktober 2006 bei seiner nunmehrigen Ehegattin eingezogen. Dort hätten auch 2 pubertierende, halbwüchsige Kinder gewohnt, und für ihn sei klar gewesen, dass er dort gar nichts mache. Er habe dort weder über die Tätigkeit gesprochen, noch Akten aufbehalten oder telefoniert. Er habe versucht, diesen Kontakt komplett nach Bratislava zu verlegen, indem er dort zB ein slowakisches Handy hatte, das nur in Betrieb war, wenn er in Bratislava gewesen sei. Auch seine Kontakte, um diese Intelligence durchführen zu können – es habe sich um Rechtsanwälte und über Rechtsanwälte vermittelte Kontakte in die Unterwelt gehandelt – seien in Bratislava und in der gesamten Slowakei gewesen; dh die Tätigkeit, nämlich Vorbereitungstätigkeit, Kommunikation, Terminvereinbarung, Administration, operative Maßnahmen, strategische Entscheidungen und Überlegungen, wie und was zu Papier gebracht werde, wie er etwas angehe, um zu Informationen zu kommen, seien zu 100% in Bratislava gewesen. Er habe in Österreich überhaupt keine Tätigkeit mit diesem Bezug getan. Es habe sich darum gehandelt, Gefahrenerforschung oder Informationen einzuholen, ob internationale kriminelle Gruppen für die Familie im Sinne von Home Invasions, Entführungen, Betrug etc zuständig sein könnten. Diese Tätigkeit hätte der Bf nach Bratislava verlagern müssen; hätte er in Wien irgendeinen „Pülcher“ angesprochen, hätte sich ganz Wien amüsiert und gesagt: Der Bf läuft umher und möchte Informationen. Das wäre so nicht gegangen. Es sei auch seine Aufgabe gewesen, mit Weitblick Gefahren wahrnehmen zu können, sozusagen bevor sie da seien. Auch die jetzige Firma XYZ, wo er tätig sei, sei so etwas wie ein privater Wirtschaftsgeheimdienst, dh Informationen sammeln, Fakten sammeln, analysieren und periodisch Berichte nach Europa weitergeben. Die damalige Aufgabe sei gewesen, herauszufinden, was sich in der Welt tut; um dies herauszufinden, müsse man mit den Leuten reden, dh er sei quer durch die Slowakei gefahren, bis nach OrtX, um herauszufinden, was sich so tut; das sei eigentlich eine klassische Ermittlertätigkeit, die man dann dokumentiere, analysiere und Informationen weitergebe. Dazu habe auch das Erstellen von Informationen über Länder im Ostblock gehört: Wie sei da die Sicherheitsstruktur aufgebaut, wenn zB ein Familienmitglied nach Rumänien oder Bulgarien hätte gehen sollen: Sei das gefährlich? Wie sei dort die Polizei aufgestellt? Wo wohne man dort am Besten? Wo gehe man nicht hin? Wie verhalte man sich? Mit welchem Auto fahre man etc. Fallweise sei er 3 oder 4 Mal in der Woche in Bratislava gewesen. Man sei in 40 Minuten dort, das sei für ihn kein Riesenaufwand gewesen. Er habe dann Informationen gesammelt, was sich in der slowakischen Welt bzw in der ehemaligen Ostblockwelt so tue. Das Büro sei mit Internetanschluss und Fernsehanschluss ausgestattet gewesen; der Bf hätte dort seine Kommunikationsmittel dh mehrere slowakische Wertkartenhandys gehabt; er hätte dort seine Ordner, in denen er das ablegte, gehabt; er habe dort seine Analysen geschrieben. Fallweise hätte er dort auch auf einer Liege im Büro übernachtet. Im Schnitt sei er so 20 – 30 Stunden pro Woche in Bratislava gewesen; manchmal sei er wochentags nur zweimal pro Woche dort gewesen, dafür sei er manchmal am Wochenende gleich 48 Stunden in Bratislava gewesen. Er habe auch keine Akten, Zettel oder Informationen nach Wien mitgenommen. Er habe auch kein Telefon nach Wien mitgenommen. Ihm sei klar gewesen, wenn man Informationen in der Unterwelt sammeln wolle, könne es schon sein, dass man auffalle und es sei in der organisierten Kriminalität üblich, dann auch auf nahe Angehörige loszugehen, und das habe der Bf von Haus aus vermeiden wollen und er habe versucht, jegliche Verbindung mit seinem Wohnsitz in Österreich zu vermeiden. Der FaV verwies auf die Schwierigkeit der Abgrenzung bei Dienstleistungen. Die Existenz der Betriebsstätte in Bratislava stehe auch für die Abgabenbehörde außer Streit, es stellt sich aber die Frage, inwieweit die Verwertung dieser Tätigkeiten ausschließlich in Bratislava vor Ort erfolgt sei. Er verweise darauf, dass Besprechungen mit Auftraggebern nicht im Büro in Bratislava, sondern in anderen Ländern stattgefunden hätten. Der Bf verwies darauf, dass die Besprechungen hauptsächlich in Europa stattgefunden hätten. Der Stb wies darauf hin, dass es sich dabei um Besprechungen mit Auftraggebern und nicht mit Informanten handle. Der Bf führte aus, die Besprechungen mit Informanten hätten im gesamten Bereich der Slowakei stattgefunden. Im Büro hätten keine Besprechungen stattgefunden. Der FaV verwies darauf, dass die Unterlagen etc, also Grundaufzeichnungen, nach Einarbeitung in die Endberichte/Expertisen vernichtet worden seien. Deswegen sei es natürlich sehr schwierig, nachzuvollziehen, was von wo gekommen sei. Er meine damit nicht die Personen – dass eine unmittelbare Namensnennung in einem derartigen Bereich schwierig sei – sei klar, sondern vielmehr abstrakt nachvollziehbar, wie das verwertet worden sei bis zum Endbericht; und das in einer Zeit, wo sehr viele Informationen auf einem Laptop verfügbar seien, indem sie digitalisiert werden könnten, indem nicht ausgeschlossen sei, sie bei sich zu haben; es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass man jetzt ad hoc einen Gedanken habe, den man umsetzen bzw den man nicht verlieren möchte; daher könne nicht eindeutig ausgeschlossen werden, dass auch im Inland etwas gemacht worden sei. Der Bf führte aus, es sei des Öfteren passiert, dass Gespräche mit Informanten nicht zu verwertbaren Ergebnissen geführt hätten. Er sei zB in OrtX einmal im berüchtigten Stadtteil OrtY gewesen und habe dort einen Roma getroffen, der ihm überhaupt nichts gesagt habe. Er hätte nur telefonisch die Information nach Europa weitergeben können, dass dieses Treffen negativ gewesen sei. Es handle sich um eine Szene, in der vernünftige, nachvollziehbare Unternehmensprozesse nicht dokumentier- und aufzeichenbar seien. Der FaV erwiderte, man könnte dies durch Aktenvermerke etc dokumentieren. Diese Unterlagen seien jedoch spätestens mit der Auflösung des Büros vernichtet worden. Der Bf entgegnete, es handle sich um Unterlagen, wo Namen und Verbindungen drinstehen. Er wolle nicht, dass das irgendwer wisse; er wolle keine Information mitnehmen oder irgendetwas dokumentieren, weil er sich dadurch selbst in Gefahr bringen würde. Auch in der klassischen Polizeiarbeit laufe das so ab, dh wenn er über das „Zundwesen“ spreche, dann habe er zum Teil Erfolge nur dadurch, dass er eine Erkenntnis in der „Faktotumdatenbank“ eintrage, und das wars; dh er habe keinen nachvollziehbaren Prozess. Der FaV verwies auf die erhöhte Beweismittel- und Beweisvorsorgepflicht bei Auslandssachverhalten. Der Bf verwies darauf, dass er umfangreiche Lagebilder über verschiedene Länder vorgelegt habe. ZB hätten ihm tschechische Verwandte Informationen aus tschechischen Medien weitergeleitet; diese seien dann eingearbeitet und dem Betreffenden in die Hand gedrückt worden. Dieser habe sogar eine CD mitbekommen, wo Schimpfworte draufstehen etc. Es gehe in Wahrheit darum, wie könne der Bf einem Menschen, der in ein Gebiet komme, in dem er sich überhaupt nicht auskenne, soviel Sicherheit wie möglich bieten, indem er gegebene Lebenssituationen, Informationen über die bestehende Unterwelt, über Gefährdungen, einfach zusammentrage und in ein Lagebild verpacke. Der Bf führte aus, als er begonnen habe, in der Slowakei zu arbeiten, hätte er überhaupt nicht slowakisch sprechen können; dh er sei auf Kontaktleute angewiesen gewesen; er sei sehr viel in der Slowakei gewesen und hätte sehr viel mit Rechtsanwälten zu tun gehabt, die natürlich über ihre Klienten ein gewisses Netzwerk aufgebaut hatten. Dafür seien auch nicht unbeträchtliche Ausgaben angefallen, denn wie man wisse, koste Zundwesen etwas. Die Zeugin ST., Ehegattin des Bf, sagte zum Beweisthema der Aufteilung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2007 – 2009 auf die Betriebsstätten in Wien und Bratislava iW aus, sie halte ihre Angaben in der eidesstattlichen Erklärung vom 14.06.2011 (welche vom Richter verlesen wurde), vollinhaltlich aufrecht. Weiters verwies die Zeugin darauf, dass ihr Haus damals nur 70m2 hatte. Es hätten nicht nur sie und der Bf, sondern auch ihr 13-jähriger Sohn, der gerade in der Pubertät war und ihre damals 19-jährige Tochter, die gerade mit dem Studium begonnen hatte, in dem Haus gewohnt dh sie und die Kinder hätten diesen Platz gebraucht. Die Zeugin sei auch einige Male mit nach Bratislava gefahren. Sie hätte dort auch Zettel und Belege geschlichtet und das Büro entstaubt. Sie hätte auch nebenberuflich geringfügig für diese Firma gearbeitet. Sie hätte am Wochenende des Öfteren mitfahren können, weil ihr Sohn bei seinem Vater gewesen sei. Der Bf habe in seinem Büro in Bratislava Expertisen geschrieben. Wenn er sich mit Informanten getroffen habe, sei die Zeugin nicht dabei gewesen. Sie könne ausschließen, dass er bei ihr zu Hause irgendetwas für diese Firma gearbeitet habe. Auch in der „vorigen“ Wohnung des Bf in Wien Bezirk sei ein Tätigwerden für den Bf nicht möglich gewesen, weil seine Exfrau dort gewesen sei. Der Bf merkte an, es hätten damals bereits Erzählungen über seine Tätigkeit zu Hause maximal zu familiären Verwicklungen geführt. Als er bei seiner Gattin eingezogen sei, sei ihr Sohn ein bisschen aggressiv gewesen und hätte sich für Waffen und Schießen interessiert. Der Bf beschloss daraufhin, alles, was sich mit diesem Thema befasse, vom Sohn seiner Gattin fernzuhalten. Er habe nicht einmal über die Polizei irgendetwas erzählt. Abschließend führte der Bf aus, es habe sich durch die Verhandlung und die Angaben der Zeugin klar herausgestellt, dass er in Österreich nicht tätig gewesen sei. Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Über die Beschwerde wurde erwogen Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Folgender Sachverhalt steht fest: Allgemeines: Der Bf hat den Hauptwohnsitz in Österreich. Er zog im Jahr 2006 im Zuge einer Scheidung aus der Wohnung in Bezirk Wien aus und lebt seit 2006 mit seiner nunmehrigen Ehegattin in einem Einfamilienhaus in NÖ. Das Haus hatte zu diesem Zeitpunkt 70m2. Der damals 13jährige Sohn und die damals 19jährige Tochter lebten mit der Mutter und dem Bf im gemeinsamen Haushalt. Der Bf ist als Polizeioffizier in Wien vollzeit beim BMI beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nsA. Er war dienstlich uA mit der Bekämpfung organisierter Kriminalität befasst. Darüber hinaus erzielte er in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Sicherheitsberater. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befand sich während der Streitjahre in Österreich. Beginn der Tätigkeit, Inhalt der Tätigkeit, Modalitäten der Abwicklung, Büro in Bratislava, Aufteilung der Einkünfte, Art der Auftragsabwicklung, Art der Rechnungslegung, Versteuerung der Einkünfte, Ende der Tätigkeit (Zu Tz 1,2,3a, 3b1,4 Bp Bericht): Der Bf war seit 2006 als privater Sicherheitsberater im Auftrag der Firma X. GmbH mit Sitz in Wien, welche der einzige Auftraggeber des Bf war, tätig. Die Leistung umfasste die Erstellung von Sicherheitskonzepten für eines der weltweit größten Familiy-Offices (die Firma X. ist das Family-Office der Familie Y., zu deren Vermögensbereich uA die Firma Z. gehört. Die Fa X. ist uA für die gesamte Vermögensverwaltung der Familie, aber auch zahlreiche andere Bereiche zuständig; sie hat ihre Zentrale in Europa, unterhält aber in vielen Staaten Büros). Der erste Auftrag erfolgte im April 2006 und umfasste das Konzipieren und Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen für den österreichischen Zweig der Familie Y.. Vorerst bestand die Tätigkeit im Aufbau eines präventiven Frühwarnsystems und das Testen von Krisenbewältigungsmaßnahmen (Gegenobservationsmaßnahmen, Zeit-Weg-Diagramme, etc.). Im November 2006 wurde in Bratislava Adresse, bei der Firma B. ein möbliertes Büro samt Postservice und Büroinfrastruktur gemietet. Am 06.12.2006 erfolgte eine Gewerbeanmeldung für das Unternehmen Bf in Bratislava. Am 15.03.2007 wurde in der Slowakei eine UID-Nummer vergeben Ab 2007 wurden die Rechnungen des Bf, Leistungserbringer Bf, Bratislava, an die Fa Z. sro, Bratislava, gelegt, welche die Leistungen an das Unternehmen X. GmbH, Wien, weiterverrechnete. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Fa X. GmbH stellte die Abgaben- und Finanzstrafbehörde Rechnungen des Einzelunternehmers Bf an die Fa X. GmbH fest. Die betreffenden Erlöse waren in Österreich weder ertragsteuerlich noch umsatzsteuerlich erfasst. Es wurde am 16.02.2010 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und mit der Prüfung durch das Finanzamt nach § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz am 04.05.2010 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2006 – 2009 begonnen. Für 2006 erfolgte bis zum Beginn der Prüfung am 04.05.2010 weder in Österreich noch in der Slowakei eine steuerliche Erfassung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der bis dahin nicht erklärten Einnahmen von der Fa X. GmbH. Es handelt sich um nicht erklärte Netto- Einnahmen iHv EUR 22.450,--. Es wurde 20% österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Im Zuge der Prüfung wurden Erklärungen in slowakischer Sprache und eine Art