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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1370-W/06

Erforderliche Angaben auf einer Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1370-W/06vom 06.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In den verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden nämlich nur nach Sammelbegriffen bezeichnete Leistungen angeführt, ohne dass erkennbar ist, zu welchen tatsächlichen zu erbringenden, nach Art und Umfang bestimmten Leistungen sich der Rechnungsleger verpflichtet hat. Überdies fehlen auch jegliche Angaben über den Umfang dieser Leistungen. Bezeichnungen wie z.B. Sanierungsarbeiten und Installation (Gas, Wasser, Heizung), Sanierungsarbeiten Wintergarten, Sanierungsarbeiten Einbau von Fenster und Wintergarten, Zwischenwänden und Dach, Schutt-Transport, Maurer Arbeiten reichen jedenfalls nicht aus, um den vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gerecht zu werden. Ebenso findet sich auf den verfahrensgegenständliche Rechnungen kein nach § 11 Abs. 2 UStG 1994 Hinweis auf einen anderen Beleg, dem diese Angaben zu entnehmen sind. Somit wurden die erbrachten Leistungen nicht in dem vom Gesetz erforderten Ausmaß bezeichnet. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Dienstleistungen wie Sanierungsarbeiten in Zusammenhang mit der Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation zumindest in geringem Umfang Material vom Erbringer dieser Leistungen beigestellt und dem Empfänger in Rechnung gestellt wird. Diesbezügliche Angaben oder zumindest Hinweise auf dazugehörende Lieferscheine fehlen völlig. Die in Rede stehenden Rechnungen enthalten ausgehend von der Richtigkeit des Vorbringens Sanierungsarbeiten eines alten außer Betrieb liegenden Gasthauses samt darüber liegender Wohnung. Aus der Aktenlage ist erkennbar, dass widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Umfanges der Leistungen vorliegen. Nachdem auf den Rechnungen lediglich vage Umschreibungen der Leistungen vorzufinden sind, können diese Aussagen hinsichtlich der Art und des Umfanges der Leistung nicht verifiziert werden. Auch darin ist ein Umstand zu erblicken, der dem Normzweck, nämlich die Überprüfungsmöglichkeit der Art und des Umfanges der sonstigen Leistung, dieser Gesetzesstelle widerspricht. Diesen vom Gesetz geforderten Anforderungen entsprechen die berufungsgegenständlichen Rechnungen in keiner Weise. Einem Unternehmer obliegt gegenüber seinem Auftraggeber, welchem er gewährleistungspflichtig ist, nicht bloß ein Einsatz von Arbeiter- und Leistungszeiten, sondern auch die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung bzw. Leistungen. Die in den Rechnungen enthaltenen Angaben weisen jedoch nicht die Art und den Umfang der erbrachten bzw. vereinbarten Leistung bzw. Leistungen aus, somit kann nicht überprüft werden, ob der Unternehmer die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Auch der Einwand des Bw., dass im abgeschlossenen Sanierungsvertrag der Leistungsumfang detailliertest angegeben ist, geht ins Leere, da Bauarbeiten unbestritten durchgeführt wurden. Ein Zusammenhang mit dem Sanierungsvertrag ist nicht erkennbar, da sich kein Hinweis auf den Rechnungen zu diesem Vertrag befindet. Die strittige Frage in diesem Verfahren ist jedoch, ob eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, aufgrund dieser sich der Unternehmer die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann und nicht, ob und welche Leistungen in welchem Ausmaß durchgeführt wurden. In dieses Bild einer mit dem üblichen Geschehen des Wirtschaftsleben nicht in Einklang zu bringenden Vorgangsweise fügt sich der Umstand nahtlos ein, dass der Bw. auch den in diesen Rechnungen stehenden Betrag großteils wiederum bar bezahlte. Der Abgabenbehörde war somit im gegenständlichen Verfahren eine Überprüfung der tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich und somit fehlt es an der gesetzlich normierten Voraussetzung der Art und des Umfanges der Lieferung oder sonstigen Leistung. Z 4: Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt Anzugeben ist weiters der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Der Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum ist für den leistenden Unternehmer bei Sollbesteuerung von Bedeutung für die Entstehung der Steuerschuld (§ 19 Abs. 2 UStG 1994), für den Leistungsempfänger für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 UStG 1994: die Leistung muss ausgeführt worden sein). Die Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 hat aber lediglich Bedeutung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Dieser muss über eine Rechnung verfügen, in der der Leistungszeitpunkt angegeben ist. Für den leistenden Unternehmer ist diese Angabe schon deswegen irrelevant, weil bei ihm die Steuerschuld unabhängig davon entsteht, ob er überhaupt eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 ausstellt (Ruppe, UStG³, § 11 Tz 72). Bei sonstigen Leistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist der Tag anzugeben, an dem die sonstige Leistung abgeschlossen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (VwGH vom 22. Februar 2000, 99/14/0062; VwGH vom 12. September 2001, 99/13/0069, VwGH vom 26. Februar 2004, 2004/15/0004; VwGH vom 26. April 2006, 2004/14/0076). Mit Erkenntnis vom 26. April 2006, 2004/14/0076 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 nicht mit Angaben begnügt, aus denen bloß im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. Die im gegenständlichen Verfahren beanstandeten Rechnungen enthalten unstrittig keinen Hinweis auf zeitliche Aspekte der Leistungserbringung, somit gleicht der vorliegende Berufungsfall hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beurteilenden Rechtsfrage jenem, der dem mit dem genannten Erkenntnis entscheidenden Verfahren zu Grunde lag (ebenso VwGH vom 31. Mai 2006, 2004/13/0117). Die in Rede stehenden Rechnungen weisen jedoch zwei Daten auf, erstens das Ausstellungsdatum (7. April 2004), und zweitens am Ende der Rechnung "akonto per..." bzw. "per...". Damit erübrigt sich das Argument des Bw., dass der Leistungszeitraum sich aus dem Datum ergibt, da alle zehn Rechnungen mit dem gleichen Datum versehen sind. Aufgrund des Schreibens des Rechnungsausstellers vom 8. April 2004 betreffend "fehlende Rechnungen" ist erkennbar, dass es sich um nachgelieferte Rechnungen handelt. Das angeführte Datum betrifft das Ausstellungsdatum und nicht den Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum. Aus der Bezeichnung "akonto per..." oder "per..." ist nicht der Leistungszeitraum ableitbar, sondern weist auf die Bezahlung hin. Unbeachtlich ist diesbezüglich, ob Leistungen von einem Unternehmer erbracht wurden, wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass bei Fehlen von Angaben über den Lieferzeitraum keine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Aus den im Akt und Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindlichen Ablichtungen der streitgegenständlichen Rechnungen ergibt sich unbestreitbar, dass auf sämtlichen Rechnungen kein Leistungszeitraum ausgewiesen ist. Weitere Unterlagen zur Eingrenzung des Leistungszeitraumes wurden nicht vorgelegt, bzw. findet sich kein Hinweis auf den Rechnungen. Die vorgelegten Zahlungsbestätigungen beziehen sich lediglich auf die abgerechneten Leistungen, geben jedoch keinerlei Hinweis auf einen Leistungszeitraum. Eine genaue Abgrenzung der Leistungen konnte auch im Rahmen der Betriebsprüfung des rechnungsausstellenden Unternehmens mangels geeigneter Aufzeichnungen nicht vorgenommen werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.4.2001, 98/13/0081, zum Ausdruck bringt, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, auch nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (VwGH vom 25. April 2001, 98/13/0081; VwGH vom 26. Februar 2004, 2004/15/0004; VwGH vom 26. April 2006, 2004/14/0076). Die strittigen Rechnungen enthalten wie oben ausgeführt keinen Leistungszeitraum und auch keinerlei Hinweise auf andere Belege, die eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistungen zulassen, sodass daraus letztlich ihr Umfang nicht feststellbar war (VwGH vom 26.2.2004, 2004/15/0004). Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH vom 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Zusammenfassend wird ausgeführt, dass aus folgenden Gründen auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 nicht vorliegen: Es mangelt an Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers. Den Rechnungen mangelt es an der Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. an der Art und Umfang der sonstigen Leistung. Den vorgelegten Rechnungen ist kein konkreter Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum zu entnehmen. Insgesamt betrachtet, liegen folglich die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht vor und Vorsteuern im Ausmaß von 47.440 €, resultierend aus den Rechnungen Nummer 1 bis 10 der Fa. S.Bau, vom 7. April 2004 sind daher nicht abzugsfähig. Die von der Betriebsprüfung vorgenommen Kürzung der erklärten Vorsteuerbeträge erfolgte daher zu Recht, die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat April 2004 vom 28. November 2005 war daher abzuweisen. Wien, am 6. Juli 2007

Normen und Schlagworte

ordnungsgemäße RechnungVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1370-W/06
Stammnummer
29361
Gültig
06.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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