…Bf auch nicht bestritten, dass für die im Spruch des Einleitungsbescheides genannten Zeiträume von ihr als hiefür Verantwortliche die Umsatzsteuervorauszahlungen für die L u S OEG in der genannten Höhe nicht entrichtet wurden und auch die geschuldete Zahllast der Abgabenbehörde nicht zeitgerecht bekannt gegeben wurde…
…bei der H GmbH als auch beim Einzelunternehmen wurden die [strafrelevanten] Selbstbemessungsabgaben nicht innerhalb der fünftägigen Nachfrist entrichtet [bzw. abgeführt]; das Handeln der Beschuldigten sei von einem diesbezüglichen Vorsatz getragen gewesen. Beiden Beschuldigten sei [ergänze offenbar: in den Jahren 2001 und 2002] nicht bekannt gewesen…
…Abgabenkredite dadurch erzwungen hat, dass er die Selbstbemessungsabgaben nicht zeitgerecht bekannt gegeben und entrichtet hat, in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Finanzvergehen, verbunden mit der grundsätzlichen Gefahr der dauernden späteren Uneinbringlichkeit der verkürzten bzw. nicht bekannt gegebenen Abgaben, mit ausreichender Sanktion zu…
…124.000,00 und einem positiven Subkonto von ca. € 50.000,00 gegengerechnet werden müsse. Auf den Vorhalt der VL, dass die verminderten Beträge an Lohnabgaben aufgrund der tatsächlich ausbezahlten Löhne noch nicht bekannt gegeben worden seien, andernfalls die Lohnabgaben nicht vermindert werden könnten…
…FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Fehlverhalten wie die der Beschuldigten, welche in Verneinung ihrer abgabenrechtlichten Pflichten wiederkehrend sich rechtswidrige Abgabenkredite dadurch erzwungen haben, dass sie Selbstbemessungsabgaben nicht zeitgerecht bekannt gegeben und entrichtet haben…
…die genannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben willentlich jeweils nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Braunau Ried Schärding, bekannt gegeben. Der Beschuldigte hat daher die ihm im Spruch…
…steuerlich verantwortlicher Geschäftsführer und Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der b-B-GmbH die im Spruch genannten Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch nicht die Höhe dieser geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Braunau Ried Schärding, bekannt gegeben…
…2002 zu entrichten bzw. abzuführen gewesen, was nicht geschehen ist. Am 27. Jänner 2003 wurden die Abgaben im Rahmen einer Selbstanzeige vor Beginn einer UVA-Prüfung dem Finanzamt Salzburg-Stadt bekanntgegeben. Die Abgaben mit Zahlungen vom 10. Juli 2003 und 17. Juli 2003 entrichtet (Buchungsabfrage…
…abzuführen bzw. zu entrichten gewesen. Dies alles ist nicht geschehen, was mit technischen Problemen in der EDV-Buchhaltung begründet wurde. Die Selbstbemessungsabgaben wurden erst am 24. Jänner 2000 der Abgabenbehörde bekanntgegeben und mit einem am Abgabenkonto befindlichen Guthaben verrechnet (Veranlagungsakt betreffend die Q GmbH, Veranlagung…
…Abgabenkonto der W-GmbH ist ersichtlich, dass die Kraftfahrzeugsteuern für diese Zeiträume tatsächlich nicht rechtzeitig entrichtet wurden. Die Bemessungsgrundlagen wurden erst am 16. August 2005 im Zuge einer zu AB-Nr. 222044/05 durchgeführten Außenprüfung bekannt gegeben und am 17. August 2005 auf dem Abgabenkonto…
…bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Auch aufgrund der schließlich geständigen Verantwortung des Berufungswerbers steht fest, dass er die Termine zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben gekannt hat und er auch der zur Entrichtung dieser Abgaben Verpflichtete war. Die subjektive…
…rechtswidrige Abgabenkredite dadurch erzwungen hat, dass er Selbstbemessungsabgaben nicht zeitgerecht entrichtet bzw. bekanntgegeben hat, in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Finanzvergehen, verbunden mit der grundsätzlichen Gefahr der dauernden späteren Uneinbringlichkeit der verkürzten bzw. nicht bekannt gegebenen Abgaben, mit ausreichender Sanktion zu bedenken…
…Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben sei nach Wahrnehmung der Zeugin in der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes gelegen. Insbesondere in den Wintermonaten hätte es kaum Einnahmen gegeben und es sei auch immer wieder zu Zahlungsverzögerungen bzw. Zahlungsausfällen von Kunden gekommen, weswegen die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben nicht möglich…
…November und Dezember 2007 im Umfang des Restbetrages von zwei Ratenzahlungen von zusammen € 4.000,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dem zuständigen Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben und dadurch hinsichtlich…
…1 und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (vgl. § 21 Abs. 2 FinStrG) darstellenden Verschuldens der Bw., die, durchaus auch zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil, vorsätzlich unter Verletzung ihr obliegender Erklärungspflichten Abgabenverkürzungen zu bewirken versucht und nicht bekannt gegebene Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens am fünften Tag entrichtet…
…entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Die Tathandlung besteht also zusammengefasst in der Nichtentrichtung/Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben…
…seinen Gunsten als nicht erfüllt anzusehen ist. Es verbliebe somit allenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG. Da jedoch - wie oben dargestellt - mittels der Voranmeldung binnen der fünftägigen Frist nach Fälligkeit der Selbstbemessungsabgabe der geschuldete Betrag bekannt gegeben worden und sohin der…
…1992/449 idgF, und § 122 Abs. 5 Z 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl 1998/103 idgF] entrichtet (und auch nicht der zuständigen Abgabenbehörde zumindest die Höhe der geschuldeten Abgaben bekannt gegeben) und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Faktum Pkt. a)] und nach § 33 Abs…
…Tatseite dahingehend, dass die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben nicht zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben wurden. Nach einem umfangreichen und sehr genau durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ist der Spruchsenat zum Ergebnis gelangt, dass…
…Selbstbemessungsabgaben trifft, ist – anders als der Spruchsenat vermeint (siehe Straferkenntnis, Finanzstrafakt S. 114: "vorsätzlich ... auch nicht die Höhe ... bekannt gegeben") - nicht tatbestandsrelevant, da es sich lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt. Daraus folgt aber auch, dass ein Irrtum über den Umstand, ob derartige nicht entrichtete…