Einnahmen/Ausgabenrechnung, ebenfalls in slowakisch verfasst, vorgelegt. Die slowakischen Erklärungen weisen folgendes Ausfertigungsdatum auf: 2007: 06.07.2010 2008: 06.07.2010 2009: 31.03.2010 Sämtliche Erklärungen wurden nach dem eingeleiteten Finanzstrafverfahren vom 16.02.2010 ausgestellt. Aufgrund einer vom prüfenden Finanzamt gestellten internationalen Anfrage wurde am 10.08.2010 mitgeteilt, dass für 2007 – 2009 Steuererklärungen in der Slowakei abgegeben wurden und Steuer entrichtet wurde. Es handelt sich um folgende bis zum Beginn der Prüfung nicht erklärten Erlöse: 2007: EUR 48.019,85 2008: EUR 55.731,16 2009: EUR 23.251,83 Ende 2006 wurde das Aufgabengebiet auf den Osten Europas ausgedehnt. Die Informationsbeschaffung sollte der Erstellung von Lagebildern, welche die nationalen Gegebenheiten, Eckdaten aus dem sozialen Bereich, der Wirtschaft, des gesellschaftlichen Lebens und der Sicherheit umfasste, ermöglichen. Die Ergebnisse der erstellten Lagebilder der einzelnen Länder sollten der Sicherheit der Familienmitglieder Y. dienen und die Möglichkeit bieten, sich bei Tätigwerden in den besagten Ländern entsprechend zu verhalten. Ab 2007 wurde die Tätigkeit zum überwiegenden Teil, nämlich zu 80%, vom Büro des Bf in Bratislava ausgeübt. Zu einem geringen Teil, nämlich zu 20%, wurde die Tätigkeit vom Inland ausgeübt bzw erfolgte die Verwertung im Inland, da Nutznießer auch die Familie Y. in Österreich war. Der Bf verbrachte im Schnitt 20 – 30 Stunden pro Woche im Büro in Bratislava. Fallweise übernachtete er auch dort. Nach dem Vorbringen des Bf waren die Gründe für die Verlegung der Tätigkeit nach Bratislava: - Als Polizeioffizier, der auch in Richtung organisierte Kriminalität ermittelte und dadurch in der Halb- und Unterwelt sehr bekannt gewesen war, war es für den Bf schwierig, in Wien Informationen über irgendwelche möglichen kriminellen Gruppierungen zu erhalten. Dieses Vorbringen ist nur teilweise glaubwürdig. - Der Bf arbeitete nicht nur für die österreichische Familie Y., sondern im Auftrag von X. , einem internationalen Netzwerk, wo verschiedene bei X. beschäftigte Sicherheitsberater und externe Sicherheitsberater auf internationaler Ebene zusammenarbeiten, auch international. Die Informationen gingen hauptsächlich an X. Europa (Zentrale) weiter. Dieses Vorbringen ist teilweise glaubwürdig. - Der Bf wollte jede Verbindung seiner Tätigkeit, in der es auch um organisierte Kriminalität ging, mit seinem neuen Wohnsitz in NÖ unterbinden, auch um seine Angehörigen zu schützen. Überdies war an seinem Wohnort kein Platz, um Akten und Ordner aufzubewahren bzw ein Büro einzurichten. Dieses Vorbringen ist überwiegend glaubwürdig. Die Tätigkeit des Bf umfasste: Intelligence im Sicherheitsbereich dh sensitive Informationen sammeln und auswerten. Diese Tätigkeit beinhaltete Faktensammeln, Kontakte in die Unterwelt knüpfen, Treffen mit Rechtsanwälten, Treffen mit Informanten. Die Treffen fanden in Bratislava und in der gesamten Slowakei statt. Es handelte sich darum, Gefahrenerforschung oder Informationen einzuholen, ob internationale kriminelle Gruppen für die Familie Y. im Sinne von Home Invasions, Entführungen, Betrug etc zuständig sein könnten. Dazu gehörte auch das Erstellen von Informationen über Länder im Ostblock. Die Tätigkeit des Bf kann man auch unter „Risikomanagementprozess“ einordnen. Es war seine Aufgabe, die Risiken zu orten, zu bewerten und entsprechende Empfehlungen für eine bessere Sicherheitslage zu geben. Kommunikation und Konsultation waren wesentliche Punkte, um anschließend zu einer Risikobewertung zu gelangen. Das Umfeld dieser Tätigkeit war von der kriminellen Szene im Halb- und Unterweltmilieu (Informanten) gekennzeichnet. Auch das Verwerten von relevanten Informationen in Printmedien, Radio, TV und Internet gehörte zum Tätigkeitsbereich. Verwendet wurden ein Laptop (Internet, Erstellen von Konzepten), Telefone, Radio, Fernsehapparat. Gewonnene Informationen wurden dokumentiert, analysiert und weitergegeben. Strategische Planungen, Gedanken, Überlegungen und Dokumentationen in diesem Bereich sind uA auf einem Laptop dokumentierbar und können ortsunabhängig durchgeführt werden. Der Bf erstellte Lageberichte über Länder bzw Dossiers oder CDs für Mitglieder der Familie Y., wenn diese in einem Ostblockland tätig werden sollten. Die Lageberichte wurden vom Bf vorgelegt. Die Besprechungen mit Informanten und Auftraggebern fanden außerhalb des Büros statt. Besprechungen mit Auftraggebern fanden in verschiedenen Staaten, darunter auch Österreich, hauptsächlich aber in Europa statt. Die Aufträge wurden mündlich erteilt und sind nicht konkret nachvollziehbar und den erbrachten Leistungen laut Rechnungen nicht zuordenbar. Grundaufzeichnungen des Bf, nämlich die Unterlagen, die in die Endberichte (Expertisen) eingearbeitet wurden wie Aktenvermerke über Treffen mit Informanten, strategische Überlegungen, Planungen, Vorgehensweisen etc wurden vom Bf nach Einarbeitung vernichtet und nicht vorgelegt. Namen und Verbindungen wurden nicht bekannt gegeben. Diverse weitere Unterlagen wurden bei Auflassung des Büros in Bratislava vernichtet. Eine Zuordnung konkreter Aufträge zur Betriebsstätte in Bratislava ist nicht möglich. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass fallweise Tätigkeiten im Inland zB per Laptop, ausgeübt wurden, zumal die Tätigkeit des Bf auch der Familie Y. in Österreich zu Gute kam. Im Juni 2009 stellte der Bf die betriebliche Tätigkeit ruhend. In der Zeit zwischen Juni 2009 und Mai 2010 führte der Bf keine entgeltlichen Sicherheitsrecherchen durch. Erst ab Juni 2010 führte der Bf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu der Fa KL. Gruppe GmbH neben der hauptberuflichen Tätigkeit beim Bundesministerium für Inneres wieder Sicherheitsrecherchen durch. Seit 2013 ist der Bf im Rahmen der Firma XYZ, einer GmbH mit Sitz in Wien, im Sicherheitsbereich tätig. Es handelt sich um eine Art „privater Wirtschaftsgeheimdienst“, dh Informationen sammeln, Fakten sammeln, analysieren und periodisch Berichte nach Europa weitergeben. Es werden die Bereiche Risikomanagement, aber auch Abwehr von Industriespionage und Erstellung von Sicherheitskonzepten, abgedeckt. Nicht anerkannter Fremdleistungsaufwand 2007 und 2008 (Tz 3b2a Bp Bericht): Bei den str Aufwendungen handelt es sich um Fremdleistungsaufwendungen für Informanten. Einige Informanten wurden durch Hr R. S., Eigentümer und Geschäftsführer der Firma AB sro, Adresse, vermittelt. Bei den vermittelten Personen handelte es sich um Slowaken, Rumänen, Bulgaren und Ukrainer. Hr R. S. begleitete in geringem Umfang den Bf zum Treffpunkt mit dem jeweiligen Informanten bzw gab dem Bf Name, Ort und Adresse des Informanten zwecks Kontaktaufnahme bekannt. Neben Hr R. S. gab es noch einen zweiten Vermittler, einen slowakischen Rechtsanwalt, dessen Name vom Bf aus Vertraulichkeitsgründen dem Rechtsanwalt gegenüber nicht bekannt gegeben wurde. Beide Vermittler wurden dem Bf von dem Büroservicecenter B. genannt. Die Firma AB sro wurde vom Bf nicht entlohnt, dies war im Service von B. inkludiert. Die Namen der Informanten wurden vom Bf vorerst nicht genannt. Als Grund nannte der Bf zugesagte Vertraulichkeit gegenüber den Informanten. Weiters gab der Bf an, dass, sobald die Information geliefert wurde, das Geld an den Informanten in bar übergeben wurde und im gleichen Zug die Rechnung von dem Informanten an den Bf überreicht wurde. Erst dann wurde für den Bf offensichtlich, für welche Firma der Informant vorgeblich arbeitete. Eine diesbezügliche Überprüfung durch den Bf unterblieb. Auch wenn Bankkontennummern auf den Rechnungen angegeben waren, wurde das Geld in bar übergeben. Die Handlungsvollmacht und Inkassoberechtigung des vorgeblichen Informanten, im Auftrag der Fremdleistungsfirma Bargeld für diese Firma zu übernehmen, wurde vom Bf nicht überprüft. Es wurden vom Bf auch keine Unterlagen (Firmenbuchabfragen, UID-Nummern-Abfragen, Gewerbeberechtigungen etc) betreffend der Fremdleistungsfirmen abverlangt. So wurde zB eine von der Firma ABCD ausgestellte Rechnung vorgelegt. Der Firma ABCD war der Bf nicht bekannt und auch die Rechnung existierte in deren Rechenwerk nicht. Der Betriebssitz der Fa AB, des Vermittlers, wurde vom Bf nicht aufgesucht. Der Bf fragte bei Auftragsvergaben für eine Informationsbeschaffung weder nach einer Betriebsadresse der Fremdleistungsfirma noch wurde diese Adresse aufgesucht. Eine vom Finanzamt durchgeführte KSV-Abfrage ergab, dass eine Firma in Dubai (Firma D. Ltd), deren Rechnung als Fremdleistungsaufwand abgesetzt wurde, nicht ausfindig gemacht werden konnte. Weitere diesbezügliche Ungereimtheiten wurden vom Finanzamt aufgezeigt. Über die Auftragserteilungen an die jeweiligen Informanten existieren keine schriftlichen Aufzeichnungen, sie erfolgten ausschließlich mündlich. Der Preis wurde durch den Informanten festgelegt. Die