Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0033-L/03
Nichtbekanntgabe der Selbstbemessungsabgaben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-L/03vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger des Finanzstrafsenates Linz 2 in der
Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Czepl & Partner Treuhand
GmbH, wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 7. Mai 2003 gegen den
Bescheid vom 7. April 2003 des Finanzamtes Linz, über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen..
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. April 2003 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin
(Bf.) zur SN 046/2002/00452-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich als
geschäftsführende Gesellschafterin der L u S OEG unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von - dem § 21 des
UStG 1994 entsprechenden - Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer (Zahllast oder Gutschrift) für die Monate April, Juli, August,
Oktober und Dezember 2001 sowie Mai bis Juli 2002 in Höhe von
22.760,14 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 7. Mai 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Zahlscheine mit den eingetragenen Umsatzsteuerzahllasten seien der Hausbank
übermittelt worden. Die in Auftrag gegebenen Überweisungen seien aber
von der Bank oft nicht durchgeführt worden, worauf sie keinen Einfluss habe
nehmen können. Durch private Probleme, sowie eine 30 %-ige Umsatzsteigerung
sei es zu einer psychischen und physischen Belastung gekommen, die es ihr
unmöglich gemacht habe, die Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht
einzureichen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. zit. ist von
der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen, d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im
Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzstrafvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein
reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. (z.B. VwGH
14. Dezember 1995, 95/15/0176)
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Die L u S OEG, deren geschäftsführende
Gesellschafterin die Bf ist, wurde im Februar 2001 gegründet. Für die
Voranmeldungszeiträume 2,3,5,6 und 9/2001 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen
(unterzeichnet von der Bf) jeweils mit Gutschriften eingereicht. Für die
restlichen Monate des Jahres 2001 wurden weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet, noch Voranmeldungen eingereicht.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde vom Finanzamt Linz am
12. Juni 2002 eine Umsatzsteuersonderprüfung, ABNr. XX,
gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt. Im Zuge
der Prüfung wurden die Bemessungsgrundlagen von Seiten der geprüften
Firma bekannt gegeben und die Vorauszahlungen für die fehlenden Monate in
dieser Höhe festgesetzt (lediglich für November 2001 ergab sich eine
weitere Gutschrift).
Darüber hinaus ergab eine Lohnsteuerprüfung am
13. Juni 2002, dass überwiegend auch die Lohnabgaben zwar
ordnungsgemäß vom Steuerberater ermittelt, jedoch nicht
abgeführt wurden.
Im Zuge der weiteren strafrechtlichen Ermittlungen ist
außerdem hervorgekommen, dass die UVA´s für Mai bis Juli 2002
verspätet jeweils am 26. September 2002 eingebracht, aber die
Zahllasten nicht entrichtet wurden.
Aufgrund dieser Aktenlage steht daher fest und wird von der
Bf auch nicht bestritten, dass für die im Spruch des Einleitungsbescheides
genannten Zeiträume von ihr als hiefür Verantwortliche die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die L u S OEG in der genannten Höhe
nicht entrichtet wurden und auch die geschuldete Zahllast der
Abgabenbehörde nicht zeitgerecht bekannt gegeben wurde. Es besteht daher in
objektiver Hinsicht unzweifelhaft der Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch die Bf.
Demgemäß bestreitet die Bf in ihrer Beschwerde
lediglich das Verschulden:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz).
Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG reicht
bedingter Vorsatz betreffend die abgabenrechtliche Pflichtverletzung, hingegen
muss die Verkürzung der Umsatzsteuer wissentlich erfolgen.
Auffällig ist, dass zwar Gutschriften nicht aber
Zahllasten bekannt gegeben wurden. Es ist somit der Schluss zulässig, dass
die UVA´s zwar ordnungsgemäß erstellt wurden, eine Belastung
des Abgabenkontos aber vermieden werden sollte. Hinzu kommt noch die Tatsache,
dass am 10. September 2001 das durch die Umsatzsteuergutschriften
entstandene Guthaben in Höhe von 96.540,-- € der L u S OEG
ausbezahlt wurde. Die von der Bf. unterfertigten Formulare für die UVA's
enthalten eine entsprechende Rechtsbelehrung, dass im Falle der nicht
rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlung eine Voranmeldung bis zum jeweiligen
Fälligkeitstag einzureichen ist. Nach dem äußeren
Erscheinungsbild der Tat liegt somit der Verdacht nahe, die Bf habe durch die
Abgabenhinterziehung wegen finanzieller Schwierigkeiten dem Unternehmen
Barmittel verschaffen wollen. In dieses Bild passt es auch, dass die Lohnabgaben
nicht entrichtet wurden.
Nach Ansicht der entscheidenden Behörde besteht somit
auch in subjektiver Hinsicht der begründete Verdacht, dass die
strafgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und -vorauszahlungen mit
Wissen und Wollen der Bf zurückgehalten wurden und die Bf aufgrund von
finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens vorsätzlich im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.
Soweit die Bf eine starke psychische und physische
Belastung als Ursache für ihre abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen
vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dadurch an der bloßen
Abgabe der erstellten UVA beim Finanzamt hätte gehindert sein können.
Vielmehr ist dieses Vorbringen nur als Schutzbehauptung zu werten. Nicht zuletzt
bleibt zu bedenken, dass im Falle einer Bekanntgabe der fälligen Zahllasten
kein so hohes auszahlbares Guthaben am Abgabenkonto entstanden wäre.
Das Beschwerdevorbringen, die in Auftrag gegebenen
Überweisungen seien von der Bank nicht durchgeführt worden, vermag die
Bf auch nicht zu entlasten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
die Bank die Durchführung von Überweisungen nur bei fehlender Deckung
des Kontos verweigert und da der Bf die Liquiditätslage ihres Unternehmens
bekannt war, hat die Bf daher gewusst, dass die Bezahlung der fälligen
Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleiben wird.
Aufgrund dieser Akten- und Beweislage besteht somit im
Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu Recht der Verdacht, die Bf habe
aus finanziellen Überlegungen heraus ihre Zahlungsverpflichtungen der
Abgabenbehörde gegenüber wissentlich nicht erfüllt und sich auch
mit der Unterlassung der Bekanntgabe der geschuldeten Beträge zumindest
abgefunden und somit eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs.1 FinStrG für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es im übrigen
nicht darum, schon die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Ob die Bf das ihr zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten. In diesem Rahmen wird die Bf Gelegenheit
erhalten, sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung oder mündlichen
Verhandlung zu rechtfertigen.
Zum jetzigen Zeitpunkt und bei gegebener Akten- und
Beweislage besteht jedoch der dringende Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung
durch die Bf, weshalb die Finanzstrafbehörde Linz zu Recht mittels Bescheid
ein Untersuchungsverfahren eingeleitet hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-L/03
- Stammnummer
- 7086
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF