…die Erfordernisse des § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 zu erfüllen. Ob in Zusammenschau mit der Auflistung weiterer Sammelbegriffe in den dargestellten Beilagen zu der strittigen Eingangsrechnung - wenn auch dort bereits in konkretisierter Form - die Vorgaben des § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994…
…Anschrift tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Hinsichtlich Rechnungsberichtigung siehe Rz 1771 bis Rz 1800. 11.1.5.4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware 11.1.5.4.1. Art und Umfang der Leistung Rz 1508: Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel…
…Gegenstände enthält die vorgelegte Rechnung aber weder hinsichtlich der behaupteten Lebensmittellieferungen noch bezüglich der Lieferungen von Blumen und Dekoration. Hinzu kommt noch, dass nach Ansicht der Referentin die Rechnung keine handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthält. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel…
Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Eisenwaren oder Werkzeuge stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu können. Eine nähere Konkretisierung ist erforderlich. Ein objektiver Rechnungsleser kann beispielsweise aus…
In den verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden nämlich nur nach Sammelbegriffen bezeichnete Leistungen angeführt, ohne dass erkennbar ist, zu welchen tatsächlichen zu erbringenden, nach Art und Umfang bestimmten Leistungen sich der Rechnungsleger verpflichtet hat. Überdies fehlen auch jegliche Angaben über den Umfang dieser Leistungen. Bezeichnungen wie z…
§ 11 Abs 1 Z 3 UStG die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware angeben. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw, stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um…
…KG fand bezüglich Umsatzsteuer eine den Zeitraum Jänner bis August 2010 umfassende Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt. Aus Tz 1 des gem. § 150 BAO erstellten Berichtes über die Außenprüfung sind folgende Feststellungen zu entnehmen: "Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Eisenwaren, Werkzeuge usw…
…Rahmen dieser Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen: Tz 1:) Vorsteuerabzug: Betreffend die vorgelegten Rechnungen stellte die Betriebsprüfung folgende Mängel infolge Nichteinhaltung der Formvorschriften des § 11 UStG 1994 fest: Fehlende Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers (Ra) Bloßes Anführen von Sammelbegriffen, wie Hilfstätigkeiten und Pauschale Nur Angabe von Bezirken…
…Sanierungsleistungen an dem vom Bf. neu erworbenen und seit 1. Juli 2016 umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäude ***Adr*** stünden. Der Feststellung des Finanzamtes, dass "bloße Sammelbegriffe" vorlägen, wurde entgegengehalten, dass auf allen vier strittigen Rechnungen die erbrachten Leistungen im Detail bezeichnet worden seien. Es sei keine einzige…
…angeführt ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0004). Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen sind nicht ausreichend. In den Rechnungen sämtlicher Subunternehmer (Fremdleister) wurden als Leistungsbezeichnungen "Regiearbeiten", "Dienstleistung", "Regiepreis", …
…Kopien des Führerscheines und des Gewerbescheines zum Nachweis der Existenz von Herrn B vorgelegt.Schriftliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen bei Vertragsabschluss, sowie Bezeichnung der Leistungen über die Sammelbegriffe in den Rechnungen hinaus seien nicht vorhanden gewesen. Die Zahlungen seien in bar erfolgt.Lt…
…Dabei sei davon auszugehen, dass als handelsüblich jene Bezeichnung anzusehen sei, die für den fraglichen Leistungsaustausch allgemein verwendet werde. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellten keine handelsübliche Bezeichnung dar. Insbesondere auch angesichts des Wertes des Leistungsaustausches (s auch VwGH 23.2.1005, 2001/14/0002) und…
…gemäß § 11 UStG die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellten keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichten daher nicht aus. Es bedürfe in derartigen Fällen einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Leistenden. Bei sonstigen…
…der Art und Umfang nach nicht ausreichend definiert worden. Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen wie "Sanierung oder/und Umbau" würden keine handelsüblichen Bezeichnungen darstellen. Im Berufungsverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum August 2001 wurde in der Folge eingewendet, dass bereits eine korrigierte Rechnung mit korrigierter Adresse…
…UStG 1994 müsse in den Rechnungen die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen angegeben werden. Da in der strittigen Rechnung jedoch nur nach Sammelbegriffen bezeichnete Leistungen angeführt seien und auch jegliche Angaben über den Umfang der Leistungen fehlten, entspreche diese nicht den gesetzlichen Anforderungen…
…Demnach müssten die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. Diesen Anforderungen entsprächen die Rechnungen nicht. Es sei in diesen Rechnungen nämlich nur als Sammelbegriffen bezeichnete Leistungen angeführt (zB Verpackungsarbeiten, Prospektsortierung), ohne dass erkennbar sei…
…erfolgt seien, ohne dass die in den Rechnungen angeführten Unterlagen oder Dokumentationen hätten vorgelegt werden können, seien als im Wirtschaftsleben ungewöhnlich zu bezeichnen und nicht glaubwürdig (VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247). Teilweise enthielten die Rechnungen nur Sammelbegriffe (Regiearbeit, Lt. Anbot……..). In…
…"Innenausbau", fehlende Leistungsbeschreibung, fehlende Materialkosten sowie Regiestunden. Schwere Mängel der Leistungsbeschreibung: Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellen keine handelsübliche Bezeichnungen dar und reichen daher als gesetzliches Rechnungsmerkmal nicht aus. Eine handelsübliche Bau-Rechnung umfasst die einzelnen separat aufgezählten Materialpositionen, mit Mengenangaben und Materialbeschreibung, wieviel m2 Fläche…
…liefernde bzw. leistende Unternehmen dort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfalte (ebenfalls o.a. UFS Entscheidung). Weiters sei auf den Rechnungen die Bezeichnung Unterhaltsreinigung angegeben worden. Bei der Bezeichnung Unterhaltsreinigung handle es sich um einen Sammelbegriff, der keine handelsübliche Bezeichnung darstelle. Da somit die Rechnungen der Fa. …
…Mit den durch Zahlen gekennzeichneten Honorarnoten und der Wortfolge "Honorar Geschäftsjahr 2002" hat die Bf. Sammelbegriffe verwendet, die keiner bestimmten Leistung zuordenbar sind. Sammelbegriffe sind jedoch keine handelsüblichen Bezeichnungen, da nur jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand verwendete Bezeichnung als handelsübliche Bezeichnung angesehen werden…