Informationen bestanden in Vorlage von Fotos, Zeitungsberichten, Internetauszügen oder in mündlicher Information zur präventiven Verhinderung gefährlicher Angriffe auf Familienmitglieder der internationalen Familie Y.. Die Leistungserbringung der Firmen, für die Fremdleistungsaufwand abgesetzt wurde, konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom Bf in der mündlichen Verhandlung dem BFG übergebene Namensliste von Informanten, die er rekonstruiert hatte, ist nicht überprüfbar und weder einer Firma, in deren Auftrag die Informanten tätig wurden, noch einer konkreten Leistung zuordenbar. Bei den nicht glaubhaft gemachten Aufwendungen handelt es sich um folgende Fremdleistungen: 2007: Firma D. Ltd. Dubai Re vom 15.12.2007 EUR 6.500,-- Rechnung vom 21.11.2007 EUR 4.500,-- Firma M. Detektei, Adresse Rechnung vom 30.8.2007 EUR 3.500,-- Firma N. Holding GmbH, Adresse Rechnung vom 28.08.2007 EUR 5.000,--; Summe EUR 19.500,-- 2008: Firma D. Ltd Dubai Rechnung vom 19.11.2008 EUR 3.000,-- Rechnung vom 22.10.2008 EUR 3.500,-- Firma M. Detektei, Adresse Rechnung vom 24.07.2008 EUR 2.000,-- Rechnung vom 11.06.2008 EUR 2.500,-- Firma ABCD Consulting, Adresse Rechnung vom 09.05.2008 EUR 1.000,-- Rechnung vom 24.01.2008 EUR 2.500,-- Firma N. Holding GmbH, Adresse Rechnung vom 23.04.2008 EUR 1.000,-- Rechnung vom 31.03.2008 EUR 2.000;-- Summe EUR 17.500,-- Nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 EStG (Tz 3b2b Bp Bericht) Leistungen durch Familienangehörige: Für folgende Familienmitglieder wurden Ausgaben für Leistungen (Dienstleistungen) abgesetzt: AN., Mutter; Hr BL. Vater; Fr CG., Tante; Fr CK., geschiedene Ehefrau. Für diese Ausgaben existieren keine schriftlichen Verträge. Es handelt sich um folgende bar bezahlte Aufwendungen: 2006: A10 CG. 29.04.2006 EUR 500,00 A20 CG. 17.06.2006 EUR 500,00 A23 CG. 30.06.2006 EUR 500,00 ER 2 AN. Reinigung 30.04.2006 EUR 150,00 ER 4 AN. Reinigung 31.05.2006 EUR 150,00 A24 CK. Mitarbeit Gegenobser. 30.06.2006 EUR 250,00 A32 CK. Mitarbeit Lagebild 30.07.2006 EUR 250,00 A64 AN. Reinigung 29.09.2006 EUR150,00 A47 CK. Mitarbeit Lagebild 30.08.2006 EUR 250,00 ER13 AN. Reinigung 30.08.2006 EUR 150,00 Summe EUR 2.850,00 2007: BL. Überprüfung Lagebilder 14.06.2007 EUR 600,00 AN. Reinigung 14.06.2007 EUR 600,00 Summe EUR 1.200,00 2008: AN. 28.12.2008 Reinigung EUR 600,00 BL. 28.12.2008 Botenfahrten EUR 1.150,00 BL. 30.06.2008 Botenfahrten EUR 500,00 AN. 30.06.2008 Reinigung EUR 500,00 Summe EUR 2.750,00 Folgende Ausgaben sind der privaten Lebensführung zuzurechnen und haben keine betriebliche Veranlassung: 2006: A43 Lutz Rollo 19.08.2006 EUR 169,98 A19 Esprit 06.06.2006 EUR 134,89 ER 10 Lutz Vorhänge 19.08.2006 EUR 551,08 VSt 110,22 Summe EUR 855,95 2007: Leiner Hängeleuchte, Tischleuchte 10.12.2007 Interio Duftkerze 10.12.2007 EUR 100,76 H&M Gewand 20.11.2007 EUR 71,5 Lutz Wandleuchte 08.11.2007 EUR 127,15 ÖBB 2 Personen Innsbruck 17.10.2007 EUR 178,40 XYZ. Hotel 07.09.2007 EUR 579,38 IKEA Div 03.09.2007 EUR 238,90 Haas Samsung Plasma TV 15.05.2007 EUR 799,00 IKEA Div (Bratpfanne, Duftkerze, Teeei) 05.05.2007 EUR 259,37 H&M Gewand 20.04.2007 EUR 223,55 Target Sportgewand 25.04.2007 EUR 129,50 IKEA Div 02.04.2007 EUR 41,70 H&M Gewand 31.03.2007 EUR 267,60 Hintermayer "Fachbücher" 28.02.2007 EUR 80,77 IKEA EKTORP= Bezug für freistehendes Fauteuil 23.01.2007 EUR 199,00 Mustang Gewand, Ralph Lauren EUR 74,94 Leiner Spiegel 03.012007 EUR 58,00 H&M - Gewand 03.01.2007 EUR 59,90 Summe EUR 3.489,42 2008: Peek&Clop 08.12.2008 Kleidung EUR 133,60 Haas 06.12.2008 Satelitten Rece EUR191,90 Zubehör TV EUR 109,11 DVD Player EUR 46,99 5-JahreGarantie EUR 49,00 LCD TV EUR 399,00 Italien 18.08.2008 2 Erwachsene Bed&Breakf. EUR 600,00 Baumax 16.08.2008 EUR 23,18 Visual Roma 18.08.2008 Gewand EUR 155,00 IKEA 14.06.2008 Div. EUR 23,70 Sand 23.05.2008 Footwear EUR 103,05 iKEA 16.05.2008 Div. EUR 230,94 ZARA 13.05.2008 Gewand EUR 119,70 Colli 04.04.2008 Schuhe EUR 128,00 IKEA 23.02.2008 Div. (Liegeauflage) EUR 74,13 IKEA 23.02.2008 DIM Milch, Räucherlachs EUR 20,20 Summe EUR 2.407,50 2009: 06/07 DonGil Kleidung EUR 274,20 VSt 45,70 05/54 Licona Anzug EUR 161,10 05/27 Taft Schuhe EUR 184,90 04/08 Deichmann Schuhe EUR 69,80 04/07 Deichmann Schuhe EUR 29,95 C&A Socken EUR 19,80 Colli Gewand EUR 128,00 Marco O‘Polo T-Shirt EUR 29,90 Zara Gewand EUR 29,95 Summe EUR 927,60 Differenz zwischen den erklärten Einkünften 2009 und der Einnahmen-Ausgaben Rechnung der slowakischen Buchhaltung (Tz 5 Bp Bericht) Die str Einkünfte betragen (wie bereits vom Finanzamt angesetzt) EUR 14.198,73. Sonderausgaben 2009: Der nachträglich geltend gemachten Betrag iHv EUR 1.400 betrifft Steuerberatungskosten der damaligen Steuerberatungskanzlei des Bf, welche in Rechnung gestellt und vom Bf 2009 bezahlt wurden. Umsatzsteuer 2006: Es wurde eine Vorauszahlung für die Umsatzsteuer 2006 iHv EUR 4.490 geleistet, welche als Vorsoll anzurechnen ist. Die Kürzung der Vorsteuer um EUR 110,22 betrifft eine Rechnung vom 19.08.2006 über Lutz Vorhänge iHv EUR 551,08 netto. Diese Ausgabe ist der privaten Lebensführung zuzurechnen. Beweiswürdigung: Ad Allgemeines: Diese Feststellungen sind unbestritten, durch den Akteninhalt, das Vorbringen der Parteien und die Aussage der Zeugin ST. erwiesen. Ad Beginn der Tätigkeit, Inhalt der Tätigkeit, Modalitäten der Abwicklung, Büro in Bratislava, Aufteilung der Einkünfte, Art der Auftragsabwicklung, Art der Rechnungslegung, Versteuerung der Einkünfte, Ende der Tätigkeit (Zu Tz 1,2,3a, 3b1,4 Bp Bericht): Die Art der Tätigkeit und der Auftraggeber des Bf sind unbestritten. Dass der erste Auftrag Sicherheitsmaßahmen für den österreichischen Zweig der Familien Y. betraf, ist unbestritten. Die Anmietung des Büros in Bratislava, die Gewerbeanmeldung und Vergabe einer slowakischen UID-Nummer sind unbestritten. Die ab 2007 geänderte Rechnungslegung ist aktenkundig. Als Grund dafür wurde vom Bf die Vorgabe seines Auftraggebers genannt. Dieser Grund ist durch die Aktenlage allerdings nicht verifizierbar. Die (vorerst fehlende) steuerliche Erfassung der erzielten Erlöse in Österreich bzw der Slowakei ist dokumentiert. Dass in der Slowakei im Jahr 2010 Steuererklärungen für 2007 – 2009 abgegeben und Steuer entrichtet wurde, ist erwiesen. Dass das Aufgabengebiet des Bf Ende 2006 auf das Gebiet des ehemaligen Ostblocks ausgedehnt wurde, hat dieser selbst glaubhaft vorgebracht und ist durch die vorgelegten Lagebilder nachgewiesen. Dass die Tätigkeit ab 2007 überwiegend von Bratislava ausgeübt bzw zu einem geringeren Teil vom Inland aus ausgeübt bzw verwertet wurde, beruht auf folgenden Erwägungen: Es ist glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Bf hauptsächlich vom Büro aus in Bratislava tätig war. Dies hat er nicht nur selbst vorgebracht, sondern wurde dies auch von der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin ST. in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG ausgesagt. Auch die vor der belangten Behörde vorgelegten eidesstättigen Erklärungen belegen dies. Da erwiesen ist, dass der Bf mehrmals pro Woche nach Bratislava fuhr, um dort der Tätigkeit als Sicherheitsberater nachzugehen, das Büro mit der notwendigen Infrastruktur ausgestattet war, der Bf fallweise dort übernachtete, und der Aufgabenbereich auf den gesamten Ostblock ausgedehnt wurde, geht das BFG davon aus, dass der Bf tatsächlich 20 – 30 Stunden pro Woche in Bratislava tätig war. Der Bf schilderte vor dem BFG glaubhaft, dass er im Gebiet der gesamten Slowakei tätig war, um Informanten zu treffen. Die vor dem BFG dargestellten Beweggründe für das Tätigwerden in der Slowakei sind allerdings nur zum Teil nachvollziehbar. Dass der Bf in kriminellen Kreisen Wiens auf Grund seiner leitenden polizeilichen Tätigkeit auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität sehr bekannt war, ist nachvollziehbar. Dass er auf Grund dessen keine Informationen in Wien erhalten hätte, ist aber insofern nicht nachvollziehbar, als auch für die Tätigkeit des Bf als Polizeioffizier in Wien im Bereich der organisierten Kriminalität zu einem guten Teil Informanten aus der kriminellen Szene herangezogen und für die Polizei tätig werden (Zundwesen), sodass, folgte man der These des Bf, kein leitender bzw in der Szene bekannter Polizeibeamter mehr Informationen über kriminelle Kreise, Vorhaben und Tätigkeiten erhalten würde, eine nicht glaubhafte Annahme. Dazu kommt noch, dass der Bf sowohl vor als auch nach seiner Tätigkeit in Bratislava ähnlichen Tätigkeiten im Inland nachging und dazu wohl auch Informanten aus dem Inland benötigte. Dass der Bf nicht nur für die österreichischen Familie Y., sondern auch international arbeitete, ist glaubhaft, obwohl entsprechende Aufträge nicht vorgelegt wurden. Allerdings war Auftraggeber nach wie vor die Firma X. GmbH in Wien und der Bf arbeitete auch weiterhin für den österreichischen Zweig der Familie Y., sodass daraus und auch im Hinblick darauf, dass die Treffen mit Auftraggebern in verschiedenen Ländern, auch Österreich, hauptsächlich aber in Europa, stattfanden und die Informationen hauptsächlich an X. Europa weitergingen, die Notwendigkeit der Tätigkeit von Bratislava aus nicht zwingend abgeleitet werden kann. Dass der Bf jede Verbindung seiner Tätigkeit zu seinem Wohnsitz in NÖ unterbinden und seine Angehörigen, darunter zwei halbwüchsige Kinder, schützen wollte, ist iW glaubhaft, vor allem, weil auch von der Zeugin ST. ausgesagt wurde, dass am Wohnsitz in NÖ kein Platz war, ein Büro einzurichten bzw dass der Bf dort nicht tätig wurde. Dies bedeutet jedoch noch nicht zwingend die Notwendigkeit der Verlegung der Tätigkeit in das Ausland, sondern der Bf hätte die gewünschte und aG der Raumsituation auch notwendige räumliche Trennung der Tätigkeit von seinem Wohnsitz auch durch die Anmietung eines Büros im Inland bewerkstelligen können. Die Tätigkeit des Bf kann jedoch aus folgenden Gründen nicht zu 100% dem Büro (Betriebsstätte) in Bratislava zugerechnet werden. Der Bf hat zwar großteils glaubwürdig seine Tätigkeit beschrieben. Da der Bf die Einkünfte vorerst nicht versteuerte und erst nach Beginn der Bp Steuererklärungen in der Slowakei einreichte, geht das BFG davon aus, dass auch Gründe, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeit zusammenhängen – insbesondere Gründe der Steuerersparnis – für die behauptete vollständige Verlegung der Tätigkeit nach Bratislava maßgebend waren. Die vom Bf vorgebrachten Beweggründe für die Notwendigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Bratislava sind auch nur zum Teil nachvollziehbar. Bei der Tätigkeit des Bf handelt es sich um Leistungen, die strategische Entscheidungen, Planungen und Denkprozesse erfordern. Diese Tätigkeiten können – worauf die Bp zu Recht hinweist – überall stattfinden, sei es an der Dienststelle des Bf außerhalb der Dienstzeiten, in Kaffeehäusern oder auch an Wohnsitzen. Dazu ist iW nur ein Laptop notwendig und ist die Einrichtung eines Büros nicht erforderlich. Die Denkarbeit und die Aufzeichnung dieser Prozesse auf einem Laptop konnten auch am Wohnsitz des Bf durchgeführt werden, da dazu kein Arbeitszimmer erforderlich ist und die Familienmitglieder damit überhaupt nicht belastet wurden. Da die einzelnen Aufträge nicht vorgelegt wurden und die Tätigkeit des Bf nicht dokumentiert und nachgewiesen wurde (Grundaufzeichnungen wurden vernichtet, Aufträge wurden nach dem Vorbringen des Bf nur mündlich erteilt), wobei auf die erhöhte Beweismittel- und Beweisvorsorgepflicht bei Auslandssachverhalten hinzuweisen ist, kann eine direkte Zuordnung der Aufträge (Tätigkeiten) zum Büro in Bratislava nicht erfolgen, sondern muss diese Zuordnung im Schätzungswege ermittelt werden. Anzumerken ist, dass auch unter Berücksichtigung der Szene, in der sich der Bf bewegte, eine nachvollziehbare Dokumentation über die einzelnen Aufträge und die dafür erbrachten Tätigkeiten im Zuge von Aktenvermerken, Gesprächsprotokollen etc hätte erfolgen können, dies jedoch unterlassen wurde. Bei den Firmen, an die laut Rechnungen Zahlungen erfolgten, handelt es sich zum Teil um inländische Firmen. Die Tätigkeit des Bf wurde zwar auf das Gebiet des ehemaligen Ostblocks erweitert, jedoch kam sie nach wie vor auch dem österreichischen Zweig der Familie Y. zu Gute, sodass die Verwertung insoweit im Inland erfolgte. Daher ist anzunehmen, dass zu einem gewissen Teil auch im Inland Informanten befragt und die Tätigkeit ausgeübt wurde. Auftraggeber des Bf war die Firma X. GmbH mit Sitz in Wien, sodass auch insoweit ein Inlandsbezug erkennbar ist. Geltend gemacht wurden uA Aufwendungen für Familienangehörige, die uA Recherchen in Printmedien und anderen Massenmedien durchgeführt hätten. Anzunehmen ist, dass es sich dabei aG derer Sprachkenntnisse in erster Linie um österreichische Medien handelte und die Recherchearbeit auch im Inland erfolgte. Bemerkt wird, dass diese Aufwendungen steuerlich aG der für nahe Angehörige entwickelten Judikatur nicht anerkannt werden können.

Normen und Schlagworte

DBA SlowakeiBetriebsstätte - ZuordnungBetriebsausgabenFremdleistungsfirmennahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100413/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100413.2012
Stammnummer
116727
Gültig
13.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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